Die 50-Euro-Fahndung

Wie schnell man als möglicher Straftäter mit seinem Porträt in die Zeitung kommt, zeigt eine aktuelle Fahndung der Düsseldorfer Polizei. Ein unbekannter Mann soll in einer Drogerie Waren für 4,90 Euro mit einem gefälschten 50-Euro-Schein bezahlt haben. Nun prangt sein Bild in allen Düsseldorfer Zeitungen, zum Beispiel hier, und er wird als „Verdächtiger“ gesucht.

Für einen Steckbrief verlangt das Gesetz den Verdacht einer „erheblichen Straftat“. Ansonsten gehen die Persönlichkeitsrechte des Unbekannten vor.

Sicherlich ist das Inverkehrbringen von Falschgeld keine Bagatelle; es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Allerdings kann man diese Tat nur vorsätzlich begehen. Wie groß ist die Möglichkeit, dass der Person das Falschgeld ebenfalls angedreht wurde, er demnach von nichts wusste und also nicht vorsätzlich handelte?

Dass er seelenruhig in eine kameraüberwachte Drogerie spaziert sein soll, spricht jedenfalls nicht gerade gegen die Möglichkeit, dass der Betreffende arglos war. Überdies scheint er ja bislang nicht noch öfter aufgefallen zu sein, sonst könnte man ja schöne Vergleichsbilder liefern. Oder zumindest hierauf hinweisen, dass es sich um einen möglichen Serientäter handelt.

Jedenfalls fehlt offensichtlich nicht viel zur realistischen Chance, dass Sie oder ich demnächst auch auf so einem Fahndungsfoto zu sehen sind. Oder, was natürlich besser wäre, ein Staatsanwalt oder leitender Polizeibeamter. Dann möchte ich das lange Gesicht des Richters sehen, der so was abnickt.

So auch Vetter

Der Staatsanwalt stellt das Verfahren gegen meinen Mandanten, einen Rechtsanwalt, wegen fehlenden Anfangsverdachts ein. Der Anzeigenerstatter hatte ein wuchtiges Szenario entworfen, mit meinem Mandanten als Betrüger, Nötiger und Kinderpornokonsument. Dem Anwalt des Anzeigenerstatters schreibt der Staatsanwalt nun:

Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den Angaben Ihres Auftraggebers vermag ich solche Anhaltspunkte, insbesondere auch für ein vorsätzliches Handeln nicht zu entnehmen, zumal die … Auffassungen von Rechtsanwalt Vetter geteilt werden.

Das ist fast schmeichelhaft.

Richter lassen Penis nachmessen

Die Beweisaufnahme dürfte alles andere als alltäglich gewesen sein. In einem Prozess, in dem es um den Missbrauch eines Kindes ging, ließen die Richter am Düsseldorfer Landgericht den Penis des Angeklagten nachmessen; die Beweisaufnahme hatte der Verteidiger beantragt.

Wie der Express berichtet, soll das mutmaßliche Opfer einmal auf Wunsch des Angeklagten dessen Penis gemessen haben. 23 Zentimeter seien herausgekommen.

Ein Sachverständiger, der dem Angeklagten nun eine nützliche Spritze gab und dann nachmaß, kam allerdings nur auf 12,5 Zentimeter. Der Größenunterschied könnte aber erklärbar sein. Denn, so zitiert die Zeitung den Sachverständigen, Laien messen anders und womöglich etwas mehr.

Es wird in der Tat interessant sein, ob und was die Beweiserhebung am Ende bringt.

Zu oft auf dem Klo – Lohnkürzung

Wer die Kontrolle gemacht hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls stellte der Inhaber einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei fest, dass einer seiner angestellten Anwälte 384 Minuten auf der Toilette verbrachte – und zwar im Zeitraum 8. bis 26. Mai 2009. Eine Hochrechnung auf das gesamte Arbeitsverhältnis – knapp zehn Monate – ergab, dass der Angestellte zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten 90 Stunden auf dem stillen Örtchen verbracht haben soll. Hierfür zog der Chef 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.

Das wiederum ließ sich der angestellte Anwalt nicht gefallen. Er zog vor das Arbeitsgericht und berief sich auf Verdauungsstörungen. Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Klägers. Erst mal könne man nicht von einem begrenzten Zeitraum auf das gesamte Arbeitsverhältnis „hochrechnen“. Zum anderen handele es sich hier noch um normale Gesundheitsstörungen, für die der Arbeitgeber das Gehaltsrisiko trage.

Der Anwalt ist mittlerweile nicht mehr in der Kanzlei beschäftigt.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2010, 6 Ca 3846/09

Keine Auslieferung in türkisches Lebenslang

Droht einem Beschuldigten in der Türkei eine „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe, darf er nicht ausgeliefert werden. Mit dieser Entscheidung korrigiert das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Hammer Richter sahen kein Problem darin, einen Türken trotz dieser Strafdrohung in die Heimat zurückzuschicken. Bei einem „erschwerten“ Lebenslang ist in der Türkei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Selbst eine Begnadigung kommt nur aus sehr begrenzten Gründen in Betracht.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Funktionär der PKK ein Bombenattentat angeordnet zu haben.

In seiner Entscheidung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung angedrohte Strafen nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein dürfen. Von großer Bedeutung sind vor allem mögliche
persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen
menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss.

Dabei mildert jede Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der
Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab. Gerade im Auslieferungsverkehr berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings, dass das Grundgesetz von der Eingliederung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsordnung der
Staatengemeinschaft ausgeht. Dazu gehört, Strukturen und Inhalte fremder
Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten,
wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen
Auffassungen übereinstimmen.

Maßgeblich für die Beurteilung der „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist, dass nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings von einer weiteren Vollstreckung der Strafe bis zum Tod abgesehen werden kann. Dies verletzt unabdingbare Grundsätze der deutschen
Verfassungsordnung jedenfalls dann, wenn – wie hier – auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann.

Die zu erwartende Strafe nimmt einem Verurteilten jene Hoffnung auf ein
späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht. Das Oberlandesgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abstrakte Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hat. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf eine Gesamtbeurteilung an. Diese Gesamtbeurteilung darf sich nicht der Einsicht verschließen, dass die „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen lässt, in Freiheit zu
sterben.

Über die Auslieferung muss nun neu entschieden werden.

Beschluss vom 16. Januar 2010 – 2 BvR 2299/09

Überdurchschnittlich konspirativ

Aus einer Anklageschrift:

Der Angeschuldigte ist dabei … überdurchschnittlich konspirativ vorgegangen, so dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Strafgewalt des Strafrichters nicht mehr ausreicht.

Was hat der Betreffende gemacht? Er ging grundsätzlich über einen Anonymierungsdienst ins Netz, der die eigene IP-Adresse verschleiert.

1. LawCamp in Frankfurt

Am 20. März gibt es eine Premiere: In Frankfurt findet das erste LawCamp statt. Das Konzept ist angelehnt an die mittlerweile sehr erfolgreichen Barcamps, die im IT-Bereich immer mehr traditionelle Kongresse ersetzen.

Ich werde auch dabei sein und was zur „Strafverteidigung im Web 2.0“ sagen.

Einzelheiten hier.

Geldabschöpfung

Der Kläger verlangte 1.600,00 €. Auch wenn unser Mandant keine guten Karten hatte, konnten wir vor Gericht einen Vergleich rausholen. Jetzt zahlt der Mandant 1.000,00 € an den Gegner. Die Anwaltskosten trägt jede Seite selbst.

Richtig gelohnt hat sich die Sache für den Mandanten aber nicht. Unsere Rechnung beläuft sich auf 577,75 €. Er spart also 22,25 €. Oder genau genommen auch gar nichts, denn die anteiligen Gerichtskosten muss er auch noch tragen.

Der Mandant ist trotzdem zufrieden. Ihm, so sagte er lachend, komme es im Ergebnis nämlich nur darauf an, dass auch der Kläger eine Einbuße durch Gerichts- und Anwaltskosten hat – und am Ende nur mit gerade 350 Euro nach Hause geht. Manche Konflikte gehen doch etwas tiefer, wie es scheint.

Es ist aber immer wieder schön, wenn man als Anwalt helfen kann…

„Wir vermieten nicht an Neger“

Wir vermieten nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“. Wegen dieser Äußerung hat das Oberlandesgericht Köln einen Aaachener Immoblienverwalter zu rund 5.000 Euro Entschädigung und Schadensersatz verurteilt. Die für den Mann tätige Hausmeisterin hatte ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft als Mietinteressenten abgewiesen.

Das Wohnung suchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce gemeldet. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Die Hausmeisterin wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Anders als das Landgericht Aachen, welches in 1. Instanz den Anspruch zunächst zurückgewiesen hat, sieht das Oberlandesgericht Köln die Klage als begründet an.

Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und eventuelle Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei.

Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren. Das sei mit einer schwerwiegenden Ausgrenzung und Stigmatisierung verbunden.

Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, er sei für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient. Die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.

Das Oberlandesgericht Köln hat nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.

OLG Köln 24 U 51/09, Urteil vom 19. Januar 2010.

Schluss mit Verzicht

Die Verständigung im Strafverfahren, der Deal, gehört zu meinem beruflichen Alltag. Wurde er lange nur im luftleeren Raum zelebriert, gab vor etlichen Jahren der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung Leitlinien vor. Seit Herbst letzten Jahres hat die Verständigung eine eigene gesetzliche Grundlage. § 257c Strafprozessordnung regelt nun, worüber sich die Parteien einigen können und worüber nicht. Und wie das geht.

Allerdings hat der Gesetzgeber in die Vorschrift nicht alle wichtigen Punkte aufgenommen. Den Rechtsmittelverzicht, früher stets eine „Bedingung“ für die Verständigung, erwähnt § 257c nicht. Gerade in kleineren Prozessen ist es nach wie vor üblich, dass der Angeklagte und sein Verteidiger bei einem offensichtlich guten Deal am Ende der Hauptverhandlung erklären, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Ich wäre heute auch der Optik wegen dazu bereit gewesen. In einem Prozess waren drei Ausgangsverfahren gemündet. Weder der Richter noch der Staatsanwalt gaben mir und vor allem meinem Mandanten das Gefühl, ausgerechnet jetzt müsse die Strafjustiz ihre ganze Härte zeigen. In einer längeren, sachlichen Diskussion, wurde dann auch ein durchaus tragfähiger Kompromiss gefunden. Mit der Rechtsfolge konnte der Angeklagte leben. Dem Gericht blieben etliche Verhandlungstage erspart, die für andere Fälle sicher dringender gebraucht werden.

Weil alles so angenehm lief, signalisierten wir unsere Bereitschaft, auf Rechtsmittel zu verzichten. Allerdings hatte ich es heute mit dem ersten Richter zu tun, der das nicht akzeptieren wollte. Er hat nämlich auch die Paragrafen gelesen, die mit der Einführung des Deals geändert wurden. So zum Beispiel die Vorschrift über den Rechtsmittelverzicht, § 302 Strafprozessordnung. Darin heißt es zum Rechtsmittel klipp und klar:

Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.

Der Richter verwies auf diesen Paragrafen und lehnte es freundlich lächelnd ab, eine nach dem Gesetz ohnehin sinnlose Erklärung von uns entgegen zu nehmen. Wir haben natürlich auch nicht darauf bestanden. Ich werde mich nun doch langsam umgewöhnen und keine der Atmosphäre zuträglichen Verzichte mehr anbieten.

Ein bisschen sah es heute nämlich schon aus, als wären ich und ein der Verteidiger, der eine Mitangeklagte vertrat, in diesem Punkt noch nicht auf dem aktuellen Stand…

Nicht die üblichen Textbausteine

Die Diagnose ist ziemlich klar. Sie basiert auf Untersuchungen durch verschiedene Sachverständige. Der Betroffene ist triebenthemmt, alkohol- und drogenabhängig und von Rachegelüsten getrieben. Diese lebt er seit Jahren vorwiegend durch Demütigung von Frauen und Kindern aus, und zwar durch Beleidigungs- und Sexualdelikte. Jedwede Therapie hatte bislang keinen Erfolg.

Mir fiel nun die anspruchsvolle Aufgabe zu, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Betroffene künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, wie von der Staatsanwaltschaft angeregt, eine DNA-Probe bei ihm zu entnehmen und sein DNA-Identifizierungsmuster „zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren“ zu speichern.

Das Gericht hat die DNA-Probe angeordnet. Die Begründung ist, wie vom Gesetz vorgeschrieben, eingehend und erschöpft sich nicht in den üblichen Textbausteinen.

Ich hoffe, der Mandant lässt sich zureden und verzichtet auf eine Beschwerde. Ansonsten müsste ich mir schwer überlegen, ob ich mit im Boot bleibe. Denn ohne guten Grund, und sei er auch nur taktischer Natur, mache ich keine Rechtsmittel mit null Aussicht auf Erfolg.

NRW: Ausschuss verhängt Zwangsgelder

Mit seiner strikten Aussageverweigerung vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist Harald Friedrich (Grüne) vor dem Untersuchungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gescheitert. Er muss ein Ordnungsgeld in Höhe von 450 Euro zahlen.

Friedrich, der wie berichtet vom CDU-geführten Umweltministerium geschasst und auch wegen Korruption angezeigt worden war, muss dem Untersuchungsausschuss zumindest seinen beruflichen Werdegang und seine „geistig-seelische Entwicklung“ berichten. Nur so könne sich der Ausschuss ein „Bild von der Persönlichkeit schaffen“, heißt es in dem Gerichtsbeschluss (AZ: III-4 OGs 1/09).

Allerdings muss Friedrich im Zweifel keine Angaben zu seiner finanziellen Situation machen, weil sich daraus „Mosaiksteine“ für die noch laufenden Ermittlungen ergeben könnten. Deswegen sind auch einzelne Fragen zu seiner ehemaligen Tätigkeit im Ministerium nicht zulässig.

Die Korruptionsvorwürfe und andere schwere Beschuldigungen waren von der Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden. Letztlich wird noch wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und des Verwahrungsbruchs ermittelt.

Der Parlamentarische Untersuchungsauss ist eingesetzt worden, um die Vorgänge rund um die Ermittlungen zu prüfen. Dazu gehört die Frage, ob das Umweltministerium die Ermittlungen gegen den unliebsamen Friedrich befeuert hat. Auch Oberstaatsanwalt Alfons Grevener, der 62-jährige Vize-Chef der Staatsanwaltschaft Wuppertral, hatte seine Aussage vor dem Ausschuss verweigert.

Gegen Grevener will der Untersuchungsausschuss ebenfalls ein Ordnungsgeld beantragen. (pbd)