3.2.2010

Schneematsch – juristisch eine klare Sache

So ein kleiner Schwupps kann große Wirkung haben. Autofahrer, die Fußgänger oder Radfahrer aus Versehen oder gar absichtlich mit Schneematsch bespritzen, müssen mit rechtlichen Folgen rechnen. Diese können bis zur Strafanzeige reichen. Den an sich harmlosen Fall vergleicht Jaqueline Grünewald vom ADAC-Bezirk Nordrhein in Köln mit dem Spritzer Rotwein aus dem Glas auf die Garderobe des Nachbarn. Das sei juristisch nun mal zumindest fahrlässiges Verhalten. „Der Fahrer haftet für den Schaden!“

Aber wie kommt jemand an den Verursacher? „Wenn das amtliche Kennzeichen bekannt ist“, so rät Grünewald, „bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten.“ Fährt ein Rüpel mehrfach und absichtlich durch den Matsch, könnte es für ihn sogar eng werden. „Das wäre dann ja bewusst und gewollt“, erläutert Susanne Heusgen, Sprecherin der Polizei in Düsseldorf, „wir könnten nach einer Anzeige und einem Strafantrag wegen Verdachts der Sachbeschädigung ermitteln“.

Um Schadensersatz zu erlangen, lässt sich die Haftpflichtversicherung des Gegners einschalten. Diese lässt sich online beim Zentralruf der Versicherer erfragen. Den Halter selbst kann man beim jeweiligen Straßenverkehrsamt herausfinden. Dazu bedarf es eines Antrags, in dem „ein berechtigtes Interesse“ nachgewiesen wird, erklärt Peter Keulertz von der Düsseldorfer Stadtverwaltung. Gegen eine bundeseinheitliche Gebühr von 5,10 Euro werden der Halter und dessen Anschrift genannt.

Aber war es auch der Halter, der den Schaden verursacht hat? „Das muss im Zweifel derjenige beweisen, der das Nachsehen hat”, weiß die ADAC-Sprecherin.

Aller Ärger und sämtliche Mühen blieben erspart, wenn sich alle an die Grundregel der Straßenverkehrsordnung hielten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Weiter: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (pbd)

54 Kommentare zu “Schneematsch – juristisch eine klare Sache”

  1. Numbercruncher meint: (3.2.2010 um 17:16) AntwortenReply to this comment

    Ungünstigerweise ist die Grundregel in etwa vom selben Kaliber wie die christlichen Grundregeln "Liebe Deinen nächsten wie Dich selbst" und "Was Du nicht willst, das man Dir tut, das füg auch keinem andern zu": Zu 100% richtig, aber illusorisch zu denken, dass sich alle daran halten. Sonst bräuchten wir ja keine Juristen, das wär doch schade ;-)

  2. ich meint: (3.2.2010 um 17:25) AntwortenReply to this comment

    Anzeige wegen fahrlässiger Sachbeschädigung????

  3. Thomas meint: (3.2.2010 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    mit Schneematsch? Wie süß. In der Praxis ist es nichtmal möglich, eine Verfolgung von Autofahrern zu erreichen, die einen Radfahrer beim Überholen rammen und hier wird über Schneematsch diskutiert?

  4. Tox meint: (3.2.2010 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    Ironie an:

    Aber 5 EUR für die Telefonnummer der süßen Maus im Wagen vor mir ist doch ein faier Preis.

    Ironie aus.

  5. slowcar meint: (3.2.2010 um 17:35) AntwortenReply to this comment

    Soll heissen: Ist so gedacht, in der Praxis aber nicht möglich. Hurra.

  6. Olli meint: (3.2.2010 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    @Thomas:

    Ich find sowas weniger süß.

    Lauf du mal durch die Gegend mit ner nassen Hose bei 1 Grad +.

    Süß ist was anderes.

    Nebenbei nervt es mich auch wie die meisten Leute selbst im Winter fahren. Gehwege vereist, Straßen vereist und die meisten fahren als wäre Sommer. Wenn da mal ein Spaziergänger ausrutscht und auf die Straße kommt viel Spaß.

  7. Donngal meint: (3.2.2010 um 17:43) AntwortenReply to this comment

    @Olli:
    Nebenbei nervt es mich auch wie die meisten Leute selbst im Winter fahren. Gehwege vereist, Straßen vereist und die meisten fahren als wäre Weltuntergang. Wenn da mal jemand nicht überängstlich fährt und mit seinem Fahrzeug umgehen kann viel Spass…

  8. Grimmzahn meint: (3.2.2010 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    Warum sollte jemand bei diesem Wetter spazieren gehen wollen?

  9. Olli meint: (3.2.2010 um 18:01) AntwortenReply to this comment

    @Grimmzahn:

    Leider liefern Aldi, Edeka und Plus nicht frei Haus.

  10. jos meint: (3.2.2010 um 18:02) AntwortenReply to this comment

    @Grimmzahn
    …weil er auf Stunk aus ist!

  11. Martin meint: (3.2.2010 um 18:13) AntwortenReply to this comment

    @Olli:
    Nebenbei nervt es mich wie manche Fußgänger selbst im Winter der Meinung sind, auf und über die Straße laufen zu können, wie es ihnen passt und ohne einen Gedanken daran zu verschwenden, dass ein Auto möglicherweise nicht die gleichen Bremswege wie im Sommer hat…

  12. Jeeves meint: (3.2.2010 um 18:21) AntwortenReply to this comment

    @Thomas: mit Schneematsch? Wie süß. In der Praxis ist es nichtmal möglich, eine Verfolgung von Radfahrern zu erreichen, die einen Fußgänger belästigen, behindern oder gar umfahren und hier wird über Schneematsch diskutiert?

  13. der echte n.n. meint: (3.2.2010 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    strafanzeige wegen sachbeschädigung!?
    damit der staatsanwalt überhaupt anfängt zu ermitteln müsste man den sachverhalt aber derartig aufpeppen, dass schon §§ 145d und 164 stgb in betracht kommen …

  14. ct meint: (3.2.2010 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    "Aber war es auch der Halter, der den Schaden verursacht hat?"

    Who cares? Es gibt Fahrzeughalterhaftung (§ 7 StVG). Kniffelig wirds nur, wenn der registrierte Halter nicht der Halter im Sinne der Halterhaftung ist. Das dürfte aber sehr selten sein.

  15. jos meint: (3.2.2010 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    was eigentlich wurde gleich noch beschädigt?

  16. egal meint: (3.2.2010 um 18:39) AntwortenReply to this comment

    "Das sei juristisch nun mal zumindest fahrlässiges Verhalten. „Der Fahrer haftet für den Schaden!“

    Aber wie kommt jemand an den Verursacher? „Wenn das amtliche Kennzeichen bekannt ist“, so rät Grünewald, „bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten.“"

    So fangen Null-Punkte-Klausuren im Strafrecht an ;)

  17. Udo Vetter (Link) meint: (3.2.2010 um 18:56) AntwortenReply to this comment

    Fahrlässige Sachbeschädigung gibt es wirklich nicht…

  18. ct meint: (3.2.2010 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    Deshalb ja auch:

    "Fährt ein Rüpel mehrfach und absichtlich durch den Matsch, könnte es für ihn sogar eng werden. „Das wäre dann ja bewusst und gewollt“, erläutert Susanne Heusgen, Sprecherin der Polizei in Düsseldorf, „wir könnten nach einer Anzeige und einem Strafantrag wegen Verdachts der Sachbeschädigung ermitteln“."

  19. jos meint: (3.2.2010 um 19:18) AntwortenReply to this comment

    @18 ct
    stimmt, das käme dann schon dem Tatbestand der Mutwilligkeit nahe

  20. MS meint: (3.2.2010 um 19:46) AntwortenReply to this comment

    @Jeeves:

    Mit Schneematsch? Wie süß. In der Praxis ist es nicht einmal möglich, eine Verfolgung von Fußgängern zu erreichen, die in selbstmörderischer Absicht (?) einen Fahrradfahrer belästigen, behindern oder gar umrennen und hier wird über Schneematsch diskutiert?

    Ich hoffe, beim Nachdenken geholfen zu haben. Ach – und Grüße von Dieter Nuhr.

  21. Chris H. meint: (3.2.2010 um 19:50) AntwortenReply to this comment

    Mutwilligkeit????? OH NEIN Ich habe gerade 17 Theorien zum Vorsatz hinter mir, hab ich da eine Theorie, Theoriengruppe vergessen, BITTE NICHT !!!!!!1111111eeflefleflefelf

  22. jos meint: (3.2.2010 um 20:03) AntwortenReply to this comment

    jaja@Chris H.
    jahreszeitlich bedingte unbedachte bis grobe Mutwilligkeit, da gibts noch Einiges abzustufen…

  23. dempfbacke meint: (3.2.2010 um 20:14) AntwortenReply to this comment

    Die arme Frau muss so daemliche Fragen beantworten !
    Die Dame kann einem richtig Leid tun .

  24. Tim meint: (3.2.2010 um 20:16) AntwortenReply to this comment

    Und ist das verschüttete Glas Rotwein tatsächlich immer "zumindest fahrlässiges Verhalten"?

  25. Snowball meint: (3.2.2010 um 20:30) AntwortenReply to this comment

    Ist die einfache Sachbeschädigung nicht auch Privatklagedelikt? Na denn mal viel Spass mit den Beschwerden wenn dann eingestellt wird. Und auch mit der Zeugenliste:"…Haben Sie den gesehen…der hat mich nassgemacht…wie heißen Sie denn, ich brauche Sie als Zeuge vor Gericht."

    Um den "Sachvortrag" nochmehr aufzuheitern kann man dann auch noch wegen § 315b StGB anzeigen…von wegen Kfz als Waffe (Ironie aus)

  26. hiro meint: (3.2.2010 um 20:33) AntwortenReply to this comment

    Ich könnte mir vorstellen, daß es mehr als eine nasse Hose braucht, um bei dieser "Schneekatastrophe" da einem Verkehrsteilnehmer einen Strick draus zu drehen. "Jahreszeitlich typisch", würde ich eher sagen, und damit sind wir dann schnell bei weniger "als nach den Umständen unvermeidbar".

    Da es noch keine Berichte von massenhaften Strafanzeigen gegen rüpelhafte Autofahrer gab, scheinen die meisten Fußgänger tatsächlich akzeptiert zu haben, daß Schnee nun mal naß ist.

    Zugegeben: Hier in der Gegend schieben sich Anwohner und Straßenreinigung die Schneeberge gerade gegenseitig zu, sprich: die Fußgänger auf dem Gehweg befinden sich hinter einem passablen Schutzwall.

    Mich zeigt eh keiner an – mein Auto hätte schon vor ungefähr einem Monat dringendst gewaschen werden müssen. Der Salzdreck am Heck bildet mittlerweile Blüten, wenn er in der Tiefgarage mal austrocknet. Das Nummernschild liest da keiner so bald wieder…

  27. Snowball meint: (3.2.2010 um 20:54) AntwortenReply to this comment

    Noch eine Nachfrage: Ist das nicht zumindest umstritten, ob das ne Sachbeschädigung darstellt, wenn die Substanz nicht beschädigt und der "Schaden" auch rückstandslos beseitigbar ist? ("Schaden" hier im Sinne von Schneematsch-Verschmutzung)

  28. Olli meint: (3.2.2010 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    @Martin:

    Oh das nervt mich auch nur ist derjenige der Schwächere.

  29. skugga meint: (3.2.2010 um 21:14) AntwortenReply to this comment

    Hach ja – ich bin ja immer noch der Meinung, dass mein Gatte mal den zwei Früchtchen von der Frankfurter Stadtpolizei krumm kommen sollte, die letzthin mit Schmackes direkt neben ihm so dicht wie möglich am Trottoir direkt durch eine hübsche Wasser-Eis-Salz-Pfütze gedonntert sind und ihn nebst Hund vom Scheitel bis zur Sohle eingesaut haben… War echt n prima Einsatz, Jungs!

  30. jos meint: (3.2.2010 um 21:15) AntwortenReply to this comment

    @Olli
    aber Schwäche ist ein schlechtes Argument

  31. jos meint: (3.2.2010 um 21:20) AntwortenReply to this comment

    ja skugga

    im Sommer macht er Kindern Angst und im Winter wird er schmutzig, wen verklagt man zuerst?

  32. Marc meint: (3.2.2010 um 22:55) AntwortenReply to this comment

    @Snowball:

    Es ist schon eine Sachbeschädigung, denn die Klamotten müssen ja gewaschen werden, folglich ist der Schaden die notwendigen Kosten für die Reinigung.

  33. Rob meint: (3.2.2010 um 23:33) AntwortenReply to this comment

    >>„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Weiter: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“<<

    Das heißt in einfachen Worten, daß die Straßenverkehrsordnung jeden Straßenverkehr verbietet… oder sind die vielen Toten und Verletzten nicht genug "belästigt"?

  34. Philip meint: (3.2.2010 um 23:51) AntwortenReply to this comment

    Mal ganz doof gefragt: Wie will man das nachweisen?

    Person A wird vom Wagen von Person B angepritzt.
    A erstattet Anzeige gegen B.
    B sagt: "Nö, hab ich nicht!"
    Aussage gegen Aussage und nun?
    Da bringt doch eine Anzeige gar nichts und selbst wenn B Schadensersatz leisten müsste, hätte A doch bis dahin eh schon so viel Geld und vor allem Zeit investiert, dass es sich eh nicht lohnen würde.

    Kurz gesagt: Ich sehe da keinen praktischen Sinn drin.

  35. schneesegler meint: (4.2.2010 um 07:05) AntwortenReply to this comment

    Durch Pfützen, Match, Schnee, über Eis – den Spaß beim Fahren sollten sich Autofahrer nicht von anderen Verkehrsteilnehmern nehmen lassen. Die Grundregel der Straßenverkehrsordnung gilt besonders für Fußgänger. Haben jene in ihrer Eile vergessen, dem fließenden Verkehr Beachtung zu schenken, kann eine geistige Auffrischung über die Reinigungskosten hinaus nicht schaden.

    Aufmerksame Autofahrer können so dazu beitragen, unbedarften Fußgängern mehr Bewußtsein für die Vorgänge im Straßenverkehr zu vermitteln.

    (Quelle: Polizei-Fach-Handbuch)

  36. der@jurist.de meint: (4.2.2010 um 08:22) AntwortenReply to this comment

    @Udo Vetter:

    Falsch Herr Vetter. Die Aussage, dass es fahrlässige Sachbeschädigung nicht gäbe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Diese Fangfrage lernt man eigentlich fürs Staatsexamen. § 306d StGB regelt die Strafbarkeit der fahrlässigen Brandstiftung, einem Spezialdelikt der Sachbeschädigung.

  37. der@jurist.de meint: (4.2.2010 um 08:25) AntwortenReply to this comment

    @Marc:

    Strafrechtlich geht es um die Veränderung der Substanz. Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Vermögensschaden eintritt, da die Kleidung ohnehin gewaschen worden wäre, jedenfalls begründet dieser aber keine Sachbeschädigung.

  38. der echte n.n. meint: (4.2.2010 um 10:14) AntwortenReply to this comment

    @der@jurist.de:
    lern erstmal den unterschied von genitiv und dativ, bevor du dich an die unterscheidung von brandstiftung und sachbeschädigung machst. nur zur information: das sind bereits unterschiedliche rechtsgüter.

  39. Christian meint: (4.2.2010 um 10:40) AntwortenReply to this comment

    @MS: Grüße zurücl an Dieter! Der schuldet mir so nebenbei bemerkt noch einen Kaffee.

  40. der@jurist.de meint: (4.2.2010 um 10:42) AntwortenReply to this comment

    @der echte n.n.:

    Flamewars? Wie wäre es mit dem Erlernen der Groß- und Kleinschreibung?

    Zur Sache extra für Sie:

    "§ 303 I StGB ist das Grunddelikt zu §§ 305, 305a, 306 StGB. So kann in den Fällen des § 306d StGB auch die fahrlässige Beschädigung der in §§ 306 I, 306a I StGB geschützten Tatobjekten strafbar sein."

    Zitat aus: jurawelt.com/studenten/skripten/strafr/3530

  41. @ der echte n.n. meint: (4.2.2010 um 11:52) AntwortenReply to this comment

    Auch, wenn die einfache fahrlässige Sachbeschädigung nicht unter Strafe steht (wäre ja noch schöner, wir kämen gar nicht mehr raus aus dem Brummen; unsere Legalbewährunsgprognose würde da sicher nicht gut ausfallen), ist die fahrlässige Brandstiftung ein Sachbeschädigungsdelikt Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
    § 306 StGB
    (1) Wer fremde

    1. Gebäude oder Hütten,
    2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
    3. Warenlager oder -vorräte,
    4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
    5. Wälder, Heiden oder Moore oder
    6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

    in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    § 306d StGB
    (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Es geht also um fremde Sachen; geht es um Gefährdungsdelikte dann sind die §§ 306a StGB ff. einschlägig, die aber von der "Fremdheit der Sache" unabhängig sind.

  42. der echte n.n. meint: (4.2.2010 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    @der@jurist.de:

    ehrlich gesagt, da verlasse ich mich doch lieber auf den BGH als auf "jurawelt-scripten":

    "Auch bei der Tatbestandsvariante des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdes ist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt. Das ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränkt jedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als "qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt" zu charakterisieren. Ihm haftet vielmehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/8587 S. 87; Radtke ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nicht zuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten seine Bestätigung."

    wer mir nicht glaubt und es selbst nachlesen möchte: BGH 1 StR 438/00, beschluss vom 21.11.2000, angeblich auch hier zu finden: NJW 01, 765

  43. der@jurist.de meint: (4.2.2010 um 12:41) AntwortenReply to this comment

    @@ der echte n.n.: @der echte n.n.:

    Was sagen uns die Zitate? Die Brandstiftung ist auch ein Sachbeschädigungsdelikt und bei der Brandstiftung genügt Fahrlässigkeit. Ergo: Es gibt eine fahrlässige Sachbeschädigung im Spezialfall der Brandstiftung.

    Danke für die Nachweise!

    Warum Sie im Übrigen das Wort "fremd" so herausstellen, erschließt sich mir nicht. Das Wort "fremd" hat § 306 StGB schließlich mit § 303 StGB gemeinsam…

  44. der echte n.n. meint: (4.2.2010 um 12:53) AntwortenReply to this comment

    wer lesen kann ist klar im vorteil. und da könnte man als halbwegs intelligenter mensch vielleicht auf die idee kommen, dass es es einen unterschied zwischen den personen
    "der echte n.n."
    und
    "@der echte n.n."
    gibt.

  45. Vorstand meint: (4.2.2010 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    Letzte Woche Freitag.
    Ich fahre durch den Nachbarort (die Straße ist 2km Schnur gerade) und sehe schon aus mehreren 100m Entfernung wie eine alte Oma den Schnee aus ihrer Einfahrt auf die Straße schiebt.
    Und zwar nicht nur auf die Straße wirft sondern mitten in meine Fahrspur hinein schiebt. Ich werde schon langsamer da Oma ja mit dem Rücken zu mir die nächste Fuhr Schnee noch schnell mittig auf meine Fahrspur platzieren muss.
    Als Omi es dann wieder auf dem Gehweg zurück geschafft hat passiere ich die Stelle und höre schon wie der von der Oma auf die Fahrbahn verbrachte Schnee richtig schön auf spritzt.
    Ein Blick in den Rückspiegel bringt Gewissheit, ich hab die Omi voll erwischt.

    Hätte Omi den Schnee nur aufgetürmt und nicht auf die Fahrbahn geschoben wäre ihr das erspart geblieben. Nur wer ist jetzt Schuld? Muss ich ein schlechtes gewissen haben? Soll ich mich selber Anzeigen?

  46. der@jurist.de meint: (4.2.2010 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    @der echte n.n.:

    Jaja, immer schön ablenken vom der eigenen Unkenntnis ;)

  47. @ der@jurist meint: (4.2.2010 um 14:25) AntwortenReply to this comment

    das wort fremd ist deshalb fett, weil es das magische Wörtchen für die einfache Brandstiftung, § 306 I StGB, als qualifizierte Sachbeschädigung ist; die §§ 306a StGB ff. sind aber wie bereits erwähnt Gefährdungsdelikte…
    Die Tathandlung ist die gleiche ("Inbrandsetzen" bzw. "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören"). §§ 306a StGB als Gefährdungsdelikte schützt Leib und Leben, unabhängig von der Fremdheit der Sache.

    BGH NJW 01, 765 ist in diesem Zusammenhang kritikwürdig; Eigentum wird durch § 306 StGB geschützt; Leib und Leben durch §§ 306a ff.. Erfüllt der Täter das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 306a StGB und setzt dabei aber auch ein fremdes Gebäude in Brand, tritt § 306 StGB neben §§ 306a ff. in Idealkonkurrenz.
    Zündet der Täter z.B. seine Scheune an, obwohl er weiß, dass dort regelmäßig Obdachlose übernachten, also § 306a I Nr. 1 StGB (+), wird er aus § 306a StGB bestraft, nicht aber aus § 306 StGB, da es schließlich seine Scheune war (abgedroschener Kommentar/Klausurenfall).
    So gesehen ist die Einordung des § 306 StGB bei den gemeingefährlichen Strafen falsch. Gefährdung -> §§ 306a ff.; Sachbeschädigung § 303 – § 306 StGB. Warum es einen Bedarf geben sollte, § 306 StGB bei den gemeingefährlichen Straftaten einzuordnen, ist mir schleierhaft.

    Das ist letztlich rein dogmatischer Spaß…

  48. der echte n.n. meint: (4.2.2010 um 15:50) AntwortenReply to this comment
  49. der echte n.n. meint: (4.2.2010 um 15:52) AntwortenReply to this comment

    @@ der@jurist:
    natürlich ist es ein dogmatisches glasperlengeschiebe. und genau darum betreibe ich es auch! :-)

  50. Manni meint: (4.2.2010 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    @Vorstand

    Der hast dus gezeigt! Was tut die den Schnee auch vor dein Auto.

  51. Thomas meint: (4.2.2010 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    @Jeeves:
    ja, das ist ein anderer Aspekt des selben Problems.

  52. jos meint: (4.2.2010 um 19:15) AntwortenReply to this comment

    zur alten Omi:
    "selbst schuld" scheint ja in unserem Rechtswesen nichts mehr zu bedeuten…

  53. Andreas Krey (Link) meint: (4.2.2010 um 22:39) AntwortenReply to this comment

    Fünf Euro zehn? Klingt nach von zehn Mark umgerechnet und seither nicht angepaßt…

  54. Olli meint: (5.2.2010 um 00:20) AntwortenReply to this comment

    @jos:

    Nicht wenn der eine dir maximal die Motorhaube zerdellen der andere dich aber töten kann.

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