13.9.2010

Belehrung – wer braucht so was?

Vielleicht ist es Zufall, aber ganz glaube ich nicht daran. Jedenfalls häufen sich bei mir die Fälle, in denen die Polizei schon bei Ermittlungen im Bereich kleiner bis mittlerer Kriminalität Beschuldigte möglichst frühzeitig erkennungsdienstlich behandeln will. Da wird dann schon mit der Vorladung zur Vernehmung kurzerhand angeordnet, dass Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht werden. Das geschieht auch bei Leuten, die bislang noch nie in Erscheinung getreten sind.

An Beiläufigkeit nicht zu überbieten ist zum Beispiel diese “Bemerkung”, die – ohne weiteren Text – in in einer ganz normalen Vorladung versteckt ist:

In diesem Fall trifft es eine junge, verheiratete Frau. Keine Vorstrafen. Beim Sachverhalt muss man sich schon fragen, wo überhaupt der Anfangsverdacht liegen soll. Aber das scheint keine Rolle zu spielen. In der Logik der Polizei reicht schon die Beschuldigteneigenschaft offenbar für die Vermutung aus, die Betroffene werde auch in Zukunft Straftaten im Eigentumsberei(ch) begehen.

Bemerkenswert finde ich an diesem Vorgehen, dass es noch nicht mal formal einigermaßen in Ordnung ist. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz muss der Beschuldigte vor Erlass eines Verwaltungsakts angehört werden. Dazu gehört auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Zumindest, wenn es wie hier um die vorbeugende Tätigkeit der Polizei geht.

Überdies fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung. Die nicht nur eine Formalie ist. Denn die Klage oder (je nach Bundesland) schon der simple Widerspruch haben aufschiebende Wirkung. Das heißt, vor einer Entscheidung der nächsthöheren Behörde oder des Gerichts kann die Anordnung nicht durchgesetzt werden.

Ich bin mir sicher, die Betroffene wäre bei ihrem Besuch auf der Polizeiwache beiläufig von den Amtspersonen “überzeugt” worden, dass Fotos und Lichtbilder eine Art Standardmaßnahme sind und sie rein gar nichts dagegen machen kann. Wenn sich die verantwortliche Polizistin und eine Vielzahl ihrer Kollegen an die Vorschriften hielten, wären viele Betroffenen sicher skeptischer und würden häufiger auf ihrem Recht bestehen.

Wenn die Daten mal aufgenommen sind, bleiben sie übrigens in den Polizeicomputern. Mit einiger Sicherheit bis zum St.-Nimmerleinstag – wenn man sie nicht mühsam wieder rausklagt.

Ob sich die Polizei überlegt, welches Bild es vermittelt, wenn sich Beamte nicht mal in einfachsten Sachen selbst an Recht und Gesetz halten? Und ja, wie solche Anordnungen richtig aussehen, lernt man auf der Polizeischule.

43 Kommentare zu “Belehrung – wer braucht so was?”

  1. HolgerG meint: (13.9.2010 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    Aus dem was man hier (und anderswo) so liest könnte man den Eindruck gewinnen viele Polizisten beziehen ihr Berufsbild aus schlechten amerikanischen Vorabendserien und B-Movies. Müssen Polizisten eigentlich ihre Arbeitszeit dokumentieren? Wenn ja dann kann man natürlich mit sowas den Tag füllen anstatt das zu tun wofür Polizei wirklich da ist.

  2. Frank K. meint: (13.9.2010 um 18:48) AntwortenReply to this comment

    …traurig, aber Wahr; wenn sich schon die Polizei als ausführende Behörde nicht an die Gesetze hält, wie mag es da bei den Staatsanwaltschaften erst aussehen? Hier ist sicherlich der Weg zur Rechtsbeugung nur noch ein sehr sehr kurzer.

    Hoffen wir nur, dass die richterliche Unabhängigkeit soweit gediehen ist, dass hier kein "blindes Vertrauen" in die Ermittlungsbehörden gesetzt wird, sondern auf eine differenzierete Betrachtungsweise von Sachverhalten wert gelegt wird. Aber, und die Realität in Mannheim (Kachelmann)zeigt es; man(n) muß "Exempel" statuieren. :-(

  3. Sie-sie meint: (13.9.2010 um 19:01) AntwortenReply to this comment

    Wer den Unterschied zwischen "Sie" (persönliche Ansprache) und sie nicht kennt gehört nicht zur Polizei.

  4. Nietnagel meint: (13.9.2010 um 19:02) AntwortenReply to this comment

    Solche Standardschreiben werden doch wahrscheinlich zentral bereit gestellt, oder irre ich mich da? Irgendein Polizeijurist muss doch da sein okay geben nehme ich an. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass irgendein dahergelaufener Schutzpolizist darüber entscheidet, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird oder dass der sich überlegen kann die Rechtsbehelfsbelehrung einfach wegzulassen. Bei einer Firma würde man sagen, das ist Firmenpolitik, die von oben angeordnet wird.

  5. MaxiMegalon meint: (13.9.2010 um 19:12) AntwortenReply to this comment

    wäre sowas nicht ne dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen IM wert?
    natürlich verbunden mit einem netten offenen brief…

  6. ABC meint: (13.9.2010 um 19:25) AntwortenReply to this comment

    @MaxiMegalon: Würdest du bitte mal in deinen eigenen Worten zusammenfassen was eigentlich passiert ist?

  7. Tilman meint: (13.9.2010 um 19:26) AntwortenReply to this comment

    Die fehlenden Belehrungen erlebt man regelmässig auf den "Alltagsserien" (z.B. "Mein Revier" auf K1). Die dort gezeigten Polizisten sind zwar ganz nett und TV-tauglich, aber Belehrungen der Art "Sie haben das Recht zu schweigen", bzw. "Sie haben das Recht sich einen Anwalt zu nehmen" gibts selten.

  8. Hobbyjurist meint: (13.9.2010 um 19:31) AntwortenReply to this comment

    Schon der angeführte Paragraph klingt für meine Begriffe irgendwie gummiartig auslegbar:
    http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81b.html
    Was sind beispielsweise "Zwecke des Erkennungsdienstes"? Darunter kann man sich ja alles und nichts vorstellen.
    Nebenbei: Wofür steht eigentlich "2. Alt."?
    Für eine 2. Alternative?

  9. Christian meint: (13.9.2010 um 19:39) AntwortenReply to this comment

    @Tilman: Gut, das ist Fernsehen – ob die Belehrung nicht dem Schnitt zum Opfer gefallen ist oder das ganze sowieso nicht von vorne bis hinten inszeniert ist (Stichwort: doku-soap) – lässt sich auf dem Fernsehsessel nicht nachvollziehen. Das sollte man generell nicht mit der Realität verwechseln – auch wenn sich das ganze in diesem Punkt ja vieleicht deckt.

  10. JDS meint: (13.9.2010 um 20:01) AntwortenReply to this comment

    Es kann nur derjenige "auch in Zukunft Straftaten … begehen", der dies in der Vergangenheit bereits gemacht hat.
    Das unscheinbare Wort "auch" unterstellt hier die Täterschaft, die (noch) nicht erwiesen ist.
    Da sollte man die Staatsanwaltschaft als weitere Behörde mit einbeziehen, die wegen übler Nachrede / Verleumdung / Beleidigung etc. mal ermitteln kann.
    Auch wenn es vielleicht nichts hilft, ist die Bürokratie dann wenigstens beschäftigt.

  11. Darkstalker meint: (13.9.2010 um 20:15) AntwortenReply to this comment

    @8: Die Zitierweise mit 1. Alt. , 2.Alt etc. ist grammatikalisch völlig daneben und mir schon immer ein Dorn im Auge gewesen. Wenn es eine Möglichkeit gibt und noch eine andere, dann ist letztere die Alternative zu ersterer. Im Fall von verschiedenen – aufzählungsartigen – Tatbestandsmerkmalen, sollte der gebildete Jurist (und nicht nur der) von "Varianten" sprechen. 1. Var. kann man auch toll abkürzen, man braucht nicht mal mehr Buchstaben ;o)

    Insofern ist ihre Kritik vollkommen berechtigt.

    @topic: Buhuhuhuhu, böse böse Polizisten … wo hab ich doch gleich den Käse für den Whine hingestellt … *suchen geh*

  12. Billy The Kid meint: (13.9.2010 um 20:58) AntwortenReply to this comment

    Dienstaufsichtsbeschwerde, Sachaufsichtsbeschwerde, nie wieder drüber ärgern.

  13. Billy The Kid meint: (13.9.2010 um 21:01) AntwortenReply to this comment

    FACHaufsichtsbeschwerde, ich werd müde.

  14. Mario meint: (13.9.2010 um 21:12) AntwortenReply to this comment

    @ABC: Ich kenne zwar "ABC" nicht, aber ich vermute er wird deiner Bitte nicht nachkommen.

    Vielleicht kannst du uns aber erklaeren warum du moechtest, dass ABC den Artikel fuer dich zusammenfasst ?

  15. Quacksilber meint: (13.9.2010 um 21:52) AntwortenReply to this comment

    @JDS: Das "auch" ist wirklich erstaunlich. Ein solcher Fauxpas kann eigentlich nur noch mit einer retardierten Kognition des Verantwortlichen erklärt werden.
    Ich denke, man darf sich nicht mehr damit zufriedengeben, bessere würden ja Professoren werden und nicht Polizisten. Man muss konsequent die Anforderungen und Befugnisse an den durchschnittlichen IQ der Polizei anpassen: Ausschliessliche Verwendung von geeigneten Formblättern, 2 Semester Anwendung von Gesetzen für Dummies, Quoteneinstellungen nur, wenn der durchschnittliche IQ über 80 bleibt etc.

  16. Bernhard meint: (13.9.2010 um 22:04) AntwortenReply to this comment

    Wie sagte von der Leyen einst: Unterirdisch. Einfach unterirdisch.

    Kopiert die Ladung, anonymisiert natürlich, verseht sie mit einem schönem Kommentar und verteilt es als Flugblatt.

  17. Spinnzessin meint: (13.9.2010 um 22:07) AntwortenReply to this comment

    @JDS:

    Und wenn man der Vorladung folgt und sich erkenntnisdienstlich miss… äh behandeln lässt, dann kann man das nach dieser Beamtenlogik auch gleich als implizites Schuldeingeständnis werten :-).

    Eigentlich könnte man dann ja auch gleich noch einen Richter dazubestellen und standgerichtlich kurzen Prozess machen :-).

  18. Karpatenhund meint: (13.9.2010 um 22:16) AntwortenReply to this comment

    @HolgerG: Schlechte amerikanische Vorabendserien wären gut. Dann würden die Polizisten die Beschuldigten zumindest jedes Mal belehren, bevor sie irgendwas machen. Ich fürchte, das Berufsbild kommt eher aus schlechten deutschen Serien.

    @topic:
    Die Anhörung ist doch für die Tonne. So weichgekocht wie dieses Formerfordernis ist, ist es faktisch obsolet. Zur Not holt man es halt in der Gerichtsverhandlung nach, Formfehler geheilt; Wenn es denn überhaupt gemacht werden muss. Und die Rechtsbehelfsbelehrung: Das schlimmste, was der Behörde passieren kann ist, dass die Klagefrist verlängert wird, wenn die Belehrung fehlt. Taktisch kann man also sagen, dass es unklug ist, sie ranzuhängen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung ohnehin rechtlich nicht haltbar ist. Entweder die Person rennt sowieso zum Anwalt; Dann macht sie das vor Ablauf der Monatsfrist, weil die Vernehmung wesentlich früher angesetzt ist. Da kippt das Ganze sowieso. Oder er rennt nicht zum Anwalt, dann hat die Behörde das Ziel erreicht. Mit einer Belehrung bringt man den Beschuldigten aber aus Sicht der Polizei wohl nur auf dumme Gedanken, nachher merkt er noch, wie er sich dagegen wehren kann…

  19. Quacksilber meint: (13.9.2010 um 22:31) AntwortenReply to this comment

    @Karpatenhund: Es geht um Recht und Gesetz.

    Natürlich ist es für den einzelnen Polizisten taktisch klug, sich seinem Vorgesetzten nicht zu widersetzen ("Heute machen Sie sich mal zum Deppen. Manchmal merkts keiner."). Jeder denkt an sein eigenes kleines Leben, sein Gehalt und seine Karriere.

    Solche gesetzeswidrigen Auswüchse müssen selbstverständlich grundsätzlich ausgeräumt werden. Und dem steht eben die Intelligenz der Organe entgegen.

  20. Quacksilber meint: (13.9.2010 um 22:57) AntwortenReply to this comment

    Im übrigen ist so ein Anschreiben per se nicht verbindlich. Mir ist es auf den ersten Blick aufgefallen ohne überhaupt über den Inhalt nachgedacht zu haben.
    Neben Schulen haben sich Behörden grundsätzlich an die Deutsche Rechtschreibung zu halten (s. Sie-sie). Nichtkonforme Schreiben können nur Fälschungen sein. Oder Spass.

  21. RA Müller meint: (13.9.2010 um 23:07) AntwortenReply to this comment

    Na, offensichtlich ist die gute Frau doch schuldig, sonst hätte sie sich doch keinen Anwalt genommen. So falsch hat die Polizei dann ja nicht gelegen.
    /Sarkasmus aus

  22. Elvis meint: (13.9.2010 um 23:34) AntwortenReply to this comment

    Die Polizei ist doch ansich eine gegen das Volk arbeitende Organisation!
    Ich werde der Polizei niemals bei Ihrer Arbeit helfen. Passiver Widerstand.. "Ich habe nichts gesehen"

  23. Ralf meint: (13.9.2010 um 23:56) AntwortenReply to this comment

    Tja,einen großen Rahmen innerhalb der Polizeiarbeit besteht doch aus "bluffen".
    Derjenige,der seine Rechte nicht kennt,kann sie dann erstmal auch nicht wahrnehmen..
    Mittlerweile hält diese Vorgehensweise ja auch Einzug in die "Dokusoaps",gestern abend,man hielt einen 19 jährigen wegen angebl.Geschwindigkeitüberschreitung,die nicht beweisbar war an,Autotüre wurde dann von den Beamten geöffnet und nach kurzem Gespräch:"Sie haben kleine Pupillen,ich glaube sie haben Drogen konsumiert"Mitnahme zur Wache, keinerlei Hinweise auf Drogenbesitz nach einer Durchsuchung und dann kam das Formblatt,Einverständnis zur freiwillige Blutprobe "und wenn Sie das nicht unterschreiben,hole ich die Genehmigung eines Richters oder Staatsanwaltes ein,das ist kein Problem"
    Tja,der gute hatte wie sich später dann herausstellte Cannabis konsumiert und hing sich vorher durch seine Zustimmung auch noch freiwillig auf…

  24. Karpatenhund meint: (13.9.2010 um 23:59) AntwortenReply to this comment

    @Quacksilber: Aus Sicht der Organe ist es überhaupt nicht notwendig, sich gesetzeskonform zu verhalten; Die Konsequenzen sind ja klar gesetzlich geregelt. Ein Verwaltungsakt wird eben nicht unwirksam, er ist grade nicht nichtig, wenn derartige Formerfordernisse verletzt werden. Solche Verletzungen sind nicht einmal Gründe, die gesetzlich dazu führen, dass der Verwaltungsakt regelmäßig zurückgenommen werden müsste. Die Behörde hat sicher auch eine gewisse Verpflichtung, sich gesetzeskonform zu verhalten; Es liegt aber am Gesetzgeber, ein solches Verhalten zu erzwingen. Indem er zum Beispiel strengere Folgen an derartige Formverstöße knüpft (Wobei die aktuellen Regelungen sicher in vielen Bereichen ihre Berechtigung haben).
    Mit der "Intelligenz der Organe" hat das gar nichts zu tun. Als ob bei der Polizei, in der Verwaltung oder anderswo mehr Idioten herumlaufen würden, als in anderen Bereichen…

  25. Quacksilber meint: (14.9.2010 um 00:25) AntwortenReply to this comment

    @Karpatenhund: "Als ob bei der Polizei, in der Verwaltung oder anderswo mehr Idioten herumlaufen würden, als in anderen Bereichen…"

    Davon bin ich nicht überzeugt. Natürlich kann der einzelne leichter den Eindruck erwecken, er sei dümmer als er wirklich ist, als umgekehrt. Aber in der Masse funktioniert das nicht. Es ist trotzdem nur mein subjektiver Eindruck, der eigentlich für einen solchen Einzelfall nicht von Relevanz ist, sogar uninteressant.
    Gleichwohl sind durchaus eine beträchtliche Anzahl solcher Missgriffe auf Dummheit zurückzuführen. Taktik wird hinzugedichtet, wohl wissend, dass Polizisten in solchen Fällen keine Konsequenzen fürchten müssen, und durch unkonventionelle Methoden Verunsicherte leichter zu beeinflussen sind.

  26. Daniel meint: (14.9.2010 um 02:13) AntwortenReply to this comment

    Das es schwierig ist den Kram nachträglich wieder herauszubekommen, kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. In meinem Fall wurde die ED-Behandlung unmittelbar an eine Massenfestnahme nach einer Demonstration durchgeführt – auch mit der Ansage, dass sie auch für den §81b StPO 2. Alternative wäre. Obwohl ich ausdrücklich verlangt habe meinen Widerpruch dagegen zu Protokoll zu nehmen oder mir Stift und Papier dafür zu geben, wurde die Maßnahme schließlich mit Gewalt durchgesetzt (später wollte sich daran keiner mehr erinnern…). Meinen Wunsch dagegen Widerspruch einzulegen wollten sie nicht zur Kenntnis, obwohl ich das ausdrücklich verlangt habe de, stattdessen wurde die Maßnahme mit Gewalt durchgesetzt. Als ich sie aufgefordert habe, ihr vorgehen zu begründen, wollte die Polizeiführung und die unterschreibende Vizepräsidentin davon nicht mehr wissen, ein paar Monate später habe ich dann aber per BKA-Auskunft erfahren, dass das unzutreffen war; noch einmal fast ein Jahr haben meine Anwältin und der hessische Landesdatenschutzbeauftragter dann gebraucht, die Polizei zur Löschung der Daten aus der ED-Behandlung und so netter Vermerke wie Straftäter linksmotiviert und gewalttätig aus den Datenbanken zu bewegen – das Strafverfahren war schon Monate vor Bekanntwerden der BKA-Einträge mangels Tatverdacht eingestellt. Ob das wohl aus daran lag, dass die Polizei dann auch die Daten von über 200 anderen Betroffenen löschen musste?

    Aber mal was anderes: In Ländern wie Niedersachsen muss man also auch gegen eine solche Vorladung sofort klagen? Ich hatte eigentlich gedacht, dass hier, da es sich bei der StPO um ein Bundesgesetz handelt, es beim Widerspruchsverfahren bleibt. Wie ist denn der direkte Klageweg im Polizeigewahrsam möglich, gerade wenn die Polizei nicht so kooperativ ist? Denn die Klage wäre ja erst dann erhoben, wenn sie dem Gericht zugegangen ist oder, dass dürfte noch weitaus schwieriger sein als die Polizei davon zu überzeugen ein Blatt Papier und einen Stift herauszurücken…

  27. elmo meint: (14.9.2010 um 03:39) AntwortenReply to this comment

    @ 26: aufruhr mit messer, knüppel und pistole natürlich.

  28. Th. Koch meint: (14.9.2010 um 08:27) AntwortenReply to this comment

    Mal am Rande gefragt: Woraus ergibt sich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich ist? Nach allg. Verwaltungsverfahrensrecht ist das nicht der Fall, da eine Rechtsbehelfsbelehrung erst für den Widerspruchsbescheid vorgeschrieben ist, § 73 Abs. 3 Vw3GO.

    BTW: In Nds. ist das Widerspruchsverfahren in der Tat im wesentlichen abgeschafft, § 8 a Nds. AG VwGO. Man hat das ernsthaft als Maßnahme zur Entbürokratisierung erklärt. Parallel dazu wurde die Gerichtskostenpflicht für Verwaltungsstreitverfahren auch bei später zurückgenommenen Klagen eingeführt (durch den Bund). Zu erklären ist dies nur durch den Willen, die Rechtsverfolgung durch den Bürger so weit als möglich zu behindern.

  29. Sky meint: (14.9.2010 um 08:46) AntwortenReply to this comment

    @28, Sie irren.

    § 58 VwGO – im Kapitel zu allgemeinen Verfahrensvorschriften

  30. Frank-Anaximander meint: (14.9.2010 um 11:04) AntwortenReply to this comment

    @29 sky:

    nein, Sie irren. In § 58 VwGO steht nicht, dass eine Belehrung gegeben werden muss, sondern nur, was passiert, wenn sie ausbleibt. Das ist nicht wirklich viel und vermittelt insgesamt eher den Eindruck, es stehe im freien Ermessen der Behörde, ob sie belehren will oder nicht. Wäre die Konsequenz die Rechtswidrigkeit des VA, sähe die Sache schon anders aus.

    § 58 VwGO gleicht insofern einem Strafgesetz, das ja eigentlich auch ein Gebot/Verbot beinhalten soll (formuliert durch "Wer dies und das [nicht] macht, wird bestraft."). Wenn keine genügend negativen Konsequenzen daran gebunden sind, kann man kaum davon reden, dass ein solches ohnehin konstruiertes Gebot/Verbot de facto existiert.

  31. Viehtreiber meint: (14.9.2010 um 11:13) AntwortenReply to this comment

    Irgendwelche Auswirkungen muss es haben, der Bildungsabbau und die 100 Fernsehkanäle. Die untersten Schichten, die sich selbst nicht zu helfen wissen und keine Ziele verfolgen, finden sich dann bei dem Verein wieder um hirnlos ein verselbständigtes Regime zu schützen. Recht hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun.

    Bei stafbaren Handlungen von solchen Vereinsmitgliedern, sollte das Rechtssystem durch alle Instanzen in Anspruch genommen werden und die Straftäter zudem ins Licht der Öffentlichkeit gerückt werden. Solange das dem Bürger verwehrt wird, findet sich so ca. 10x im Jahr ein anderer Lösungsweg.

  32. Th. Koch meint: (14.9.2010 um 11:17) AntwortenReply to this comment

    @29: § 58 VwGO ist mir bekannt, eine Verpflichtung zur Vornahme einer Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Vorschrift aber nicht – es handelt sich um eine schlichte Fristenregelung. Eine allgemeine Pflicht zur RBB wäre auch Unsinn, da ein Verwaltungsakt formfrei ist und in jeder beliebigen Form – auch durch Handzeichen – ergehen kann. Meine Frage zielte auf eine mir etwa entgangene Spezialnorm.

  33. LT meint: (14.9.2010 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    77 Jahre Jubiläum Deutscher Polizeistaat

  34. Karl meint: (14.9.2010 um 13:41) AntwortenReply to this comment

    Wieso sollte sich die Polizei mit Recht und Gesetz auskennen? Die machen das schon genau richtig mit den Razzien auf Schulhöfen und der ED-Behandlung von Müttern, die bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind.

    Scheiss Polizeistaat!

  35. August meint: (14.9.2010 um 15:50) AntwortenReply to this comment

    Ich wurde vor ca 2 Jahren auch erkennungsdienstlich behandelt (in Bayern wegen 2 Gramm Gras, dass mir nicht gehörte), das Ermittlungsverfahren wurde dann eingestellt.
    Wie finde ich nun heraus, ob die Daten noch immer gespeichert sind oder nicht? Und muss ich dazu extra einen Anwalt zahlen (bin Student)?.

  36. Ernst Restelmann meint: (14.9.2010 um 16:24) AntwortenReply to this comment

    Um nochmal auf die Krimiserien zu kommen:
    Wieso schaltet z.B der Deutsche Anwaltverein vor den einzelnen Folgen keine Werbung?
    "Die in dieser Sendung gezeigten Vorgehensweisen der Ermittlungsbehörden gegenüber Zeugen und Verdächtigen entsprechen nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien."

  37. gant meint: (14.9.2010 um 18:11) AntwortenReply to this comment

    Aha, keine Rechtsbehelfsbelehrung. Und die Konsequenz? Was ist denn mit den Rechtsbehelfen, die man nicht wahnimmt ob der rechtswidrig fehlenden Aufklärung? Muss man wohl drauf verzichten – Pech gehabt?!

    D.h. Rechtsbehelfsbelehrungen sind im Grunde wertlos, weil man sie ohnehin schon kennen muss und ein Fehlen hat ja offenbar keine Konsequenzen.

  38. madd meint: (14.9.2010 um 20:39) AntwortenReply to this comment

    @36: Geld vielleicht? Fernsehwerbung soll ja nicht ganz billig sein…

    ansonsten: dieser Wisch strotzt nur so von Rechtsschreibfehlern !!1elf
    Allein schon "Eigentumsberei". Richtig ist natuerlich "Eigentumsbrei".

  39. KaiBerlin meint: (15.9.2010 um 08:08) AntwortenReply to this comment

    @August: Guckste hier: http://datenschmutz.de/moin/AuskunftErsuchen.

    Schicke einfach den ausgefüllte Vordruck mit einer Kopie Deines Persos an die jeweilige Behörde. Dieses Auskunftsersuchen ist kostenlos.

    Nur das BKA verlangt eine beglaubigte Kopie Deines Ausweises. Die kannst Du Dir bespielsweise beim Bürgeramt holen, wobei aber 5-10 EUR Gebühren anfallen.

  40. Seppl meint: (15.9.2010 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    Nun ja, es ist ja nicht so, dass man mit dieser Vorladung ohne weiteres Gespräch in den ED-Raum geht und fotografiert wird. Auf der Dienststelle wird noch eine entsprechende Belehrung durchgeführt und auch schriftlich vorgelegt. Ferner werden die ED-Datensätze mit einem Aussonderungsprüfdatum versehen, wobei in jedem Fall genau geprüft wird, ob der Datensatz nach Verstreichen der Frist noch im Bestand sein darf. Ein alter Datensatz ist ohnehin nicht hilfreich für die Polizei, da sich das Aussehen der Person nach einigen Jahren stark verändern kann. Für die o. g. Begründung des § 81 b StPO hätte es in der Klausur bestimmt keine eins gegeben. Ferner ist bekannt, dass bei Belehrungen auch geschlampt wird und manchmal Quantität vor Qualität geht. Das schadet dem Ansehen der Polizei und sollte daher in jedem Fall gemeldet werden.

  41. ann dacava meint: (3.10.2010 um 16:24) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht kann mir jemand Auskunft geben? Mir wurde die Anordnung einer ED-Behandlung telefonisch mitgeteilt, wenn ich sie nicht freiwillig über mich ergehen lasse. Der Beamte sagte, er würde noch am gleichen Tag ein Schreiben an mich rausschicken und ich hätte ne Frist von 14 Tagen der Aufforderung nachzukommen. Inzwischen sind 6 Tage vergangen, ohne das ich Post bekommen hab. Wird die Anordnung erst rechtsgültig, wenn ich den Bescheid schriftlich hab, oder genügt das telefonisch?
    Vorab schon mal danke für die Info

  42. Niels Christian meint: (6.10.2010 um 15:17) AntwortenReply to this comment
  43. Nordmann meint: (19.10.2010 um 01:05) AntwortenReply to this comment

    Ich weiss ja nicht, ob solche Massnahmen schon immer angekuendigt werden mussten, aber als ich noch "jung" war, so vor 15 Jahren, wurden wir einfach auf der Wache festgehalten, bis die Gruen/weissen neben massenweise Grimassen und verwischten Fingerabdruecken jeweils ein ordentliches Exemplar aller geforderten Ablichtungen bzw. Abdrruecke hatten. Vielleicht waren wir damals einfach zu jung/dumm…

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