3.2.2010

Bloß nicht diskutieren

Die Firma Antassia GmbH betreibt mit top-of-software.de eine der üblichen Abzockseiten. Auf der Suche nach kostenlosen Programmen (z.B. OpenOffice) verwechseln weniger aufmerksame Nutzer das Angebot mit einer üblichen Gratis-Downloadseite. Doch statt kostenloser Software erhalten sie eine zweijährige Mitgliedschaft aufgebrummt, die insgesamt 192,00 € kostet.

Es gibt bereits etliche Urteile, die den Abzockern bestätigen, dass sie keine Ansprüche geltend machen können. Laut den Gerichten kommt selbst dann kein Vertrag zustande, wenn die arglosen Surfer Namen und Adresse eingeben (aktuell zum Beispiel Landgericht Mannheim).

Kein Wunder, dass solche Läden alles daran setzen, die meist schockierten Rechnungsempfänger gehörig unter Druck zu setzen und zu schneller Zahlung zu bewegen. So heißt es bei der Antassia GmbH drohend:

Seit dem 01.01.2008 ist in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten. Der Internetprovider … speichert die IP-Adresse, welche bei der Anmeldung übermittelt wurde. Unter Hinzuziehung des möglichen Anmeldezeitpunktes (siehe Rechnung) ist es den Ermittlungsbehörden möglich, die Adresse des Anschlussinhabers festzustellen. Sollte weiterhin kein Zahlungseingang erfolgen, behalten wir uns gerichtliche Schritte vor.

Klingt heftig, ist aber nur heiße Luft. Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben verwendet werden dürfen. Das Unrecht, dem sich die Abzockerfirmen von zahlungunwilligen Kunden ausgesetzt fühlen, ist schon mal keine Straftat, auf jeden Fall aber keine schwere.

Selbst wenn sich ein Staatsanwalt einer Anzeige der Antassia GmbH annähme (was wenig wahrscheinlich ist), wäre ein Zugriff auf die Vorratsdaten rechtswidrig. Kein Gericht, das sich an die Vorgaben des Verfassungsgerichts hält, würde die Herausgabe der Daten anordnen.

Überdies stünde auch dann nur fest, von welchem Computer aus die “Anmeldung” erfolgte. Da die meisten Computer aber von mehreren Personen genutzt werden, ist das noch lange kein Beleg dafür, dass sich der vermeintliche Kunde selbst angemeldet hat.

Mit anderen Worten: Firmen wie die Antassia GmbH stoßen Drohungen aus, deren Substanz der Werthaltigkeit ihres Angebotes entspricht.

Entgegen den Empfehlungen mancher Verbraucherzentralen kann ich Betroffenen nur raten, sich gar nicht auf eine Korrespondenz mit diesen Läden einzulassen. Auf sämtliche Einwände, und seien sie noch so begründet, kommen als Antwort nur Textbausteine mit immer denselben Drohungen (Vorratsdaten, Schufa, Gerichtsvollzieher).

Am besten ist es, dieses Gesülze einfach zu ignorieren. Entgegen der beharrlichen wiederholten Ankündigung gerichtlicher Schritte passiert nämlich fast immer – rein gar nichts.

Sollte so eine Abzockerfirma tatsächlich mal einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen, kann man dagegen mit dem dann beiliegenden Formular einfach Widerspruch einlegen. Es wäre dann Sache der Abzocker, den Prozess in Gang zu bringen. Dazu müssten sie ihren Anspruch begründen und das Gericht von der Forderung überzeugen. Was wenig wahrscheinlich ist.

Bis zu einem Gerichtsurteil ist auch keinerlei Raum für Schufa-Einträge. Wobei die Schufa nach meiner Erfahrung solche Buden sofort rauswirft, wenn sie vom Geschäftsmodell erfährt. Auch der Gerichtsvollzieher kann erst kommen, wenn man vom Gericht zur Zahlung verurteilt worden ist. Ohne Urteil ist eine Zwangsvollstreckung nicht zulässig.

Nichtstun ist im Umgang mit Antassia & Co. also nicht der bequemste, sondern auch der beste Weg.

47 Kommentare zu “Bloß nicht diskutieren”

  1. Matthias meint: (3.2.2010 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    Einmal Antworten kann nicht verkehrt sein – auf weitere Schreiben kann man dann ueberlegen, die Annahme zu verweigern – das hilft am Zuverlaessigsten gegen unerwuenschte Post…

  2. Max meint: (3.2.2010 um 18:19) AntwortenReply to this comment

    Wie ermitteln eigentlich diese Filesharing-Abmahnanwälte ihre Opfer? Immer wird behauptet man habe eindeutige Beweise (IP-Adresse). Hier wird mit der selben Argumentationslinie aufgewartet.
    Oder handelt es sich dort um einen anderen Weg an die Daten zu kommen, als über die Provider?

  3. Baxter meint: (3.2.2010 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    Im Prinzip aber GENAU das gleiche, was diese "IT-Briefkastenfirmen" a la Digirightssolution, Logistep und so weiter bei der sog. "Ermittlung" von filesharern als "Beweis" abliefern. Für diese Abzockfirmen wurde der §101 UrhG erfunden. In dem übrigens in Absatz 10 ganz klar (wegen Art. 19, GG) auf die Einschränkung des Art. 10, GG hingewisen wird.

    FRAGE: Warum bekommen diese Abzockfirmen von deutschen Richtern die Klarnamen der ANSCHLUßINHABER (ungleich Täter)?

    Ich persönlich vermute, weil die Medienbranche einfach zu reich ist und die "richtigen" Leute kennt gepaart mit der Dämlichkeit hinsichtlich Internet deutscher Richter!

    Könnte an dieser Annahme etwas dran sein?

    Wer hat da eine Antwort für mich parat?

    Danke & Gruß, Baxter

  4. Rangar meint: (3.2.2010 um 18:30) AntwortenReply to this comment

    Kann man dieses Ungeziefer denn nicht wegen Betrugs anzeigen?

  5. mark meint: (3.2.2010 um 18:31) AntwortenReply to this comment

    @Baxter:

    Die kommen über die Nutzer selbst zu den Klarnamen, es gibt nämlich viele Leute die wenn man sie Fragt gerne ihre Daten in ein Online-Formular eingeben.

  6. pisaleser meint: (3.2.2010 um 18:33) AntwortenReply to this comment

    Ich kenne diese netten Schreiben. Bisher ist mir noch kein Schreiben mit einer echten Drohung untergekommen:
    Es werden immer nur irgendwelche Tatsachen aufgelistet, die mit dem akuten Fall nichts zu tun haben. Und einen Satz weiter steht dann, dass man sich Gedanken macht.
    Ich zumindest habe bei diesen Schreiben noch nie eine Drohung aus dem Inhalt der Texte herauslesen können. Lediglich wird eine gefühlte Drohkulisse mit vielen Buzz-Wörtern aufgebaut, was dann einige Leute zum unnötigen Bezahlen drängt.
    Ich mag diese Abzocker ja auch nicht. Aber ich bin auch immer wieder erstaunt, wie wenige Leute den Inhalt eines Textes erfassen können und stattdessen nur die mit dem Text transportieren Emotionen wahrnehmen und diese mit dem Inhalt verwechseln.

  7. JDS meint: (3.2.2010 um 18:43) AntwortenReply to this comment

    Ob Nichtstun der beste Weg ist, ist m.E. zweifelhaft. Ich würde es begrüssen, wenn mir ein solcher Saftladen mit der Schufa droht. Eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung/Erpressung kostet einmalig die Erstellung eines Textbausteins und ab dann 1 Blatt Papier, 1 Umschlag und 55 Cent Porto.
    Das hatten wir hier doch schon mal:
    lawblog.de/index.php/arch...8/01/29/erpressung-bitte/

  8. Abgemahnter meint: (3.2.2010 um 18:45) AntwortenReply to this comment

    Sie hielten mir die ermittelte IP 127.0.0.1 vor.

  9. pisaleser meint: (3.2.2010 um 18:49) AntwortenReply to this comment

    @JDS:
    Das genau ist ja das Problem, welches ich in Kommentar 6 schon angesprochen habe: Die Schreiben enthalten keinerlei Drohungen. Wäre auch zu gefährlich: Sonst könnte ja jeder kommen und eine Anzeige stellen.

  10. JDS meint: (3.2.2010 um 18:55) AntwortenReply to this comment

    @pisaleser: Steht aber so im Artikel:
    "… Textbausteine mit immer denselben Drohungen (Vorratsdaten, Schufa, Gerichtsvollzieher …"
    Lesen hilft, Pisa hin oder her :-)

  11. Brandenburgerin (Link) meint: (3.2.2010 um 19:05) AntwortenReply to this comment

    Ist es rechtlich für mich unbedenklich, wenn ich SocialHacking betreiben würde?

    Das heißt ich und Freunde und Bekannte von mir verbreiten diese Webseite und geben unsere Daten ein und fordern auch andere dazu auf. Die Firma hat dann schön viel Postmüll, der aufschlägt und keinen Nutzen.

    Oder ist dies eine Straftat/ ein Vergehen, weil ich ja weiß, was hinter dieser Seite steckt etc. ?

  12. Sinnfrei meint: (3.2.2010 um 19:10) AntwortenReply to this comment

    Leider teilweise falsch Herr Vetter:

    Es gibt da eine Antwort der damaligen Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP, welche besagt, dass wenn die Vorratsdaten nur beim Provider abgefragt werden, um den Anschlussinhaber zu ermitteln, kein Verstoß gegen die einstweilige Anordnung des BVerfG vorliegt. So wird es auch praktisch derzeit gehandhabt.

    Bei Interesse kann ich den Link gerne noch raussuchen.

  13. anonym meint: (3.2.2010 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Die Verbraucherzentralen fordern m. W. nicht gerade zur Korrespondenz mit diesen "Firmen" auf; Sie sagen nur, daß man einmal hinschreiben und widersprechen soll. Aber okay, ich würde mir auch überlegen, ob das wirklich die Mühe wert ist bei diesen Figuren.

    Daß die keinen Mahnbescheid beantragen, davon kann man ausgehen. In Ausnahmefällen passiert es aber eben doch mal. Wenn man da gerade etwas länger in Urlaub ist, während das Schreiben vom Gericht eingeht, dann hat man vmtl. wahnsinniges Pech gehabt. Das wäre wohl die einzige juristische Schwachstelle für den betroffenen Adressaten.

  14. pisaleser meint: (3.2.2010 um 19:24) AntwortenReply to this comment

    @JDS:
    Ich weiß, dass es so in dem Artikel steht. In den entsprechenden Schreiben sind aber keine echten Drohungen vorhanden. Siehe den im Artikel zitierten Ausschnitt:

    Seit dem 01.01.2008 ist in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten. Der Internetprovider … speichert die IP-Adresse, welche bei der Anmeldung übermittelt wurde. Unter Hinzuziehung des möglichen Anmeldezeitpunktes (siehe Rechnung) ist es den Ermittlungsbehörden möglich, die Adresse des Anschlussinhabers festzustellen.
    Sollte weiterhin kein Zahlungseingang erfolgen, behalten wir uns gerichtliche Schritte vor.

    Der erste Teil teilt dem Adressaten mit, dass es eine Vorratsdatenspeicherung gibt. Dies wird in keinerlei kausalen Zusammenhang mit dem Rest des Schreibens gestellt.
    Und dann wird gesagt, dass man sich "gerichtliche Schritte" vorbehalten will. Die behalte ich mir auch immer vor. Man weiß ja nie. Aber wo ist die Drohung?
    Oder hier:

    Sollte der oben genannte Betrag nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist auf unserem Konto eingegangen sein, sehen wir uns gezwungen, unseren Rechtsanwalt mit dem Einzug der gegen Sie geltend gemachten Forderung zu beauftragen. Die zusätzlich entstehenden Gebühren und Auslagen gehen zu Ihren Lasten.

    Ich sehe mich als großen, kräftigen Mann. Und die sehen sich halt mit einer Zwangsstörung. Soetwas kann man behandeln lassen. Aber das ist nicht Sache des Adressaten. Und irgendwelche Zusatzgebühren, die der Adressat hat, zum Beispiel weil er den Brief beantwortet, wird nicht vom Absender bezahlt. Klar geht das zu Lasten des Adressaten. Eine nette Information, mehr aber nicht.
    Und so sind diese Schreiben immer aufgebaut: Es werden wild durcheinander Fakten, Wünsche und mögliche Absichten in einem Schreiben vermengt, in der Hoffnung, dass der Leser nicht kapiert, dass man eigentlich gar nichts von ihm fordert.

  15. Kand.in.Sky (Link) meint: (3.2.2010 um 19:42) AntwortenReply to this comment

    "Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben verwendet werden dürfen."

    Nicht so naiv, Herr Vetter. Die Kontoabfragen sollten ja auch nur eingesetzt werden in schweren Fällen, z.B. Terrorabwehr etc.

    Ist nur eine Frage der Zeit bis IP-Abfragen einen eigene Vordruck bekommen und jeder Hinz/Kunz am Schreibtisch Auskunft erlangen darf.

    #k.

  16. Axel John (Link) meint: (3.2.2010 um 19:46) AntwortenReply to this comment

    Man kann und sollte folgendes tun:
    Die Bank, an die das Geld überwiesen werden soll, darüber informieren, dass es sich bei dem Kontoinhaber um einen Abo-Fallen-Betreiber handelt und dass es sich dabei um ("mutmaßlixh") kriminelle Machenschaften handelt. Die Banken sind inzwischen sensibilisiert und machen solchen Konten sehr schnell dicht.
    inside-megadownloads.blog...wunsch-deutsche-bank.html

    Der Zwang, ein Bankkonto zu unterhalten, ist die Achillesferse der Abzocker und bisher die einzige Möglichkeit, mit der man sie treffen kann, solange die Strafjustiz (ich bleibe dabei) diesem Massenbetrug durch Strafvereitelung Beihilfe leistet.

  17. El meint: (3.2.2010 um 19:47) AntwortenReply to this comment

    Würde mich wundern wenn das einen großen Unterschied macht. Es kommt sicherlich auch darauf an, was man zwischen den Zeilen liest.
    So wird man sicher auch nicht ungestraft sagen dürfen "ich möchte nicht dass Sie vor Gericht gegen mich aussagen. Ihrem Kind könnte ein tödlicher Unfall wiederfahren." o.ä., obwohl beides zweifelsohne zutrifft und erst durch eine gewisse Interpretation zur Drohung wird.

  18. igel (Link) meint: (3.2.2010 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    @pisaleser: Ich denke, du tust denen, die sich bedroht fühlen, unrecht. Wir wissen von Steven Pinker, wie Menschen Sprache verstehen. Damit Menschen Sprache verstehen, nehmen sie Hypothesen über die Sprache des Gegenübers an, unter anderem, dass das Gegenüber sich ökonomisch ausdrückt. Wird eine Hypothese verletzt, wird die Sprache umgedeutet, sodass die Hypothese wieder erfüllt wird. Ein Beispiel wäre der Satz: "Einen wirklich hübschen Laden hast du hier. Wäre ein Jammer, wenn er niederbrennen würde." Hier wird eine Trivialität in den Raum gestellt, und der Leser weiß sofort, warum: es ist eine Drohung. Der Sprecher war ökonomisch.

    Und so ist es mit diesen Drohkulissen. Dass sie als Drohungen verstanden werden liegt nicht am mangelnden Leseverständnis, sondern im Gegenteil am ausgeprägten Leseverständnis, das die Drohkulisse genau so versteht, wie sie gemeint ist. Dass sie nie ausgeschrieben wird, soll nur später den Staatsanwalt beeindrucken, damit man behaupten kann, man hätte nie gedroht.

  19. Reinhard meint: (3.2.2010 um 20:38) AntwortenReply to this comment

    @Max: "Wie ermitteln eigentlich diese Filesharing-Abmahnanwälte ihre Opfer? Immer wird behauptet man habe eindeutige Beweise (IP-Adresse)."

    Zu diesem Thema:
    1. Es werden einfach alle deutschen IP-Adressen aus dem IP-Swarm zu bestimmten Dateien herausgefischt. Ist ja alles öffentlich.

    2. Dann wird im Auftrag des Mandanten (hier: Inhaber bestimmter Verwertungsrechte bez. besagter Dateien) Strafanzeige gestellt.

    3. Die Staatsanwaltschaft ermittelt (hat das zumindest bis vor einem Jahr noch brav gemacht) und die Knazlei erhält Akteneinsicht.

    4. Ermittelte Anschlussinhaber werden mit den üblichen substanzlosen Drohbriefen überschüttet. Rücklaufquoten von nur wenigen Prozent machen das Geschäft schon äusserst lohnenswert für Kanzlei, den Mandant und die mit der Kanzlei geschäftlich verbundene IP-Recherchefirma.

    Was tun, wenn man angeschrieben wird? Wie UV schon richtig sagt … gar nichts. Anschreiben ignorieren. Sogar dann, wenn man tatsächlich die betreffende Datei heruntergeladen hat. Die Erfahrung zeigt, dass in der Regel nichts passiert. Allenfalls erfolgt einige Monate später ein erneutes Schreiben, diesmal noch heftiger formuliert. Auch dann ignorieren. Den Kanzleien geht es nämlich nicht darum, einen wie auch immer gearteten Anspruch vor Gericht durchzusetzen, sondern NUR darum, die schnelle, einfache und riskolose Kohle zu machen. Auf Grund der sehr, seeeeehr dünnen Faktenlage birgt ein Prozess ein zu hohes Risiko, dass das Geschäftsmodell grundsätzlich kollabiert.

    Von daher … ruhig bleiben, nicht reagieren und natürlich niemals auch nur einen Cent zahlen. Denn selbst im Falle sofortigen Nachgebens ist nicht gewährleistet, dass man nun Ruhe hat, da der Mandant zusätzlich Klage und Schadensersatz erheben kann, da man das sofortige Eingehen auf die Forderungen der Kanzlei durchaus als Schuldeingeständnis werten kann.

  20. Th. Koch meint: (3.2.2010 um 21:00) AntwortenReply to this comment

    Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sollte man mE den Anspruch durch ein kurzes Schreiben (am besten per protokolliertem Fax) wegen Fehlen eines Vertrages zurückweisen. Diese Burschen arbeiten nämlich mit (fragwürdigen) Inkassobüros zusammen, deren Kosten nach einer mittlerweile verbreiteten Rechtsprechung im Falle des Obsiegens insoweit zu erstatten sind, als für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts ebenfalls erstattungsfähige Kosten angefallen wären (also typischerweise eine 0,65-Gebühr). Das gilt aber nur, wenn keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden. War hingegen bei der Einschaltung der Inkassokanzlei absehbar, dass es zu einem Rechtsstreit kommen wird, verstößt die Einschaltung der (insoweit nicht vertretungberechtigten) Inkassokanzleien gegen die Schadensminderungspflicht.

  21. Teleton meint: (3.2.2010 um 21:59) AntwortenReply to this comment

    Ich soll eine Brieffreundschaft beginnen um eine 0,65 Inkassogebühr, also 16,25€ +3,25€ Pausch. zu sparen? Diese würde aber ohnehin nur dann anfallen, wenn der Aboschurke mich erfolgreich verklagt. Lohnt sich nicht richtig.

  22. Claus Frickemeier (Link) meint: (3.2.2010 um 22:04) AntwortenReply to this comment

    Das Geschäftsmodell der klassischen Abofalle á la mega-downloads.net sowie deren Klone hat zweifelsfrei ausgedient. Dies liegt in erster Linie daran, daß die Banken aufwachten und mittlerweile restriktiver reagieren und die Konten nach fundierten Hinweisen auch -fristlos- kündigen und sich auch die Staatsanwalten leichter tun, Konten einzufrieren und diese trotz Widerspruchs nicht freigegeben werden. Eine einschneidene Entwicklung, die die Abzocker nötigt, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, die sicherlich wiederum eine gewisse Zeit funktionieren werden. Ein Katz- und Mausspiel.

  23. pisaleser meint: (3.2.2010 um 22:25) AntwortenReply to this comment

    @Th. Koch:

    den Anspruch durch ein kurzes Schreiben [...] wegen Fehlen eines Vertrages zurückweisen.

    Ist es wirklich sinnvoll, eine Rechnung mit einer Begründung zurückzuweisen? Es ist doch so, dass der Rechnungssteller begründen sollte, warum er einen Rechnungsanspruch glaubt zu haben. Weise ich diesen ohne Begründung zurück, ist der Anspruchsteller in der Defensive. Gebe ich eine Begründung, braucht der Anspruchsteller nur noch diese zu widerlegen und er drängt mich in die Defensive.
    Wenn man also Angst vor Rechtsstreitigkeiten hat, sollte man sich möglichst viele Optionen offen halten und sich nicht durch vorschnelle Aktionen in unnötige Probleme manövrieren.

  24. Duke meint: (3.2.2010 um 22:47) AntwortenReply to this comment

    Kein Gericht, das sich an die Vorgaben des Verfassungsgerichts hält, würde die Herausgabe der Daten anordnen.

    Die Gerichte müssen sich an die Vorgaben des BVerfG halten, da Entscheidungen des BVerfG Gerichte unmittelbar binden und in bestimmten Fällen sogar Gesetzeskraft haben.

  25. corax meint: (3.2.2010 um 22:51) AntwortenReply to this comment

    @Matthias: Warum kann einmal antworten nicht verkehrt sein? Damit man denen noch kostenlos die Richtigkeit der Adresse bestätigt? Damit man denen Gesprächsbereitschaft zeigt über deren Müll schriftlich zu verhandeln?
    Es ist definitiv falsch auf solche Schreiben zu antworten, genau wie auf denen von der GEZ.

  26. pisaleser meint: (3.2.2010 um 23:03) AntwortenReply to this comment

    @corax:
    Ob man antwortet oder nicht, sollte man nicht so generell beantworten. In diesem speziellen Fall hier würde ich auch nicht antworten, schon alleine deswegen, weil der versuchte Betrug mir offensichtlich erscheint.
    Bekommt man allerdings eine unberechtigte Rechnung eines nicht ganz so dubiosen Unternehmens zugeschickt, würde ich durchaus der Rechnung per Einschreiben und ansonsten formlos und ohne Begründung widersprechen. Sonst handelt man sich nur unnötigen Ärger ein, weil man später dann evtl. vor Gericht erläutern muss, warum man das Missverständnis erst so spät bereit ist aufzuklären.

  27. corax meint: (3.2.2010 um 23:34) AntwortenReply to this comment

    @pisaleser: Da sind wir wieder beim vorauseilendem Gehorsam und der Umkehr der Unschuldsvermutung.
    Warum soll ich mich auf meine Kosten per Zeit und Einschreiben bei einem Unternehmen melden, dass ins Blaue hinein fakturiert?
    Die bezahlen doch ihre Buchhaltung und nicht mich, da mach ich auch nicht deren Arbeit. Und vor Gericht muss man sich gar nicht erläutern sondern die. Und unberechtigte Forderungen werden nicht gerichtsfest dadurch, dass man bis zum Mahnbescheid nicht darauf reagiert, sondern erst danach.
    Ansonsten gibt es keinen unnötigen Ärger.

  28. Sinnfrei meint: (3.2.2010 um 23:37) AntwortenReply to this comment

    @Duke: Ja, und das werden sie auch machen.

    Nur leider ist die Einstweilige Anordnung des BVerfG lückenhaft, und wie oben geschrieben (und teilweise noch im Spamfilter hängend), fällt die Abfrage der auf Vorrat gespeicherten Verbindungsdaten zur Ermittlung eines Anschlussinhabers nicht darunter. Die Anordnung greift nur für die Weitergabe der Verbindungsdaten selbst.

  29. alt.binaries meint: (4.2.2010 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    Hallooooooooo!
    @Reinhard:

    Was tun, wenn man angeschrieben wird? Wie UV schon richtig sagt … gar nichts. Anschreiben ignorieren.

    Das halte ich persönlich für einen fatalen Fehler.
    Ich würde eher dazu raten, dass meine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt und danach einfach nichts mehr macht, denn wenn man keine Unterlassungserklärung abgibt, kann die Abmahnkanzlei eine EV beantragen und dann ist man ein paar Tausender los.

    Davon abgesehen beinhaltet ja auch die modifizierte Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis, weshalb auch immer dazu geraten wird, dass man diese abgibt und sonst nichts, also auch nicht zahlen, denn die Abmahnkanzleien könnten aus zeitlichen Gründen gar nicht alle Leute vor Gericht bringen(nach 3 Jahren ist die Sache ja verjährt).

  30. A.H. meint: (4.2.2010 um 00:15) AntwortenReply to this comment

    @Sinnfrei:

    Hier befinden Sie sich im Irrtum!
    Die Gerichte welche bisher ermittelte IP – Adressen zuordneten begründen dies damit, das IP – Adressen eben nicht zu den Vorratsdaten gehören, sondern Verkehrsdaten sind!
    Allerdings ist es mir wirklich schleierhaft, wie z.B. eine IP – Adresse welche ich vor einem halben Jahr gehabt habe dann noch ermittelt werden kann.
    Die Verkehrsdaten dürfen max. 4 – 8 Wochen gespeichert werden, dies aber auch nur bei Volumentarifen oder wenn ich das selber so festlege (Kontrolle meinerseits, zwar bei Flatrates sinnlos aber manchmal eben auch nicht, wenn z.B. Dienste genutzt werden welche die Flat nicht abdeckt), bei Flatrates muß normalerweise sofort nach der Trennung gelöscht werden!
    Sollte also der Provider noch Verkehrsdaten aus dieser Zeit (rechtswidrig) gespeichert haben, so werden diese auch an die
    Ermittlungsrichter übergeben und diese werden in der Regel zwar ein Strafverfahren einstellen, nur der Anwalt der "Mafia" wird Akteneinsicht beantragen und das wars dann!
    Erst wenn keinerlei Verkehrsdaten mehr vorliegen und der Provider sich (im vorauseilendem Gehorsam) an den Vorratsdaten "bedient", ist dies rechtswidrig und es wird ein Beweisverwertungsverbot fällig!
    Die Schwierigkeit ist aber genau dies nach zu weisen und ein eher unerfahrener Anwalt wird dies i.d.R. auch gar nicht erst versuchen!
    Trotzdem haben auch schon die verschiedensten Gerichte geurteilt, daß eine IP – Adresse allein nicht ausreicht um davon eine Straftat gemäß Urheberrecht nach zu weisen.
    Leider ist hier die Rechtssprechung aber nicht einheitlich und selbst OLG fällen hier unterschiedliche Urteile.

  31. Walter meint: (4.2.2010 um 00:27) AntwortenReply to this comment

    „Nichtstun“ ist bei einem Mahnbescheid die falsche Reaktion. Man „kann“ nicht nur Widerspruch einlegen; man sollte es in eigenem Interesse sofort machen. Ansonsten folgt der VB; pennt man dann weiter, hat der Abzocker schnell einen vollstreckbaren Titel …

  32. Kenguru meint: (4.2.2010 um 01:00) AntwortenReply to this comment

    @pisaleser
    Bekommt man allerdings eine unberechtigte Rechnung eines nicht ganz so dubiosen Unternehmens zugeschickt, würde ich durchaus der Rechnung per Einschreiben und ansonsten formlos und ohne Begründung widersprechen. Sonst handelt man sich nur unnötigen Ärger ein, weil man später dann evtl. vor Gericht erläutern muss, warum man das Missverständnis erst so spät bereit ist aufzuklären.

    Es gab einmal einen Studenten, der bekam von einer Wohnungsgesellschaft der Ruhrkohle die Kündigung seiner Wohnung, unter der Begründung, da die mit Ihm zusammen in der Wohnung lebende Großmutter nun verstorben sei, erlische die Bergbaubindung und deshalb müsse sein Mietvertrag leider gekündigt werden. … Der Student wurd stutzig, Oma war früher mit Opa verheiratet… das gibt es… aber Opa hat nie im Bergbau gearbeitet, Opa war Postbeamter, Oma war Hausfrau. Das erlöschen der Bergbaubindung geschah, für diese Wohnung (Reihenhaus) mit Abschluss des Mietvetrages mit Opa. Nicht mit dessen versterben oder des versterbens von Oma.
    Diskussion mit dem Vermieter (Tochterbude der RAG): fruchtlos.
    Also Gericht, (der Räumung wurde erst beim GV Termin widersprochen…. Gericht sagt Student hat Recht. Ex Student wohnt heute noch (ca. 20 Jahre nach dem Vorfall) zur Lächerlichmiete.
    Manchmal sollte man sich sein Pulver fürs Gericht verwahren.

    Manchmal ist es be

  33. Rangar meint: (4.2.2010 um 01:53) AntwortenReply to this comment

    Diese ganze Abzockerei wird solange nicht aufhören, wie Verträge ohne schriftliche Bestätigung abgeschlossen werden können. Wäre es Vorschrift, dass jeder im Internet abgeschlossene Vertrag einer schriftlichen (so richtig per Gelber Post) Bestätigung bedarf, um gültig zu werden, würden solche "Geschäftsmodelle" automatisch unmöglich werden.

  34. Tox meint: (4.2.2010 um 02:37) AntwortenReply to this comment

    @Rangar:
    Klasse Idee. Amazon schickt mir also per Post einen Bestellbestätigung, die ich dann unterschreibe, mit einer Briefmarke versehe, dann im Schneetreiben zum nächst gelegenen Briefkasten laufe und dann einwerfe. Sobald der Brief angekommen ist, landet er auf einem großen Haufen. Dann kommt irgend wann die Person, die alle Briefe aufmacht, zum Computer geht, das Häckchen für die Bestellung ist jetzt da setzt. Und kaum eine Woche nach der Bestellung ist mein Buch schon da. Klasse. Da hab ich das Buch schneller wenn ich es im Buchladen um die Ecke bestelle.

  35. Mauermer meint: (4.2.2010 um 07:40) AntwortenReply to this comment

    Die Bücher kann man zurückschicken, falls es sich um einen Fehler von Amazon handelt (sogar bei eigenen Fehlern). Dies gilt auch für andere Käufe im Internet. Mit dem Behalten der Bücher und dem Bezahlen der Rechnung ist die Angelegenheit vorbei. Bei einem Zweijahresabo ohne Kündigunsmöglichkeit sieht dies völlig anders aus.

  36. Sinnfrei meint: (4.2.2010 um 09:17) AntwortenReply to this comment

    @Sinnfrei: Ich zitiere nochmal die Bundesregierung:

    Abfragen zu Bestandsdaten nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 TKG sind [nicht] Gegenstand der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts [...]

  37. Carola meint: (4.2.2010 um 09:37) AntwortenReply to this comment

    Ich muss hier korrigieren Herr Vetter.. es müsste doch "richtiger" lauten: "… ohne vollstreckbaren Titel ist die ZV nicht zulässig" ?

    Zwar etwas in den Krümel gewühlt, gebe ich zu *g*, aber stößt beim Lesen auf ..

  38. Danny Wilde meint: (4.2.2010 um 11:08) AntwortenReply to this comment

    Am besten ist es, dieses Gesülze einfach zu ignorieren. Entgegen der beharrlichen wiederholten Ankündigung gerichtlicher Schritte passiert nämlich fast immer – rein gar nichts.

    Genau wie bei diesem staatlich unterstützten Abzockverein. Wie heißt der noch? Ah ja: GEZ.

  39. whocares meint: (4.2.2010 um 11:12) AntwortenReply to this comment

    @Rangar: Ne, nicht wirklich. Die Vertragsfreiheit wegen ein paar schmieriger Abofallensteller einzuschränken wirkt in etwa genauso sinnvoll, wie den Terrorismus durch Totalüberwachung eindämmen zu wollen. Eine mögliche Auswirkung hat ihr Nachredner ja schon beschrieben – das online-Geschäft würde dadurch komplett zum Erliegen kommen, und dann kann man "das Internet" auch gleich abschalten.

  40. Lord meint: (4.2.2010 um 18:44) AntwortenReply to this comment

    Hat mal einer ins Impressum dieser Seite gesehen? Offenbar haben die keinen Geschäftsführer, zumindest ist dort bzw. in den AGB keiner angegeben. Das könnte man doch A B M A H N E N …

    Geld haben die ja zum Glück in Massen, zumindest 25000 sollten da sein.

  41. Nixwisser meint: (4.2.2010 um 21:10) AntwortenReply to this comment

    Noch kein Member? Was ist top-of-software.de?

    Als registrierter Benutzer bei top-of-software.de, erhalten Sie Zugriff auf redaktionell aufbereitete Inhalte zum Thema Software. Wir erarbeiten regelmäßig Verweise auf neue Programme.

    Mit Ihrer Registrierung werden Sie Mitglied. Für diese Mitgliedschaft entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 96,00 Euro incl. MwSt pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro), Vertragslaufzeit 2 Jahre, damit Kosten von insgesamt 192,00 Euro.

    Da kann doch jeder der sich anmeldet lesen das es Geld kostet. ich sehe nichts von wegen "kostenlos".
    Oder liegt das an der Lizens von Open office, das man das nicht verkaufen darf?

  42. Sinnfrei meint: (4.2.2010 um 23:16) AntwortenReply to this comment

    @Nixwisser: Ja, das ist in der Regel so, wenn Du die Seite direkt ansteuerst. Wenn Du aber über zum Beispiel Google auf eine der "Fangseiten" kommst, sieht das meist ganz anders aus. Oder noch perfider: Eine Zeitlang gibt es keine entsprechende Info auf der Seite – ein paar Wochen wird abgefischt, und dann die Seite geändert – so dass jemand der sich über die Mahnung wundert, auf einmal denkt er hätte das übersehen.

  43. marcus05 meint: (5.2.2010 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    @Rangar:

    Das wäre ein beeindruckender Rückschritt.

  44. anonym meint: (5.2.2010 um 16:08) AntwortenReply to this comment

    @ marcus05
    Da fragt sich ganz eindeutig, für wen. Für den Verbraucher wäre es, im großen und ganzen, eine positive Entwicklung. Die Politik traut sich da aber nicht ran (wie sich in der Vergangenheit deutlich gezeigt hat); weil sie offenbar viel zu viel Angst hat vor der Privatwirtschaft.

  45. Joachim Perschbacher (Link) meint: (7.2.2010 um 23:59) AntwortenReply to this comment

    Dumm nur wenn man meine Webseite führt, die ein kostenloses Angebot zur Verfügung stellt. Sobald ein Wort wie kostenlos auftaucht schrillen bei vielen die Alarmglocken.

  46. Hambarger Jung (kein Jurist) meint: (9.2.2010 um 09:32) AntwortenReply to this comment

    Nichtstun ist im Umgang mit Antassia & Co. also nicht der bequemste, sondern auch der beste Weg.

    Liebe Juristen in diesem Forum: Es gäbe vielleicht noch etwas besseres als gar nicht erst anmelden bzw im Forderungsfall nichts zu tun.

    Könnten nicht einige hier mitlesende RAs einfach mal "unaufmerksam auf der Suche nach Open Office"
    a) sich dort registrieren
    b) auf die Mahnug warten
    c) mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, neg. Feststellungsklage oder was immer zum Teufel da geht reagieren und die Kosten auf die Gegenseite abwälzen? (ok, ich weiss ehrlich gesagt nicht was da geht, aber wenn da *irgendetwas* geht, für das man kosten abwälzen kann, dann ist für einen RA in Eigenauftrag das Kostenrisiko mit Abstand am geringsten…

    Sie täten damit eine gute Tat!

    Würde eine Handvoll Anwälte es sich derlei zum "Hobby" machen, würde für Betreiber von zumindest eindeutig-illegalen Sites das Leben erheblich ungemütlicher, da käme zur Gruppe der Zahler und der Ignorierer eine höchst unangenehme dritte Gruppe hinzu…

  47. Ruth meint: (22.2.2010 um 11:40) AntwortenReply to this comment

    Schlagt diese Betrüger, wo es meisten schmerzt. Es gibt Musterbriefe im Internet, wie man deren kontoführende Bank anschreibt und sie auf die Praktiken aufmerksam macht. 2 Banken innerhalb von 10 Tagen haben darauf sofort reagiert und die Konten geschlossen. Es gbt zwar noch ein paar Banken mehr, aber das wird ja auch anstrengend für die Betreiber. Außerdem ist mein Favorit die negatie Feststellungsklage. Dazu ein Schreiben an das zuständige Finanzamt, dass auf der Rechnung die USt ID nicht angegeben wird. Ganz abgesehen davon, dass die Rechnung nicht die PLZ der Antassia nennt, die im HRB verzeichnet ist (Rechnung: 55118, HRB: 55116). Oder das RA Tank unter einer anderen Adresse firmiert, als auf seiner Mahnung angegeben ist. Oder dass das auf dem vorgedruckten Überweisungsträger angegebene Konto bereits gelöscht ist. Das heißt, man erreicht ihn weder über die in seinem Schreiben angegebene Adresse noch kann man zahlen, wie aufgefordert. Was weitere Mahnungen mit noch höheren Forderungen nach sich zieht. Kann man da nicht auch noch juristisch etwas machen?

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Durchgestrichen: <s> - Zitat: <blockquote>

Kommentar-Editierfunktion ist aus Sicherheits/Datenschutzgründen bis auf weiteres deaktiviert. Eine Wiederinbetriebnahme dieser Funktion ist nicht geplant.

Powered by WordPress, vollmar.net Server und Florian Holzhauer