Besonders für die Haft geeignet

Sechs Monate Knast ohne Bewährung. Das Landgericht Aurich hatte mit diesem Urteil keine Probleme. Denn nach Auffassung der Richter war der Angeklagte ohnehin besser geeignet für den Knast als andere.

Begründung: Die Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. Seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.

Der Verteidiger des Angeklagten empfand diese Argumente als „fast zynisch“, wobei er das fast eigentlich hätte weglassen können. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das Urteil jetzt auf. Aus der Begründung:

Diese Urteilsformulierung … verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn-, Eigentums- und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.

(Link zum Urteil / via)