Ist halt so
Dürfen Verkehrssünder durch Video- oder Fotoaufnahmen überführt werden? Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das eine fehlende gesetzliche Grundlage moniert, herrscht darüber großer Streit. Zuletzt hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu geäußert – und einen auf der Autobahn gefilmten Autofahrer vom Vorwurf des Abstandsverstoßes freigesprochen.
Für andere Gerichte gilt dagegen, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Und so finden sich mitunter Begründungen, deren Abfolge nicht nur keine Logik aufweist, sondern fast schon komisch ist. Wie zum Beispiel diese Ausführungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda:
Liegt aber eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor, verstößt das Fertigen des Lichtbildes zum Zwecke der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Denn ohne das gefertigte Lichtbild wäre es nicht möglich, den Verkehrsverstoß zu ahnden. Dies wiederum würde den Polizeibehörden die Möglichkeit nehmen, ihrer gesetzlichen Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, nachzukommen.
Ähnlich könnte man für die Folter auch formulieren…
(51 OWi – 36 Js 2020/10)
Zweck heiligt die Mittel…
das war schon immer so…
Wo kommen wir denn hin , wenn …
Ich vermisse hier den Vergleich mit dem dritten Reich/der DDR, wahlweise auch Stalin. Wenn schon vergleichen, dann richtig!
Die Frage ist doch, ob der Grundrechtseingriff durch das Verfolgungsinteresse gerechtfertigt ist, und wie schwer dieser ist. Entsprechend argumentiert das AG, dass im Fall einer vorliegenden OWi der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist (er liegt natürlich als solches immer noch vor), da das öff. Interesse an der Verfolgung höher ist als das Interesse des Verkehrssünders, die Informationen über Aufenthaltsort und Geschwindigkeit für sich selbst zu behalten (vor allem da hier wohl keine permanente Überwachung, sondern nur eine Aufnahme bei festgestellter OWi erfolgt). Imho eine vernünftige Herangehensweise.
Wenn man aber schon bei anderen so hohe Massstäbe an eine stringente und logische Argumentation anlegt, sollte man die auch gerade bei sich selbst anlegen, Herr Vetter.
und, wird der Mandant jetzt noch in die Rechtsbeschwerde gejagt?
auch wenn das Urteil natürlich grottig ist…
Ich habe noch immer keine geeignete Lösung im Kopf, wie sich eine Bewertung von Richterleistungen umsetzen ließe.
Einerseits ist die richterliche Unangreifbarkeit sehr wichtig, um Unabhängigkeit zu ermöglichen und politische Einflussnahme zumindest einzuschränken.
Andererseits halte ich es für sehr bedenklich, dass jemand, der Urteile gefällt hat, die auf krasse Art und Weise gleichzeitig dem Recht UND dem gesunden Menschenverstand widersprechen, nicht daran gehindert werden, weiter so zu urteilen. Damit tue ich der Mehrzahl sicher unrecht, aber wenn man sich so manchen Fall ansieht (dazu muss man nicht, kann aber durchaus das LG Hamburg anführen), dann kann man sich nicht immer des Gedankens erwehren, dass auch die eigene Couchgarnitur nicht den schlechtesten Richter abgeben würde, wenn die Roben nur etwas größer wären.
Betrachtet man einige Revisionsverhandlungen, dann springt es einem ins Auge, dass manche Urteile früherer Instanzen nur schwer mit unterschiedlicher Betrachtungsperspektive, menschlichen Fehlern oder anderen Argumenten erklärt werden können, die nicht "krimineller Rechtsmissbrauch" genannt werden müssten.
Aber zurück zum Thema:
Auch, wenn immer wieder anderes behauptet wird:
Das Urteil des BVerfG ist so einfach, dass man es problemlos einem Kind erklären kann.
Wenn jemand zu schnell fährt, darf man ihn blitzen.
Aber nur ihn, und man muss vorher gemessen haben. Erst alle blitzen/filmen und hinterher die Fotos sortieren, das ist verboten. Also sind Starenkästen erlaubt, Videokameras, die durchgehend aufnehmen, aber nicht. Videokameras, die erst aufnehmen, wenn man zB schon die Geschwindigkeit gemessen hat, sind auch ok.
Das könnte ich ohne Probleme meinem kleinen Neffen verkaufen, und der geht noch nicht in die Schule.
Wenn ein gestandener Richter Probleme hat, das zu begreifen…
dann ist das ein ganz schlechtes Zeichen.
@Thomas R.: Der Richter hat's doch verstanden, wie man sieht (Liegt eine OWi vor (!), ist das Fertigen eines Lichtbilds erlaubt/verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsreicht)
@PA: Ihre Argumentation, im Übrigen sehr polemisch, vergisst folgendes:
In ein Grundrecht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Erst wenn ein solches Eingriffsgesetz existiert, ist abzuwägen. Das BVerfG hat jedoch richtigerweise festgestellt, dass überhaupt keine gesetzliche Grundlage für die vorliegende Art der Videoüberwachung existiert.
Wenn Sie meinen, dass solche Videoüberwachungsmaßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit unerläßlich sind, üben Sie doch bitte Druck auf den Gesetzgeber aus, eine solche zu schaffen, beispielsweise indem Sie Ihren örtlichen Bundestagsabgeordneten mal darauf ansprechen.
ist doch immer erst mal alles legitim, grundsätzlich ist erstmal alles erlaubt, was verboten ist!!
wie bei uns eine Tat aufgedeckt wird ist doch egal, der Zweck heiligt die MITTEL!!
ob mit "Folter" Drohungen, Illegalen Hausdurchsuchungen, oder wie auch immer, bei uns geht alles.
Aber es wird auch immer welche geben die das befürworten, wenn es Sie nicht betrifft.
Bei Versammlungen und ähnlichen wird noch immer munter drauf los gefilmt, ohne die heimlichen Video Kameras die überall unter dem Vorwand der Sicherheit uns tagtäglich beobachten und AUFZEICHNEN.
denn wer nichts zu verbergen hat hat ja auch nichts zu befürchten, gelle!
Das habe ich vor einigen Tagen irgendwo im Internet gefunden, Quelle weis ich nicht mehr.
"Das früher verantwortungslos flüchtig
geschriebene Grundgesetz gefährdet heute Sicherheit und
Freiheit, weil es von tausenden Klägern in Anspruch
genommen wird.
Dies wird man schon bald für alle Zukunft zu verhindern
wissen”!
Zum Aktuellen Urteil des BV Gerichtes
(Vorratsdaten-Speicherung)
Schaut Euch nur mal an was am Abend des 2.3.2010 z.b. der "Medienscheue" Herr W. Bosbach dazu so von sich gegeben hat.
https://www.foebud.org/datenschutz-buergerrechte/vorratsdatenspeicherung/der-laute-katzenjammer-der-staatfeinde
Bei Bayern drei gab es mal so einige Figuren der letzte Satz war immer "wo issen des Hirn?"
Fehlt jetzt nur noch diese Aussage:
"OHNE FOLTER KÖNNEN UNSERE POLITIKER NICHT DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG GARANTIEREN, das ist Fakt"
Oh man dieser völlig deplatzierte letzte Satz …
Weniger Polemik mehr Fakten wäre angenehm. Der Richter ist natürlich, wie der letzte Satz in diesem Blog, deplatziert.
Was sagt denn der Herr Rechtsanwalt für Strafrecht Udo Vetter (^^) zu folgender Überlegung:
Bildaufnahmen haben ihre Rechtsgrundlage in §100h I und II StPO.
Zwar richtet sich I nur gegen den Beschuldigten und wir unterstellen einmal, das der Raser während der Bildaufnahme noch nicht Beschuldigter ist, dann dürfte man nach II aber den Beifahrer fotografieren!
Wenn man aber schon den Beifahrer als Unbeteiligten Dritten fotografieren dürfte, dann doch erst recht den Fahrer!
</blockquote>
Kann man nicht Argumentieren das das interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung schwerer Unfälle größer ist als das betroffenen an seinem Bild welches nicht veröffentlicht und später vernichtet wird?
IANAL
Richtig, dass Raser geblitzt werden ist mindestens genauso schlimm wie Folter. Und der Untergang des Rechtsstaats, mindestens!
@Zazaz:
Wenn du dich mit jemandes Argumentation nicht befassen möchtest, ist das dein gutes Recht. Aber vermeide es doch bitte, dich dann dazu zu äußern.
Ich kann den zitierten Auführungen gerade nicht entnehmen, dass die Polizei zum fotografieren/filmen ermächtigt sei, um erst anschließend zu sortieren. Wäre dies so, läge ein Verstoß gegen Regeln der Logik vor. Sofern das Gericht aber nur sagen will, dass es zulässig bleibt zu blitzen, wenn vorher gemessen wurde, hat es schlicht recht.
Also: Wie ist der Sachverhalt?
Und was die Parallele zur Folter anbetrifft: Nicht alles, was hinkt, ist auch ein Vergleich,
Es soll natürlich nicht das Bild des "Rasers" geschützt werden, sondern die aller Unbeteiligten. Wenn ein Raser VOR Begehen der Tat gefilmt wurde, dann wurden das auch alle anderen, das nennt man dann "Generalverdacht".
Wie kann man dieses Verfahren jetzt verhindern? Es wäre übertrieben, alle Betroffenen zu entschädigen oder die Polizisten zu bestrafen, heißt es. Dann bleibt nur, die so erhaltenen Beweismittel ungültig zu machen. Das tut man dann nicht, um den Täter zu schützen, sondern um ein rechtswidriges Verhalten von Behördenseite zu verhindern, indem man dafür sorgt, dass es ohnehin keine Früchte tragen kann.
Das ist immer die Argumentationslinie bei der Frucht-des-verbotenen-Baums-Rechtsprechung, die bis zu einem gewissen Grad immer nötig ist, um rechtsstaatliche Verhältnisse zu wahren.
Wenn man darüber diskutiert, ob man Zufallsfunde bei (illegalen) Wohnungsdurchsuchungen zulässt, geht es ja nicht darum, dass man Onkel Erwin schützen möchte, der Tante Trude in der Kühltruhe liegen hatte, wo man sie zufällig fand.
Es geht darum, dass man illegale Wohnungsdurchsuchen am besten verhindert, indem man dafür sorgt, dass sie immer fruchtlos bleiben. Dann gibt es daran kein Interesse mehr.
Die andere -mir liebere- Variante wäre es, einfach den Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Wenn eine Wohnung illegal durchsucht wird, dann gelten alle Zufallsfunde, aber der handelnde Beamte wird wegen Einbruchs belangt. So hart das klingen mag, er hat nun mal das Gesetz gebrochen und wusste nicht, was er finden würde. Sonst hätte er eine legale Durchsuchung daraus machen können.
Und im Vorhinein aufgenommene Videos könnten zur Verfolgung von Rasern benutzt werden, wenn dann konsequent alle Beamten bestraft würden, die sich dieser rechtswidrigen (!) Methode bedienten.
Ein Beweisverwertungsproblem scheint mir da die praktikablere Lösung zu sein.
Und man kann auch nicht argumentieren, "das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung schwerer Unfälle" sei von Belang, denn das ist absolut irrelevant.
Wenn man will, dass die Polizei etwas darf, ändert man die Gesetze so, dass es ihr erlaubt ist. Man erlaubt nicht der Polizei, die Gesetze zu brechen.
Vielleicht möchte man sich den Blogeintrag nochmal genau anschauen und über die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "überführen" und "identifizieren" nachdenken…?
Danach könnte man eher den Blogeintrag für komisch befinden, aber nicht das AG-Urteil…
Mich erstaunt immer wieder, welche Wellen Wortmeldungen schlagen können und mit welcher Ignoranz vom eigentlich angesprochenen Thema abgewichen wird, um ein wenig zu stänkern, zu pieksen und zu polemisieren. Mir scheint es fast, als ob Fehden ausgetragen werden.
Ich bin kein Jurist, aber mir scheint tatsächlich die Begründung, die UV zitiert hat, entgegengesetzt dem zu sein, was das Verfassungsgericht geurteilt hat: Erst Messen, dann Bild machen und nicht umgedreht, denn dazu fehlt es einfach am nötigen Gesetz. Dass ersteres geht (,also erst Geschwindigkeitsverfehlung feststellen, dann das Bild machen) und die technischen Mittel da sind, beweisen ja die "grauen Starkästen". Also beschweren sich eigentlich die/der Richter, dass das Gesetz fehlt und sagen: "Dann geht es halt auch ohne."
Auch für mich ist dies ein ziemlich klar eingeschlagener Weg hin zum Gutheißen von willkürlichen Rechtsverletzungen der Exekutive entsprechend dem Leitsatz: "Der Zweck heiligt die Mittel!". So etwas ist mehr als bedenklich und fördert nicht das Vertrauen in das existierende Rechtssystem. Das sollten Richter, Polizisten und Anwälte immer mit bedenken.
Hier werden zwei verschiedene Sachverhalte vermengt.
1) Wird ausschließlich bei Verkehrsverstößen ein Bild angefertigt (also notwendigerweise danach), ist dies unproblematisch zulässig.
2) Werden dagegen generell Bilder (Videos) angefertigt, um feststellen zu können, ob Verkehrsverstöße begangen wurden, ist dies unzulässig.
Ich verstehe das Zitat aus der Entscheidung des AG Rotenburg so, dass hier ersterer Fall vorliegt.
Unglaublich. Denkt denn keiner an die Kinder?
Wenn vorhandene Daten nicht genutzt werden kommt eventuell ein Kinderschänder ungestraft davon. Das darf einfach nicht sein.
Und wer nichts zu verbergen hat, der hat nichts gegen Filmaufnahmen. Nur Kinderschänder oder Terroristen wollen nicht bei ihren Aktivitäten beobachtet werden.
@Mitleser: @Mitleser:
!
Mitleser, in der Schule; "Thema verfehlt, 6 setzen ZZZZZZZ
Die Analogie zur Folter ist, zumindest in diesem Fall, unzulässig.
Falls jemand tatsächlich argumentieren würde, dass es der Folter bedarf, um die Schuld einer Person festzustellen oder die Pläne eines 'Terroristen' zu erfahren und diese verteilten zu können, sollte der Betreffende sich mal mit Themen wie der Inquisition oder den stalinistischen Schauprozessen beschäftigen. Unter Folter sagen die Leute alles, was die Folterer von ihnen hören wollen… und gestehen dabei Dinge, die sie nie begangen haben. Obwohl sie selber Unschuldig sind werden sie dabei andere Unschuldige belasten, und die belasten unter Folter wiederum andere Unschuldige, und ziemlich schnell ist man bei brennenden Scheiterhaufen oder Massenhinrichtungen angelangt.
Nur 'echten' Terroristen wäre zuzutrauen, dass sie unter Folter keine Falschaussagen machen – denn nur diese sind u.U. bereit ihr Leben für eine Sache dran zu geben. Wer also irgendwer der Ansicht ist, dass man Folter als Mittel im Kampf gegen den Terro braucht liegt völlig falsch; diejenigen, die unter Folter 'irgend etwas' sind keine Terroristen. Falls jemand trotz Folter nichts gesteht könnte er tatsächlich ein Terrorist sein – das macht dann aber auch keinen Unterschied mehr.
Punkt ist: Als Mittel polizeilicher oder juristischer Ermittlungen ist Folter so oder so Blödsinn.
Bin auf Urlaub.
Wär ich da würde Zara denken können. Aber nunja so muß er wohl noch ne weile am Thema vorbei texten. Prost
… oder Todesschwadronen, Bundeswehr im Innerrn usw. usf.
Am besten, man verbietet der Polizei generell zu ermitteln, besser, man schafft sie gleich ganz ab.
Halt, geht nicht. Dann werden die Strafverteidiger ja ebenfalls arbeitslos.
@Axel John
Finden Sie wirklich, dass es einem Verbot der Polizei gleichkommt, wenn man verlangt, dass die Polizei sich an die Gesetze hält und dass man, wenn man der Polizei irgendein Vorgehen erlauben will, zuerst das Gesetz dazu beschließt?
Erscheint Ihnen dieser Gedanke merkwürdig oder haben Sie ihre Sätze nur getippt, ohne nachzudenken?
Verwaltungsrechtliche "Drecksack"-Theorie.
Warum sollten Richter im Verfahren mit Inquisitionsmaxime den Herren am Strafgericht in irgendetwas nachstehen.
:)
@der@jurist.de: Ob hier zwei Sachverhalte vermengt werden, hängt eher vom fehlenden (?) Teil vor dem Zitat ab.
Man kann selbiges auch so lesen, dass zwar die Videoaufnahme verfassungwidrig ist aber diese (im Einzelfall) ihre Verfassungwidrigkeit verliert, wenn man dem Aufgenommenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit nachweisen kann.
Und wenn das Gericht es so dargestellt hat, so ist das schon eine komische Logik.
@horst: Richtigerweise ist es die Schweinehundtheorie. Nicht zu verwechseln mit der Märchentheorie oder der Drachentötertheorie.
Warum haben die nicht geschrieben "Wäre er nicht zu schnell gefahren, dann hätte er auch nicht das Foto ausgelöst! Ist er doch jetzt selber Schuld…"?
Wie waere folgende Loesung: Geeichtes Geraet misst Geschwindigkeit. Nichts filmt oder photographiert bis jetzt. Falls Geschwindigkeit definitiv zu hoch, dann ist das ein Anfangsverdacht und Kamera wird automatisch eingeschaltet. Ist dann dasselbe wie Photo beim Blitzer. Juristisch OK so dann?
@Thomas R.:
Wenn ich richtig gelesen habe, moniert das BVerfG das fehlen einer gesetzlichen Grundlage.
Bisher war es so, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Wer das umkehren will, muss jeden theoretisch auch nur irgendwie vorstellbaren Sachverhalt in Gesetzestext gießen. Der nimmt dann zwangsläufig einen Umfang an, der es in der Praxis unmöglich macht, ihn buchstabengetreu zu befolgen.
Im vorliegenden Fall heißt das nichts anderes, als ein Freibrief für rücksichtslose Verkehrsrowdys, denen ihr handeln kaum noch nachzuweisen ist.
BTW: Wer ein Beweisfoto mit Folter gleichsetzt, leistet IMO einen argumentativen Offenbarungseid.
Kleine Umfrage: Welches Recht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem hier erwähnten Urteil durch das Urteil des Amtsgerichts als verletzt angesehen:
a) die Menschenwürde
b) das Recht am eigenen Bild
c) das Willkürverbot
d) das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Wer die Antwort weiß, kann ja noch mal überlegen, was das BVerfG zur Frage der Ermächtigungsgrundlage gesagt hat – und was nicht…
Freischwebendes Geschwafel, statt logischer Argumentation – so sind die meisten Kommentare hier. Das ist ja wie im öffentlichen Recht an der Uni. Leider hat Udo Vetter mit seiner von totaler Ignoranz des BVG-Urteils geprägten Darstellung alles in einen Topf geworfen und aus dem Urteil des AG Rotenburg nur auszugsweise und damit möglicherweise sinnentstellend zitiert. Kein Wunder, dass hier alle mehr oder weniger sinnfrei drauflosschreiben.
Das BVG hat ausdrücklich nur zum Thema anlassunabhängige (d.h. unterbrechungsfreie) Videoaufzeichnungen geurteilt. In der hier niedergemachten Entscheidung geht es aber offensichtich um Fotografien, die bei den gängigen technischen System in der Regel anlassbezogen, z.B. nach dem Überfahren von piezoelektrischen Kabeln, ausgelöst werden. Nun kann man mit guten Gründen Argumente aus dem Urteil des BVerfG auch auf diesen Fall übertragen – es lassen sich aber ebenso gute Gründe finden, das nicht zu tun. Einige hat das AG Rotenburg hier möglicherweise genannt – leider wissen wir das nicht, weil Udo Vetter in alter Demagogenmanier aus dem Zusammenhang gerissen zitiert hat. Man kann für die Betroffenen nur hoffen, dass Herr Vetter im Rahmen seiner verkehrsrechtlichen Mandate sorgfältiger arbeitet, sonst dürfte er mit Leichtigkeit auszuhebeln sein.
@ Axel John: Lesen Sie den Blogbeitrag doch mal genau! Ein Beweisfoto mit Folter gleichgesetzt hat selbst der von mir soeben gescholtene Udo Vetter nicht. Im übrigen sind Ihre weiteren Ausführungen von Erlaubtem und Verbotenem blanker Unsinn.
@ alle: Ich empfehele in diesem Zusammenhang die instruktiven Beiträge im Blog von Detlef Burhoff, dort werden die Gerichtsentscheidungen ordentlich zitiert bzw. dargetellt und fachmännisch kommentiert: http://blog.strafrecht-online.de/
also ich glaub ja, es haengt sich an der begruendung, also dem teil mit 'denn ohne … waere es nicht moeglich', auf. somit auch UVs 'nicht sein kann, was'. und die sachlage ist doch wohl: waeren beamte vor ort, so koennten sie auch ohne foto das auto anhalten. sind sie nicht vor ort, wird das persoenlichkeitsrecht durch eien maschinelle fehlfunktion evtl verletzt. soweit ohne mehr als das zitierte gelesen zu haben.
Das Urteil des BVG über anlasslose und unterbrechungsfreie Filmaufzeichnungen soll dafür herhalten, die Erstellung anlassbezogener Einzelbilder (sogenannte Blitzerfotos) infrage zu stellen? Und das meint ein Rechtsanwalt? Und ein Rechtsanwalt meint dann noch weiter, dass das alles auch als Argumentationsbasis für die Rechtfertigung von Folter herhalten könnte?
Waren Sie beim Niederschreiben dieser inhaltlichen Absurditäten nicht bei sich, Herr Udo Vetter?
@Axel John: Für Bürger mag in einem Rechtsstaat gelten, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist. Nicht aber für die Staatsgewalt. Die darf nur, was ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist.
@Axel John: Neinneinnein. "Jeder kann tun und lassen, was er will" ist ein Grundrecht. Und das gilt erstmal nur für Bürger gegen den Staat. Andersrum sind wir bei dem Grundsatz, dass jeder Eingriff in Grundrechte einer Grundlage bedarf. Die kann mitunter zwar relativ dürftig sein ("Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen"), aber da sein muss sie.
Sonst müsste der Gesetzgeber ja jeden nur vorstellbaren Sachverhalt in Gesetzestexte gießen…
U.V. hat recht. Man kann so formulieren. Es überzeugt aber nicht.