Richter?
Aus einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung:
Die Durchsuchung war rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Richtervorbehalt nicht beachtet wurde. Die Anordnung von Durchsuchungen ist gemäß § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Der 3. Februar 2010 war ein Mittwoch. Um 16.20 Uhr hätte problemlos ein richterlicher Beschluss eingeholt werden können. Um diese Zeit ist in …. ein Ermittlungsrichter im Gericht anzutreffen, jedenfalls ist er aber erreichbar. Die Annahme von Gefahr im Verzug, welche ausnahmsweise eine richterliche Anordnung entbehrlich macht, verbietet sich schon aus diesem Grund.
So oft wie ich das so oder ähnlich in den letzten Monaten geschrieben habe, speichere ich es wohl besser mal als Textbaustein.
Mein Kommentar: Kein Kommentar.
bräuchte einen ähnlichen Textbaustein für die Entnahme einer Blutprobe… bitte um Bereitstellung!
Hatt das dann irgendwelche Auswirkungen auf die Verwertungsfähigkeit von dabei erlangten Beweisen? Falls noch ohne Auswertung – müssen die Beweismittel sofort wieder ausgehändigt werden? Oder bleibt es völlig ohne Konsequenzen, ist also quasi-legales Vorgehen?
Man würde meinen, dass sie das endlich mal lernen würden. Tun sie aber offenbar nicht.
Mittwochs um 16:20 Uhr soll ein Richter anzutreffen sein? Ich dachte, die haben Mittwochs schon um 13 Uhr frei?
Das war natürlich sarkastisch gemeint @SoWhy
@Thomas:
Die wissen das ganz genau.
@rene:
In den meisten Fällen bleibt es ohne Konsequenzen. Die Beweise finden Verwendung, sowie die Beamten bekommen ein Bienchen, aber keine Rüge.
Solange keine Folgen zu befürchten sind, wird sich an der Vorgehensweise nichts ändern.
Wer unberechtigt eine Wohnung ohne HD durchsucht, wird immer fein belohnt.
Es kann also per Definition keine Gefahr im Verzug sein, wenn ein Richter im Haus ist. Auch nicht, wenn er vielleicht doch nicht da ist, aber erreichbar ist. Ah ja. Zwingend logisch, geradezu.
Wäre es nicht sinnvoller darzulegen, dass von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht werden muss oder sollte, wenn ein Richter anwesend oder, falls vielleicht doch nicht anwesend (sic!), erreichbar war?
Evtl. sollte man anhand der Umstände des Falls auch darlegen, warum keine Gefahr im Verzug war und die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss somit rechtwidrig…fände ich irgendwie überzeugender als zu argumentieren, Mittwochs nachmittags um 16.20 kann grundsätzlich und NIE Gefahr im Verzug sein, weil ja ein Richter da ist. Die Erreichbarkeit eines Richters als solche hat doch nun mit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht das Geringste zu tun!
Aber vielleicht ist das nur meine Meinung.
Mich würde interresieren wie oft sie Erfolg haben! Herr Vetter?
@PA:
falsche Heanagehsnsweise: Ein Polizist kann eine HAusdurchsuchung nie anordnen. Nie. Nie. Nie. Nie. Unzuständig. Nie. er muss den Richter fragen. Wo isser? Im Büro? Schnell hin, fragen. Aufm Klo? Auch schnell hin, fragen.
Ach, nicht da? Nirgends? Auch nicht am Telefon? Gut, dann keine Hausdurchsuchung, bis morgen warten. Außer es ist GEfahr in Verzug, dass muss sich aber fein niederschreiben, weil das eigentlich nicht der Regelfall ist, nur weil der RIchter gerade nicht zu erreichen ist.
Gefühltes Schreiben wie beim Klaus.
Herzlichst gelacht, Herr Vetter. Ihre hier zitierte Begründung sorgt gewiss auch in den Richterstuben für Heiterkeit. Schade allerdings um den Mandanten – aus seiner Sicht natürlich. Denn ganz gleich, was für ihn dabei rum kommt, für den Ausgleich Ihrer Kostennote werden Sie anschließend schon Sorge tragen.^^
Und um zur Sachlichkeit zurückzukehren, fachlich richtig ist:
@PA:
"Die Erreichbarkeit eines Richters als solche hat doch nun mit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht das Geringste zu tun!"
Kann ich denn als Durchsuchter – wenn man denn merkt, dass der Richterbeschluß fehlt – diese noch verlangen oder die Durchsuchung abwehren – bzw. was macht man denn in einer solchen Situation?
@ich:
Ich stimme Ihnen ja sogar weitestgehend zu. Ich habe auch nicht geschrieben, dass Gefahr im Verzug ist, weil kein Richter da ist.
Nur dass unter keinen Umständen Gefahr im Verzug gewesen sein kann und die Durchsuchung einfach rechtswidrig gewesen sein muss, weil doch Mittwoch nachmittag war, ist doch etwas…
@PA
Gefahr in Verzug hin oder her, Richtervorbehalt ist Richtervorbehalt, und vor allem am Mittwoch wenn der Richter da ist…
@Polizeibeamter
Herzlichst gelacht, Ermittlungsperson(al)! Ihre Ansicht ist der Grund, warum Oberlandesgerichte rügen, dass einfachste Normen auf Polizeiebene nicht bekannt (genug) sind und daher mittlerweile Willkür angenommen wird (vgl. Diskussion um 81a StPO – schon gehört?).
@Radio: Da können Sie (legal) nix machen.
(Die illegalen Sachen können Sie natürlich auch machen, wenn der Durchsuchungsbefehl von einem Richter ordnungesgemäß abgesegnet angordnet wurde.)
@Radio: Du kannst natürlich versuchen, zu verhandeln, aber wenn sich die Herren in blau bereits über den Richtervorbehalt hinweggesetzt haben, wird dir das nicht viel bringen (außer uU ein paar blauen Flecken und/oder einer Nacht in Polizeigewahrsam, wenn du hinreichend undiplomatisch bist – oder die Polizisten schlecht gelaunt und du ohne Zeugen). Das einzige was du tun kannst ist, der Durchsuchung laut und deutlich widersprechen, nichts sagen oder unterschreiben, das sich als Zustimmung auslegen lässt, und dann zu Udo oder einem seiner Kollegen gehen, damit der obigen Textbaustein verfasst.
Wenn sich Ordnungshüter in D einem Bürger gegenüber daneben benehmen, dann ist dieser idR gekniffen.
(Alle Angaben ohne Gewähr, IANAL)
@ich: Der Polizeibeamte zweifelt an der Logik von Uwes Begründung. Das sagt nichts über seine Vorgehensweise als Beamter.
Wo bleiben eigentlich Lauk, Kauder und die diversen Mövenpicks, die fordern, daß solcherart erlangte Beweise nicht verwendet werden dürfen? (Nur mal so als Frage.)
@ich:
Dann kontaktieren Sie doch Ihren Bundestagsabgeordnerten mit dem Vorschlag, dass 105 StPO geändert werden soll, und zwar mit folgendem Wortlaut:
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden, dies jedoch nur in der Zeit außerhalb Mo-Fr, 9 – 17 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen.
Sobald das rechtskräftig ist, habe ich auch kein Problem mehr mit der Argumentation, dass die Durchsuchung am Mi Nachmittag um 16.20 ohne richterlichen Beschluss per se schon rechtswidrig gewesen sein muss. Nur bei der derzeitigen Fassung fehlt mir da irgendwie die Logik.
wenn ich die Logik der Begründung in dem einschlägigen Gesetz und dazugehöriger Rechtsprechung sehe und dies von einem "Polizeibeamten" (wer weiß, wer weiß) nicht geteilt wird, so sagt das etwas über seine Vorgehensweise als Beamter…
sorry, grad ein wenig bissig, aber ich habe/lese nicht selten Fälle, in denen das wirklich reinste Willkür ist, ob in Ermangelung besseren WIssens oder Anweisung durch Vorgesetzte…
wo ist das Problem, am Mittwoch um 16.20 den zuständigen Richter anzurufen. Das ist echt einfach:
wählen, fragen, rechtmäßig
nicht wählen, nicht fragen, rechtswidrig
Habe ich als juristischer Volllaie nur fälschlicherweise den Eindruck oder ist es tatsächlich so, dass Ordnungshüter immer häufiger tun und lassen können was ihnen gefällt, ohne dass der Normalbürger auch nur irgendeine klitzekleine Möglichkeit hat, sich dagegen erfolgreich zu Wehr zu setzen?
@egomeo: Jein. Du kannst dich dagegen zur Wehr setzen, aber erst wenn es zu spät ist. Und auch dann sind die Erfolgsaussichten in der Regel eher mau.
@egomeo:
Nein, wie kommen sie darauf? ;)
Spätestens wenn sie mal eine HD hatten, sind sie hellwach. Da staunen sie nicht schlecht wie leicht und einfach die Herrn Beamte in ihre vom GG geschützte Wohnung kommen. Da gibt es keinen Schutz. Wenn Herr Schutzmann in die Wohnung will, und wenn es wegen einer Sache von 50 Euro ist, ist er drin und wühlt in ihren Pornoheften, sowie in der Unterwäsche ihrer Ehegattin. Je nach Ehegattin mit wachsender Begeisterung.
@egomeo:
ich glaube das täuscht
vielmehr gehe ich davon aus das wen überhaupt, es besser auffält durch eben internet und andere modernere medien
durch medien wie dieses haben menschen wie ich die möglichkeit menschen wie ihnen zu erzählen das ein polizist sich so und so verhalten hat
ich gehe sogar davon aus das aufgrund dessen es schwerer geworden ist polizeiliche "amokläufe" unter den tisch kehren zu können
wissen ist macht und nichts wissen … macht dem andern auch nichts …
wen sie nicht wissen das der nette herr polizist sie gerade belügt weil sie ein gutgläubiger mensch sind und polizisten lügen nicht hat mir meine oma schon gesagt
wie wollen sie dann soetwas überhaupt erkennen
es äusert sich ja nicht umbedingt so das jedes polizei verbrechen mit einer schusswaffe begangen wird
So liest man immer öfter, aber ich halte das für schlicht falsch. Der Richtervorbehalt ist nämlich nicht dafür da, dass enfach nur ein Richter "ja" sagt, sondern dass er die Sache vor seiner Entscheidung prüft. Wenn dafür aber keine Zeit ist, besteht Gefahr im Verzug. Alles andere entwertet den Richtervorbehalt. Wenn der Richter die Anträge nur noch abnickt (ach nein, nicht mal das, denn es muss ja am Telefon gehen), kann man ihn auch weglassen.
wieso gibt´s nich mal was aktuelles. zensursulas gesetz wurde von köhler unterzeichnet. ist das kein wort mehr hier wert?
@Ri: Ich bin mal irrsinnig kreativ und erfinde mal eine völlig neue Idee, wie man das Paradox löst: man lässt die Polizei machen, verhängt aber im Nachhinein ein striktes Beweisverwertungsverbot, falls die Durchsuchung rechtswidrig war.
@tr: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/02/17/internetsperren-gesetz-unterzeichnet/
@fh: thx
@Radio:
In einer gerechteren Welt? Dort könntest die Polizei rufen die ihre baldigen Exkollegen mit zur Wache nehmen würden.
Hier kannst nicht viel machen. Zumindest nichts was etwas bringt und legal ist.
@Thomas:
Wenn man mir jedes Mal wenn ich hundert Euro klaue sagen würde "Du darfst nicht klauen", mir jedoch nichtmal das Geld wieder abnimmt, meinst du ich würde je damit aufhören?
@Marcus05: völlig richtig. um es auf den punkt zu bringen: polizeibeamte die willkürlich "gefahr im verzug" heranziehen sind kriminell, werden aber von gesetz, staatsanwälten und richtern gedeckt. das wirderum ist strafvereitelung und abermals kriminell.
kein wunder das alles ausserhalb der wache feindesland ist.
Kann man eigentlich irgendwie sicherstellen, dass etwas ins Durchsuchungsprotokoll aufgenommen wird? Zum Beispiel: "Außer xxx befindet sich niemand in der Wohnung."
Damit dürfte Verdunklungsgefahr relativ leicht auszuschließen sein, nämlich dann, wenn xxx die Wohnung verlässt oder seine Handlungen anderweitig unter die Kontrolle der Beamten stellt.
Durchsuchen sie dann trotzdem, dann würde ich über den Weg die Gefahr im Verzug in Frage stellen.
Gut wäre auch, wenn man sämtliche sichergestellten Gegenstände versiegeln lassen könnte, so dass sie (bei Rechtswidrigkeit der Durchsuchung) ohne Überprüfung zurückgegeben werden (können/müssen). Wäre überhaupt eine gute Idee, ein Gesetz, das das vorschreibt. Kann man darauf zumindest bestehen? Schließlich will man ja nicht, dass z.B. aus "Notizbuch" plötzlich ein "Notizbuch mit Bombenbauanleitungen" wird.
das problem ist doch gerade, dass eigentlich das ganze system unpraktikabel ist:
1.) Richtervorbehalt muss immer eingehalten werden, Gefahr in Verzug geht eigentlich nur in absoluten Ausnahmefällen
Das Problem ist dabei, dass es keinen Nachtdienst gibt, Richter das Diensthandy ausschalten oder einfach sagen, dass sie nicht ohne Akte entscheiden. Das bedeutet aber, dass die Enstchedigung über den Grundrechtseingriff Unverletzlichkeit der Wohnung wieder zurück an die Polizei deligiert wird und die nun den schwarzen Peter bekommt. Entscheiden sie pro HD, wird GEfahr in VErzug angegriffen, weil der Richter sich nicht für seinen Vorbehalt eingesetzt hat, entscheiden sie contra HD sind ggf Beweise weg. Richter freut sich, da er sich faktisch aus der Sache ausklinken kann wie er will. Anwalt freut sich, weil ggf. Beweisverbot.
2. Anordnungskompetenz an die StA
Acuh die machen dann das HAndy aus und überlassen es der Polizei, folglich mit denselben Problemen
3. Anordnungskompetenz an Polizei
Tja, dann wird sicher erst mal "auf Halde" durchsucht, was für die Ermittler ja auch das beste wäre. Grundrechtsschutz, garantiert durch einen Richter, einer Person mit besonderer Ausbildung und der Aura besonderen Augenmaßes, wäre damit nicht gewährleistet.
So, jetzt kann isch jeder was aussuchen, ich finde alles unpraktikabel, sehe aber den BEdarf für eine besondere Kontrolle solcher Maßnahmen.
Wer hat die Idee? Wie machen wir es denn nun am besten? Mir ist das bisherige System eigentlich am liebsten, man müsste nur die ach so ausgelasteten Richter verdonnern, auch 24h am Telefon zusitzen. Wie wäre es mit ner Konferenz 24/7, Polizei/Richter/StA, Mehrheisteintscheidung. Dann bliebe das ganze nicht an den Polizisten hängen und der GRundrechtsschutz wäre zumindest halbwegs gewahrt. Zwei von StA und LG werden die Augen wohl aufhalten können.
@PA: Doch. „Gefahr im Verzug” heißt nicht „heraufziehende Gefahr”, sondern Gefahr, wenn nicht unverzüglich gehandelt wird. Wenn das Einholen einer richterlichen Entscheidung keine erhebliche Verzögerung mit sich bringt, da ein Richter erreichbar ist, besteht auch keine Gefahr im Verzug, da schon der Verzug nicht eintritt.
Ob ein Richter erreichbar ist, ist für die Annahme von GiV irrelevant. Ihrer Logik nach definiert GiV insbesondere, wann die Anordnung der Maßnahme nicht durch einen Richter erfolgen muss, obwohl dieser (mit den dabei unvermeidlichen leichten Verzögerungen) erreichbar wäre. Gerade deshalb ist sie auch viel restriktiver auszulegen als es gemeinhin getan wird.
war bestimmt der richter ballmann.hihi.
@Rechtsrowdy: Die Definition fuer GiV ist sehr schoen gesagt, du machst aber den Fehler, "unverzueglich" und "keine erhebliche Verzoegerung" gleichzusetzen. Der Beamte kann Gruende haben, dass die Durchsuchung "unverzueglich" durchgefuehrt werden muss. Dann bleibt keine Zeit fuer "unvermeidlich leichte Verzoegerungen". Er sollte dann aber wohl auch in der Lage sein dies zu Begruenden.
U.V. sollte auf die Abgabe dieser Begruendung draengen und diese dann, je nachdem, in der Luft zerfetzen, und nicht von vorneherein in Abrede stellen, dass es eine solche Begruendung gibt. Es kann naemlich durchaus sein, dass dem Beamten etwas besseres einfaellt als ein "Ich haette ja sowieso keinen mehr erreicht".
@Polizeibeamter: Wenn Sie wirklich Polizist sind, dann wird mir schlecht. Allerdings wären Sie dann ein hervorragendes Beispiel für die unverschämte Geisteshaltung die diese Machtposition anscheinend bei einigen ihrer Vertreter hervorruft. Sie haben wohl schon lange vergessen, wer eigentlich ihr Arbeitgeber ist und ihr Einkommen bezahlt. Schämen Sie sich.
@Stefan B.: Bitte „erheblich” mitlesen. Wenn in der Wohnung gerade eine Knarre geladen wird, ist der Umweg über den Richter für den Zeitverzug sehr wohl erheblich.
Ich bin zwar kein Jurist und weiß nicht, ob „erheblich” im Fachjargon etwas bedeutet und was. Aber soweit ich das verstanden habe, ist Recht ziemlich Abstrakt. Der Begriff kann deswegen nur entlang der Sachlage konkretisiert werden.
Eine Verzögerung von wenigen Sekunden kann erheblich sein, wenn der Täter in der Wohnung sitzt und Beweise verbrennt. Eine Verzögerung von Tagen ist aber unerheblich, wenn er in Unwissenheit über die Ermittlungen ein konstantes Drogengeschäft betreibt.
Ich glaube nicht, dass die Begriffe soweit auseinander liegen. Vielleicht übersehe ich aber auch was. Du sprichst von „unvermeidlich[en] leichte Verzoegerungen”, vermutlich fehlt da ein Komma. Aber auch dann venstehe ich den Einwand nicht. Der Antrag beim Richter ist nicht unvermeidlich.
Die Benennung der Gefahr im Verzug halte ich übrigens für eine Bringschuld der Strafverfolgungsbehörden. Die sollen im Recht handeln. Es kann nicht sein, dass der Strafverteidiger da investigativ tätig werden muss.
@Hans-Joachim:
Ich schäme mich tatsächlich das eine oder andere Mal, bin teilweise sogar schockiert darüber, dass unsere Ermittlungsarbeit ihre vollständige Bestätigung nach einer hier im Thema stehenden Durchsuchung erfährt – wenn nämlich die Beweise zur Aufklärung einer Straftat beim Beschuldigten vorgefunden werden. Das kommt in unserer Einheit, das schrieb ich bereits als "Durchsuchungsbeamter" in dieses Blog, in 80 Prozent der Fälle vor.
Ich schäme mich aber nicht für mich, sondern für uns Menschen, ohne das an dieser Stelle verallgemeinern zu wollen. Und ob Sie dem Glauben schenken möchten oder nicht: die Beschuldigten selbst schämen sich ebenso – allerdings für sich selbst, für ihre Handlung, für die begangene Straftat, für die Nachteile, für das Leid, das sie mit ihrem Vorgehen in aller Regel anderen Menschen (bei uns in den meisten Fällen auch Kindern) nicht selten ein Leben lang aufbürden. Also – ja, ich schäme mich.
Wer sollte sich noch in die Reihe der Schämenden anstellen? Vielleicht ein Rechtsanwalt, der – zu Lasten der Polizeiarbeit – in dieses Blog in aller Regelmäßigkeit Tatsachen verdreht, unvollständig darlegt und seine Leser in die Irre führt. Das mag der Stil von Herrn Vetter sein, bleibt aber aus der Sicht eines Strafverteidigers, der den vollständigen Einblick in die Ermittlungsakten erhält und somit in die Kenntnis aller Umstände gelangt, wenigstens fragwürdig – meiner Ansicht nach beschämend. Und meine Ansicht intensiviert sich nochmals, da gerade Herr Vetter in aller Regelmäßigkeit über seine unsinnige Rechtsauffassung spätestens ab richterlicher Entscheidung aufgeklärt wird. Dieses letzte, aber sehr erhebliche Puzzlestück fehlt natürlich immer in seiner Berichterstattung. Und warum es fehlt, können Sie sich leicht selbst erklären. Viele seiner Geschichten würden am Ende und im Ergebnis das sein, was sie tatsächlich sind: tatsachenverdrehend, unvollständig und in die irreführend. Und das kann nur dem Zweck dienen, sich auf Kosten der Polizeiarbeit im Blog profilieren zu wollen.
Wenn man dieses Blog in seiner Entwicklung etwas genauer beobachtet, fällt seit Mitte des letzten Jahres aber auf, dass die Vorgehensweise des Herrn Vetter zwar gleich bleibt, die Kommentartoren (Leser) ihm aber nicht mehr jeden Unsinn leichtgläubig abkaufen, sondern hinterfragen und seine Behauptungen anzweifeln. Und das ist nicht verkehrt, weil man somit unter Umständen auf den Gedanken kommen kann, dass dieses Blog zwar aus dem Leben eines Strafverteidigers berichtet, aber eben nicht in einer Vollständigkeit, die sich eigentlich von selbst gebietet, wenn es permanent zu Lasten unter anderem meines beruflichen Wirkens geht.
Dass es auch im Rahmen der Polizeiarbeit die sogenannten schwarzen Schafe und auf den Richterstühlen auch die Esel gibt, werde ich niemals bestreiten, denn es ist in keiner Berufsgruppe anders. Dass aber daraus zu schlussfolgern wäre, gerade die komplette Polizeiarbeit bei Hausdurchsuchungen sei gleichzustellen mit dem gesetzwidrigen Beschneiden der Rechte hier lebender Menschen, kann man kaum für nachvollziehbar halten.
@Polizeibeamter: Du schämst dich für die von dir begangenen Straftaten?
Das ist gut, der erste Schritt auf dem Weg zurück in die Gesellschaft!
Ich halte alle Daumen, dass du es schaffst!
@Polizeibeamter: Offenbar nichts begriffen. Bitte auswendig lernen: Ermittlungserfolge sind niemals eine Rechtfertigung für die Aushebelung von wichtigen Grundsätzen unseres Rechtsstaates.
@43 und alle anderen:
Ich kann – obgleich selbst Strafrechtler – die Ausführungen des ermittelnden Beamten hier durchaus voll und ganz nachvollziehen. Auch ich weiß daß die Berichterstattung von Hr. Vetter auch nicht immer objektiv nüchtern und sachlich korrekt war bzw. ist. Das muß sie in einem Blog aber auch nicht sein. In diesem Sinne hoffe ich daß sich die Gemüter beruhigen und alle Seiten gegenseitig voneinander lernen.
@Hans-Joachim: Sie lesen da wohl offensichtlich etwas, das ich übersehe: Wo argumentiert Polizeibeamter, dass Ermittlungserfolge eine Aushebelung von Grundsätzen unseres Rechtsstaates (wie z.B. eine ungerechtfertigte Durchsuchung) rechtfertigen?
Ich lese da nur, dass oft der Verdacht (der dann wohl zu einer Durchsuchung führt) bei der Durchsuchung bestätigt wird. Ob die Durchsuchung durch den Richter angeordnet, rechtmäßig wegen GiV oder unrechtmäßig war, steht da nicht.
Mir ging es zu Anfang auch nur um die imho unlogische Argumentation von UV.
Ich sehe hier zwei Probleme
1. Der nette Polizeibeamte möchte einen, seiner Meinung nach, Tatverdächtigen erwischen. Der Durchsuchungsbefehl ist da nur ein bürokratisches Mittel um seine Arbeit zu behindern.
Die Warscheinlichkeit, das jemand Drogen zuhause hat, ist nunmal vorhanden wen er mit einer krümelartigen Substanz erwischt worden ist.
2. Die netten Damen und Herren, die sich dieses Gesetz irgendwann einmal ausgedacht haben mögen, könnten sich aber etwas dabei gedacht haben, wo sie dieses Gesetz erlassen haben.
Z.B. kennt der Polizeibeamte XY den nun Beschuldigten VZ persöhnlich. Der Beschuldigte VZ steht jetz im Verdacht mit der Frau AB des Polizeibeamten XY geschlafen zu haben. Nun wäre es natürlich pracktisch in der Wohnung von VZ nach zu sehen ob da etwas dran ist. Womöglich findet sich ja irgend ein Beweis.
Vieleicht haben sich die netten Damen und Herren genau das dabei gedacht als sie dem Polizeibeamten verboten haben jedes Haus in der Stadt auf gut Glück zu durchsuchen. Vieleicht dient das Gesetz ja tatsächlich dazu den Menschen vor polizeilichem Missbrauch zu schützen.
Für Gefahr für Leib und Leben wurde ja eine Ausname eingefügt. Sollte ein Beschuldigter tatsächlich Strafffrei ausgehn, weil er seine krümelartigen Substanzen zusammengeraucht hat, hat er, um es mit den Worten eines Polizeibeamten zu sagen, noch einmal Glück gehabt.
Wen das Gesetz aufgrund von Personalknappheit nicht pracktikabel ist, sollte man sich vieleicht überlegen dagegen etwas zu unternehmen.
@Polizeibeamter:
Und in wievielen Faellen waren die Hausdurchsuchen praktisch illegal, wurde also gegen ein Grundrecht verstossen?
Fakt ist, dass das i.a.R. fuer die Taeter vollkommen folgenlos bleibt.
Ueber regelmaessig unrechtmaessige Hausdurchsuchungen gibt es auch genuegend serioesen Lesestoff – da kann man Herrn Vetter problemlos die eine oder andere Ungenauigkeit (dem Parteiergreiffen geschuldet) verzeihen.
Soso.
Du vergisst aber, das der doofe Herr Vetter jahrelang studiert hat, regelmaessig intensive Schulungen absolviert und sich in JEDEN Punkt der deutschen Gesetzgebung objektiv und faktisch sicherlich um ein Vielfaches besser auskennt als du. Oder ich.
Das ist einfach die Natur der Sache.
Die deutsche Polizeiarbeit bekleckert sich schon ganz ohne Blogger nicht mit Ruhm, was den Umgang mit der Bevoelkerung in "Krisensituationen" wie Demonstrationen oder HDHD angeht.
Das die Urteile nicht so ausfallen wie man sich das wuenscht liegt oft (nicht immer) nicht daran das die Polizisten rechtmaessig gehandelt haben, sondern weil nicht in diese Richtung ermittelt wurde oder Kollegen gedeckt werden. Das weisst du auch, also stell dich nicht dumm.
Da hast du vollkommen Recht. Trotzdem meinen viel zu viele Polizisten die Ernsthaftigkeit des Grundrechts auf Unverletzbarkeit der Wohnung belaecheln und in der Praxis dementsprechend behandeln zu koennen.
Folgen hat das so gut wie nie.
@Rechtsrowdy Post Nr.42:
Perfekt! An dir ist ein Jurist verloren gegangen!
GiV muss am Einzelfall ausgelegt werden. Das ein Richter zu diesem Zeitpunkt theoretisch auffindbar wäre, kann und darf kein Kriterium sein, da sonst -wie auch hier schon erwähnt- Werktags zwischen 9-18 Uhr GiV de facto nie vorliegen könnte!
Halb off topic:
Sehr geehrter Herr Vetter, ihr Blog sollte verboten werden. Seitdem ich hier mitlese, habe ich nur noch halb soviel Spaß an Krimis im TV.
Ständig muß ich dabei überlegen, was gerade nicht richtig läuft.
Sie, Herr Vetter, sind fast so schlimm wie Bastian Sick!
Beide sind Sie ein Beweis, daß Aufklärung spaßbremsend wirkt!
;-p
@Asz:
Dann einfach nur noch US Crime ansehen, denn da ist der faschistische Mist den die da abziehen sogar legal.
@Polizeibeamter:
Lieber Polizeibeamter,
kommt Ihnen denn so gar nicht in den Sinn, dass der Zweck nicht die Mittel heiligt…?
… nachdem wir ihm zwei Finger abgeschnitten hatten, hat er uns zur Leiche geführt. Das beweist wieder einmal, wie zweckmäßig Folter doch ist…
Nein, lieber Herr Polizeibeamter, gerade von Ihnen erwarte ich eine ganz besondere Gesetzestreue! Wenn Sie mit den herschenden Gesetzen nicht in der Lage sind, Ihre Aufgabe ordentlich zu erfüllen, dann müssen sie für Gesetzesänderungen eintreten, und sich nicht einfach darüber hinwegsetzen.
Darüberhinaus schlage ich vor, dass für jede 5. von Ihnen durchgeführte Durchsuchung eine Abordnung law-blog-Leser eine Wohnung der beteiligten Beamten durchsuchen darf…?
just 2 cent of a decent citizen…
@Agir:
Lesen, Verstehen, Schreiben. In der Reihenfolge und nicht anders bitte. Sie haben das Posting des Polizeibeamten entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Daher Thema verfehlt.
Ich denke, dass zu Zeiten wo ein Richter erreichbar ist und sich auch ohne dass der Ermittlungserfolg gefährdet wird noch ein paar Minuten Zeit für die Prüfung nehmen kann jedenfalls in aller Regel Gefahr im Verzug nicht vorliegen wird. Für das Gegenteil braucht man tatsächliche Anhaltspunkte. Wenn die Polizei zB erwartet Drogen zu finden und in der Wohnung hörbar dauernd die Klospülung geht, rein da! Klar.
Aber: Regelmäßig weiß der Beschuldigte nichts von der anstehenden Durchsuchung und dann kommts auch nicht darauf an, ob die eine halbe Stunde früher oder später erfolgt. Jede andere Sichtweise würde die Ausnahme zur Regel werden lassen, denn rein theoretisch besteht ja in jedem Zeitpunkt die Gefahr der Beweismittelvernichtung.
Die oben gewählte Formulierung von Herrn Vetter halte ich daher für sehr zweckmäßig. Erstmal genügt der Hinweis auf die grundsätzliche Erreichbarkeit eines Richters. Es ist dann Sache der Ermittler darzulegen, warum das im Einzelfall vielleicht anders war oder welche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht ein paar Minuten gewartet werden kann. Können sie das, fein, Antrag unbegründet. Können sie das nicht ist der Antrag aber begründet.
Alle Diskussionen um die Formulierung von Herrn Vetter erübrigt sich doch, da niemand weiß, wie der Sachverhalt genau aussieht! Daher wissen wir nicht, ob die Polizei unbedingt in die Wohnung musste, oder eine Durchsuchung auch an einem anderen Tag hätte durchführbar sein können
@ct
…und die am Einzelfall orientierte Begründung im Polizeibericht, welche Tatsachen vorliegen usw, lautet immer:
"AUfgrund der herrschenden Nachtzeit war ein richterlicher Beschluss nicht zu erwirken, so dass Gefahr in Verzug vorlag."
@der@jurist.de:
So helfen Sie mir doch bitte beim Verstehen. Oder halten sich an die eigene Regel: Lesen, Verstehen, Schreiben.
Rechnen sie damit, dass ich nicht über Ihren überragenden Intelekt verfüge und ein paar Worte der Erklärung benötige :)
@Mike:
In der Tat wissen wir nicht, ob GiV vorlag oder nicht. Das ist aber für die mangelnde Logik auch völlig unerheblich. Denn UV schreibt: Die Durchsuchung war rechtswidrig, weil nicht richterlich angeordnet. Sie kann auch nicht wegen GiV ohne richterlichen Beschluss rechtmäßig gewesen sein, weil es Mittwoch, 16.20 war und ein Richter wohl (so genau weiß man das wohl auch nicht) erreichbar war. Und das ist nunmal so einfach kein kausaler Zusammenhang.
Folgendes Beispiel: Sie wollen Ihre Mutter besuchen, haben aber kein Fahrzeug, um zu ihr zu fahren. Nun dürfen Sie sich von Ihrem Nachbar das Fahrrad leihen, um zu Ihr zu fahren. Der Nachbar erlaubt Ihnen, sich ausnahmsweise auch das Auto auszuleihen, wenn es Ihrer Mutter schlecht geht.
Ihrer Mutter geht es schlecht. Sie nehmen das Auto des Nachbarn, um zu Ihr zu fahren. UV würde jetzt argumentieren: Sie durften das Auto nicht nehmen, denn dass es Ihrer Mutter nicht schlecht geht, sieht man doch schon daran, dass das Fahrrad noch vor der Tür steht!
@Polizeibeamter:
Sie hatten Ihre Aufassung, wie Polizeibeamte dem geltenden Recht Genüge tragen sollten, ja bereits an anderer Stelle in diesem Blog verewigt:
"[...] mir ist es vollkommen schnuppe, ob ein beschluss (Anmerkung: gemeint ist Beschluss zur HD) abgelaufen ist [...]. wichtig ist und bleibt, was dem staatsanwalt vorgelegt werden kann, und danach werden wir und wird die sach- und rechtslage beurteilt. [...]"
Korrigiren Sie mich bitte, wenn dies nicht aus Ihrer Feder stammt. Ansonsten haben Sie sich doch augenscheinlich für eine Diskussion über Rechtsstaatlichkeit disqualifiziert.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/12/15/der-abgelaufene-beschluss/
Kommentar 41
@PA: Ja klar, da hast du völlig recht. Oben wurde von Jurist ja treffend geschrieben, dass bei der Argumentationsweise Mo-Fr zwischen 9-18 Uhr ja nie GiV vorliegen könnte
Den Stiefel dürfen sich – und das darf dem juristisch unbewanderten Pöbel nicht ovrenthalten werden – die Polizei und die Staatsanwaltschaft anziehen. Nicht, dass es hinterher heisst, böse böse Richter :)
@PA:
Ich möchte gerne Danke schreiben – für Ihr Durchhaltevermögen (ständige Wiederholungen), für die von Ihnen an den Tag gelegte Logik – und die Geradlinigkeit in der Sache.
:)
@Polizeibeamter (i.M.i.Feierabend):
In diesem Thread geht es lediglich um die Begründung von Herrn Vetter, die so abwägig auch nicht scheint. Auch wenn diese logisch nicht vollkommen geschlossen ist, liegt die Vermutung, dass eine Hausdurchsuchung am Nachmittag mit Gefahr im Verzug schlicht der Bequemlichkeit der Beamten geschuldet ist, nahe. Das wird vom Gericht ja dann nun beurteilt werden.
Und von ganz ungefähr kommen entsprechende Bedenken ja nun nicht:
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2008/erste618.html
Notwehr, oder darf man sich nicht wehren, wenn die Staatsmacht einen rechtswidrigen Angriff auf Bürger durchführt?
@MainHai:
Nö, du musst das schon nachträglich übers Gericht machen. Was willste denn machen? Die Beamten verkloppen? Naja obs rechtswidrig ist stellst eben nich du, sondern das Gericht fest. Is auch besser so :)
@MainHai: Könnte uU dazu führen, daß selbige Beamte die Magazine ihrer Dienstwaffen in den wehrhaften Zeitgenossen entleeren. Der Typ ist ja unprovoziert auf sie losgegangen als sie "nur ihren Job gemacht" haben, und es gibt auch niemanden, der noch etwas anderes aussagen könnte…
Aber on Topic: Ich halte UVs etwas unlogische Argumentation für taktisch nicht schlecht, weil sie in Form eines Widerspruchs formuliert ist. Jetzt müssen *die* nämlich zeigen, daß es GiV war. Hätte er es als Frage formuliert oder sich nach Gründen erkundigt, wäre sein Schreiben vermutlich direkt in den Papierkorb gewandert.
Aus meiner Erfahrung als Kriminalbeamter im Fahndungsdienst:
1. Einverständnis des Beschuldigten erfragen: Oft willigt der von der Maßnahme Betroffene ein (insbesondere bei Blutentnahmen ist das der Fall). Dieses Einverständnis schriftlich dokumentieren lassen. Richterliche Anordnung ist somit entbehrlich.
2. Bei keinem Einverständnis: Bereitschaftsstaatsanwalt anrufen. Dieser kontaktiert den Bereitschaftsrichter. Dieser ruft zurück. Nach Erörterung des Sachverhalts, Aufklärung des Richters über die Rechtslage (oh ja, das brauchts öfters) und mehr oder weniger langer Diskussion: Entscheidung des Richters.
Nun ist es aus meiner Erfahrung so, dass sich viele Staatsanwälte und Richter durch nächtliche Anrufe gestört fühlen. Von unserer Staatsanwaltschaft erging daher die rechtswidrige Weisung, bei Blutentnahmen zur Nachtzeit grundsätzlich von Gefahr im Verzug auszugehen.
Ich rufe trotzdem wegen jeder Maßnahme, die unter richterlichen Vorbehalt steht, den Staatsanwalt an und fordere die richterliche Entscheidung. Erstens, weil er als "Herring des Ermittlungsverfahrens" dafür bezahlt wird und zweitens, weil es mich belustigt, wenn ich ihn in einer Nacht drei bis vier Mal rausklingeln muss. ("Guten Morgen, tut mir furchtbar leid, dass ich Sie wieder stören muss, aber rechtsstaatliche Mindestanforderung forden nunmal ihren Tribut, nicht wahr. Sind Sie wach, haben Sie was zu schreiben?")
@UCA:
Die Bergündung, warum Sie eine richterliche Entscheidung einfordern, wenn eine richterliche Entscheidung vom Gesetz vorgeschrieben ist, ist allerliebst.
Mal im Ernst: Ich hoffe, dass die hier kommentierenden Polizisten entweder keine Polizisten sind oder keinen repräsentativen Durchschnitt der Polizei darstellen.
@Topic:
Nunja, dass Wochentag und Uhrzeit allein tatsächlich Gefahr im Verzug per se ausschließen, glaube ich auch nicht. Aber Udo hat ja mit keinem Wort geschrieben, dass der obige Auszug aus seinem Schreiben die einzige Begründung seines Antrags ist. Ohne das ganze Schreiben zu kennen, kann man da schlecht was zu sagen.
Grüße!
Nun kann man ja die Diskussion ins schier unendliche führen. Auf der einen Seite wird die Vorgehensweise der Ermittlungsbeamten mangels Einhaltung strafprozessualer Grundlagen bemängelt, andererseits die von Herrn Vetter eben beschriebene Praxis verurteilt. Letzten Endes bin ich dankbar für jeden Beamten, der zur Aufrechterhaltung der RO einen maximalen Einsatz leistet, der umgekehrte Fall wäre wohl der schlimmere. Dass dabei verfassungsrechtliche Grundprinzipien missachtet werden, ist natürlich keineswegs akzeptabel.
Letzten Endes ist es doch aber so, dass die Fehlerkorrektur hier beim Gesetzgeber zu suchen ist, bzw. entsprechende Kontrollmechanismen vonnöten sind.
Ich denke eher, dass die Justiz Strukturen schaffen muss, die ein Erreichen des Richters Rund-um-die-Uhr ermöglicht. Es kann doch nicht angehen, dass der Beamte vor Ort erstmal herumtelefonieren muss, bis er jemand erreicht.
In jedem LG-Bezirk gehört ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, der über eine zentrale Serice-Nummer erreichbar ist. Basta.
@Hootch:
Die Bergündung, warum ich eine richterliche Entscheidung einfordere, ist die Tatsache, dass es im Gesetz so verankert ist. Meine Aussage bezog sich auf die Tatsache, dass die StA per Anordnung sich über diesen Grundsatz hinweg gesetzt hat und ich trotzdem anrufe. Ich hätte erwartet, dass solche Zusammenhänge in meinem Beitrag erkannt werden.
Mal im Ernst: Ich hoffe, dass die hier kommentierenden Juristen bzw. Studenten der Rechtswissenschaft entweder keine Juristen sind oder keinen repräsentativen Durchschnitt der Justiz darstellen.
@Radio: Was Du machen kannst, hängt auch stark davon ab, was Dir vorgeworfen wird und ob Du verhaftet bist oder nicht.
Wenn Dir mit dem Rammbock die Tür eingeschlagen wird und sich zwei Herren in Riot-Gear auf Dich werfen, ist sicherlich weniger zu machen, wie wenn anständig geklingelt wird und es heißt "Guten Tag, wir sind POM Friedel und POM Fritz und haben hier einen Anlass, eine Durchsuchung vorzunehmen…"
Im letzteren Fall kann es sogar sinnvoll sein, den Herrschaften anzubieten, doch mit Deinem Telefon schnell noch den Richter anzurufen (Logik dahinter: Wenn der Richter "Nein" sagt, müssen sie unverrichteter Dinge wieder abrücken, und können nicht erst durchsuchen und sich hinterher mit "War ja kein Richter greifbar" rausreden). Allerdings würde ich das vorher mit meinem Anwalt abklären, ob man dieses Angebot macht. Wenn er eher darauf spekuliert, mit einer Begründung, wie U.V. sie anführt, die ganze Sache kippen zu können, dann sollte das Angebot natürlich tunlichst unterbleiben.
Man kann sich ja mit den Leuten gut stellen versuchen und sagen: "Kommen Sie rein, setzen Sie sich, ich mach' Ihnen 'nen Kaffee, bis der durch ist, telefoniere ich schnell mit meinem Anwalt, und danach ist ja noch genug Zeit mit der Durchsuchung zu beginnen – Sie haben mich ja die ganze Zeit im Blick und sehen ja dass ich keine Beweismittel vernichten versuche oder sowas…" – es soll tatsächlich Beamte geben, die einer solchen Vorgehensweise nicht abgeneigt sind.
BTW: Es gibt da einen schönen Merkzettel der für einen Vortrag beim CCCS entworfen wurde – siehe Link.