19.1.2010

Schluss mit Verzicht

Die Verständigung im Strafverfahren, der Deal, gehört zu meinem beruflichen Alltag. Wurde er lange nur im luftleeren Raum zelebriert, gab vor etlichen Jahren der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung Leitlinien vor. Seit Herbst letzten Jahres hat die Verständigung eine eigene gesetzliche Grundlage. § 257c Strafprozessordnung regelt nun, worüber sich die Parteien einigen können und worüber nicht. Und wie das geht.

Allerdings hat der Gesetzgeber in die Vorschrift nicht alle wichtigen Punkte aufgenommen. Den Rechtsmittelverzicht, früher stets eine “Bedingung” für die Verständigung, erwähnt § 257c nicht. Gerade in kleineren Prozessen ist es nach wie vor üblich, dass der Angeklagte und sein Verteidiger bei einem offensichtlich guten Deal am Ende der Hauptverhandlung erklären, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Ich wäre heute auch der Optik wegen dazu bereit gewesen. In einem Prozess waren drei Ausgangsverfahren gemündet. Weder der Richter noch der Staatsanwalt gaben mir und vor allem meinem Mandanten das Gefühl, ausgerechnet jetzt müsse die Strafjustiz ihre ganze Härte zeigen. In einer längeren, sachlichen Diskussion, wurde dann auch ein durchaus tragfähiger Kompromiss gefunden. Mit der Rechtsfolge konnte der Angeklagte leben. Dem Gericht blieben etliche Verhandlungstage erspart, die für andere Fälle sicher dringender gebraucht werden.

Weil alles so angenehm lief, signalisierten wir unsere Bereitschaft, auf Rechtsmittel zu verzichten. Allerdings hatte ich es heute mit dem ersten Richter zu tun, der das nicht akzeptieren wollte. Er hat nämlich auch die Paragrafen gelesen, die mit der Einführung des Deals geändert wurden. So zum Beispiel die Vorschrift über den Rechtsmittelverzicht, § 302 Strafprozessordnung. Darin heißt es zum Rechtsmittel klipp und klar:

Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.

Der Richter verwies auf diesen Paragrafen und lehnte es freundlich lächelnd ab, eine nach dem Gesetz ohnehin sinnlose Erklärung von uns entgegen zu nehmen. Wir haben natürlich auch nicht darauf bestanden. Ich werde mich nun doch langsam umgewöhnen und keine der Atmosphäre zuträglichen Verzichte mehr anbieten.

Ein bisschen sah es heute nämlich schon aus, als wären ich und ein der Verteidiger, der eine Mitangeklagte vertrat, in diesem Punkt noch nicht auf dem aktuellen Stand…

21 Kommentare zu “Schluss mit Verzicht”

  1. horst meint: (19.1.2010 um 19:54) AntwortenReply to this comment

    Jetzt möchte man schon einmal verzichten, sich gönnerhaft zeigen, und dann ist das per Gesetz verboten.

  2. egal meint: (19.1.2010 um 20:28) AntwortenReply to this comment

    "Ein bisschen sah es heute nämlich schon aus, als wären ich und ein der Verteidiger, der eine Mitangeklagte vertrat, in diesem Punkt noch nicht auf dem aktuellen Stand…"

    Sah so aus? Es war doch so.

    Wer es ablehnt, Rechtsmittel mit null Erfolgsaussicht abzulehnen, sollte konsequenterweise den Richter nicht mit sinnlosen Erklärungen die Zeit rauben. Da hilft es auch nicht, wenn sie der Stimmung wegen einfach "nett" sein wollen.

    Dass das einem gestandenen Fachanwalt für Strafrecht passiert, ist schon bedenklich!

  3. Jorn meint: (19.1.2010 um 20:32) AntwortenReply to this comment

    Jo, Steinigung wäre angebracht.

  4. sirploko meint: (19.1.2010 um 20:44) AntwortenReply to this comment

    @egal: Wow, da zeigt mal jemand ein wenig Größe, indem er freimütig und öffentlich über seine Fehler berichtet (und somit anderen vielleicht erspart) und keine 10 Minuten später kommen schon die Hyänen aus dem Busch und wollen es ihm gleich ein und für alle Mal verleiden.

    Ich bin mir sicher 'egal' wäre ein solch gravierender Patzer in seinem Metier niemals passiert, allerdings ist es wohl auch unwahrscheinlich die alltägliche Routine aus Aufstehen um 11h, Bier und Bild vom Kiosk holen und am Medion-Rechner über fremde Leute urteilen durcheinander zu bringen. Peinlich, peinlich, Herr Vetter…

  5. Kaleu meint: (19.1.2010 um 22:42) AntwortenReply to this comment

    @sirploko
    Nimmst mir das Wort aus dem Mund :-)

    Und hier gibt s noch gute Nachrichten für alle Nichtakademiker http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?aktuelles_id=174060

  6. fernetpunker meint: (19.1.2010 um 22:59) AntwortenReply to this comment

    allerdings ist es wohl auch unwahrscheinlich die alltägliche Routine aus Aufstehen um 11h, Bier und Bild vom Kiosk holen und am Medion-Rechner über fremde Leute urteilen durcheinander zu bringen.

    Leider gibt es hier keine (Lach-)Smilies, aber ich glaube, der User "egal" ist aus demselben "Metier" wie Herr Vetter.

  7. vader meint: (19.1.2010 um 23:57) AntwortenReply to this comment

    @fernetpunker:

    Leider gibt es hier keine (Lach-)Smilies,

    Seit wann denn nicht?

    :-)

    :-D

    :-P

  8. marcus05 meint: (20.1.2010 um 00:34) AntwortenReply to this comment

    Wenn man schon so weit ist dass man ein kleines jpg oder gif braucht um einen Smily als solchen zu erkennen ist das viel bedenklicher.

  9. anon meint: (20.1.2010 um 01:41) AntwortenReply to this comment

    Also meines Wissens war es doch schon vor der gesetzlichen Regelung so, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht vereinbart werden durfte.
    Und wenn einer vereinbart wurde, so wurde ein abschließend erklärter Verzicht nur dann wirksam, wenn vorher eine Belehrung erfolgt ist, dass keine Pflicht zum Rechtsmittelverzicht besteht.
    Die gesetzliche Regelung ist da natürlich noch konsequenter, aber dass in der Richtung ein Problem liegt, sollte einem schon bewusst sein.

  10. Jumper meint: (20.1.2010 um 03:03) AntwortenReply to this comment

    Ja, wie finde ich dass denn?
    Öffentlich zugeben, dass man gerade nicht auf dem allerletzten Stand war?
    Gut, Herr V. war angeblich auch nicht der Einzige. ;)
    An den Prangen mit ihm!

    Habe selber wenig Erfolg damit, kleinste menschliche Fehler einzugestehen. Aber um mich geht es gottlob nicht. ;-)

    Sehr schön Herr Udo Vetter, war es auch nicht ihr Anliegen.

    Edit: oder doch? Bei uns haben Sie doch mehr als ein Stein im Brett.

  11. Ein Staatsanwalt meint: (20.1.2010 um 06:49) AntwortenReply to this comment

    Ich kann den Richter verstehen, unwirksame Rechtsmittelverzichte habe ich jedenfalls seit Bestehen der Vorschrift stets verhindert, wenn ein Verteidiger sie abgeben wollte.

    Schon allein deshalb, weil am Ende noch ein Verteidiger auf die Idee kommt, Monate später doch noch ein Rechtsmittel einzulegen (unter Berufung darauf, dass der von ihm abgegebene Verzicht unwirksam gewesen sei) und irgendein lustiges Revisionsgericht dann zur Meinung gelangt, wegen des gesetzeswidrigen Verzichts habe die Frist nicht zu laufen begonnen…

  12. Hannes meint: (20.1.2010 um 07:43) AntwortenReply to this comment

    Als Nichtjurist, wenn's nur wegen der Stimmung ist, kann man dann nicht sagen "Der neue 302 erlaubt bei 275c ja leider keinen Rechtsmittelverzicht, ansonsten würde ich jetzt …, na, sie wissen schon." sagen und dabei ganz enttäuscht schauen, dass man nicht darf?

  13. oldman meint: (20.1.2010 um 08:25) AntwortenReply to this comment

    Wer hier aufmerksam nachliest, wird feststellen,
    http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_F22_S477.htm
    daß das Gericht in seinem Urteil nicht in allen Fällen an
    den "Deal" gebunden ist.
    Wozu sollte also ein vorheriger Verzicht auf Rechtsmittel gut sein?
    Es wäre nur dem später Verurteilten zum Schaden.
    Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich etwas dabei gedacht.

  14. heu meint: (20.1.2010 um 09:05) AntwortenReply to this comment

    @Kaleu:

    1.) Naja, im Moment steht doch das Handwerk besser da als viele Akademiker (vgl. insbesondere Geisteswissenschaften wie Germanistik, Jura etc.). Für den "Stundenlohn" eines (auch Prädikats-) Rechtsanwalts (rechne Monatsgehalt durch geleistete Stunden) würde doch ein ausgebildeter Handwerker noch nicht einmal morgens aufstehen.

    2.) Wen interessieren denn in Zeiten der Zeitarbeit, Generation Praktikum und 1€-Jobs Kündigungsfristen? Gibt doch sowieso faktisch keine.

    Zum RM-Verzicht:
    Begründet wurde doch die Unwirksamkeit des RM-Verzichts damit, dass keine Sanktionenschere entsteht oder die "Verständigung" durch Drohung erreicht wird. "Ok., nun gesteh´n Se mal, dann kriegen Se ne etwas niedrige Strafe. Wenn nicht, wirds richtig happig."
    Dies ist auch nachvollziehbar.
    Im übrigen nennt doch das Gesetz selber einen möglichen Fall. Das Gericht weicht von der Verständigung (begründet) ab, nutzt aber dennoch das nunmehr unverwertbare Geständnis; der Angeklagte muss in diesem Fall das Rechtsmittel nutzen können.
    Oder aber das Gericht unterrichtet den Ang. nicht rechtzeitig ("unverzüglich"), so dass dieser sich – im Glauben an die (praktisch gegebene) "Bindung" an das Geständnis – weiter reinreitet und weitere Details über die Tat (die im Gegensatz zum ursprünglichen Geständnis dann verwertbar wären) preisgibt.
    So hat das Gericht ein wegen Abweichung unverwertbares Geständnis; ab dem Zeitpunkt der (nicht rechtzeitig mitgeteilten Abweichung) sind aber alle Aussagen verwertbar. Dies würde nicht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens entsprechen.

  15. ckd meint: (20.1.2010 um 09:56) AntwortenReply to this comment

    Also das mit dem Rechtsmittelverzicht wusste ja sogar ich … und ich hab mich seit dem Examen nicht mehr mit Strafrecht und Strafprozessrecht beschäftigt.

  16. Udo Vetter meint: (20.1.2010 um 10:14) AntwortenReply to this comment

    Der beste Strafverteidiger, den ich kenne, sagt immer: "Verteidigung ist zu 85 % Psychologie. Der unbedeutende Rest hat mit Jura zu tun."

  17. heu meint: (20.1.2010 um 10:42) AntwortenReply to this comment

    @ckd:
    Ja, ich hab ja schon mal geschrieben: Bei manchen (wenigen) seiner Beiträge käme man nicht auf die Idee, Hr. Vetter hätte überhaupt eine jur. Fakultät von innen gesehen.

  18. Sebastian meint: (20.1.2010 um 13:54) AntwortenReply to this comment

    Vor fast fuenf Jahren hat fder Grosse Senat des BGH ua entschieden, dass der sog. Deal nicht an einen Rechtsmittelverzicht geknuepft werden darf, und das ist, wie ich meine, auch gut so. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&client=12&nr=32382&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf).

  19. Kaleu meint: (21.1.2010 um 02:23) AntwortenReply to this comment

    @heu:

    zu (1): Sehe ich genauso. Die Zahl der Nichtakademiker die das lawblog lesen tendiert vermutlich gegen Null ;-)
    Aber selbst mit niedrigem Lohn für ewige Ausbildung sind Akademikerjobs 'angenehmer' als auf m Bau zu schuften oder als Dachdecker.

    zu (2): Ich persönlich begrüße den Wegfall von Fristen weil ich keinen logischen Grund für Kündigungsfristen sehe. Arbeitnehmer die wissen, dass sie kein obskures Recht auf Arbeit (viele Leute in Deutschland glauben anscheinend es gibt so etwas – Wähler der Linken?!) haben sind resoluter und schützen sich gegen Ausnutzung durch den Arbeitgeber besser als Arbeitnehmer die meinen sie wären ewig festangestellt bzw. selbst wenn nicht mehr würden sie eine Abfindung bekommen oder die Möglichkeit haben 6 Monate neue Arbeit zu suchen.

    Übrigens:
    Arbeitnehmer -> Angestellter der für jemanden arbeitet also Arbeit gibt
    Arbeitgeber -> Person die einen Dienst/eine Arbeitsleistung längerfristig entgeltlich von einer Person (= Angestellter) abnimmt

    @ckd:
    Solange Udo keine Fristen verpasst ;-)

  20. der echte n.n. meint: (21.1.2010 um 17:13) AntwortenReply to this comment

    im ergebnis bietet die "neue" kodifikation des deals in der stpo wenig neues. da hat der gesetzgeber eigentlich nur die langjährige bgh-rechtsprechung wiedergekäut. eine große gesetzgeberische leistung war das nicht.

  21. asdasd meint: (23.1.2010 um 16:35) AntwortenReply to this comment

    Also verstehe ich die Postings richtig? Der liebe Herr Vetter schreibt hier immer so schön Sachen (insbesondere natürlich bezgl. Warez-/Filesharing/Hausdurchsuchung bei der "Klientel"), deshalb muss er natürlich ein 1a-Charakter und 1a-Anwalt sein, dem man doch bitte alles nachsehen sollte? löle

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