Schneematsch – juristisch eine klare Sache

So ein kleiner Schwupps kann große Wirkung haben. Autofahrer, die Fußgänger oder Radfahrer aus Versehen oder gar absichtlich mit Schneematsch bespritzen, müssen mit rechtlichen Folgen rechnen. Diese können bis zur Strafanzeige reichen. Den an sich harmlosen Fall vergleicht Jaqueline Grünewald vom ADAC-Bezirk Nordrhein in Köln mit dem Spritzer Rotwein aus dem Glas auf die Garderobe des Nachbarn. Das sei juristisch nun mal zumindest fahrlässiges Verhalten. „Der Fahrer haftet für den Schaden!“

Aber wie kommt jemand an den Verursacher? „Wenn das amtliche Kennzeichen bekannt ist“, so rät Grünewald, „bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten.“ Fährt ein Rüpel mehrfach und absichtlich durch den Matsch, könnte es für ihn sogar eng werden. „Das wäre dann ja bewusst und gewollt“, erläutert Susanne Heusgen, Sprecherin der Polizei in Düsseldorf, „wir könnten nach einer Anzeige und einem Strafantrag wegen Verdachts der Sachbeschädigung ermitteln“.

Um Schadensersatz zu erlangen, lässt sich die Haftpflichtversicherung des Gegners einschalten. Diese lässt sich online beim Zentralruf der Versicherer erfragen. Den Halter selbst kann man beim jeweiligen Straßenverkehrsamt herausfinden. Dazu bedarf es eines Antrags, in dem „ein berechtigtes Interesse“ nachgewiesen wird, erklärt Peter Keulertz von der Düsseldorfer Stadtverwaltung. Gegen eine bundeseinheitliche Gebühr von 5,10 Euro werden der Halter und dessen Anschrift genannt.

Aber war es auch der Halter, der den Schaden verursacht hat? „Das muss im Zweifel derjenige beweisen, der das Nachsehen hat“, weiß die ADAC-Sprecherin.

Aller Ärger und sämtliche Mühen blieben erspart, wenn sich alle an die Grundregel der Straßenverkehrsordnung hielten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Weiter: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (pbd)