Öh, ja.

Jeder hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Dieser Richter muss von vornherein feststehen. Das regeln Geschäftsverteilungspläne. Diese Pläne können geändert werden, wenn es Probleme gibt, die aufgelaufenen und neu hereinkommenden Fälle zu bewältigen. Oder wenn eine Abteilung des Gerichts zu wenig zu tun hat. Was aber eher selten vorkommt. So eine Änderung muss nachvollziehbar sein, sonst könnte ein Angeklagter rügen, vom falschen Gericht verarztet zu werden.

Eben lese ich folgende Begründung für eine Änderung der Geschäftsverteilung:

Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts wird aus Anlass der Beurlaubung von Vors. Richter am Landgericht Dr. R., der Überlastung der 7. großen Strafkammer sowie der fortbestehenden Überlastung der 10. großen Strafkammer und der 14. großen Strafkammer, der planmäßigen Anstellung von Richter Dr. N – bisher Landgericht X – bei dem Landgericht, des bevorstehenden Abschlusses der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen K. sowie des geänderten Dienstleistungsauftrags für Richter S. … geändert.

Der Nutzwert so einer Begründung ist für den Außenstehenden eher gering. Die Anlässe sind genannt, aber mit keinem Wort wird erklärt, was wie zusammenhängt und warum nun gerade die Änderung erforderlich sein soll. Die Änderung sieht übrigens wie folgt aus:

Die 32. kleine Strafkammer übernimmt von den am 31. August 2010 (Geschäftsende) bei der 23. kleinen Strafkammer anhängigen, noch nicht erledigten Strafverfahren die drittälteste Sache, die sechstälteste Sache, die neuntälteste Sache, die zwölftälteste Sache und so weiter, wobei die Verteilung getrennt erfolgt für Berufungen, mit denen ein Urteil des Strafrichters angefochten wird, und solchen, mit denen ein Urteil des Schöffengerichts oder des erweiterten Schöffengerichts angefochten wird.

Öh, ja. Der Gesetzgeber wusste offensichtlich, warum er den Angeklagten verpflichtet, Fehler in der Geschäftsverteilung zu Beginn der Hauptverhandlung zu rügen. Unterlässt der Angeklagte dies, kann er später nicht mehr geltend machen, ihm sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden.

Unabhängig davon kann ein Blick in den Geschäftsverteilungsplan sowieso nie schaden, wenn man mit der vorgesehenen Kammer nicht einverstanden ist. Früher musste man dafür meist ins Vorzimmer des Präsidenten und sich die betreffenden Aktenordner raussuchen lassen. Heute ist es oft leichter. Viele Gerichte haben die Geschäftsverteilungspläne online gestellt.