Amtsrichter darf nicht länger arbeiten
Ein Amtsrichter aus Neuss muss mit 65 Jahren in Rente gehen, obwohl er gern noch zwei Jahre drangehängt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Richters ab. Der Jurist hatte über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter beschäftigt werden wollen.
Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die Festlegung der Altersgrenze sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dieses Ziel seien eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung. Damit verstoße die Altersgrenze auch nicht gegen die Diskriminierungsrichtline der EU.
Der Richter habe auch keinen Anspruch darauf, dass auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Diese Regelung gelten zwar für Beamte, sei für Richter aber gerade nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Praxis diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Es solle jeder Anschein der Beeinflussbarkeit durch den Dienstherrn zu vermeiden.
Der Amtsrichter kann die Zulassung der Berufung beantragen.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010, Aktenzeichen 13 K 6883/09)
Nachtrag: Bericht im Express
Mit dieser Begründung kann jeder Personaler die Diskriminierungsrichtlinie außer Kraft setzen.
Würde man jedem der den Antrag stellt automatisch erlauben dass er länger arbeiten darf (ohne Zustimmung des Dienstherrn), so wäre auch die Unabhängigkeit gewahrt.
Ein Amtsrichter aus Neuss – das klingt ganz deutlich nach dem Anfang eines Limericks.
Ja, neee is klar.
Otto Normalbeamter muss bis 67 (natürlich bei erhöhter Stundenzahl und weniger Kohle als die vergleichbaren Angestellten – von dem allfälligen Beamtengebashe mal abgesehen, dass jeder Beamte so abkriegt) und wenn dann mal einer länger will, um die Pensionskasse zu schonen, dann wird er abgebürstet.
…mann, manchmal könnte ich hier…
@ Tante Jay
Wieso schont er die Pensionskasse, wenn er zwei Jahre später zu arbeiten aufhört? Die Ansprüche bleiben doch dieselben, ob er mit 65 in Pension geht oder später.
@anonym: aber die Pensionsbezugszeit ist 2 Jahre kürzer ;-)
@ PA
Reden wir aneinander vorbei, oder machen Sie bloß Witze? Die Pension steht ihm doch ab 65 zu.
@anonym: ich mach bloß witze – allerdings wird die Pensionsbezugszeit wohl tatsächlich kürzer. Er wird ja keine 2 Jahre länger leben, wenn er 2 Jahre länger arbeitet.
(Das setzt aber voraus, dass er nicht schon mit 65 Pension bekommt und trotzdem noch – sozusagen kostenfrei – weiter arbeitet, sondern einfach das Dienstverhältnis um 2 Jahre verlängert wird und er dann von 65 – 67 keine Pension bekommt).
@ PA
Also ein Rentner, der über sein erreichtes Rentenalter hinaus arbeitet, bekommt doch regulär Rente und Gehalt. Ein Pensionär nicht? Und wieso sollte er auf das Geld verzichten?
Das Renteneintrittsalter von 67 ist doch nicht mit einem Schlag eingetreten, sondern wird erst den Jahrgang 1964 treffen. Das ist so bei normalen Arbeitnehmern, bei Beamten und auch bei Richtern (§ 48 I, III DRiG). Der Kollege hat nur "Pech" 19 Jahre zu früh geboren zu sein. ^^
@ Markus
Aber um dieses Thema (Rente gibt es erst mit 67) ging es ja hier eher nicht. Wobei man dazu auch sagen muß: So strikt Sie das hier mit den Jahrgängen vorrechnen, ist es auch wieder nicht. Es trifft doch nur die, die zuwenig Berufsjahre haben; alle anderen gehen wie bisher mit 65 in Rente.
@anonym: Ich meinte auch nicht PA und Sie, sondern eher Tante Jay. ;) Hatte wohl vergessen, auf den Pfeil zu klicken …
scheisse, ich bin falscher Jahrgang
@2 das klingt ganz deutlich nach dem Anfang eines Limericks …
Ein Amtsrichter aus Neuss
klagte jetzt selbst – beim Zeus!
Auf sein angestammtes Recht zum Richten,
wollt' mit 65 er noch nicht verzichten.
Klage abgewiesen, nun denkt er: "Dienstherr bereu's!"
Wenn man unliebsame Richter nicht frühzeitig in Pension schicken darf, dann ist nur konsequent, dass z.B. "folgsame" Richter nicht länger arbeiten dürfen.
Ganz sinnvolle Regelung, finde ich.
Ein rühriger Amtsrichter aus Neuss (schwäbisch aussprechen –>Neiß)
den hielt sein Chef für 'nen Greis
Der Richter beklagt' sich
Der Verwalter erlaubt's nich
Ist's so besser für alle? Wer weiß.
(Spontan improvisiert. Wenn es gegen irgendeine Limerick-Regel verstoßen sollte, fresst diesen Beitrag halt, so wie die young lady from Riga.)
Kaum zu glauben, dass es überhaupt auch nur einen Juristen gibt der gerne arbeitet!
Wie kann man dafür klagen, länger arbeiten zu dürfen??? Arbeit ist doch igitt! ;-)
@Smartmaster: Ist der von Ihnen? Mein Kompliment!
Er kann ja noch Anwalt werden. Dann darf er unbegrenzt Familienrecht machen und wird die wertvolle Erfahrung machen, wie es auf der anderen Seite der Richterbank aussieht.
@anonym: Leider ist das nicht überall so. In Schleswig-Holstein arbeiten die Landesbeamten, wenn sie denn 1964 oder später geboren sind, bis sie 67 Jahre alt sind. Dies gilt unabhängig davon, wie lange sie zuvor im Landesdienst waren. Ein Beamter des (ehemals) mittleren Dienstes, der mit 16 Jahren angefangen hat, kann so durchaus auf eine Dienstzeit von 51 Jahren kommen.