Erst verwarnt, dann verschubt
Es geht um eine kleine Geschwindigkeitsübertretung für 35,00 Euro, aber auch um wichtige Rechtsfragen. Also ums Prinzip. Das Amtsgericht in Hessen schickt nicht nur die Ladung zum Verhandlungstermin, sondern auch gleich eine beredte Erklärung, wonach der Verkehrssünderbeschluss des Bundesverfassungsgerichts in unserem Fall nicht weiter hilft.
Da konnte ich ebenso flink mit der brandaktuellen Entscheidung eines Oberlandesgerichts antworten, welche die Rechtsauffassung der Bußgeldrichterin haarklein wiederlegt. Das Oberlandesgericht liegt allerdings in einem anderen Bezirk, so dass seine Argumente möglicherweise nicht ausreichendes Gehör finden werden.
Ebenso interessant wie der absehbare juristische Streit ist die Frage, ob wir eine Hauptverhandlung brauchen. Mein Mandant ist zwar nicht verhindert, kann aber nur erschwert anreisen. Er befindet sich nämlich in Untersuchungshaft und müsste sich, sofern er nicht Ausgang kriegt, an die 300 Kilometer “verschuben” lassen.
Bevor ich mich darauf einlasse, werde ich auf jeden Fall klären, wer die möglicherweise happigen Kosten für diese Maßnahme trägt. Bin gespannt, ob man bei der Rechtsschutzversicherung darauf eine Antwort weiß. Dann bleibt noch zu ermitteln, ob der Mandant sich die Strapaze, im Justizbus über etliche Zwischenstationen zum Zielort zu tingeln, wirklich antun möchte.
Aber vielleicht hat die Richterin ja auch ein Einsehen und entscheidet ohne Hauptverhandlung. Ich habe es beantragt und hätte nichts dagegen – auch wenn ich gemütlich mit dem Auto anreisen kann.
Hat jemand eine Übersicht, welche OLGe wie entschieden haben? Es besteht ja ziemliche Uneinigkeit….
ich glaub es sollte "haarklein widerlegt" heissen …
M.E. besteht keine Uneinigkeit, sondern lediglich Unverständnis über den Sachverhalt über den das BVerfG entschieden hat. Dort ging es alleine um die verdachtsunabhängige Veerkehrsüberwachung, d.h. der fließende Verkehr wird unablässig aufgezeichnet und erst auf der Dienststelle ausgewertet, ob eine Owi vorliegt. Das gibt es jedenfalls in Hessen nicht.
@foxi: Ja, so gesehen stimmt das. Aber dann müsste die Sache ja klar sein: Wurde überwacht wie beim BVerfG-Urteil oder anders, wie zB in Hessen oder Bayern?
Diese "Prinzipienfrage" ist derzeit Gegenstand von hunderten, wenn nicht tausenden von Verfahren. Wie kann man nur so bescheuert sein, das jetzt in einem Verfahren durchzufechten, in dem für 35€ so ein enormer Aufwand entsteht?? (Ob Udo dem Mandanten wirklich klargemacht hat, wie schön es ist, ein paar Tage im Justizbus zu verbringen?)
Gab es nicht mal den Grundsatz, das jede Maßnahme, die auch nur den Anschein von Überwachung verursachen könnte, zumindest zweifelhaft ist?
Immerhin, so was ich erinnere, könnten normale Bürger von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte absehen, weil sie eingeschüchtert seien.
Ich erinnere mich nur vage, darum schreibe ich das auch nur so schwammig.
Wenn es also obigen Grundsatz gibt, wie kann man dann irgendwelche Kameras auf Autobahnen rechtfertigen? Blitzer kann man von mir aus rechtfertigen, aber welcher Algorithmus in der Kameraanlage Bilder aussortiert weiß ich nicht. Von daher empfände ich jede Kameraanlage als Überwachung und damit als Grundrechtseingriff, nicht nur MV-artige.
Sehe ich das falsch?
Könnte das wer konkretisieren/bestätigen/widerlegen?
@ U.V.:
Ausgang aus der U-Haft?! Habe ich irgend welche rechtlichen Neuerungen verpasst? Oder war das begrifflich nur ein U.V.G. (Udo-Vetter-Gag)?
Dem Mandanten wünsche ich von Herzen, dass ihm die Verschubung erspart werden möge!
@5: Genau das ist der Punkt, es handelt sich um einen "Minibetrag", den man einfach bezahlen sollte. Warum verzichtet denn dann die Justiz nicht auf diesen Betrag?
Diese Beträge summieren sich zu Millionen! Es sind nur immer kleine Beträge, bei denen man sich nicht aufregen will und sie einfach bezahlt.
Wenn ich vernünftig sein soll, warum nicht auch die andere Seite?
Ich meine inzwischen, daß das ein regelrechtes Geschäftsmodell ist, Kleinbeträge abzuzocken, immer mit der Gewißheit, daß viele Menschen sich dagegen nicht wehren wollen.
§ 73 <a href="http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__73.html" rel="nofollow">Abs. 2</a> OWiG?
Was ist mit Einstellung nach §154 StPO? Oder gilt der nicht für OWis?
Genau sollen doch die Arbeitnehmer lieber 300km reisen, nicht die vielbeschäftigten Häftlinge.
@typo: Gar gnädige Erleichterung ruft es im Laien hervor, wenn auch publikationsstarke Profis patzen.
@max
Ich möchte behaupten, dass es nach dem Beschluß des BVerfG KEINE verdachtsunabhängige Überwachung mehr gibt; Altfälle dürften abgewickelt sein. Das "Misstrauen" gegen Kameras und Videoanlagen beruht auf der Unkenntnis der technischen Vorgänge. Bei der Messung mit der z.B.. Leivtec XV2 (www.leivtec.de) nimmt der Polizeibeamte eine Kontrolle des anfließenden Verkehrs mit bloßem Auge vor. Hat er den Verdacht, der PKW fährt zu schnell, leitet er die Messug ein. Bestätigt sich der Verdacht, läuft der Messvorgang. Bestätigt die Messung die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, beendet er die Messung, die Filmsequenz wird überspielt, fertig. Theoretisch könnte derjenige, der zu Unrecht gefilmt wurde, sich auf den Verstoß gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, nur, er wird ja nie davon erfahren.
Wollte erst vorschlagen, dass der Mann doch einfach alternativ für 4 Wochen den Lappen abgeben könnte, wenn er eh in U-Haft sitzt. Dann zum Glück gemerkt, wie unsinnig die Idee ist.