Urteil gegen Visitenkarten-Plage

Mich persönlich nerven sie – die „Visitenkarten“, welche Autoaufkäufer ungefragt und beinahe täglich an den Seitenscheiben oder unter den Scheibenwischern meines Autos hinterlassen. Womöglich wird die Werbeflut nun eingedämmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Zupflastern geparkter Autos mit Ankaufangeboten für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dient das Verteilen der Kärtchen ausschließlich gewerblichen Zwecken und geht damit über den Gemeingebrauch von Straßen hinaus. Händler müssen sich deshalb eine Erlaubnis bei der zuständigen Stadtverwaltung besorgen und, sofern sie denn erteilt wird, hierfür auch Gebühren zahlen.

Die Düsseldorfer Richter gestehen zwar zu, dass Straßen nicht nur der Fortbewegung dienen. Sie seien auch Raum für Kontaktaufnahme und Kommunikation. Allerdings sei die Grenze des Gemeingebrauchs überschritten, wenn das geschäftliche Interesse im Vordergrund stehe.

Außerdem könne nicht vermutet werden, dass die Autobesitzer stillschweigend mit solchen Kärtchen einverstanden sind. (Wie wahr!)

Ein Visitenkartenverteiler hat die Entscheidung provoziert. Er wollte sich nicht mit einem Bußgeld abfinden, das die Stadt Moers gegen ihn verhängt hatte. Die 200 Euro muss der Autoaufkäufer jetzt zahlen. Seine Kollegen können sich bei ihm bedanken, wenn die Beschwerden über sie jetzt sicher häufiger werden.

(OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 12. Juli 2010, IV-4 RBs – 25/10 und IV- 4 Ws 57/10 Owi)