9.3.2010

Amtsrichter darf nicht länger arbeiten

Ein Amtsrichter aus Neuss muss mit 65 Jahren in Rente gehen, obwohl er gern noch zwei Jahre drangehängt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Richters ab. Der Jurist hatte über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter beschäftigt werden wollen.

Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die Festlegung der Altersgrenze sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dieses Ziel seien eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung. Damit verstoße die Altersgrenze auch nicht gegen die Diskriminierungsrichtline der EU.

Der Richter habe auch keinen Anspruch darauf, dass auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Diese Regelung gelten zwar für Beamte, sei für Richter aber gerade nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Praxis diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Es solle jeder Anschein der Beeinflussbarkeit durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Der Amtsrichter kann die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010, Aktenzeichen 13 K 6883/09)

Nachtrag: Bericht im Express

20 Kommentare zu “Amtsrichter darf nicht länger arbeiten”

  1. mephisto meint: (9.3.2010 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    Dieses Ziel seien eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung.

    Mit dieser Begründung kann jeder Personaler die Diskriminierungsrichtlinie außer Kraft setzen.

    Würde man jedem der den Antrag stellt automatisch erlauben dass er länger arbeiten darf (ohne Zustimmung des Dienstherrn), so wäre auch die Unabhängigkeit gewahrt.

  2. anonym meint: (9.3.2010 um 16:31) AntwortenReply to this comment

    Ein Amtsrichter aus Neuss – das klingt ganz deutlich nach dem Anfang eines Limericks.

  3. Tante Jay meint: (9.3.2010 um 17:02) AntwortenReply to this comment

    Ja, neee is klar.

    Otto Normalbeamter muss bis 67 (natürlich bei erhöhter Stundenzahl und weniger Kohle als die vergleichbaren Angestellten – von dem allfälligen Beamtengebashe mal abgesehen, dass jeder Beamte so abkriegt) und wenn dann mal einer länger will, um die Pensionskasse zu schonen, dann wird er abgebürstet.

    …mann, manchmal könnte ich hier…

  4. anonym meint: (9.3.2010 um 17:05) AntwortenReply to this comment

    @ Tante Jay
    Wieso schont er die Pensionskasse, wenn er zwei Jahre später zu arbeiten aufhört? Die Ansprüche bleiben doch dieselben, ob er mit 65 in Pension geht oder später.

  5. PA meint: (9.3.2010 um 17:10) AntwortenReply to this comment

    @anonym: aber die Pensionsbezugszeit ist 2 Jahre kürzer ;-)

  6. anonym meint: (9.3.2010 um 17:25) AntwortenReply to this comment

    @ PA
    Reden wir aneinander vorbei, oder machen Sie bloß Witze? Die Pension steht ihm doch ab 65 zu.

  7. PA meint: (9.3.2010 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    @anonym: ich mach bloß witze – allerdings wird die Pensionsbezugszeit wohl tatsächlich kürzer. Er wird ja keine 2 Jahre länger leben, wenn er 2 Jahre länger arbeitet.

    (Das setzt aber voraus, dass er nicht schon mit 65 Pension bekommt und trotzdem noch – sozusagen kostenfrei – weiter arbeitet, sondern einfach das Dienstverhältnis um 2 Jahre verlängert wird und er dann von 65 – 67 keine Pension bekommt).

  8. anonym meint: (9.3.2010 um 17:43) AntwortenReply to this comment

    @ PA
    Also ein Rentner, der über sein erreichtes Rentenalter hinaus arbeitet, bekommt doch regulär Rente und Gehalt. Ein Pensionär nicht? Und wieso sollte er auf das Geld verzichten?

  9. Markus meint: (9.3.2010 um 18:25) AntwortenReply to this comment

    Das Renteneintrittsalter von 67 ist doch nicht mit einem Schlag eingetreten, sondern wird erst den Jahrgang 1964 treffen. Das ist so bei normalen Arbeitnehmern, bei Beamten und auch bei Richtern (§ 48 I, III DRiG). Der Kollege hat nur "Pech" 19 Jahre zu früh geboren zu sein. ^^

  10. anonym meint: (9.3.2010 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    @ Markus
    Aber um dieses Thema (Rente gibt es erst mit 67) ging es ja hier eher nicht. Wobei man dazu auch sagen muß: So strikt Sie das hier mit den Jahrgängen vorrechnen, ist es auch wieder nicht. Es trifft doch nur die, die zuwenig Berufsjahre haben; alle anderen gehen wie bisher mit 65 in Rente.

  11. Markus meint: (9.3.2010 um 18:52) AntwortenReply to this comment

    @anonym: Ich meinte auch nicht PA und Sie, sondern eher Tante Jay. ;) Hatte wohl vergessen, auf den Pfeil zu klicken …

  12. eborn meint: (9.3.2010 um 18:52) AntwortenReply to this comment

    scheisse, ich bin falscher Jahrgang

  13. Smartmaster meint: (9.3.2010 um 19:01) AntwortenReply to this comment

    @2 das klingt ganz deutlich nach dem Anfang eines Limericks …

    Ein Amtsrichter aus Neuss
    klagte jetzt selbst – beim Zeus!
    Auf sein angestammtes Recht zum Richten,
    wollt' mit 65 er noch nicht verzichten.
    Klage abgewiesen, nun denkt er: "Dienstherr bereu's!"

  14. Bleezmerka meint: (9.3.2010 um 20:01) AntwortenReply to this comment

    Wenn man unliebsame Richter nicht frühzeitig in Pension schicken darf, dann ist nur konsequent, dass z.B. "folgsame" Richter nicht länger arbeiten dürfen.
    Ganz sinnvolle Regelung, finde ich.

  15. Arno, Nimm! meint: (9.3.2010 um 20:15) AntwortenReply to this comment

    Ein rühriger Amtsrichter aus Neuss (schwäbisch aussprechen –>Neiß)
    den hielt sein Chef für 'nen Greis
    Der Richter beklagt' sich
    Der Verwalter erlaubt's nich
    Ist's so besser für alle? Wer weiß.

    (Spontan improvisiert. Wenn es gegen irgendeine Limerick-Regel verstoßen sollte, fresst diesen Beitrag halt, so wie die young lady from Riga.)

  16. NunZuhaus meint: (9.3.2010 um 21:01) AntwortenReply to this comment

    Kaum zu glauben, dass es überhaupt auch nur einen Juristen gibt der gerne arbeitet!

  17. fernetpunker meint: (9.3.2010 um 23:29) AntwortenReply to this comment

    Wie kann man dafür klagen, länger arbeiten zu dürfen??? Arbeit ist doch igitt! ;-)

  18. jan meint: (10.3.2010 um 09:07) AntwortenReply to this comment

    @Smartmaster: Ist der von Ihnen? Mein Kompliment!

  19. pensch meint: (10.3.2010 um 09:14) AntwortenReply to this comment

    Er kann ja noch Anwalt werden. Dann darf er unbegrenzt Familienrecht machen und wird die wertvolle Erfahrung machen, wie es auf der anderen Seite der Richterbank aussieht.

  20. Manuel2 meint: (10.3.2010 um 14:51) AntwortenReply to this comment

    @anonym: Leider ist das nicht überall so. In Schleswig-Holstein arbeiten die Landesbeamten, wenn sie denn 1964 oder später geboren sind, bis sie 67 Jahre alt sind. Dies gilt unabhängig davon, wie lange sie zuvor im Landesdienst waren. Ein Beamter des (ehemals) mittleren Dienstes, der mit 16 Jahren angefangen hat, kann so durchaus auf eine Dienstzeit von 51 Jahren kommen.

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