Wappendisclaimer

Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat, wie für Landesbehörden üblich, im Briefkopf das Wappen Schleswig-Holsteins. Auf dem justizüblichen Umweltpapier und mit dem Laserdruck vom Arbeitsplatzgerät wirken weder das Nesselblatt noch die nach innen gewandten, bewehrten, übereinander schreitenden Löwen sonderlich imposant.

Trotz des optisch eher dürftigen Vorbilds scheint die Staatsanwaltschaft schlechte Erfahrungen mit Wappendieben gemacht zu haben. Denn wo im Fuß des Briefbogens sonst Hinweise auf Buslinien oder Parkplätze zu finden sind, steht in der Flensburger Behördenpost ein Wappendisclaimer:

Das Landeswappen ist gesetzlich geschützt.

Diesen doch sehr originellen, mir bislang völlig unbekannten Hinweis konnte ich nicht ungegoogelt lassen. Ich stieß schnell auf die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichenverordnung – HoheitsVO) vom 10. Dezember 2009. Diese legt fest, dass die Verwendung des Landeswappens genehmigt werden muss, sofern sie nicht künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken sowie für Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung dient.

Wieder was gelernt.