Schwangere sind nicht behindert

Eine schwangere Frau ist zwar nicht „behindert“, dennoch in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Trotzdem rechtfertigt eine Schwangerschaft nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Eine hochschwangere Frau hatte auf einem Behindertenparkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keinen anderen Platz gefunden hatte. Sie legte ihren Mutterpass im Auto aus.

Die Polizei ließ das Auto abschleppen. Die Betroffene wollte Abschleppkosten in Höhe von 170 Euro nicht zahlen und zog unter anderem mit dem Argument vor Gericht, aufgrund ihres hochschwangeren Zustands habe eine Gehbehinderung vorgelegen.

Die Richter sahen dies anders.

Für das Parken auf einem Behindertenparkplatz sei in jedem Fall ein Behindertenausweis erforderlich. Die Klägerin werde auch nicht diskriminiert. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, denn Behinderung und Schwangerschaft seien unterschiedliche Sachverhalte. Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2009, 10 ZB 09.1052; Urteil über die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein)

Land muss für langsame Richter zahlen

Weil Richter bei einem Zivilprozess getrödelt haben, muss das Land Nordrhein-Westfalen 700.000 Euro Schadensersatz an einen Unternehmer zahlen.

Der Mann hatte 1984 eine Firma auf Bezahlung von Transportleistungen verklagt. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 1. Februar 2002 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger jetzt immerhin 700.000 Euro zugesprochen. Nach Auffassung der Richter besteht ein Amtshaftungsanspruch. Die mit der Bearbeitung befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen.

Das Oberlandesgericht berechnet eine schuldhafte Verzögerung von 34 Monaten. Diese habe – durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – zu dem festgestellten Schaden geführt. Allerdings blieb das Oberlandesgericht deutlich unter der Forderung des Klägers. Dieser hatte seinen Ausfall mit rund 1,6 Millionen Euro beziffert.

Gegen das Urteil ist Revision möglich.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.01.2010, 11 U 27/06 )

Kein Markenschutz für Staatssymbole

Es gibt ja wenige Worte und Symbole, die nicht als Marke geschützt werden. So überrascht es wenig, dass sich Unternehmer Staatssymbole der DDR und der ehemaligen Sowjetunion für Bekleidung als Marke haben eintragen lassen. Jedoch werden Hammer, Zirkel und sonstiges Gedöns mittlerweile gern auf T-Shirts und Jacken verwendet. Das gab ausreichend Anlass zu Abmahnungen und Klagen.

All das blieb aber nun erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung der Symbole die eingetragenen Marken gar nicht verletzt. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen nach Auffassung der Richter voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst.

Der Bundesgerichtshof meint nun in einem gestern verkündeten Urteil, dass Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Pressemitteilung des BGH

Wirrwarr um Foltervorwürfe in der JVA Herford

„Fest steht, dass nichts fest steht.“ So skizzierte gestern im Rechtsausschuss des NRW-Landtages ein Ministerialbeamter des Justizministeriums die Vorgänge in der Justizvollzugsanstalt Herford (JVA). Dort war vermutlich ein 16-jähriger Untersuchungshäftling im Sommer vorigen Jahres das Opfer schwerer Folter geworden.

Er soll von Mithäftlingen sexuell mit einem Stuhlbein misshandelt, zur Selbsttötung aufgefordert und anschließend mit einer Gardine bis zur Luftnot stranguliert worden sein. Der Stoff dieser Vorhänge aber war aus hartem Plastik und müsste in Streifen geschnitten worden sein, erklärte Ministerialdirigent Wilfried Mainzer – nichts davon sei in der JVA gefunden worden.

Es sei überhaupt noch „völlig offen“, fasste Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) zusammen, ob die Vorwürfe stimmen. Obwohl der Leiter der JVA sofort in „vorbildlicher Weise“ ermittelt habe, gebe es in den Gesundheitsakten des möglichen Opfers keine Hinweise auf das behauptete Geschehen.

„Sämtliche Bedienstete, die mit der Betreuung des Gefangenen befasst waren, sind befragt worden“, sagte die Ministerin. Das Ergebnis: „Niemand konnte die Angaben des Gefangenen bestätigen.“ Zudem seien die Angaben des vermeintlichen Opfers verworren. Der junge Mann habe mal von zwei, mal von mehreren Tätern gesprochen. Die beiden namentlich benannten Gefangenen hätten in ihren Vernehmungen alle Vorwürfe bestritten.

Warum das Opfer noch immer nicht von der Staatsanwalt vernommen worden ist, wollten Rolf Jäger von der SPD und Monika Düker (Grüne) mehrfach wissen. Der 16-Jährige sei sofort nach seiner richterlichen Vernehmung, der juristisch wasserdichten Krönung einer Aussage, zu einem Jugendprojekt in die Türkei geflogen worden, so die Antwort des Ministeriums.

Die Vorwürfe der Opposition, Müller-Piepenkötter wolle einen weiteren Folterskandal vertuschen, konterte die Ministerin mit dem Satz: „Ich bin sicher, dass Sie sich von Fakten und Argumenten Ihren Skandal nicht kaputt machen lassen wollen.“ Allerdings blieb sie dem Parlament die Antwort auf die Frage des Sozialdemokraten Frank Sichau schuldig: „Warum hat die Staatsanwaltschaft Detmold zunächst den Verdacht auf versuchten Totschlag, die Strafermittlungsbehörde Bielefeld aber später nur den auf sexuelle Nötigung?“

Das entscheide ein unabhängiges Gericht, antwortete die Ministerin lapidar. (pbd)

AVP – was’n das?

Die Gerichtskasse Düsseldorf schreibt, bei einer Überweisung sei der „Verwendungszweck fehlerhaft bzw. fehlt, so dass hier keine ordnungsgemäße Zubuchung erfolgen kann“.

Wir hatten zum Aktenzeichen 12,00 Euro eingezahlt mit dem Zusatz „AVP“. Diese Abkürzung steht nach meiner bescheidenen Kenntnis für „Aktenversendungspauschale“. Aber selbst wenn man das bei einer Gerichtskasse, die täglich sicher hunderte dieser Gebühren verbucht, nicht weiß, wäre doch eines jedenfalls unschwer feststzustellen gewesen: dass gegen unser Anwaltsbüro in diesem Verfahren nur eine Position offen ist – eben jene 12,00 € für die Aktenversendung.

Mit etwas Mut hätte man den Betrag also schon buchen können, AVP hin, AVP her.

Heinsberger Straftäter bleibt frei

Ein als gefährlich eingestufter Sexualstraftäter, der seine Haftstrafen abgesessen hat, bleibt auf freiem Fuß. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass gegen den Mann nachträglich keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, weil seit seiner Verurteilung keine neuen Umstände aufgetreten sind, die seine Gefährlichkeit betreffen. Der Fall macht seit geraumer Zeit Schlagzeilen, weil der Mann bei seinem Bruder in Heinsberg wohnt und Anwohner für seinen Wegzug demonstrieren.

Der 58-Jährige war 1995 zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht ordnete damals keine Sicherungsverwahrung an. Kurz vor Ende der Freiheitsstrafe beantragte die Staatsanwaltschaft München nachträgliche Sicherungsverwahrung. Diese lehnte das Oberlandesgericht München ab.

Nun hatte der Bundesgerichtshof über die Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Im Ergebnis bestätigen die Bundesrichter, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Verurteilung aus dem Jahre 1995 (sog. Anlassverurteilung) lag ein schweres Sexualverbrechen zugrunde. Der Verurteilte missbrauchte während einer Nacht im April 1994 zwei vierzehn und fünfzehn Jahre alte Anhalterinnen in seinem speziell hierfür präpariertem VW-Bus. Die Tat hatte der Verurteilte zuvor genau geplant. Über mehrere Stunden hinweg vergewaltigte er die Opfer unter Beifügung von besonders entwürdigenden und schmerzhaften Verletzungen. Er versetzte sie unter Bedrohung mit einer Pistole in Todesangst, verklebte zudem deren Mund und fesselte sie.

Bei der Anlassverurteilung im Jahre 1995 war die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß 66 StGB allerdings nicht möglich. Die vom Gesetz nach § 66 StGB geforderten Vorverurteilungen – lagen nicht vor.

Die Strafkammer, die 1995 zu entscheiden hatte, sah zudem auch die materiellen Voraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht als gegeben an. Entsprechend der Empfehlung des damals gehörten Sachverständigen verneinte sie einen Hang des Verurteilten zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, wodurch er für die Allgemeinheit hätte gefährlich werden können.

Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB zu entscheiden hatte, stellte – wiederum sachverständig beraten – nunmehr doch einen Hang fest. Sie kam zu dem Ergebnis, dass vom Verurteilten sehr wohl erhebliche Sexualstraftaten zu erwarten sind. Deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Diese abweichende Beurteilung des Hanges und der Gefährlichkeit beruht allerdings allein auf einer Neubewertung der bereits damals bekannten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten.

Somit fehlte eine Voraussetzung für die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht: Es müssen vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen für die Gefährlichkeit des Verurteilten erkennbar werden. Hierbei muss es sich um neue Tatsachen handeln.

Tatsachen sind aber jedenfalls dann nicht „neu“, wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht „neu“, wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders bewertet werden. Andere „neu“ bekannt gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Damit waren die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht gegeben.

Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 StR 372/09

Oberstaatsanwalt verweigert die Aussage

So umstritten und schillernd das Strafverfahren gegen Harald Friedrich (Grüne), den ehemaligen Abteilungsleiter des NRW-Umweltministeriums, bislang schon war – das bislang bizarrste Bild zeichnete jetzt der Wuppertaler Oberstaatsanwalt Ralf Meyer in seiner Zeugenaussage vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

Meyer hatte zwar schon im Mai und August vorigen Jahres die schlimmen Vorwürfe der Untreue und des Geheimisverrat wegen erwiesener Unschuld eingestellt – ist aber bis heute der festen Meinung, das hätte nie passieren dürfen. Denn: „Ich bin dazu mehrfach schriftlich von der Generalstaatsanwalt Düsseldorf angewiesen worden!“

Diesen neuen und offenen Justizwiderspruch nahm der Untersuchungsausschuss interessiert zur Kenntnis, verwickelte Meyer aber auch in andere. Der betonte zwar, das von der CDU geführte Umweltministerium habe „nie versucht, uns in irgendeiner Weise zu beeinflussen“. Danach räumte Meyer allerdings insbesondere auf Fragen des Ausschussvorsitzenden Thomas Kutschaty (SPD) ein, eine Ministerialrätin habe Friedrich schwer belastet, weil sie ihn nicht mehr im Dienst sehen wollte.

Ob denn jemals ein neutraler Gutachter zum Vorwurf „freihändiger Vergaben von Aufträgen“ durch Friedrich gehört worden sei, wollte Kutschaty wissen. „Sachverständig waren für mich die Stellungnahmen des Ministeriums“, bekräftigte Meyer den Verdacht von SPD und Grünen, die strafrechtlichen Ermittlungen seien womöglich aus politischen Motiven vom Ministerium befeuert worden.

Kutschaty stocherte weiter – der Oberstaatsanwalt musste sich sagen lassen, dass mit seiner Billigung ausgerechnet Ministeriumsstaatssekretär Alexander Schink den ganzen Fragenkatalog weit vor seiner Zeugenvernehmung bekam. „Da besteht doch die Gefahr, dass Aussagen mit anderen abgestimmt werden können“, rügte Kutschaty. Meyer hatte daran „keine Erinnerung mehr“.

Erstaunliche Gedächtnislücken zeigte vor drei Monaten auch Hans-Jürgen H., der Personalchef des Umweltministeriums. Der hatte sich bei seiner ersten Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsausschuss noch ahnungslos gegeben, wollte nichts mitbekommen haben von Strafanzeigen und anderen Aktivitäten des Ministeriums gegen Friedrich. Nun erschien er mit einem Rechtsanwalt im Landtag, um seine falschen Aussagen zu berichtigen.

Er stellte zwar klar, dass er vom reichlichen Schriftverkehr des Ministeriums mit dem Landeskriminalamt gewusst hat. Auch Reisekostenabrechnungen des einst der Korruption verdächtigen Friedrich habe er – entgegen seiner früheren Angaben – gesehen. Doch zeitweise rechtfertigte sich der hoch dotierte Personalchef wie ein ertappter Junge: „Ich habe die Kopien und nicht die Originale gesehen“, behauptete er, konnte aber auf drängende Fragen von SPD und Grünen den inhaltlichen Unterschied nicht erklären.

Auf Granit biss der Untersuchungsausschuss zum Ende seines 16. Sitzungstages bei dem Zeugen Alfons Grevener. Der 62-jährige Vizechef der Wuppertaler Staatsanwaltschaft ließ durch seinen Anwalt Sven Thomas erklären, er verweigere jede Aussage vor den Parlamentariern.

Die umfangreiche Begründung mündet in zwei Ansichten: Ein Staatsanwalt lasse sich und nie immer bei seiner Arbeit auch nur irgendwie beeinflussen. Und zweitens: Er sei ein Vorgesetzter. Und wenn so einer nur irgendwie in den Verdacht gerate, er lasse Untergebene eine rechtswidrige Straftat begehen, sei das strafbar. Also stehe ihm das Recht zu, die Aussage umfassend zu verweigern.

Das sieht der Parlamentarische Untersuchungsausschuss anders: Er wird beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein Ordnungsgeld gegen Grevener beantragen – und will ihn damit zur Aussage zwingen. (pbd)

Polizei weckt Mann

Es sind immer wieder auch die Alltagsgeschichten, die Polizisten vor Situationen stellen, die Fingerspitzengefühl, eine gute Portion Gelassenheit und Ideen für sehr einfache und pragmatische Lösungen erfordern. So geschehen in der Nacht zum Dienstag in Weiterstadt.

Kurz nach Mitternacht ereilte der Hilferuf einer Vierundzwanzigjährigen die Einsatzzentrale im Polizeipräsidium. Was die Frau in ihrer Not zu berichten hatte, ließ die Beamten aufhorchen. Die mitteilsame Anruferin, weder schüchtern noch ganz nüchtern, erzählte, dass sie Hilfe brauche und auch gleich warum. Ihr Bekannter sei vor dem Sex eingeschlafen und wohl auch nicht mehr aktivierbar. Nun wolle sie ihn aus ihrer Wohnung haben.

Offenbar fiel ihr als einziger Ausweg die Ordnungshüter ein. Der freundliche Polizist bei der Einsatzzentrale versprach ihr, sich um diesen bedeutsamen Fall zu kümmern und informierte das zuständige Revier in Arheilgen. Auch dort staunten seine Kollegen nicht schlecht, als sie den sehr außergewöhnlichen Auftrag entgegennahmen. Mit der Weisheit „Nichts Menschliches ist mir fremd“ fuhr die Polizeistreife zum angegebenen Tatort.

Was die Polizisten dort vorfanden, bestätigte zumindest in Teilen das Gesagte. Der Mann schlief – dies immer noch und fest. Also musste eine Lösung her und die bestand darin, ihn zu wecken, was auch ohne große Mühe gelang. Anschließend machte er sich auf den Weg in sein Domizil – im selben Haus, eine Etage über der Wohnung der Vierundzwanzigjährigen.

Die dabei eventuell stattgefunden Dialoge zwischen dem Geweckten und der Missgestimmten sind nicht verbürgt. Der Frau konnte jedenfalls geholfen werden, möglicherweise auch dem Müden.

Bis dato kam es zu keinem weiteren Polizeieinsatz in dieser heiklen, aber erfolgreichen Mission.

Polizeipresse / Danke an Patrick Nitsch für den Hinweis

Vielleicht sind wir ja doch blöd

Sich möglicherweise selbst überlistet haben Kunden des Media Markts. Dabei hielten sie sich für besonders schlau: Weil Media Markt jeden zehnten Einkauf umsonst gewährte, kauften sie einfach etliche Male ein. Jene Einkäufe, die nicht umsonst waren, wollten sie einfach wieder umtauschen und ihr Geld zurückerhalten.

Doch einige Media Märkte sollen in diesen Fällen nur Gutscheine für die zurückgebrachten Einkäufe ausgestellt haben, berichtet Der Westen. Ob Media Markt eine Pflicht zur Geldrückzahlung hat, soll nun juristisch geklärt werden. Auf der Webseite von mediamarkt.de heißt es:

Umtausch: Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber.

Das alles lässt viel Interpretationsraum für die (Zivil-)Juristen. Ganz so aussichtslos scheint mir die rechtliche Situation der Kunden aber nicht zu sein. Vorausgesetzt die Zusage gilt auch für Media Märkte vor Ort, geht sie vom Wortlaut her doch in Richtung Geldrückzahlung. Schließlich soll der Kunde ja garantiert nichts falsch machen können. Wobei ein Einkaufsgutschein statt des gezahlten Bargelds ja doch schon ein mittelgroßes Übel ist.

Zwingend geboten

Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, wenn „ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann”. Eine meiner Mandantinnen war nicht nur betreut, sondern laut ihren Ärzten auch schlicht unfähig, „sich von vernünftigen Motiven leiten zu lassen“. Trotzdem weigerte sich das Amtsgericht Düsseldorf, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Diese Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf nun korrigiert. Aus der Begründung:

Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt aus der Unfähigkeit der ehemaligen Angeklagten zur Selbstverteidigung. Die Verteidigungsfähigkeit richtet sich hierbei nach den geistigen Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der ehemaligen Angeklagten sowie den sonstigen Umständen des Falles.

Die ehemalige Angeklagte stand bereits seit dem Jahr 2006 unter Betreuung. Zudem leidet die ehemalige Angeklagte ausweislich eines durch den Verteidiger vorgelegten Gutachtens an einer nicht nur vorübergehenden, krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Insbesondere bei der Regelung von finanziellen und kaufvertraglichen Angelegenheiten sei die ehemalige Angeklagte ausweislich des Gutachtens nicht in der Lage, sich von vernünftigen Motiven leiten zu lassen.

Eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung und somit ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO kann dann vorliegen, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1984, 370), ist aber in jedem Fall anzunehmen, wenn die ehemalige Angeklagte – wie vorliegend – unter Betreuung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 3286) und ausweislich des Gutachtens einen bedürftigen Eindruck macht. …

Die Beiordnung eines Verteidigers erscheint der Kammer daher zwingend geboten.

(LG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2010, 001 Qs-105/09)

In Gedanken

Schon die Anzeige wegen Körperverletzung klang merkwürdig. Ein Mann schilderte der Polizei, er sei seinem Nachbarn im Eingangsbereich des Hauses begegnet. Der Nachbar sei einfach auf ihn zugegangen und habe ihn heftig in den Unterleib gestoßen. Dann habe der Nachbar, mein Mandant, nur bedrohlich geguckt und sei weggegangen.

Nach einigem Hin und Her stellt sich der Sachverhalt nun so dar:

Anzeigenerstatter verlässt mit einer Bierkiste in der Hand das Haus. Mandant kommt im gleichen Augenblick in Gedanken heran. Er hat zwei Einkaufstüten in der Hand. Anzeigenerstatter und Mandant sind in Gedanken und rasseln zusammen. Mandant erschreckt, reißt eine der Einkaufstüten hoch. So unglücklich, dass die Tüte den Anzeigenerstatter in die Weichteile trifft.

Immerhin bewies der zuständige Staatsanwalt Augenmaß. Er stellte das Verfahren ein und verwies den „Geschädigten“ auf den Privatklageweg. So was ist beim Schiedsmann auch deutlich besser aufgehoben.