11.2.2010

Total unbrauchbare Atteste vom Amtsarzt

Die Geschichte um den haftunfähigen Hausarzt geht weiter. Der Arzt schuldet meinem Mandanten (und anderen Gläubigern) einen stattlichen Betrag. Urteile liegen vor, doch er zahlt nicht. Die Vollstreckung läuft mühsam. Auch deswegen, weil sich die Gerichtsvollzieherin bislang weigerte, den Arzt zu verhaften, bis er die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgegeben hat.

Das wird nun nicht mehr klappen. Der zuständige Amtsrichter hat nämlich durchschaut, welches Spiel hier mit (Gefälligkeits-)Attesten gespielt wird. Obwohl die Atteste von Amtsärzten stammen, stuft der Richter diese als inhaltsleer und unbrauchbar ein. Deshalb ordnet er nun auch an, dass der Schuldner endlich zu verhaften ist. Der Verhaftung kann der Schuldner einfach entgehen, indem er die eidesstattliche Versicherung abgibt.

Der Beschluss des Amtsgerichts fasst die Geschichte schön und geradezu unterhaltsam zusammen. Hier deshalb die wichtigsten Passagen:

Gegen den Schuldner, der eine – dies ist gerichtsbekannt – ärztliche Praxis in S. betreibt, wurde am 10.08.2009 Haftbefehl erlassen, da er im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO unentschuldigt nicht erschienen war. Der Haftbefehl dient einzig dazu, die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidessattlichen Versicherung zu erzwingen.

Auf den Verhaftungsauftrag des Gläubigers hat die Gerichtsvollzieherin es mit
Verweis auf die mit amtsärztlichen Attesten des Herrn Dr. C. vom 26.09.2007
sowie der Frau Dr. K. vom 26.08.2009 angenommenen Haftunfähigkeit
des Schuldners unterlassen, den Schuldner zu verhaften.

Gegen die Weigerung der Verhaftung richtet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 30.10.2009. Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig und begründet. Die Verhaftung des Schuldners wurde zu Unrecht nach § 906 ZPO mit Verweis auf die benannten amtsärztlichen Atteste verweigert.

Voraussetzung für einen Haftaufschub nach § 906 ZPO ist eine nahe und erhebliche
Gefahr für die Gesundheit des Schuldners. Da der Schuldner durch Abgabe der
Versicherung die Haft jederzeit vermeiden bzw. beenden kann, ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ein strenger Maßstab anzulegen. Weniger strenge Maßstäbe sind nur dann anzulegen, wenn die Haftunfähigkeit aufgrund anderer Umstände, etwa des hohen Alters des Schuldners, ohnehin nahe liegt. Andererseits sind umso strengere Maßstäbe anzulegen, je mehr objektive Anzeichen gegen eine Gesundheitsgefährdung sprechen. …

Die bisher vorliegenden amtsärztlichen Atteste des Herrn Dr. C. vom
26.09.2007 sowie der Frau Dr. K. vom 26.08.2009 sind nicht hinreichend, um
den Nachweis einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu erbringen. Diese
Atteste sind so inhaltsarm und aus sich heraus nicht nachprüfbar, dass sie zum
Nachweis einer Haftunfähigkeit ungeeignet sind. Zwar handelt es sich vorliegend
um amtsärztliche Atteste, deren Inhalt und Schlussfolgerungen regelmäßig
besonderes Gewicht beizumessen ist. Jedoch muss auch ein solches
amtsärztliches Attest – wie jedes andere Attest auch – inhaltlich so konkret und
nachvollziehbar begründen, weswegen und in welcher Art Gesundheitsschäden für den Schuldner zu erwarten sind.

Diesen Maßstäben genügen vorliegenden Atteste nicht ansatzweise. Es wurden weder Diagnosen einer bestehenden Erkrankung noch die zu befürchtenden Auswirkungen einer Verhaftung des Schuldners dargetan. Demnach sind die in den ärztlichen Zeugnissen getroffenen Schlussfolgerungen, der Schuldner sei haftunfähig, in keiner Weise überprüf- oder nachvollziehbar. Weshalb die Gesundheit des Schuldners gerade aufgrund einer Inhaftierung einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, erschließt sich auf der Grundlage der Atteste nicht. …

Ob allerdings bei einer ärztlichen Bescheinigung von einer Qualität, wie der
vorliegenden, weitere Prüfungen der Gerichtsvollzieherin geboten sind, erscheint
bereits grundsätzlich zweifelhaft. Diese Zweifel sind hier insbesondere deshalb
besonders gravierend, weil der attestierende Arzt Dr. C. ausweislich seines
Zeugnisses vom 26.09.2007 eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die
nicht in seinen Kompetenzbereich fällt. Dies geht aus der Formulierung „…mit Gesundheitsschäden zu rechnen, die außerhalb des Haftzweckes liegen…” hervor.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Schuldner als Arzt tatsächlich und regelmäßig praktiziert. Dies indiziert zunächst eine körperliche und geistige Belastbarkeit, welche der Annahme einer auf gesundheitlichen Gründen beruhenden Haftunfähigkeit entgegensteht.

(AG Schwerte, Beschluss vom 8. Februar 2010, 6 M 0487/09)

33 Kommentare zu “Total unbrauchbare Atteste vom Amtsarzt”

  1. Raus aus Deutschland meint: (11.2.2010 um 13:28) AntwortenReply to this comment

    also mich läßt dieser Fall schmunzeln.

    Was wäre denn, wenn sich der Arzt in eine Klinik einweisen läßt?

    Bin gespannt, wie die Geschichte weiter geht.

    Freundliche Grüße aus Phnom Penh
    28 Grad, Sonnenschein und kein Regen.
    rausausdeutschland(@)gmail.com

  2. Klugschnacker meint: (11.2.2010 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    "[...] eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die
    nicht in seinen Kompetenzbereich fällt. Dies geht aus der Formulierung „…mit Gesundheitsschäden zu rechnen, die außerhalb des Haftzweckes liegen…”"

    Welche kompetentere Interessenabwägung will der Jurist hier beisteuern, etwa Gesundheitsschäden vorhersehen, die Zweck der Haft sind? Wenn der Arzt hier ein Esel war, so war der Jurist auch einer, indem er die erste Eselei in seinen Dunstkreis zieht.

  3. Nessierelia meint: (11.2.2010 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    @Klugschnacker

    wie bei jedem anderen attest auch dürfte der jurist erwartet haben, dass schlicht und ergreifend ausschließlich eine DIAGNOSE sowie die AUSWIRKUNGEN dieser krankheit, zB schlaflosigkeit, Herzprobleme, Kurzatmigkeit, Angstzustände… drin stehen

    Einschätzungen darüber, ob das Hafteinschränkend ist, oder ausschlaggebend für ne Fristverlängerung, oder die Befreiung vom Schulunterricht – die trifft normalerweise nicht der Arzt.

  4. Will Kür meint: (11.2.2010 um 13:58) AntwortenReply to this comment

    Wundervoll, wie schnell die Justiz doch arbeitet, hat es doch kaum 2,5 Jahre gebraucht um Gefälligkeitsatteste als unbrauchbar einzustufen. Der Gläubiger muss in diesem Fall wohl über sehr stabile Nerven und erhebliche Geldpolster verfügen.

  5. Kampfschmuser meint: (11.2.2010 um 14:02) AntwortenReply to this comment

    Wenigstens wird der Morast nun hoffentlich ausgehoben. Ich hoffe, dass diese "Atteste" auch ein Nachspiel für die ausstellenden Herrschaften haben. Natürlich nur solange wie man nicht vom gemeinsamen Golfen abgehalten wird. ;)

  6. der echte n.n. meint: (11.2.2010 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    die unzulänglichkeit des amtsärztlichen gutachtens geht hier also zulasten des schuldners?
    ich möchte herrn vetters gezeter nicht hören, wenn es ein amtsärztliches gutachten zugunsten seines mandanten gibt und sich der richter einfach darüber hinwegsetzt. ;-)

  7. Alle meine Entchen meint: (11.2.2010 um 14:19) AntwortenReply to this comment

    @der echte n.n.:

    > ich möchte herrn vetters gezeter nicht hören

    Zetert der? Wäre mir neu…

  8. Udo Vetter meint: (11.2.2010 um 14:46) AntwortenReply to this comment

    Im Vollstreckungsverfahren muss halt, darauf weist das Gericht ja hin, nun mal der Schuldner darlegen und nachweisen, dass er haftunfähig ist. Wenn er nur ungenügende Bestätigungen vorlegt, ist das in der Tat sein Problem.

  9. Jack meint: (11.2.2010 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    @Kampfschmuser: EY! es gibt keine Grund, schlecht über Golf zu sprechen!

    [@golf: der böse onkel hats bestimmt nicht so gemeint...]

  10. PS meint: (11.2.2010 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    Was ist denn eigentlich aus dem gegnerischen Anwalt und dem Entschuldungsangebot geworden?
    War's nix oder hören wir dazu nur nix?

  11. egal meint: (11.2.2010 um 15:42) AntwortenReply to this comment

    Kommt da nicht § 278 StGB bei Gefälligkeitsgutachten langsam ins Spiel?

  12. abc meint: (11.2.2010 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    @ egal (11): So wie ich das verstehe waren die Atteste ja nicht grundsätzlich falsch. Es ging nur darum ob der Schuldner trotzdem haftfähig ist. Und ich kann mir schon vorstellen, dass bei manchen (z.B. chronischen) Krankheiten der Weg von "die Person hat diese Krankheit" bis "diese Person ist aufgrund der Krankheit haftunfähig" recht weit ist.

  13. PA meint: (11.2.2010 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    Wobei der Schuldner natürlich selbst bei Haft und/oder Abgabe der EV immmer noch kein Geld sieht. Außer sich ggf. die Chance zu verbauen, irgendwann doch noch mal Geld zu sehen, ist also – außer anfallenden Anwalts- und Vollstreckungsgebühren – nichts erreicht worden. Großes Tennis.

  14. PA meint: (11.2.2010 um 16:08) AntwortenReply to this comment

    edit: Schuldner soll natürlich Gläubiger heißen…

  15. Jings meint: (11.2.2010 um 16:37) AntwortenReply to this comment

    @PA: Das ist zwar grundsätzlich richtig. Der Gläubiger kann aber aus dem Vermögensverzeichnis evtl. Zugriffsmöglichkeiten entnehmen, die dann ggf. über Kontenpfändung, Forderungspfändung, Pfändung einer Lebensversicherung etc. zur Realisierung des Anspruches führen.

  16. Dr. med. Theo Saxer, Zahnarzt aus Innsbruck meint: (11.2.2010 um 17:02) AntwortenReply to this comment

    Aussagen zur Hafteinschränkung sind in der Tat eine "nicht alltägliche" Aufgabe von Amtsärzten. Grundsätzlich ist es für Gutachter meist schwierig den "Schaden" zu bewerten. Aus Medizinersicht sind die Zustände in Deutschland aber paradisisch. In Österreich müssen wir Ärzte das Gericht überzeugen, dass wir keinen Fehler gemacht haben. In Deutschland muss dieser Nachweis meines Wissens nach durch den Kläger erfolgen. So könnte man sich auch hier viele Klagen von undankbaren Patienten und die ggf. daraus resultierenden Geldstrafen ersparen.

  17. Hannes meint: (11.2.2010 um 17:40) AntwortenReply to this comment

    Schade, schade, dass dieses Urteil und die Atteste nicht den Weg zur zuständigen Ärztekammer finden werden.

  18. Max meint: (11.2.2010 um 18:11) AntwortenReply to this comment

    Wirklich wahr, Hannes (17)

  19. Anon123 meint: (11.2.2010 um 18:59) AntwortenReply to this comment

    Ehm. Warum keine Überweisung zu einem "neutralen" Amtsarzt, meinetwegen in ein anderes Bundesland falls es nicht anders geht, wenn die ansäßigen Ärzte befangen sind? Ich finde das Urteil dumm und kurzsichtig. Dass es Udo freut ist schon klar..

  20. deiner meint: (11.2.2010 um 20:07) AntwortenReply to this comment

    Man muss nur die richtigen Freunde haben, dann geht alles!
    Statt 2 Amtsärzten hätte er lieber den Richter kennen sollen und von diesem Gefälligkeiten einfordern. ;)

  21. Flo meint: (11.2.2010 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    @19 / Anon123
    Was soll daran dumm und kurzsichtig sein? Es wurden keine überzeugenden Argumente für eine Haftverschonung vorgebracht, zumal der Schuldner es ja selbst in der Hand ob er frei bleibt oder nicht. Ein einfaches " XY ist haftunfähig" reichte halt nicht.

  22. Quacksilber meint: (11.2.2010 um 21:46) AntwortenReply to this comment

    Was, wenn der Arzt durch die Haft tatsächlich zu Schaden oder Tode kommt?
    Justizirrtum? Wer bezahlt?

  23. Stefan meint: (11.2.2010 um 23:24) AntwortenReply to this comment

    @Quacksilber:
    Wenn es tatsächlich so schlimm um die Gesundheit steht, wie kann er dann eine Arztpraxis führen aber nicht im Gefängnis sitzen (was für eine Krankheit soll das sein ?) und warum kann er nicht einfach die EV abgeben und gut ist ?

  24. Quacksilber meint: (11.2.2010 um 23:54) AntwortenReply to this comment

    @Stefan:

    Wenn es tatsächlich so schlimm um die Gesundheit steht, wie kann er dann eine Arztpraxis führen

    Haftunfähig ist nicht arbeitsunfähig. Wenn die Gutachten mehrerer Amtsärzte nicht ausreichen, sollte die Richterin besser einen Astrologen befragen. Letztlich, weil niemand in die Zukunft sehen kann, wäre das dann auch gerechtfertigt.
    Muss ein Amtsarzt für einen Zivilprozess eigentlich die Diagnose zugänglich machen, wenn es der Untersuchte nicht will?

  25. Anon123 meint: (12.2.2010 um 01:07) AntwortenReply to this comment

    @Flo:

    Das amtsärztliche Attest ist Grund genug? In dem steht immer die unverschlüsselte Diagnose plus ein paar Begleitsätze über die Untersuchung durch den Amtsarzt. Dafür gibts sicher auch formale Regeln (Google).

    Und lass dich mal nicht aufs Glatteis führen. Udo ist nicht neutral! Die betr. Atteste waren sicherlich (darauf würde ich sehr viel Geld verwetten) nicht inhaltsleer. Sie waren dem Richter nicht genehm, weil er überzeugt wurde, es würde sich um Gefälligkeitsatteste handeln. bla. Die Frage ist eigentlich: was soll denn noch reichen, wenn nicht ein Attest vom Amtsarzt? Welche Instanz geht da noch drüber?

  26. Bernhard meint: (12.2.2010 um 11:38) AntwortenReply to this comment

    Sachen wie hier das Attest lassen sich regelmäßig vom Gericht überprüfen. Läßt sich der Richter nicht überzeugen, ist er dumm. Nein, natürlich nicht.

    Der Amtsarzt ist hier quasi als Gutachter tätig. Er hat Tatsachen aufzuführen, die für oder gegen eine Verhaftung sprechen. Er hat kein abschließendes Urteil zu bilden, dies ist Aufgabe des Richters.

    Und das alles wegen eines drei- oder vierseitigen Wischs…

  27. Binauchmalgepfändetworden meint: (12.2.2010 um 13:11) AntwortenReply to this comment

    Ich möchte einfach mal wild spekulieren:

    Der Arzt hat keine Lust ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. Entweder, weil es so umfangreich ist, daß viel Arbeit drin steckt (und er also bezahlen könnte, wenn er wollte); oder aber dieses Vermögensverzeichnis Dinge enthalten würde, die auch das Finanzamt durchaus interessieren täten (und er also bezahlen könnte, wenn er wollte).

    Oder anders ausgedrückt: Ich gehe davon aus, daß er bezahlen könnte, wenn er wollte :-)

  28. Flo meint: (12.2.2010 um 21:23) AntwortenReply to this comment

    @25 / Anon123
    Also zum Umfang und (nicht)Inhalt sind im Urteil genügend Aussagen getroffen worden.
    Zumal es ja hier die betroffene Person selber in der Hand hat ob und ggf wie lange die Haft dauert.

  29. Uwe meint: (13.2.2010 um 16:12) AntwortenReply to this comment

    @Anon123: Wie Sie dem Voreintrag entnehmen können, ist das, was Sie fordern (Überweisung zu einem neutralen Amtsarzt), ja geschehen.

  30. Airfix meint: (13.2.2010 um 17:39) AntwortenReply to this comment

    Der Mann hat wohl einen Plan…

    "Laut Gerichtsvollzieher ist der Arzt “amtsbekannt fruchtlos” eingerichtet. Die Bankverbindung läuft über seine Tochter. Die Kassenärztliche Vereinigung, bei der er Honorare liquidiert, wehrte sich gegen eine Pfändung. Privatpatienten sind zwar vorhanden, haben dann aber offensichtlich nach Erhalt eines Pfändungs- und Überweisungbeschlusses den Arzt gewechselt. Oder ab sofort bar bezahlt."

  31. RASchleicher meint: (13.2.2010 um 22:21) AntwortenReply to this comment

    @airfix: das ist ja mal was Lustiges aus der Heimat (Schwerte), leider nicht für den Gläubiger.

  32. Stefan K. meint: (14.2.2010 um 17:10) AntwortenReply to this comment

    @ Udo Vetter

    Nun, nachdem auch der Richter festgestellt hat, dass die amtsärztlichen Atteste nicht hinreichend waren, müsste doch ein Anfangsverdacht des Amstmissbrauchs vorliegen, oder?

    Schon mal an einen Hinweis an die Staatsanwaltschaft gedacht?

  33. Hans-Joachim meint: (17.2.2010 um 17:31) AntwortenReply to this comment

    @Anon123:

    Und lass dich mal nicht aufs Glatteis führen. Udo ist nicht neutral! Die betr. Atteste waren sicherlich (darauf würde ich sehr viel Geld verwetten) nicht inhaltsleer.

    Mit dem Lesen haben Sie es nicht so, kann das sein? Immerhin ist die Klassifizierung als inhaltsleer (bzw. inhaltsarm) nicht die von Herrn Vetter sondern die des Richters im Urteil. Damit sind dann ihre weiteren Spekulationen was den Richter "wirklich" gestört habe gegenstandslos, denn es ist eindeutig ausweislich des Urteils eben "Inhaltsarmut".

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