13.2.2010

Grenzen für den Mahnterror

Das außergerichtliche Mahnverfahren nutzen viele Unternehmen auch zur psychologischen Kriegsführung. Der Kunde wird mit Schreiben und Kontoauszügen zugeschüttet. Die Briefe enthalten regelmäßig nur Textbausteine und “letzte Fristen” – auch wenn der Kunde sich gegen die Forderung mit sachlichen Argumenten wehrt. Sobald Inkassobüros eingeschaltet werden, wird es in der Regel noch schlimmer.

Mit Hilfe des Amtsgerichts Düsseldorf wollte der genervte Kunde einer Telefonfirma nun dem Mahnterror entfliehen. Er forderte die Firma auf, auch außergerichtlich nur noch mit seinem Anwalt zu korrespondieren. Das Unternehmen hielt sich nicht dran. Der Kunde beantragte eine einstweilige Verfügung – und verlor.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält Mahnungen erst mal grundsätzlich für zulässig:

Grundsätzlich sind Mahnungen der Verfügungsbeklagten von deren berechtigten rechtlichen aber auch wirtschaftlichen Interesse gedeckt und damit nicht zuletzt von ihren Rechten gem. Art. 14 GG.

Mahnungen dienen schon von Gesetzes wegen der Wahrung weiterer Rechte des Gläubigers (vgl. §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB, 93 ZPO).

Sie haben daneben aber auch den Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben und damit berechtigte Forderungen des Gläubigers durchzusetzen. Dass die Rechtsordnung diesen Aspekt, nämlich im wirtschaftlichen Interesse des Gläubigers durch eine gewisse Hartnäckigkeit Druck auf den Schuldner auszuüben, ergibt sich aus dem Umstand, dass allgemein anerkannt ist, dass der in Verzug befindliche Schuldner in der Regel aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Aufwendungen für mehrere Mahnungen zu ersetzen hat.

Festzuhalten ist damit, dass grundsätzlich ein auch hartnäckiges Verfolgen berechtigter Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich von den schützenswerten Interessen des Gläubigers gedeckt ist und daher keine Verletzung der Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

Aus dem Berufsrecht der Anwälte will das Gericht keine Verpflichtung herleiten, bei Einschaltung eines Anwalts den eigentlich Betroffenen in Ruhe zu lassen. Die Beauftragung eines Anwalts müssen eben nur wiederum Anwälte berücksichtigen. Unter Kollegen ist es verboten, ohne Einverständnis den Mandanten der anderen Seite direkt zu kontaktieren. Allerdings, so das Amtsgericht nachvollziehbar, gelte das eben nicht für Nicht-Anwälte.

Allerdings ist die Entscheidung kein Freibrief für ungehemmtes Mahnen. Denn das Amtsgericht Düsseldorf zeigt gleichzeitig Grenzen auf, bei deren Überschreitung der Kunde Abwehransprüche haben könnte:

Etwas anderes wird dann gelten, wenn vorgerichtliche Maßnahmen ein noch hinzunehmendes Ausmaß übersteigen. Dies wird man bejahen können, wenn über einen Zeitraum von mehreren Wochen wöchentliche Mahnungen oder über einen Zeitraum von mehreren Monaten Mahnungen im 2-Wochen-Rhythmus versandt werden. Nicht hinzunehmen wären auch andere Methoden der Anspruchsverfolgung, z. B. Anschreiben an mit dem Schuldner in Verbindung stehende Dritte mit dem Zweck, den Schuldner zu diskreditieren oder ähnliches.

Der Wochen- bzw. 2-Wochen-Rhythmus könnte durchaus ein praktikabler Aufhänger sein, um nervige Unternehmen zurückzuärgern. Es gibt genug Firmen, die in dichteren Intervallen Post Forderungen anmahnen.

(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010 – 58 C 15403/09, via beck-blog)

15 Kommentare zu “Grenzen für den Mahnterror”

  1. Schnurz meint: (13.2.2010 um 12:14) AntwortenReply to this comment

    Intensiv über den derzeit als Tool so beliebten "Druck" nachgedacht.

    Die Effizienz von Druck scheint sich auch beim vorliegenden Urteil im gering effektiven Bereich zu bewegen.

    a.) Wer nicht die Absicht hat zu zahlen, weil er keine "Lust" oder

    b.)keine Mittel hat, zahlt auch auf Druck hin nicht.

    c.) Wer nicht die Absicht hat zu zahlen, weil die Forderung nicht gerechtfertigt ist, zahlt auf Druck hin auch nicht.

    d.) Wer die Absicht hat zu zahlen zahlt im Allgemeinen nach einmaliger freundlicher Aufforderung

    (bei Druck im rhetorisch gängigen Sinn – also grob drohender Unfreundlichkeit- nutzen wir gerne Fristen bis zum letzten Datum)

    oder

    e.) bemüht sich um Kontakt oder

    d.) muss am Ende Kontakt über Anwalt bemühen.

    Diesen Kontakt als unzulässig zu bescheiden ist mächtig weit von der Realität entfernt.

    Sollten selbst mal Mahnterror erleben.

    Da es Mahnterroristen besonders auf Uninformierte und Verängstigte abgesehen haben und bei diesen tatsächlich Erfolge einfahren, ist das Abschneiden der anwaltlichen Vertretungsmöglichkeit besonders für diese von Nachteil.

    Was wiegt also mehr: Gläubigerschutz oder "Schwachen"schutz?

  2. Asz meint: (13.2.2010 um 12:19) AntwortenReply to this comment

    @Schnurz:
    Na Gläubigerschutz! Was glaubst Du, wo Du lebst?

  3. nobody meint: (13.2.2010 um 12:25) AntwortenReply to this comment

    Der Gesetzgeber mag in solchen Fällen für die negative Feststellungsklage den gleichen Gerichtsstand vorsehen wie für die spätere Leistungsklage.

    Dann regelt sich das von selbst :-)

  4. Axel John meint: (13.2.2010 um 13:18) AntwortenReply to this comment

    Zur Abwehr von Inkasso-Stalking braucht es keinen Anwalt, sondern eine blaue Tonne.
    Was nicht im gelben Umschlag steckt UND vom Gericht kommt, ist praktisch gegenstandslos.
    Der "brave" obrigkeitshörige Deutsche lässt sich leider viel zu schnell von juristisch klingenden Textbausteinen und dem Anwaltstitel beeindrucken.

  5. NewsShit! meint: (13.2.2010 um 13:52) AntwortenReply to this comment

    Ich weiß nicht, wie es in diesem Fall steht aber ich vertrete ja eine eher gläubiger-gesinnte Meinung:

    Wenn die Mahnungen gerechtfertigt sind (z.B. weil der Schuldner wild auf Raten kauft aber es nicht zahlt), sähe ich nicht mal ein Problem darin, ihn täglich zu kontaktieren.

    Wer für Waren und Dienstleistungen absichtlich nicht zahlt, der verwirkt meiner Meinung nach sein Recht, in Ruhe gelassen zu werden…

  6. prior meint: (13.2.2010 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @NewsShit!: und was is bei psychisch kranken, die das ganze zwanghaft tun? was ist bei denen, die geistig behindert sind und das ganze nicht überblicken und sich dinge aufschwatzen lassen oder beschwatzt werden von "freunden", doch mal dieses oder jenes zu bestellen auf raten? die dürfen dann auch mit mahnungen bis zum suizid bombardiert werden? oder greift hier dann etwa aktion T4?

  7. vader meint: (13.2.2010 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    @NewsShit!:

    > Wer für Waren und Dienstleistungen absichtlich nicht zahlt, der verwirkt meiner Meinung nach sein Recht, in Ruhe gelassen zu werden…

    Das ist ziemlicher Blödsinn. Interessant ist ja, dass der Gläubiger offensichtlich davor zurückscheut das ganz vor Gericht zu bringen, also glaubt, dass Gericht und Gerichtvollzieher weniger effektiv sein werden als Mahnterror (ich nehme mal an, dem G geht's auch wirklich darum Geld zu bekommen). D.h. entweder ist die Forderung eine zweifelhafte – und warum der G dann ein Recht haben sollte zu nerven ist mir unklar – oder es ist nichts zu holen im gesetzlich möglichen Rahmen, dann ist die Nerverei asozial. Ich verstehe die Richter, dass sie hier einfach (ohne Ansehen des einzelnen Falles selbst) ein prinzipielles Recht des Gläubigers formuliert haben, sich um die Eintreibung seiner Forderungen auch intensiv zu kümmern.

    Aber die Argumentation

    > Wer für Waren und Dienstleistungen absichtlich nicht zahlt, der verwirkt meiner Meinung nach sein Recht, in Ruhe gelassen zu werden…

    ist ebenso gültig wie

    "Wer für Waren und Dienstleistungen absichtlich nicht zahlt, der verwirkt meiner Meinung nach sein Recht, auf ein intaktes Knie"

    (nämlich nicht).

  8. Bernhard meint: (13.2.2010 um 16:40) AntwortenReply to this comment

    @Axel John: Der "brave" obrigkeitshörige Deutsche …
    Ich würde sagen, die Tendenz, eine Abmahnung gleich zur Ablage P zu stecken ist bei jemandem, der den ganzen Abmahnwahn noch nicht selbst mitgemacht hat, gleich Null. Darauf setzen die Abmahn-Honks.

  9. fernetpunker meint: (13.2.2010 um 17:18) AntwortenReply to this comment

    Der Casus knacksus dürfte hier die Frage der Berechtigtheit der Forderung sein. Bei unberechtigten Forderungen liegt schnell (versuchte) Nötigung vor. Das muss man sich nicht erst wochenlang angucken, bevor man die Mahnenden anzeigen kann.

  10. Der Affe meint: (13.2.2010 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    Was ist denn wenn ein Inkasso Büro Mahnungen schreibt und zusätzliche Gebühren fordert? darf man das Inkasso Büro wegen Erpressung anzeigen?

  11. gerhardq meint: (13.2.2010 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    Ich mache das ganz einfach. Ich fordere die Anwälte/Inkassobüros grundsätzlich auf, mich zu verklagen. Alle Post, die danach in der Sache nicht vom Gericht kommt, wird ignoriert und darauf grundsätzlich nicht mehr geantwortet.

  12. Axel John meint: (13.2.2010 um 18:35) AntwortenReply to this comment

    @Bernhard:
    Vorsicht! Mahnung != Abmahnung. ;-)
    BTW: Wenn ein Gläubiger monatelang eine Mahnung nach der anderen raushaut, kann man wohl davon ausgehen, dass er seine Forderung für nicht ohne weiteres durchsetzbar hält.
    Ich habe in meiner aktiven Zeit grundsätzlich 2 Mahnungen (innerhalb des Monats nach Fälligkeit) verschickt.
    die Erste mit Nachfrist und danach die Zweite mit Nachfrist und Androhung des Mahnbescheids, der dann auch tatsächlich folgte.

  13. RIchard meint: (13.2.2010 um 23:01) AntwortenReply to this comment

    @ #1:

    Die Erfahrung teile ich. Sowohl als Schuldner wie auch als Gläubiger. Wobei man als Gläubiger erfahrungsgemäß die Fristen kurz setzen kann:

    Mahnung 5 Tage nach Zahlungsfrist.
    Aussergerichtliches Anschreiben vom Anwalt 14 Tage nach der Mahnung.
    Zahlungsklage 14 Tage nach Fristende des Rechtsanwalts.

  14. Momo meint: (15.2.2010 um 10:50) AntwortenReply to this comment

    @gerhardq: Wäre bei einer strittigen Zahlung auch mein Weg gewesen.

  15. dpms meint: (15.2.2010 um 16:58) AntwortenReply to this comment

    Ich habe bald zwei Jahre rum, in denen ich von einem Handyvertragshändlert monatlich eine Mahnung erhalte. Diese Mahnung präsentiere ich dann im Mai in meinem Blog.

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