Ggf. polizeilich vorführen

Die Polizei lädt eine Zeugin zur Vernehmung vor. Die Zeugin kommt nicht. Der zuständige Polizeibeamte schreibt einen Vermerk. Dann schickt er die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft, „zur weiteren Veranlassung“.

Jemand mit einer sehr krakeligen Unterschrift findet es bei der Staatsanwaltschaft weniger gut, dass die Zeugin nicht kommt. Offenbar erwartet er sich wichtige Angaben von ihr. Unter der Überschrift „Vfg.“ (Verfügung) wird die Akte postwendend an die Polizei zurückbeordert. Verbunden mit folgender Anweisung:

… die Zeugin ggf. polizeilich vorzuführen und dort zur Sache zu vernehmen.

Das dürfte den zuständigen Polizeibeamten verdutzt haben. Er schreibt einen Vermerk, wonach er mit dem „Herrn Dezernenten bei der StA“ telefoniert hat. Mit folgendem Ergebnis:

Die Verfügung ist nach Rücksprache als gegenstandslos zu betrachten.

Ich nehme an, der Polizist hat höflich gefragt, auf welcher Grundlage er die Zeugin einsacken und „dort“, d.h. auf dem Kriminalkommissariat, zur Sache vernehmen soll. Wo es eine gesetzliche Pflicht für Zeugen, mit der Polizei sprechen oder gar auf der Wache zu erscheinen, doch gar nicht gibt.

Der Staatsanwalt würde wahrscheinlich sagen, jeder hat mal einen schlechten Tag. Oder er wollte die Polizei halt mal testen. Spaß muss schließlich sein.