2.2.2010

law blog keine Marke (mehr)

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach einem ziemlich langwierigen Verfahren die Wortmarke law blog auf Antrag einer Pforzheimer Anwaltskanzlei gelöscht. Die zuständigen Damen und Herren von der Markenabteilung sind der Meinung, law blog habe im Jahr 2005 die notwendige Unterscheidungskraft gefehlt.

Ich überlege gemeinsam mit meinem Anwalt, ob wir Beschwerde einlegen.

(DPMA, Beschluss vom 26. Januar 2010, AZ 30524784 – S 157/08 Lösch)

52 Kommentare zu “law blog keine Marke (mehr)”

  1. anonym meint: (2.2.2010 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    Daß manchen Menschen die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, glaube ich gerne. Beim Lawblog bin ich mir da weit weniger sicher.

    Wenn Sie Zeugen benötigen sollten, Herr Vetter, werden Sie bestimmt ohne weiteres einige Hundertschaften im Gericht versammeln können.

  2. Tt meint: (2.2.2010 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    Ehrlich gesagt sehe ich die notwendige Unterscheidungskraft bei bloßer Verbindung der Begriffe law und blog auch nicht. Nur doof, dass dem BPMA das erst fünf Jahre später ein- bzw. auffällt.

  3. KaiBerlin meint: (2.2.2010 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    Nun aber los ,liebe Pforzheimer!

    Im Jahr 2010 ist die notwendige Unterscheidungskraft wohl gegeben. Jetzt gleich unter "dpma.de/marke/anmeldung/index.html" neu anmelden und massig Kohle vom Herrn Lawblog abmahnen.

  4. KaiBerlin meint: (2.2.2010 um 15:32) AntwortenReply to this comment

    Hähä, reingefallen.

    "Es besteht [...] kein Anspruch auf Eintragung, wenn die Marke [...] bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Markenregister eingetragen wurde."

  5. AW meint: (2.2.2010 um 15:42) AntwortenReply to this comment

    …da war es wohl einer Kanzlei etwas langweilig. Oder wieso beantragt man die Löschung? Kollegen ärgern? Oder sieht so der willi-vergleich unter Anwälten aus?

  6. Schnurz meint: (2.2.2010 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    Wünsche mir manchmal ein determinierte Mos Majorum das den Wilden Westen Internet verselbstverständlich regelt.

    Oder: Hat die Pforzheimer Anwaltskanzlei nichts Besseres zu tun als hirnrissen Maschendrahtzaunzank anzuzetteln?

    Kopfschüttel

  7. Steve Gates meint: (2.2.2010 um 15:55) AntwortenReply to this comment

    Das DPMA mag irgendwie keine beschreibenden Wortmarken. Ein ähnliches Problem hatte ich mit meiner Website auch vor ein paar Jahren als das DPMA die Anerkennung zunächst wegen der fehlenden Unterscheidungskraft ablehnen wollte und als "Beleg" dafür einen Google-Auszug vorgelegt hat. Den scheint sich aber niemand wirklich genau angesehen zu haben, da der Großteil der dort gelisteten Links eben von genau unserer Seite stammten ;-)

  8. Stefan Kelemen meint: (2.2.2010 um 16:00) AntwortenReply to this comment

    Darf man erfahren welche Pforzheimer Anwaltskanzlei das war? Ich wohne hier in Pforzheim und moechte mit einem zukuenftigen Engagement eine solche Kanzlei unterstuetzen.

    Gruss
    S. K.

  9. dw meint: (2.2.2010 um 16:04) AntwortenReply to this comment

    Ist der Beschluß wirklich von 2009?
    Oder stimmt nur das Jahr nicht?
    Ansonsten kommt die Meldung doch reichlich spät, oder?

  10. Herr Lehmann meint: (2.2.2010 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Der Bösewicht in dieser Geschichte ist schon recht eindeutig Herr Vetter, der munter andere Blogs abgemahnt hat, zB das "ASDE Law Blog" (heute ASDE blawg)

  11. der@jurist.de meint: (2.2.2010 um 16:36) AntwortenReply to this comment

    @Herr Lehmann:

    So ist es wohl. Und damals haben nicht wenige gesagt, dass der Marke "lawblog" die Unterscheidungskraft fehlt…

  12. Kai Fett meint: (2.2.2010 um 16:38) AntwortenReply to this comment

    Auch wenn ich als Stammleser normalerweise große Sympathien für Udo Vetter hege, und auch seine Meinungen und Einstellungen zu vielen Themen teile, freue ich mich doch sehr über diese Niederlage für ihn.

    Was soll dieser Unfug mit Trivial-Marken, Trivial-Patenten und so weiter? Das ist nichts als Mißbrauch von ansonsten sinnvollen Regelungen.

    Wo ist die schützenswerte Kreativleistung bei der Verbindung der Worte "Law" und "Blog" bei einem Blog über Law?

    Warum sollte man jeden anderen Anwalt/Richter/Rechtspfleger in ganz Deutschland davon abhalten, ihr Law Blog lawblog zu nennen? Erfolg entsteht durch Leistung, und da wird Udo Vetter noch sehr, sehr lange der erste Google-Treffer sein, auch wenn es 256 andere Law-Blogs geben sollte.

  13. markenblog meint: (2.2.2010 um 16:38) AntwortenReply to this comment

    Der Beschluss samt Begründung wäre allerdings sehr interessant. Kriegen wir den hier zu sehen?

    Eine Beschwerde macht sicher Sinn – generell ist das DPMA durchaus restriktiver bei der Beurteilung als das BPatG.

    Viel Erfolg!
    Stefan

  14. Tim O. Brauer meint: (2.2.2010 um 16:45) AntwortenReply to this comment

    Wir haben ein interaktives Verkaufsdisplay entwickelt, das den Namen "Smart Media Display" trägt. Vom DPMA wurde die Eintragung abgelehnt, weil Smart, Media und Display gebräuchliche, ais dem englischen entlehnte Wörter sind die weder einzeln noch zusammen schützenswert sind. Komisch, dass der Smart als Auto und diverse andere Produkte mit Smart als Namensbestandteil sehr wohl schützenswert waren…

  15. H.B. meint: (2.2.2010 um 16:46) AntwortenReply to this comment

    Mit Verlaub Herr Kollege Vetter,

    ich bin seit Jahren der absoluten Überzeugung, dass lawblog die Untrscheidungskraft fehlt, da es lediglich beschreibend ist. Juristisch ist mir eine anderweitige Entscheidung nicht vernünftig nachvollziehbar.

    Aber mein Problem ist und soll dies alles nicht sein. Lawblog werde ich auch weiterhin gerne lesen…ob mit oder ohne Markenschutz.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    H.B.

  16. marcus05 meint: (2.2.2010 um 17:21) AntwortenReply to this comment

    @Tim O. Brauer:

    Mag komisch sein, ich kann das aber vollständig nachvollziehen.

  17. horst meint: (2.2.2010 um 17:36) AntwortenReply to this comment

    Bald gibt es nur noch personenbekannte Auktionen.

    macwelt.de/artikel/_News/...ngt_zu_paypal_sicherung/1

  18. Alter Schwede meint: (2.2.2010 um 18:28) AntwortenReply to this comment

    Ob uns Udo wegen der kaum verhohlenen Schadenfreude noch das rechtskräftige Ergebnis mitteilt? Bin gespannt.

  19. MrBrook meint: (2.2.2010 um 18:59) AntwortenReply to this comment

    @Herr Lehmann: Dem kann ich auch nur zustimmen. Schön, dass die Marke (endlich) gelöscht wurde.

  20. me meint: (2.2.2010 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Wäre nicht eventuell Titelschutz eh viel angebrachter? Udo will doch wohl keine weiteren Produkte unter dem Label aka Marke law blog herausgeben, oder?

  21. Dominik Boecker meint: (2.2.2010 um 19:37) AntwortenReply to this comment

    @Herr Lehmann: Die formelle Abmahnung kam aber erst, nachdem zwei Mails (ohne jede Kosten und IIRC auch ohne UE mit Strafbewehrung) erfolglos waren: lawblog.de/index.php/arch...ter-geht-es-nicht-anders/

    @me: Der Titel entsteht ja ohne weitere Formalia wie Registrierung alleine durch die Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr – und ich denke, dass das Zeichen law blog für einen Werktitel auch hinreichende Kennzeichnungskraft hat.

  22. Herr Lehmann meint: (2.2.2010 um 20:34) AntwortenReply to this comment

    @Dominik Boecker: Das ist doch nicht der Punkt, sondern dass U.V. nicht einmal bereit war, den Allgemeinbegriff "law blog" in Kombination mit anderen Begiffen zu tolerieren.

  23. hansdampf meint: (2.2.2010 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    @Dominik Boecker:
    Das ändert nichts an der Tatsache dass es schon von geistiger Armut zeugt, wenn man glaubt dass man durch das Zusammensetzen der Worte "Law" und "Blog" so einen unglaublich kreativen und einzigartigen, unverwechselbaren Markennamen geschaffen hat dass dieser schutzbedürftig wäre.

    (siehe law-blog.de lawblog.com chinalawblog.com theartlaw.blogspot.com camlawblog.com etc )

    dazu auch en.wikipedia.org/wiki/Dun...ing%E2%80%93Kruger_effect

  24. Archer meint: (2.2.2010 um 21:08) AntwortenReply to this comment

    Ich sehe es ähnlich, das "Lawblog" in diesem Sinne nicht schützenswert oder besonders honorabel ist.

    Aber die Dödels im (wieso Englischen?) Link haben ja auch den Ig-Nobel-Preis bekommen.

  25. Thomas meint: (2.2.2010 um 21:53) AntwortenReply to this comment

    *Respekt, offenbar ist der Pforzheimer ist beim Wegklagen von Trivialpatenten erfolgreich.

    Aber wenn er lawblog löscht, verklag ich ihn!

  26. AnFi meint: (2.2.2010 um 22:26) AntwortenReply to this comment

    Habe das in der Praxis öfter und es ist ärgerlich, wenn man nachher ganz normale Begriffe (z.B. Motorsäge) nicht mehr gebrauchen kann, ohne laufend Angst vor dummen Abmahnereien haben zu müssen.

    Zwei Allgemeinbegriffe wie Law und Blog haben keinerlei schutzwürdigen Inhalt. Entscheidung geht vollkommen in Ordnung.

  27. F L A M E meint: (2.2.2010 um 23:06) AntwortenReply to this comment

    LAW BLOG
    Absolut schutzwürdig.
    Schmarotzer sind die die im Kielwasser schwimmen und hoffen schneller voran zu kommen. Neider!
    Ohne das Law Blog wäre das Netzt um einiges ärmer und um das gute fortzuführen benötigt es Unterscheidungskraft gegenüber anderen, kurzlebigeren, sinnloseren, provitorientiertere.

    Zieh es durch Udo

    Entäusche nicht Deine treuen Leser der ersten Stunde.

  28. F L A M E meint: (2.2.2010 um 23:07) AntwortenReply to this comment

    aautsch zu schnell getippt ;-(( sry

  29. F L A M E meint: (2.2.2010 um 23:07) AntwortenReply to this comment

    autsch zu schnell getippt

  30. Alphan meint: (2.2.2010 um 23:57) AntwortenReply to this comment

    Als ich am Freitag gegen über einem Kriminalkommissar lawblog erwähnte, wußte er sofort worum es ging bzw. um wen.

    Also wenn das nicht Beweis genug ist.^^

  31. sic meint: (3.2.2010 um 06:54) AntwortenReply to this comment

    Hab die Größe, und leg keine Beschwerde ein. Dein Blog ist inzwischen bekannt genug, um auch ohne den (durchaus zu Recht umstrittenen) Markenschutz für den Titel leben zu können. Auch durch eine eingestandene Niederlage kann man als Jurist bei potentiellen Mandanten Eindruck schinden, genau wie man als Prinzipienreiter manchmal die eigenen Scheuklappen nicht bemerkt. Ach, ich vertrau einfach mal drauf, das du das richtige machst, bist ja schon lange kein Rechtsfrischling mehr.

  32. der@jurist.de meint: (3.2.2010 um 09:29) AntwortenReply to this comment

    @Dominik Boecker:

    Und? Waren denn nicht das gesamte Verlangen unberechtigt? War es nicht so, dass die Gegenseite sich eigentlich zu Recht sträubte? Ein merkwürdiges Rechtsverständnis haben Sie!

    Ich lese das LawBlog gern, aber die Geschichte mit der Abmahnung hatte damals deutlich gezeigt, wie manchen der Ruhm zu Kopfe steigen kann und dass dies meist nicht produktiv ist.

  33. oli meint: (3.2.2010 um 10:23) AntwortenReply to this comment

    Mal 'ne Domain Frage:

    Meine Lebensgefährtin hat den Namen (z.B.) Butcher.
    Was im Englischen "Schlachter" bedeutet.

    Eine Schlachterei hat diesen Namen registriert, nutzt diesen allerdings nicht (zumindest www).
    Wie groß sind die Chancen, dass sie diese Domain übernehmen kann, zudem sie plant ein Unternehmen mit ihrem Namen zu eröffnen.
    [Nur vorweg: Hierbei geht es nicht darum die Domain gleich mit Klage zu übernehmen, ich würde auch einen Unkostenbeitrag dafür bezahlen.]

  34. Kand.in.Sky meint: (3.2.2010 um 11:21) AntwortenReply to this comment

    Etwas mehr Hintergrundinfos bitte. Handelt die Pforzheimer Kanzlei im eigenen oder Mandatnenauftrag? Hat sie auch ein "lawblog" angemeldet nachdem lawblog.de hinreichend Bekanntheit erlangt hatte?
    Es gibt ja einige Floskeln deren Patenwürdigkeit mir nicht ganz einleuchten will, "Vorsprung durch Technik", "Ich liebe es". Und auch wenn man heute "Tempo" sagt aber ein normales Papiertaschentuch meint bleibt "Tempo" dennoch eine geschützte Marke.

    #k.

  35. Rainer meint: (3.2.2010 um 11:30) AntwortenReply to this comment

    @oli: Sie wird auf die Güte des Inhabers angewiesen sein. Ein Anrecht auf die Domain hat sie definitiv nicht. Selbst eine Marke (erfolgreich) anzumelden, würde ihr nicht helfen.

    Gruß
    Rainer

  36. Rainer meint: (3.2.2010 um 11:36) AntwortenReply to this comment

    PS: Familiennamen oder Alltagsworte sind m. E. auch nicht schützenswert.

    PPS: Bei der Domainvergabe gilt: first come. first serve. Es sei denn, man verletzt schon im Moment der Registrierung irgendwelche Schutzrechte.

  37. Heiner meint: (3.2.2010 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    @oli: Anrecht besteht keines, aber es schadet nicht, mal freundlich wegen eines möglichen Kaufs anzufragen. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein etwas einzigartigerer Name für die Unternehmensgründung nicht sinnvoller wäre – aus Marketingsicht eigentlich zu empfehlen.

  38. oli meint: (3.2.2010 um 12:26) AntwortenReply to this comment

    @Rainer: Genau da bin ja unsicher, ich meine ich hätte in den letzten Jahren Urteile gelesen, die von etwas sprechen wie z.B. das der Registrar die Nutzung einem anderen vorenthält und das betraf tatsächlich nur einem Nachnamen.
    Mir sind allerdings keine aktuellen Urteile bekannt?!?

    Noch eine Ergänzung, die Schlachterei hate einen anderen Namen, sie hat das engl. sprachige und im deutschen völlig ungewöhnliche "Butcher" nur als Gattungsbegriff reserviert. Etwa so wie Bäckerei Müller den Begriff "bakery" reserviert haben könnte und Frau Sabine Bakery diesen für ihre Domain nutzen möchte.
    Es gibt m.E.n. also kein Namensschutz auf "gleicher" Ebene.

  39. oli meint: (3.2.2010 um 12:31) AntwortenReply to this comment

    @heiner: der Name "Butcher" ist als Bsp. schon ungewöhnlich, der tatsächliche Nachname um den es geht, ist im deutschen Sprachraum noch ungewöhnlicher ;-) und hat als fremdsprachlicher Begriff im deutschen, ähnlich wie Butcher, eigentlich keine Bedeutung.
    Wie gesagt, die Domain ist auch nicht geschaltet und das vermutlich auch nicht ohne Grund (vermutlich zu unwichtig und damit einfach vergessen).

  40. Rainer meint: (3.2.2010 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    @oli: Dem Registrar obliegt es eigentlich nicht, Schutzrechte zu prüfen. Auch ein "ungewöhnlicher Name" dürfte da nicht besser gestellt sein, als Müller, Meier, Butcher, Schulz.

    Im Übrigen ist es völlig unerheblich, ob der Inhaber die Domain für eine Website nutzt. Wenn die Domaine konnektiert ist, genügt das.

  41. Rainer meint: (3.2.2010 um 12:43) AntwortenReply to this comment

    @oli: Warum vergessen: Vielleicht nutzt er sie nur als Maildomain? (Mit "geschaltet" meinst du, dass sie im WWW sichtbar ist?)

  42. oli meint: (3.2.2010 um 12:54) AntwortenReply to this comment

    @Reiner:
    (zu 40) Ich werfe dem Registrar nicht vor, Schutzrechte bewusst mißachtet zu haben, da ich vermutlich auch nicht mit einem deutschen Nachnamen gerechnet hätte. Die Frage ist nur, ob ich, wenn ich die Domain mir zulegen wollte, überhaupt eine Chance über das Namensrecht hätte. Wie gesagt, wenn ich das Recht hätte, wäre ich trotzdem an einer gütlichen Einigung interessiert. Da gibt es ja genug Kompromisse (Geld, zeitl. Übergänge, Weiterleitungen, Werbung,…), insbesondere wenn die Domain anscheinend (s.u., bzw. (33)) nicht genutzt wird.
    (zu 41) hatte ich in (33) schon erwähnt ;-)

  43. Rainer meint: (3.2.2010 um 13:00) AntwortenReply to this comment

    Was ich meinte: Der Registrar missachtet gar keine Schutzrechte. Die Markenrechtprüfung muss der registrierende Kunde erledigen.

    >Die Frage ist nur, ob ich, wenn ich die
    >Domain mir zulegen wollte, überhaupt eine Chance
    >über das Namensrecht hätte.
    Meine Meinung: Nein.

    Siehe auch: frag-einen-anwalt.de/Nach...egistrieren-__f12918.html

    und von hier:
    https://www.tulex.de/markenrecht
    "Ausnahmen bilden Vor- und Nachnamen als eingetragene Marken, wie sie im Mode-Bereich üblich sind und Namen von Prominenten."

  44. Dominik Boecker meint: (3.2.2010 um 13:27) AntwortenReply to this comment

    @der@jurist.de: Ich bin nicht dazu da, für den Gegner meines Mandanten (der zudem selber anwaltlich vertreten war) das Optimale herauszuholen, sondern nur, alleine und immer für meinen Mandanten. Und da es die Marke gibt und gab, war es die freie Entscheidung der Gegenseite, den Streit zu führen oder es bleiben zu lassen.

    @oli: Wie immer: eine Einzelfallfrage. Namensrecht ist ein sehr scharfes Schwert (im Domainrecht sogar das schärfste (weil weitreichendste), das es gibt). Bitte beim Anwalt des geringsten Mißtrauens anfragen.

  45. RA H.B. meint: (3.2.2010 um 15:28) AntwortenReply to this comment
  46. der@jurist.de meint: (3.2.2010 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    @Dominik Boecker:

    Ihr Argumentationsart ist "gewöhnungsbedürftig". Woher wissen Sie, dass der Gegner, bevor er von Ihnen bzw. UV aufgefordert wurde, den Namen zu ändern, schon anwaltlich vertreten war?

    Im Übrigen: Was tut es hier zu Sache, dass Sie als Anwalt natürlich die Interessen Ihres Mandanten (hier UV) vertreten, wenn es darum geht, dass das Verlangen von UV schlichtweg unberechtigt, weil schließlich die Marke selbst zu löschen war? Was die Gegenseite also bitteschön falsch gemacht?

    Ihnen würde es hier – ebenso wie UV – besser zu Gesicht stehen, sich hier nicht wie ein Aal zu winden. Das war einfach Mist und das sollte man besser ebenso einfach einsehen.

  47. PA meint: (3.2.2010 um 16:46) AntwortenReply to this comment

    @Dominik Boecker:

    "war es die freie Entscheidung (sic!) der Gegenseite, den Streit zu führen oder es bleiben zu lassen".

    Selten so gelacht! Abmahnungen aus nicht rechtsbeständigen (Schein)Rechten verschicken, und dann behaupten, die Gegenseite hätte einen ja praktisch dazu gezwungen…ja nee, is klar.

  48. Dominik Boecker meint: (3.2.2010 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    @der@jurist.de: Ich weiß nicht, ob der Gegner vorher schon anwaltlich vertreten war (und es ist im Ergebnis auch egal). Er war jedenfalls anwaltlich vertreten, als die Sache abgeschlossen wurde. Er wurde abgemahnt und daraufhin hat sich eine Kanzlei mit (nach Briefkopf) 6 Patentanwälten (20 auf der Webseite) und drei Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz bestellt und eine modifizierte Erklärung abgegeben, die ich in Absprache mit und für UV angenommen habe.

    Darüber, ob die Abmahnung unberechtigt war kann man sehr trefflich streiten (zumal die Löschungsentscheidung ja nichteinmal rechtskräftig ist). Wo ist denn das Problem? Wenn die Gegenseite wegen Löschungsreife der Marke davon ausgegangen wäre, dass die Marke ohnehin gelöscht wird, dann hätte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigern und zB negative Feststellungsklage erheben können.

    Bei geprüften Registerrechten gibt's die nachfolgend genannte Entscheidung des BGH. Warum sollte das hier anders sein?

    @PA: Die Marke ist kein Scheinrecht, denn die steht im Register.

    Wenn das PA für Patentanwalt steht: BGH, I ZR 98/02 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II sollte doch ohne weiteres bekannt sein. Leitsatz des BGH: "Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.".

  49. dpms meint: (4.2.2010 um 19:42) AntwortenReply to this comment

    Gab es eigentlich mehrere Abmahnungen in Sachen law blog, wie der Beitrag bei LBR suggeriert?

  50. Udo Vetter meint: (4.2.2010 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    Weitere Abmahnungen wegen law blog? Ich kann mich nur an die eine erinnern.

  51. Henning meint: (7.2.2010 um 01:05) AntwortenReply to this comment

    Ich find das ne vernünftige Entscheidung, auch wenn ich hier gerne lese.

  52. Smartie meint: (18.2.2011 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    ISt zwar lang her der Beitrag aber… ich finde das unverschämt. "lawblog" soll kein Unterscheidungsmerkmal vorweisen? Ahja… Aber wehe jemand würd eversuchen auf sein Produkt sowas wie "Ich liebe es" zu pinseln. Dann hagelt es gleich Abmahnungen und Donner-des-Elias-Drohungen von einer gewissen Schnellsgasthauskette. Als wäre das soooo originell! Ich habe auch einmal (leider ohne Anwalt) versucht, einen slogan schützen zu lassen ,den es WIRKLICH nirgends so gab. wurde abgelehnt… effektive Begründung: Er bestand aus deutschen Wörtern wobei jedes für sich auch anderweitig genutzt wird (Mit Google-Suchauszügen zu den EINZELWÖRTERN, nicht zum ganzen slogan, denn da wären man komplett nur auf MICH gekommen). Traurig traurig. Und vor allem: Der lawblog ist doch wohl mehr als hinreichend bekannt!

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