3.6.2010

Die Abmahnspiele gehen weiter

Der Bundesgerichtshof legt für ein wichtiges Urteil, das er vor einigen Wochen verkündet hat, nun die Begründung vor. Die Entscheidung betrifft jeden, der ein privates WLAN betreibt und wissen will, wie er haftet, wenn über das WLAN urheberrechtlich geschützte Musik und Filme getauscht werden.

Zunächst birgt das Urteil eine Überraschung. Die Pressemitteilung, auf der die gesamte Berichterstattung aufbaute, hatte ausdrücklich davon gesprochen, Anwälte dürften höchstens 100 Euro für die Abmahnung berechnen. Das entspricht zwar der neuen Rechtslage. Aber viele Gerichte kickten diese Kostenbegrenzung mit der Begründung, es handele sich nicht um einen einfach gelagerten Fall. Beim Tausch aktueller Titel werde außerdem immer “geschäftsmäßig” gehandelt.

Die Pressemitteilung scheint mir mittlerweile übrigens geändert worden zu sein. Zwar findet sich dort weiter der Hinweis auf die 100-Euro-Grenze; diese neue Regelung sei, so heißt es jetzt, im entschiedenen Fall aber noch nicht in Kraft gewesen.

In der Urteilsbegründung findet sich zur Höhe der Abmahnkosten jedenfalls nichts Grundsätzliches. Der Bundesgerichtshof erwähnt lediglich, die unteren Instanzen müssten prüfen, ob der Streitwert von 10.000 Euro für einen Song wirklich angemessen ist. Leitlinien für die Prüfung geben die Richter nicht.

Es wird also vorerst dabei bleiben, dass die Abmahnindustrie exorbitante Streitwerte ansetzt und damit die Anwalts- und Gerichtskosten in die Höhe treibt. Jedenfalls bei jenen Gerichten, die sich nicht darum scheren, welches Anliegen der Gesetzgeber mit der Deckelung der Abmahnkosten verfolgte.

Etwas deutlicher wird der Bundesgerichtshof bei anderen wichtigen Punkten:

Im entschiedenen Fall hatte ein unbekannter Dritter über das WLAN des Beklagten das Lied “Sommer unseres Lebens” in eine Tauschbörse gestellt. Das hatten angeblich Firmen festgestellt, die im Auftrag der Klägerin das Internet “überwachen”. Dass IP-Adresse, Uhrzeit und Dateiinhalt korrekt festgehalten wurden, zieht der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel.

Das Gericht glaubt also an die Angaben, mit denen Filesharing-Sünder festgenagelt werden. Dieser Glaube kann aber auch seine Ursache darin haben, dass der Beklagte die Zuverlässigkeit der Ermittlungen nicht oder nicht ausreichend bestritten hat. Dann kann das Gericht den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellen.

Allerdings hatte der Beklagte keinen Zugriff auf sein – durch Passwort gesichertes – WLAN, weil er zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war. Für das Gericht steht jedenfalls fest, dass er den Song nicht selbst getauscht hat. Die Frage war nun, ob er trotzdem für den Missbrauch seines WLAN einzustehen hat und Schadensersatz zahlen muss.

Den Schadensersatzanspruch, also Verdienstausfall für die Plattenfirma, verneint der Bundesgerichtshof. Aber nur deswegen, weil der Beklagte sein WLAN durch Passwort und Verschlüsselung gesichert hatte. Die Vorgabe hierzu ist recht deutlich: Wer ein WLAN installiert, muss es mit der besten Methode verschlüsseln, die dem Normalkunden zum Zeitpunkt der Einrichtung zur Verfügung steht. Heute wäre das wohl WPA2.

Dagegen gibt es keine Pflicht, diese Verschlüsselung auf dem neuesten Stand zu halten:

Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.

Der Beklagte war mit seinem (im Jahr 2006) WPA-verschlüsselten WLAN jedenfalls so gut im Rennen, dass er für die Richter lediglich “Störer” und nicht “Täter” war. Somit haftet er zwar Unterlassung für die Zukunft, aber nicht auf Schadensersatz für bereits geschehene Urheberrechtsverletzungen.

Der lapidare Hinweis “Ich bin es nicht gewesen, beweist mir das Gegenteil” wird künftig aber nicht mehr reichen. Die Richter legen ausdrücklich fest, dass der WLAN-Betreiber im Detail erklären muss, warum er es nicht gewesen ist. Der Hinweis auf Familienangehörige oder Besucher wird da kaum noch ausreichend sein, sofern nicht klipp und klar gesagt wird, wer am fraglichen Tag Zugriff aufs WLAN hatte. Das Urlaubs- oder Dienstreise-Argument dürfte in diesem Zusammenhang wesentlich zukräftiger sein. Gut also für Betroffene, die sich zum Zeitpunkt der Tat möglichst weit weg von ihrem WLAN befanden. Ein Grund mehr, Bahnfahrkarten, Tankquittungen und Flugtickets aufzubewahren.

Kann der Beklagte jedoch dem Gericht glaubhaft machen, dass jedenfalls er es nicht gewesen ist, haftet er höchstens auf die Abmahnkosten. Außerdem muss er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich verpflichten, im Falle künftiger Urheberrechtsverletzungen eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

Im Ergebnis ändert sich also nicht besonders viel. Für die Abmahnindustrie hat sich die Hoffnung zerschlagen, jeder WLAN-Betreiber hafte automatisch für alle Daten, die durch sein Netzwerk rauschen. WLAN-Betreiber müssen ihre Netze dagegen leidlich verschlüsseln. Wobei es, dank der ja seit dem Rückzug der Strafjustiz aus diese Metier nicht mehr stattfindenden Hausdurchsuchungen, kaum kontrollierbar sein wird, ob das WLAN tatsächlich gesichert war.

Außerdem muss der WLAN-Betreiber einige nachvollziehbare Dinge dazu sagen, warum er als Urheberrechtsverletzer nicht in Frage kommt. Das ist machbar.

Traurig am Urteil ist, dass es dem Geschäftsmodell Massenabmahnung nicht den Boden entzieht. Aber auch für Abgemahnte ist die Entscheidung keine Katastrophe. Für sie stehen die Chancen nach wie vor gut, aus der Sache rauszukommen – ohne der Gegenseite Geld in den Rachen zu werfen.

63 Kommentare zu “Die Abmahnspiele gehen weiter”

  1. Immanuel meint: (3.6.2010 um 13:34) AntwortenReply to this comment

    Mich bedrückt dabei am meisten, dass dies nun ein weiterer Stolperstein bis zur offenen cityweiten Internetkultur über freiwillige WLAN-Netzwerke ist. Das dauert jetzt also wieder ein paar Jahre länger.. vielleicht schaffen das mal unsere Kinder?

  2. anonym meint: (3.6.2010 um 13:35) AntwortenReply to this comment

    Ohne auch nur ansatzweise behaupten zu wollen, daß ich von der Sache viel verstehe – die 100 Euro kamen mir gleich recht niedrig vor. Da flüstert einem ganz leise immer die Erfahrung ins Ohr: Die Sache hat einen Haken.

  3. Vincent meint: (3.6.2010 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    "Kann der Beklagte jedoch dem Gericht glaubhaft machen, dass jedenfalls er es nicht gewesen ist, haftet er höchstens auf die Abmahnkosten."

    Die Abmahnkosten hat er allerdings nicht zu übernehmen, wenn er die zum Zeitpunkt der Errichtung des WLANs aktuelle Verschlüsselungstechnologie zur Sicherung verwendet und dies im Zeifelsfall nachweisen kann. Dann besteht nämlich kein Unterlassungsanspruch, so dass auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

  4. FAGEW meint: (3.6.2010 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    Das ist schon ein starkes Stück. Sie lagen mit Ihrer ersten Analyse der PM völlig daneben und haben in Ihrem Blog auch noch kuriose Berechnungen zur 100 Euro-Deckelung angestellt. Die PM gab für Ihre Ratschläge von Anfang an überhaupt gar nichts her.

    Jetzt auch noch so zu tun als sei die PM nachträglich geändert worden ist der Hammer. Sie sind – zugegeben: wie viele andere – vorgeprescht ohne das Urteil zu kennen. Das ist alles.

  5. anonym meint: (3.6.2010 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    @ Immanuel
    Abgesehen davon, daß ich keine Kinder habe, ist die Antwort nach meiner Überzeugung: nein.

    In Berlin hat der Senat das geplante Freifunknetz im Citybereich über mehrere Jahre mit bürokratischen Mitteln blockiert. Das Ganze verläuft dann m. E. auch noch völlig unehrlich, weil die kommunale Politik nicht sagt, daß man dagegen ist, sondern versucht, die Sache mehr oder weniger heimlich abzuwürgen. Völlig klar ist, daß die Politik ohnehin seit etlichen Jahren versucht, das Internet zu überwachen, einzugrenzen und zu reglementieren (das geht so mindestens seit 2001). In der Zukunft wird sich dieser Trend sicherlich verstärken, jedenfalls nicht abschwächen. Es korrespondiert mit der systematischen Zerstörung der Bürgerrechte durch den Staat. Freifunk ist dem Staat ohnehin ein Dorn im Auge.

    Man überlege sich einfach nur mal, warum seit etlichen Jahren in Deutschland niemand offiziell eine Prepaidkarte fürs Taschentelefon kaufen darf, ohne seine persönlichen Daten, bis hin zum Geburtsdatum, offenzulegen! Diese Angaben interessieren vorrangig Polizei und Geheimdienste, die Provider benötigen sie nicht zwingend.

  6. Ben meint: (3.6.2010 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    Ich kann dem ganzen folgen, bis kurz vor'm Schluss:

    Kann der Beklagte jedoch dem Gericht glaubhaft machen, dass jedenfalls er es nicht gewesen ist, haftet er höchstens auf die Abmahnkosten. Außerdem muss er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich verpflichten, im Falle künftiger Urheberrechtsverletzungen eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

    Wenn er es nicht gewesen ist, wieso gibt es dann Grund eine solche Erklärung abzugeben, es nicht noch einmal zu tun? Also war er es "nicht, aber vielleicht ein bisschen doch"?

  7. Axel John meint: (3.6.2010 um 13:52) AntwortenReply to this comment

    Dass die "100 EUR-Regelung" nicht mehr als ein stümperhaft zusammengeschmiertes Placebo ist war von vornherein klar, wenn das nur für "einfach gelagerte" Fälle gilt.
    Hat jemand ernsthaft erwartet, dass es von da an auch nur noch einen einzigen "einfach gelagerten" Fall gibt?
    Natürlich wissen das auch die Totalversager in den zuständigen Ausschüssen. In der Politik landen vornehmlich diejenigen "Juristen", die selbst zum abmahnen zu blöde sind. Und die werden ihren unfähigen Kollegen, die ohne Inkasso-Stalking oder Abmahn-Erpressung verhungern würden, nicht ihre Existenzgrundlage zerstören.

  8. Marco meint: (3.6.2010 um 13:54) AntwortenReply to this comment

    Ich bleibe da zunächst an einem Detail hängen: WPA

    Wurde das WLAN also trotz WPA-Verschlüsselung fachmännisch gecrackt? Das ist meines Wissens ja keine Leichtigkeit, wie bei WEP, was als unsicher zu bezeichnen ist.
    Wieso wurde dann keine Anzeige gegen Unbekannt erstattet? Das müsste doch dann alles die Schuld des Einbrechers sein. Mehr als gut absichern ist nun mal nicht möglich.

  9. Ben meint: (3.6.2010 um 13:59) AntwortenReply to this comment

    @Ben: Dabei geht es ja nur um künftige Fälle. Nach dem Motto "Ja, ich werde in Zukunft mein WLAN sichern, und falls eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, war ich's".

  10. alop meint: (3.6.2010 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    Also als Filesharer nur noch von Zuhause aus laden wenn man z.B. verreist ist. Oder sonst irgendwie beweisen kann das man nicht Zuhause ist. (Von Unterwegs aus / Zeitgesteuert zuhause starten)

  11. pyte meint: (3.6.2010 um 14:13) AntwortenReply to this comment

    Hmm, und wenn ich in meinem Wohnzimmer sitze, somit in dem Fall auch zuhause bin und sich jemand von der Straße aus in mein Wlan Hackt? Da kann ich ja dann nicht mehr sagen ich war nicht zuhause…. Durch immer bessere WLan router mit 300Mbit und mehr wird auch die Abdeckung (Radius) immer größer und somit auch die Summe der potenziellen Angreifer.

    Zudem stell ich mir die Frage wie ein Leie (Normal Internet Nutzer) festellen soll ob sein WLan router gerade gehackt wird oder nicht. Naja hoffen wir einfach mal das sowas einem der Richter passiert, mal sehen was er dann sagt, meist müssen die leute das ja immer erst am eigenem Leibe erfahren um ihre meinung zu ändern.

  12. Hrothgaar meint: (3.6.2010 um 14:34) AntwortenReply to this comment

    @pyte:
    vielleicht gibt es eine Software die das Einschalten bzw. Ausschalten des PCs protokolliert damit ließe sich zum fraglichen Zeitpunkt belegen, dass man nicht derjenige war, der illegale Sachen aus dem Netz gezogen hat.
    Die Frage wäre jetzt natürlich, ob das Gericht so ein Protokoll annerkennen würde.

  13. NewsShit! meint: (3.6.2010 um 14:37) AntwortenReply to this comment

    Warum wird immer nur die "Abmahnindustrie" als böse hingestellt? Irgendwer hat die ja erst ermöglicht … und DAS sind in meinen Augen die eigentlich Bösen.

    Ich verstehe nicht, warum Anstiftung (Pirate Bay) und Nutzung (ca. 30% der Jugendlichen) als OK hingestellt werden aber das "gewerbsmäßige Ausnutzen" dieser Leute als moralisch verwerflich hingestellt wird…

  14. anonym meint: (3.6.2010 um 14:45) AntwortenReply to this comment

    @ NewsShit!
    Sind Sie z. B. noch nie auf die Idee gekommen, daß die "Preise" wahnsinnig überzogen sein könnten? Ich bin nun kein Autofahrer, aber nehmen wir an, Sie hätten Ihren Wagen im Halteverbot geparkt, sicherlich eine halbwegs läßliche Sünde. Nun kommt ein Polizist, macht Sie auf Ihr "Delikt" aufmerksam und möchte dafür von Ihnen 3000 Euro kassieren. Wie würden Sie reagieren? Dies als angemessen ansehen? Oder würden Sie evtl. den Verdacht hegen, daß die betr. Kommune sich auf fragwürdigen Wegen finanziell sanieren möchte?

  15. odradek meint: (3.6.2010 um 14:57) AntwortenReply to this comment

    So langsam verliere ich die Geduld mit euch Juristenfuzzies. Also hier nochmal zum mitschreiben: Der Computer funktioniert auch, wenn niemand davor sitzt. Die meisten filesharing-clients können nach schedule arbeiten, d.h. man kann z.B. sagen, daß man nur dann Dateien verteilt wenn man nicht da ist, z.B. im Urlaub.. Das ist übriges etwas, was einige meiner Bekannten genau machen. Die schmeissen ihren client an, bevor sie für ne Woche wegfahren und haben wenn sie wieder zurückkommen einen 6-Monats Vorrat Filme und Fernsehserien auf der Festplatte. Darüberhinaus haben die Filesharing-clients auch Remotezugänge und können auch von Australien aus fernbedient werden. Mit "ich war nachweislich gar nicht da" kann man gar nichts beweisen.

  16. watcher meint: (3.6.2010 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    Wie stehts eigentlich wenn mein Provider mir einen Router vorschreibt im Rahmen eines Komplettpakets und dieser nicht WPA2 fähig ist?

  17. Mithos meint: (3.6.2010 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    @odradek: Du solltest vielleicht wissen, dass der "Täter" in diesem Fall nicht über so große PC-Kenntnisse verfügte. Steht im Urteil: "der computertechnisch nicht versierte Beklagte". Also nix mit remote-magic

    Wir haben hier
    * WLAN bei FritzBox von Werk ab mit einem individuell generieten WPA-Key sicher verschlüsselt
    * WLAN soll bei Installation/Einrichtung der Box abgeschaltet gewesen sein
    * FritzBox hing an Steckerleiste, die stromlos geschaltet sein sollte

    Drei Gründe, von denen jeder Einzelne für sich genommen, sollte er zutreffen, ein Eindringen in das WLAN von außen praktisch* unmöglich macht.
    Die haben den Falschen verurteilt. Wieso hinterfragt das Gericht die MI-Ermittlung der IP-Adresse und die Zuordnung zum Anschluss bei so deutlichen Anhaltspunkten nicht kritisch?

    * ja, WPA kann man heute knacken (2006 wohl noch nicht). Nein, niemand würde dafür so einen Aufwand treiben, sondern einfach zum nächsten offenen/WEP Netz gehen.

  18. Sebastian meint: (3.6.2010 um 15:27) AntwortenReply to this comment

    @anonym,
    @NewsShit!:
    Um das mathematisch korrekt ins Verhältnis zu setzen, wäre das "Ticket" dann sogar um die 65.000€.
    Und man würde eventuell eins pro Reifen kriegen.

    Und genau das ist das Problem: nicht, dass sich die MI wehrt (ja, auch das ist eigentlich streitbar), sondern dass aus dem Rechtsmittel ein Geschäftsmodell gemacht wird.

  19. stachel meint: (3.6.2010 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    was ist mit den ganzen zombies?

    es heißt doch immer dass um die 50% der pc´s verseucht sind und für angriffe, spamversand oder sonstigen mist missbraucht werden…

    strafrechtlich hat man ja nicht viel zu befürchten da man mir ja immer noch nachweisen muss dass ich es war.
    nur wie soll ich im zivilrecht beweisen dass ich eine tat nicht begangen habe?

    ein ding der unmöglichkeit…

    eine sehr gute möglichkeit um unbeliebten personen richtig eins reinzuwürgen…

    ich geh mit nem netbook zur zielperson dring in das netz ein oder was auch immer und sauge mit den livesystem kräftig zeug und vll. auch kipo. hinterlasse möglichst viele spuren die auf die zielperson hindeuten…

    was die folgende durchsuchung und gesellschaftliche hinrichtung noch nicht erledigt haben machen dann die unterlassungsansprüche der mi…

  20. ich meint: (3.6.2010 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    Über diese Aussage in Ihrem Artikel sollten Sie noch einmal nachdenken:

    "Der Beklagte war mit seinem (im Jahr 2006) WPA-verschlüsselten WLAN jedenfalls so gut im Rennen, dass er für die Richter kein “Störer” mehr war und somit nicht auf Schadensersatz haftet."

  21. alfred meint: (3.6.2010 um 16:31) AntwortenReply to this comment

    @all: Newsshit ist nur ein einfallsloser Troll, der sich auch einen eigenen Blog eingerichtet hat, wo er überwiegend andere mobbt bzw. aus deren Blog abschreibt und sich dann darüber lustig macht. Dazu hat er noch fantastische Ideen merkwürdige Gedanken zum "Raubkopieren" und eine denkwürdige Schwäche im Prozentrechnen. Einfach nicht beachten.

  22. ft meint: (3.6.2010 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    Nochmal die Aussage von 17 hervorheben.

    heise sagt
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/WLAN-Urteil-BGH-verlangt-marktuebliche-Sicherung-von-WLANs-1014360.html

    Das Gerät habe sich in einem abgeschlossenen Büroraum befunden, außerdem habe er vor Urlaubsantritt die Sammelsteckdose der PC-Anlage abgeschaltet.

    Dem schenkte der BGH genau wie das LG Frankfurt als erste Instanz keinen Glauben. Der Kläger habe die IP-Adresse nach eigenen Angaben immerhin mit einer "zuverlässigen und eingehend überwachten Software" erfassen lassen. Deshalb könne das Gericht davon ausgehen, "dass der WLAN-Router des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war" und der Sammelstecker entgegen seiner Darstellung nicht ausgeschaltet gewesen sein konnte.

    Das ist doch die größe Schweinerei. Man weiß von hunderten Fällen mit Zahlendrehern, aber hier wird gesagt, dass die Programme perfekt funktionieren?

    Desweiteren gibt es ab und zu auch mal Probleme beim DSL-Prodiver, der plötzlich 2 Anschlüsse zusammenschaltet, weil irgendwelche VLANs falsch eingerichtet waren.

  23. hiepjc meint: (3.6.2010 um 16:46) AntwortenReply to this comment

    @Marco: WPA wurde erst Ende 2008 geknackt, die Urheberrechtsverletzung fand aber 2006 statt. Es ist sehr unwahrscheinlich das sich tatsächlich ein dritter Zugang zum WLAN des Beklagten verschafft hat. Da der Beklagte im Urlaub war, und das wohl auch glaubhaft machen konnte, bleibt nur jemand der im Besitz des Passwortes war. Das grenzt den Personenkreis an möglichen Tätern erheblich ein. Ich fürchte der Beklagte war völlig unschuldig und Opfer einer vorgefertigten Auffassung.

  24. Olli meint: (3.6.2010 um 16:48) AntwortenReply to this comment

    @ft:

    Liegt wohl daran das die Richter keine Ahnung von Technik haben. Ich meine niemand würde als Beweis ein Foto gelten lassen das verwaschen ist und vielleicht den Beklagten zeigen könnte. Aber ne IP-Adresse klar die gilt.

  25. NewsShit! meint: (3.6.2010 um 16:50) AntwortenReply to this comment

    @Sebastian: Es ist richtig, dass die Summen vielleicht als Überzogen angesehen werden. Aber im Grunde hat es doch jeder selbst in der Hand, diese Kosten zu vermeiden. Klar, man kann in fremden Städten mal aus Versehen auf einer verbotenen Fläche parken, weil man sich nicht auskennt.

    Aber wer Musik, Software und Filme herunterlädt, macht das in den wenigsten Fällen aus Versehen. Da sind wir uns sicherlich einig.

    @alfred (Kommentar 21): Das mit dem "Abschreiben" habe ich jetzt mal überlesen. Vorsicht mit solchen Anschuldigungen!

  26. Mithos meint: (3.6.2010 um 16:55) AntwortenReply to this comment

    @Olli: Tolle "Ausrede" für die Richter des BGH: "Wir haben keine Ahnung von Technik".

    Vielleicht hätten sie dann *verdammt nochmal* jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt?

  27. Olli meint: (3.6.2010 um 17:07) AntwortenReply to this comment

    @Mithos:

    Ich wette das haben sie. Den "Sachverständigen" der Klägerseite.

  28. Auke meint: (3.6.2010 um 17:15) AntwortenReply to this comment

    @odradek:
    Hieran hat der BGH gedacht:

    Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.

    @ft, Olli:
    Auch hieran hat der BGH gedacht:

    Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.

    Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.

    [...]

    Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.

    Beide Seiten haben da halt jeweils bei der Beweisführung versagt.

  29. BlogLeser meint: (3.6.2010 um 17:22) AntwortenReply to this comment

    @ich:

    Phuuu… ich dachte schon, ich wär so dämlich und hätte da was gewaltig in der Begründung der Entscheidung falsch gelesen. Und auch falsch mitsubsumiert.

  30. Auke meint: (3.6.2010 um 17:24) AntwortenReply to this comment

    @Ben:

    Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

  31. prior meint: (3.6.2010 um 17:41) AntwortenReply to this comment

    Aber viele Gerichte kickten diese Kostenbegrenzung mit der Begründung, es handele sich nicht um einen einfach gelagerten Fall. Beim Tausch aktueller Titel werde außerdem immer “geschäftsmäßig” gehandelt.

    stört sich niemand an dieser absurden behauptung? ich schon.

  32. Avantgarde meint: (3.6.2010 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    Rechtssicherheit schafft das Urteil jedenfalls nicht:

    1) Wie beweist man, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ausreichend gesichert war?

    2) Eine "ausreichende Sicherung" vom Stand 2006 ist einigermaßen leicht zu knacken. Ist man dann nicht gerade verreist, kann man nicht nachweisen, dass man es nicht doch selbst war: ein Unding.

    3) Eine Anschlusszuweisung durch IP plus Timestamp ist nicht 100% zuverlässig. Die Möglichkeit von Irrtümern und Zahlendrehern auszuschließen ist weltfremd. Wer dann nicht gerade im Urlaub war… siehe 2

  33. horst meint: (3.6.2010 um 18:16) AntwortenReply to this comment

    @ anonym

    Danke für Ihren Beitrag unter Nr. 5:

    Es geht hier in der BRD nur um die Einschränkung der Bürgerrechte.

    Bei Verdacht kann nämlich jeder Handy abgehört werden, insoweit sind weitere Erfordernis entbehrlich, aber die Parlamentarier wollen oder können es nicht verstehen.

  34. peter 88 meint: (3.6.2010 um 18:48) AntwortenReply to this comment

    Hm, ich habe ein paar ältere WLAN-Komponenten, die nur mit WEP funktionieren.
    Nein, nach einem Update habe ich gesucht, es gibt keinen (mehr).
    Ich müßte also das komplette Teil wegwerfen (hat immerhin mal €300 gekostet und tut eigentlich brav seinen Dienst).
    Und, nachdem ich 1000 mal gelesen habe, daß ein WEP verschlüsseltes WLAN "im Handumdrehen" geknackt werden kann, habe ich es mit meinem eigenen versucht; nein, es mir nicht gelungen.

    Wie jetzt weiter?
    Muß ich mir ein neues Auto kaufen, weil das Schloß veraltet ist?

  35. Edgar meint: (3.6.2010 um 18:53) AntwortenReply to this comment

    Ich frage mich wie, die Telekom feststellen konnte, dass Wlan aktiv war. Der Sachverhalt scheint mir wirklich nicht geklärt.
    Die Änderung des Wlan Passwortes, was der BGH gefordert hat, bringt keine höhere Sicherheit, da Fritzboxen individuelle Passwörter haben.

  36. Anne meint: (3.6.2010 um 20:17) AntwortenReply to this comment
  37. fernetpunker meint: (3.6.2010 um 20:28) AntwortenReply to this comment

    Falsch, Herr Vetter:

    Der Beklagte war mit seinem (im Jahr 2006) WPA-verschlüsselten WLAN jedenfalls so gut im Rennen, dass er für die Richter kein “Störer” mehr war und somit nicht auf Schadensersatz haftet.

    Der Beklagte ist kein TÄTER und haftet nicht auf SE, aber ist sehr wohl Störer und haftet deshalb auf Unterlassung.

    Danke für diesen und die vorigen Hinweise. Text ist geändert. U.V.

  38. J. S. meint: (3.6.2010 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    @NewsShit

    30% der Jugendlichen. Haben Sie dafür Quellen?

  39. Sebastian meint: (3.6.2010 um 20:43) AntwortenReply to this comment

    @J. S.:
    siehe alfred
    Don't feed the trolls.

  40. Avantgarde meint: (3.6.2010 um 20:50) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich die beiden verlinkten Analysen richtig verstehe, dann wurde der Beklagte zum "Störer" ("Täter" war er nie, weil er Abwesenheit beweisen konnte), weil zwar die Verschlüsselung selbst durchaus ausreichend war, jedoch das auf dem Router aufgedruckte Passwort nicht geändert wurde. Dieses Passwort war aber individualisiert, so dass es für jemanden von "außen" völlig irrelevant war, ob das ihm unbekannte voreingestellte Passwort geändert wurde oder nicht. Ob ich nun fgrt546ggt54 nicht kenne oder bgfrtgh56gt ist schließlich völlig egal.

    Noch bedenklicher wird die Sache aber durch etwas anderes. Offenbar war die WPA1-Verschlüsselung (das Passwort war irrelevant) zu knacken. Wie leicht dies dem Unbekannten Filesharer fiel, wissen wir nicht. Ich vermute mal nicht allzu schwer.

    Wäre der Mann aber nicht im Urlaub gewesen, hätte er nicht beweisen können, dass er kein Täter war.

    Letztlich bringt also das vermeintliche Zugeständnis, die Verschlüsselung nicht ständig auf den neuesten Stand bringen zu müssen, gar nichts. In den meisten Fällen werde ich nämlich nicht beweisen können, dass ich es nicht selbst gewesen sein könnte.

  41. Abwasserexperte meint: (3.6.2010 um 21:15) AntwortenReply to this comment

    Noch einmal zum Mitmeißeln für alle logisch Minderbemittelten: Der Beschuldigte hat mitnichten bewiesen, dass er es nicht war. Er hatte lediglich Glück, dass der Richter unbefleckt von jeglichem technischen Verständnis ist.

    Die vermeintlichen Beweise des Klägers sind selbstverständlich auch keine, denn Log-Dateien kann jeder Idiot generieren. Aufgrund der Gesamtkomplexität ist kein Mensch in der Lage zu beweisen, dass die gesammelten Daten wirklich korrekt sind. Mal ganz davon abgesehen, dass man sich fragen darf, wer hier tatsächlich geschäftsmäßige Interesse hat, illegale Netzwerksabotage ausführt und parasitär Geld abgreift, das dann überall landet, aber ganz sicher nicht beim angeblich geschädigten Künstler.

  42. Avantgarde meint: (3.6.2010 um 21:20) AntwortenReply to this comment

    @Abwasserexperte:

    Doch, hat er. Er war im Urlaub.
    Die von der Klägerpartei gelieferten Logdaten einfach als 100% korrekt anzusehen halte ich allerdings für sehr fragwürdig. Der Beklagte hat wohl nur selten die Möglichkeit, diese selbst zu widerlegen.

  43. hiro meint: (3.6.2010 um 21:27) AntwortenReply to this comment

    Das war ein ganz doofer Fall für irgendeine Grundsatzentscheidung, wenn ich das mal so salopp formulieren darf.

    Der Beklagte hatte ein (technisch) ordentlich gesichertes WLAN und konnte das Gericht überzeugen, im Urlaub gewesen zu sein. Ersteres schließt Fremdnutzung eigentlich aus, während letzteres die Nutzung durch den Anschlußinhaber selbst im Allgemeinen keineswegs ausschließt – ein Computer funktioniert auch in Abwesenheit des Besitzers.

    Wenn man voraussetzt, daß den Richtern diese "Grundlagen" bekannt waren, liest sich das Urteil für mich so, als ob man da einfach irgendwie das Konstrukt "der Betreiber ist immer Störer" durchsetzen wollte, koste es was es wolle. Korrekt wäre gewesen, a) man glaubt dem Beklagten kein Wort und belangt ihn auch als Täter, oder b) man glaubt dem Beklagten und gesteht ein, daß der Kläger einen Fehler gemacht haben muß, z.B. falsche Übermittlung / Speicherung der IP-Adresse des Anschlusses.

    Erfahrungsgemäß dürfte a) stimmen, auch wenn es für eine höchstrichterliche Feststellung von b) eigentlich höchste Zeit wäre. Aber so weit lassen die Kläger es natürlich nie kommen.

    Dieses Urteil dagegen sieht nach dem Versuch aus, das Abmahngeschäft am Laufen zu halten, indem zusätzliche Verunsicherung auf Seiten der Nutzer gestreut wird: Seht her, auch wenn Ihr alles richtig macht, Ihr seid dran, und jede Form der Verteidigung ist zwecklos.

    Vielleicht hatte der BGH auch Angst vor den Konsequenzen, wenn das Mantra "die IP-Adresse ist immer korrekt" fällt, da die Auswirkungen weit über den Abmahnwahnsinn hinausreichen würden.

  44. Name meint: (3.6.2010 um 21:48) AntwortenReply to this comment

    @Avantgarde:

    Hat er eben nicht – siehe z.B.
    stachel
    odradek
    wobei die Formulierung von letzerem Beitrag indiskutabel ist, aber inhaltlich wichtig. Nur, weil ich woanders bin, heißt das nicht, dass meine Computer aus sind oder sich passiv verhalten. Und das Argument, der Beklagte wäre technisch nicht bewandert, ist irrelevant. Wenn es vor Gericht wichtig wäre, dann wüsste ich nichtmal etwas von dieser neuartigen Erfindung namens "Telefon".

  45. Avantgarde meint: (3.6.2010 um 21:49) AntwortenReply to this comment

    (3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.

    Kann mir das jemand erklären?

  46. allo meint: (3.6.2010 um 21:54) AntwortenReply to this comment

    ähm, wtf? Sie glauben, dass ers nicht ist, muss aber beim nächsten Mal (wenn er es wieder nicht ist) die Strafe zahlen? Wie kann man nur so urteilen?

    Und was heißt die Personen hatten Zugriff zum Tatzeitpunkt. Ich sage einfach "alle diese Personen hatten zugriff", und dann soll das nicht ausreichen als Erklärung?

  47. Ach Gottchen meint: (3.6.2010 um 21:57) AntwortenReply to this comment

    > Die Pressemitteilung scheint mir mittlerweile übrigens geändert worden zu sein

    Selten haben wir so gelacht. Liegt wohl vielmehr daran, dass sich ein Strafverteidiger zu zivilrechtlichen Dingen äußert, die er nur aus einer Pressemitteilung kennt.

    Und wenn es dann, wie hier, grottenfalsch ist, kommt der übliche Strafverteidiger-Reflex: Schuld sind die anderen, da hat doch jemand glatt die Pressemitteilung geändert!

  48. Avantgarde meint: (3.6.2010 um 21:59) AntwortenReply to this comment

    @Name:

    Sorry, diese unerschöpfliche Hinterlist der Filesharer war mir entgangen.

  49. Avantgarde meint: (3.6.2010 um 22:24) AntwortenReply to this comment

    @Ach Gottchen:

    Wie hätte er sich denn seinerzeit äußern sollen? Es war zu diesem Zeitpunkt ja nur die Pressemitteilung bekannt.

  50. Thom- meint: (3.6.2010 um 22:39) AntwortenReply to this comment

    Wie schauts eigentlich aus – ich hab einen Nintendo DS, mit welchem ich online gehe… für diesen ist es zwingend notwendig, dass mein Router mit WEP verschlüsselt bleibt. Da ich oft online bin mit dem Ding, wäre es doch unverhältnissmäßig von mir zu verlangen regelmäßig die Verschlüsslung der Fritz.Box zu ändern (2 Laptops und 1 PC die via WLAN verbunden sind)?

  51. Olli meint: (3.6.2010 um 22:57) AntwortenReply to this comment

    @Thom-:

    Scheinbar sind die Richter da anderer Meinung.

    Ich frage mich eigentlich was passiert dem "Störer" sollte mal ein Terrorist kein Internetcafe benutzen sondern ein unzureichend oder gar unverschlüsseltes W-Lan zur Absprache von Terrorakten benutzen.

  52. Vincent meint: (4.6.2010 um 01:17) AntwortenReply to this comment

    Kann der Beklagte jedoch dem Gericht glaubhaft machen, dass jedenfalls er es nicht gewesen ist, haftet er höchstens auf die Abmahnkosten. Außerdem muss er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich verpflichten, im Falle künftiger Urheberrechtsverletzungen eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

    Ich bleibe übrigens dabei (Kommentar 3), dass auch diese Schlussfogerungen so nicht stimmen und ergänze:

    Wer im Zweifelsfall beweist(!) – glaubhaftmachen reicht in der Hauptsache nicht -, dass er es nicht war UND zum Zeitpunkt der Errichtung des Netzwerks aktuelle Verschlüsselungen verwendet hat, ist nicht weder Täter noch Störer und damit kein Unterlassungsschuldner und daher auch keine Unterlassungserklärung abgeben geschweige denn Abmahnkosten übernehmen.

    Und der Störer, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haftet aufgrund seiner Erklärung auch nicht für sämtliche anschließend noch von seinem Anschluß aus begangene Urheberrechtsverletzungen, sondern nur für die, die er zu unterlassen sich verpflichtet hat.

    Da der Unterlassungsanspruch nur diejenigen Verletzungen umfasst, die schon begangen wurden und kerngleiche, also solche die bspw. den Rechte desselben Rechteinhabers betreffen, sind das eben nicht alle Urheberrechtsverletzungen. Anders lautende, zumeist vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärungen sollten deshalb eher nicht abgegeben werden.

  53. Avantgarde meint: (4.6.2010 um 02:37) AntwortenReply to this comment

    "Wer im Zweifelsfall beweist(!) – glaubhaftmachen reicht in der Hauptsache nicht -, dass er es nicht war UND zum Zeitpunkt der Errichtung des Netzwerks aktuelle Verschlüsselungen verwendet hat"

    Wenn man, wie in den Kommentaren erwähnt, auch Remote Control annehmen kann, ist dieser Beweis so gut wie nie zu führen. Und wie beweist man, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung angemessen gesichert war?

  54. Konrad meint: (4.6.2010 um 08:37) AntwortenReply to this comment

    Wie ist das, wenn ich glaubhaft machen kann, dass zum fraglichen Zeitpunkt 3,4 Familienmitglieder und auch noch 2 Freunde Zugriff auf das WLAN hatten … es ist damit klar, dass es einer dieser Gruppe (incl. mir) gewesen sein muss. Aber keinem kann die Schuld direkt nachgewiesen werden. Wird dann trotzdem der als Schuldiger angenommen, auf dessen Name das WLAN läuft?
    Ich erinnere mich an einen Diebstahl im KaDeWe, bei dem klar war, dass einer von 2 Zwillingen dabei war, aber es konnte nicht gesagt werden, wer, womit beide aus dem Schneider waren.

  55. Michael Herzog meint: (4.6.2010 um 10:08) AntwortenReply to this comment

    @Thom-: Also um ganz sicher zu sein, brauchst du einen Router, der das sichere und das unsichere Netz in VLANs trennen kann.

    Wie das jetzt ein Gericht sehen würde, bin ich allerdings überfragt. Vielleicht ist Nintendo ja hier der Störer. ;)

  56. martin meint: (4.6.2010 um 11:45) AntwortenReply to this comment

    "Ein Grund mehr, Bahnfahrkarten, Tankquittungen und Flugtickets aufzubewahren."

    Ich würde sehr gerne wissen, welches der oder die anderen Gründe sind.

    (Mir hat das zwar auch schon einmal geholfen, meinen Nachbarn, dessen Auto ich regelmässig benutzen durfte, zu zeigen dass ich nicht geblitzt worden bin, weil ich zu dem Zeitpunkt woanders war,
    aber ansonsten bin ich mir über den Nutzen überhaupt nicht im klaren. Deswegen habe ich das aufbewahren von nutzlosen Kaufbelegen aller Art auch erstmal eingestellt.)

    Schönen Tag allerseits :)

  57. Martin meint: (4.6.2010 um 11:48) AntwortenReply to this comment

    Und wie verhält es sich mit der Haftung bei öffentlich zugänglichen "Hotspots" in Lokalen usw? Reicht für deren Betreiber etwa ein Hinweis auf Allgemeine Nutzungsbedingungen, nach denen die Nutzer keine irgend gearteten "illegalen Aktivitäten" entfalten dürfen, um sich aus jeglicher Haftung zu entziehen?

  58. Momo meint: (4.6.2010 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    Ich betrachte mein WLAN als gesichert. Sicherlich nichts Aufwändiges, aber der Key ist nicht Wörterbuchattackentauglich und nur einem kleinen Personenkreis bekannt.

    Allerdings besteht dennoch die Möglichkeit eines unbefugten Eindringens. Nur kann ich meinen Urlaub jetzt nicht nach irgendwelchen Angriffen ausrichten, damit ich fürs Gericht dann später ein passendes "Alibi" vorweisen kann. Viele Andere werden das Problem auch haben.

    Wie kann man das lösen? Wird mir eine 24/7-Statusüberwachung meines LANs zugemutet? Muss ich im DHCP-Server auf Jahre hinaus mitloggen, welche MAC-Adresse von wann bis wann welche IP bekommen hat? Muss ich zusätzlich alle 10 Sekunden den kompletten Netzbereich abpingen um Hosts zu protokolieren, die mit einer fest eingetragenen IP arbeiten und den DHCP nicht nutzen? Und was dann? Für so eine Infrastruktur benötige ich ein kleines Serversystem, dass die Scripte zur Überwachung laufen lässt und die Ergebnisse archiviert. Das läuft dann den ganzen Tag und die ganze Nacht um seinen Job zu tun. Genauso gut könnte dann auf dem Teil eine Filesharing-Software gelaufen sein.

    Wie kann ich also diesen "Ich war's nicht"-Nachweis erbringen, wenn ich zur Tatzeit nicht zufällig im Urlaub war?

    Rechtssicherheit bringt das überhaupt gar nicht, eher die Erkenntnis "WLAN abschaffen. Im Zeifelsfalle bist du immer der Arsch und das Gegenteil kannst du höchstens im Ausnahmefall beweisen".

  59. Momo meint: (4.6.2010 um 13:00) AntwortenReply to this comment

    Ah, sorry für den Doppelpost, aber ich hab noch was vergessen: ICH kann mir so ein System bauen. Ich habe das Know-How dafür, ich beschäftige mich viel mit Computern und mit Scripting und verdiene mein Geld damit. Fertige Lösungen gibt es hierfür allerdings nicht, ich muss mir das alles selbst machen.

    Aber: Was tut der Nicht-ITler mit seinem Privat-WLAN? Wie sieht die private Überwachungslösung zum Selbstschutz für den kleinen Bürger aus, der nicht umbedingt die Lust hat sich nen Extra-PC nur für sowas im 24-Stunden-Betrieb ins Wohnzimmer zu stellen?

    Sicherlich werden die Router-Hersteller da irgendwann mal nachziehen und ihre Kisten mit einem Intrusion Detection System (IDS) ausstatten. Aber: Wer will sich soweit in die Materie einarbeiten, dass er das sinnvoll einrichten kann?

  60. Markus meint: (4.6.2010 um 14:19) AntwortenReply to this comment

    Ich schließe mich #15 an – ich hab' hier 'n OpenVPN server und ein MLDonkey server im Heimnetzwerk. Damit kann ich mich auch von Bangkok über mein Smartphone einloggen und "von Zuhause aus" filesharen.

    Technisch gesehen ist "Urlaub" eigentlich kein Argument.

  61. anonym meint: (4.6.2010 um 16:23) AntwortenReply to this comment

    @ Markus
    Die Frage ist doch aber, ob der in der Bevölkerung recht verbreitete "Normalnutzer" das auch nur ansatzweise tun kann. Oft wird es doch so sein, daß er noch nicht einmal von der Möglichkeit, das zu tun, etwas gehört hat.

  62. Name meint: (4.6.2010 um 17:40) AntwortenReply to this comment

    ICH kann mir so ein System bauen. Ich habe das Know-How dafür, ich beschäftige mich viel mit Computern und mit Scripting und verdiene mein Geld damit.

    In dem Fall ist es, wie ich finde, notwendig, seinen Horizont zu erweitern. Richtig ist, dass WLAN-Clients den DHCP-Server nicht benutzen müssen, somit erübrigt sich das Loggen imho komplett. Allerdings: Auf einen Ping antworten müssen sie auch nicht, folglich ist das ebenfalls nutzlos. Der einzige Punkt, an dem man ansetzen kann, ist an der Routing-, oder, sehr viel öfter wohl, der NAT-Funktion. Wer allerdings bis dahin kommt, der kann dann nicht einfach darauf geprüft werden, ob er berechtigt ist, die Pakete zwecks Weiterleitung zu übergeben, denn genau das sollte ja das WLAN-Passwort sicherstellen. Daraus folgt: ohne weitere Zugriffskontrolle ist das WLAN, sobald das Passwort gebrochen wurde, nicht mehr kontrollierbar. Außer natürlich, man loggt sämtliche Pakete mit, die durchfließen – ein Unding. Alternativ kann man das WLAN zwingend an einem VPN-Host enden lassen, an dem sich dann alle Clients einloggen müssen, die nach "Außen" wollen. Jedoch: Natürlich übersteigt das die Fähigkeiten des Durchschnittsnutzers bei weitem, insbesondere, weil nichts Derartiges in Standardfirmwares enthalten ist. Und: Es würde auch alle Clients aussperren, über die man softwaretechnisch keine Kontrolle hat, bspw. nur WEP-sprechende Spielekonsolen. Vielleicht könnte man hier mit einem mit sehr schwacher Sendeleistung arbeitendem WLAN-AP direkt am Gerät etwas machen, aber "wireless" wäre das dann nicht mehr.
    Kurz: Für den Durchschnittsnutzer ist es ein Ding der Unmöglichkeit, sicherzustellen, dass sein WLAN in diesem Moment nicht missbraucht wird, und er kann auch nicht trivial die bloße Tatsache feststellen.

  63. Norman Jusa meint: (4.6.2010 um 21:28) AntwortenReply to this comment

    anonym: Meinen Sie die geistigen Fähigkeiten eines "Normalnutzers" ermöglichen es demselben ein hochkomplexes Gerät wie einen Computer mit installierter File-Sharing-Software beim Verlassen der Wohnung eingeschaltet zu lassen? Falls nicht, halten Sie ihn dann für fähig den Computer vor dem Verlassen auszuschalten? Um mehr geht es doch gar nicht. Von Remote-Trallafitti und OpenGAGA ist im Artikel überhaupt keine Rede.

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