Furrykunde, Teil zwei

Vor kurzem hatte ich berichtet, wie emsig die Polizei gegen einen Liebhaber schlüpfriger Furrys ermittelte. Das Verfahren wurde nun wegen Geringfügigkeit nach § 153 Strafprozessordnung eingestellt.

Wie gehofft, konnte auch die Staatsanwaltschaft nicht erkennen, dass der Besitz von Comics mit kopulierenden Fabelwesen strafbar ist. Eine glatte Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts konnte ich aber auch nicht durchsetzen. Es waren nämlich einige der Bilder auf einer Webseite meines Mandanten gelandet, die nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem geschützt war.

Im Raum stand nun auch noch die Verbreitung pornografischer Schriften. Ob die betreffenden Furrys Kunst oder Porno sind, wollte ich dann lieber doch nicht ausfechten.