4.6.2010

Schöffe mit Neigung zur Selbstjustiz

Inkasso ist an sich kein unehrenhafter Beruf – wenn sich der Unternehmer an Recht und Gesetz hält. Ein in dieser Richtung eher unbeleckter Vertreter des Gewerbes hatte eine andere Ehre. Er wurde zum Schöffen am Landgericht Aachen gewählt. Einen Monat vor seinem Einsatz in einem Drogenprozess schrieb er an einen Schuldner:

Herr (…)! Auch dieses Schreiben wird Ihnen irgendwie am A… vorbei-
gehen. Vorab: Sie brauchen sich nicht wieder ‘hilfesuchend’ an Ihren ‘Spannmann’ in Aachen zu wenden. Was zu regeln gilt, werden wir in Belgien ‘unter Männern klären’. 1.797,06 € stehen zur Zahlung an (…) Kooperation oder Konfrontation; Sie haben die ‘Wahl der Waffen’. Ich erwarte binnen Wochenfrist die Zahlung (…).”

Den Angeklagten in dem betreffenden Verfahren kannte der Inkassounternehmer nicht. Wie es aber der Zufall will, wurde der Angeklagte just von jenem “Spannmann” aus dem Schreiben verteidigt. Der Rechtsanwalt hatte vorher auch schon den Schuldner vertreten, an den die Aufforderung zum Duell gerichtet war.

Den unvermeidlichen Befangenheitsantrag konnte das Landgericht Aachen nichts abgewinnen. Der Schöffe erklärte, er könne zwischen Beruf und Richteramt unterscheiden. Eine rechtsfeindliche Gesinnung, die grundsätzliche Zweifel an seiner Eignung erweckt hätte, konnte die Aachener Strafkammer nicht erkennen.

Ganz anders der Bundesgerichtshof. Der hielt den Schöffen nicht nur für befangen, sondern überdies für gänzlich ungeeignet, Urteile im Namen des Volkes zu sprechen. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Schöffen keine Richter zweiter Klasse sind:

Das Ehrenamt des Schöffen in Strafgerichten stellt an die rechtliche Gesinnung und die Rechtstreue des Schöffen hohe Anforderungen. Dem Schöffen kommen in seiner Eigenschaft als zur Entscheidung berufenen Richter grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Berufsrichtern; insbesondere hat seine Stimme bei der Abstimmung in Schuld- und Straffragen dasselbe Gewicht. Das Gesetz stellt daher an ehrenamtliche Richter dieselben Anforderungen der Unbefangenheit und Rechtstreue, wie sie für Berufsrichter gelten. …

Ein Schöffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von (angeblichen) Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt bekennt, begründet regelmäßig Zweifel an seiner Rechtstreue.

Es fällt den Richtern auch nicht sonderlich schwer, aus den Fakten auf die fehlende Rechtstreue des Schöffen zu schließen:

Das Schreiben enthielt nach seinem Wortlaut eine kaum verhüllte Drohung mit gewaltsamer Selbstjustiz (“unter Männern regeln”) und stellte daher jedenfalls nach dem ersten Anschein eine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar. Selbst wenn im Inkassogewerbe ein grundsätzlich “rauer Ton” herrschen sollte, ging die unflätige, beleidigende und drohende Fassung des Schreibens über die Grenzen des Tolerierbaren weit hinaus.

Besonderes Gewicht kommt daher hier dem Umstand zu, dass der abgelehnte Schöffe selbst in seiner dienstlichen Äußerung hiervon nicht abrückte oder einen Erklärungsversuch unternahm, sondern nur lapidar mitteilte, er könne Beruf und Richteramt trennen. Sein rechtsfeindliches Verhalten zur Rechtsdurchsetzung und eine dies tragende Gesinnung bestätigte er damit gerade.

Insgesamt durfte der Angeklagte also an der Unparteilichkeit und Rechtstreue des Schöffen zweifeln. Die Sache muss neu verhandelt werden.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2010; 2 StR 595/09)

13 Kommentare zu “Schöffe mit Neigung zur Selbstjustiz”

  1. lurchi meint: (4.6.2010 um 12:19) AntwortenReply to this comment

    http://de.wikipedia.org/wiki/Spannmann

    Kannte ich bisher noch nicht. Wieder was gelernt.

  2. gant meint: (4.6.2010 um 12:35) AntwortenReply to this comment

    Wow, das wirft ja wieder mal ein tolles Licht auf die Richter, wenn man für sowas bis zum BGH laufen muss… [kopfschüttel]

  3. anonym meint: (4.6.2010 um 13:05) AntwortenReply to this comment

    Daß Inkasso nicht per se etwas Schlechtes ist, steht schon im Beitrag. Wenn man allerdings mitbekommt, was für "Inkassounternehmen" sich hierzulande bewegen, fragt man sich schon, wie sich die Branche eigentlich genau zusammensetzt.

    Viele Leute, die mit unberechtigten Forderungen von Inkassofirmen konfrontiert sind, wissen nicht, daß die Unternehmen eine Zulassung durch den Präsidenten des Amtsgerichts benötigen. Danach müßte man also wohl als allererstes fragen, wenn sich eine solche Bude bei einem meldet. Schade, daß das regelmäßig versäumt wird.

    Auch die Auswahl und Ernennung von Schöffen, wie sie in Deutschland so abläuft, wäre übrigens ein interessantes Thema.

  4. Der Horst meint: (4.6.2010 um 13:12) AntwortenReply to this comment

    Ich denke mal, man wollte mit der ersten Entscheidung schauen, ob man doch um die Neuverhandlung des Falles herumkommen. Dass am Ende aber die Ungeeignetheit des Schöffen fest stand, ist klar.
    Spannend finde ich eher letzte Frage. Was verleitet solche Würste, sich als Schöffe zu betätigen?

  5. nb meint: (4.6.2010 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    Bemerkenswert ist hier die Dickfelligkeit der Instanzrichter.

  6. user124 meint: (4.6.2010 um 13:56) AntwortenReply to this comment

    Viele Leute, die mit unberechtigten Forderungen von Inkassofirmen konfrontiert…

    schön zu lesen das es nicht nur mir so geht – danke :)

  7. Kai meint: (4.6.2010 um 13:58) AntwortenReply to this comment

    Traurig, dass Landgerichte wohl immer häufiger offensichtliche Tatsachen einfach ignorieren. "Nach mir die Sintflut" und "uns doch egal. Was wir sagen, stimm" scheint es da zu heissen.

    Schlimm, dass man dann mit großen Hürden und Kosten zum BGH laufen muss.

  8. Simon meint: (4.6.2010 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    Solche Richter wie beim BGH und BVG wünsch ich mir auch für die niedrigen Instanzen. Lesen die das Zeug denn nicht, was da auf deren Tisch landet?

  9. fernetpunker meint: (4.6.2010 um 14:07) AntwortenReply to this comment

    Ein Unding, dass sowas bis zum BGH gehen muss. Der hätte sofort entfernt werden müssen! Unfassbar.

  10. Grosser Bruder meint: (4.6.2010 um 14:36) AntwortenReply to this comment

    Ich kann daran nichts so schlimmes finden. Gerade diejenigen der Kommentatoren, die letztens die starken Verzögerungen bei Zivilprozessen mit der Folge eines Konkurses beklagten werden mir zustimmen, daß diese Sachen häufig schnell erledigt gewesen wären, wenn der Richter Kläger und Beklagten nur für ca. eine halbe Stunde ungestört allein gelassen hätte.

  11. Tempura meint: (4.6.2010 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    Wesentlich interessanter ist die Frage: wurde dieser Schöffe jemals wirklich Gewalttätig? Das man in dem Gewerbe bei einigen Kunden sich sehr stark aufplustert und den großen Mann markiert sollte schon nachvollziehbar sein. Aber darauf rückschlüsse auf die Person an sich und ihre sonstigen Kompetenzen zu ziehen, halte ich für etwas Fragwürdig.

  12. anonym meint: (4.6.2010 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    @ Tempura
    Es geht hier nicht vorrangig um reale Gewalttätigkeit. Die verbale Drohung in dem Schreiben ist m. E. aber überdeutlich. Ob jemand ein solches Schreiben privat oder "dienstlich" versendet, spielt dabei wohl keine Rolle.

    Auf die Manieren der Inkassobranche abzustellen, wie Sie es tun, ist völlig abwegig. Erst einmal schadet eine Einschätzung wie Ihre letztlich nur dieser "Branche" selbst. Zweitens schreibt solche Briefe eigentlich nur, wer keine sachlichen Argumente hat. Es gibt ja immerhin in Deutschland für berechtigte Forderungen Mahnbescheide, das ist sogar vielen Laien bekannt. Von Kompetenz ist bei diesem Schreiber also nicht die Spur vorhanden, selbst für die "Branche" reicht es bei ihm nicht.

  13. Autolykos meint: (4.6.2010 um 18:04) AntwortenReply to this comment

    good riddance. (auch wenns etwas länger gebraucht hat)

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