20.10.2010

Schwarzsurfen in offenem WLAN nicht strafbar

Das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar. Dies hat das Landgericht Wuppertal in einem Beschluss festgestellt.

Anlass für die Entscheidung war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung
der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk
eingewählt haben soll.

Das Amtsgericht hatte eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89
Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.

Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-
Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG
abgerufen.

Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.

Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 19. Oktober 2010, 25 Qs 177/10

41 Kommentare zu “Schwarzsurfen in offenem WLAN nicht strafbar”

  1. Der Beschuldigte meint: (20.10.2010 um 14:30) AntwortenReply to this comment

    Sehe ich das also richtig, ich sitze in einem Park, mein Laptop findet ein offenes WLAN, ich logge mich ein und surfe ein bißchen…es könnte mir also passieren das mich jemand mit viel Übereifer zumindestens versuchen könnte mich vor ein Gericht zu zerren??

  2. slowcar meint: (20.10.2010 um 14:33) AntwortenReply to this comment

    ein lichtblick.
    schlimm genug das staatsanwaltschaften meinen so etwas verfolgen zu müssen.

  3. Sebastian Meyer meint: (20.10.2010 um 14:37) AntwortenReply to this comment

    @1: Du wirst sofort verhaftet und wegen Verdunkelungsgefahr 5 Monate in Untersuchungshaft gesteckt. Du könntest ja deine Spuren verwischen wollen und das Internet löschen…

  4. Theoretiker meint: (20.10.2010 um 14:41) AntwortenReply to this comment

    Eine gute Entscheidung. Wenn man die Strafbarkeit unbedingt herstellen möchte, so braucht man eben passende Gesetze. Irgendetwas "herbeizukonstruieren", nur damit man jemanden verfolgen kann ist aber sicher nicht der richtige Weg.

  5. sdgds meint: (20.10.2010 um 14:44) AntwortenReply to this comment

    Ob für die Anklageschrift so ein übereifriger schleimspurhinterlassender Referendar war, der sein Kreutzchen bei entsprechend schmierigen Parteien zum Wahltag setzt?

    "Herr Staatsanwalt, ich kenne mich mit diesem Zwischennetz aus. Meine Burschenschaft hat Kurse dafür angeboten. Ich bin richtig gut im Paragraphenfinden! Lassen Sie mich dem armen Würstchen mal richtig Feuer unterm Arsch machen. Der sieht aus, als wählte er so eine Internetpartei. Ich muss doch was vorweisen, wenn ich später in den Staatsdienst möchte, um den Rechtsstaat zu ver…"

  6. Joe meint: (20.10.2010 um 15:05) AntwortenReply to this comment

    Die Vorgänge rund um Stuttgart 21, diese Geschichte hier, die Simlock-Strafverfahren und natürlich der Fall Kachelmann sind ganz gewöhnliche Zerfallserscheinungen des untergehenden Staatskonstruktes Bumsrepublik Schland.

    Die Grundlage dafür wurde schon 1949 mit dem Erlaß des Grundgesetzes gelegt und der folgende Ablauf der Geschichte ist die logische Konsequenz daraus. Das werden die Historiker retrospektiv mit etwas Abstand (2030-2050) auch so erkennen können. Und es wäre nicht das erstemal.

  7. NetzBlogR meint: (20.10.2010 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    Meiner Meinung nach verschafft man sich sehr wohl persönliche Daten durch Schwarzsurfen: Man bekommt vom Router eine SSID mitgeteilt und (wenn nicht manuell geschehen) auch eine IP-Adresse zugewiesen, ohne die man gar nicht surfen könnte.

    Natürlich muss man sehen, dass zu einem offenen Netzwerk immer zwei Seiten gehören. Solange dem Schwarzsurfer keine Straftat nachgewiesen wird, sollte man da auch die Füße stillhalten. Frei nach dem Motto: "Ist ja nichts passiert."

  8. Matt meint: (20.10.2010 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    @Joe: Klar.

  9. earendil meint: (20.10.2010 um 15:17) AntwortenReply to this comment

    @Joe: Unter den wahrlich nicht wenigen paranoiden und untergangshysterischen Kommentaren auf diesem Blog nimmt der hier zweifellos eine Spitzenstellung ein.
    Der Untergang der BRD begann mit dem Grundgesetz… tja, irgendwie beginnt das sterben immer mit der Geburt, ne?

  10. Schwarzfuesser meint: (20.10.2010 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    Hm, als Laie sehe ich da deutliche Parallelen zum Schwarzfahren. Die Tuer des Busses ist ja auch nicht verschlossen, und von A nach B faehrt er mit oder ohne mich, ob ich nun bezahle oder nicht. Trotzdem heisst es dann, wenn ich mich recht erinnere, "Erschleichung von Befoerderungsleistungen". Analog dazu ist das WLAN nicht verschluesselt/passwortgeschuetzt und die Flatrate hat der Eigentuemer sowieso bezahlt. Zweierlei Mass?

  11. SW meint: (20.10.2010 um 15:20) AntwortenReply to this comment

    @NetzBlogR: Naja, das kann/sollte man anders sehen: Die SSID wird regelrecht per Rundfunk ausgestrahlt (ein Wunder, daß man keine Lizenz dafür braucht), und die IP bekommt man vom Router auf freundliche Nachfrage per DHCP, faktisch erhält man also nur Daten, die auch für einen selber bestimmt sind. Wenn man das als Betreiber nicht will, ist es sehr einfach, dies zu verhindern.

  12. Hans meint: (20.10.2010 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    Die Entscheidung ist natürlich richtig. Und der Vergleich mit dem Schwarzfahren natürlich verkehrt. Auch wenn die Tür des Busses offen ist, will der Verkehrsbetrieb nur Leute gegen Bezahlung mitnehmen und derjenige, der einsteigt, weiss das auch. Derjenige, der ein offenes W-Lan betreibt, will dafür aber jedenfalls kein Geld von Mitbenutzern kassieren. Und selbst, wenn er nicht jeden mitsurfen lassen will, muss der Mitsurfer dies nicht wissen.

  13. Frank Sommer meint: (20.10.2010 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    @NetzBlogR:
    Das sind vielleicht persönliche Daten aber keine personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG.

    Die IP-Adresse ist "für mich", also sind das meine persönlichen Daten. Die könnten allerdings durch den Besitzer des offenen WLANs ausgespäht werden. Je nachdem was er damit anstellt (z.B. abhören des Datenverkehrs) macht er sich evtl. strafbar.

  14. Spinnzessin meint: (20.10.2010 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    @Joe:

    Irgendwann wird die BRD schon untergehen, man muss nur lange genug warten ;-).

    Für konkrete Prognosen fragen Sie aber nicht die Zeugen Jehovas, die haben damit schon schlechte Erfahrungen gemacht – mehrfach ;-).

  15. Joe meint: (20.10.2010 um 15:24) AntwortenReply to this comment

    @Schwarzfuesser: Keine Strafe ohne Gesetz. Schwarzfahren ist ausdrücklich verboten, damit hat sich's. Und im Strafrecht gilt nun einmal das Analogieverbot.

  16. SW meint: (20.10.2010 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    @Schwarzfuesser:
    Nein, nicht vergleichbar. Öffentliche Verkehrsmittel sind immer kostenpflichtig, und in der Regel steht ja auch dran, daß das Betreten nur mit gültigem Fahrausweis gestattet ist. Man kann also nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgehen, ohne Fahrschein in einen Bus einsteigen zu dürfen.

    Es gibt aber erst mal keinerlei Möglichkeit, ein tatsächlich als frei gemeintes WLAN von einem zu unterscheiden, wo der Betreiber zu blöd war, irgend eine Form des Zugriffsschutzes zu nutzen (sei es Hidden SSID; MAC Filterung oder Verschlüsselung). Da diese Schutzmechanismen aber (im Gegensatz zum ÖPNV) extrem simpel umzusetzen sind, muß man eigentlich davon ausgehen dürfen, daß ein solches WLAN auch genutzt werden darf. Anderslautende Gesetze sind natürlich möglich, aber meiner Meinung nach Blödsinn.

  17. Kumpelstilzchen meint: (20.10.2010 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    @Schwarzfuesser: Deine ~100 kg fährt der Bus aber auch nicht ohne weitere Kosten durch die Landschaft. Außerdem ist dir bekannt, dass die Nutzung des Busses ohne Bezahlung ausdrücklich nicht gestattet ist.

  18. Joe meint: (20.10.2010 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    @earendil: Es ist mir schon klar, daß der Kommentar im gegenwärtigen Kontext nicht verstanden werden kann. Das Problem der Weimarer Republik wurde ja auch erst posthum ausführlich analysiert.

    Es ist eben schwer, sich einzugestehen, daß diese Fehler, von denen dieses Blog reichhaltig zu berichten weiß, systemisch angelegt sind. "Unglückliche Einzelfälle" passen da einfach viel besser ins eigene Weltbild.

  19. Knödel meint: (20.10.2010 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    @3: Deswegen sollte man ja nach einhelliger Meinung auch das Internet täglich ausdrucken, um das Verwischen von Spuren zu verhindern!!!

  20. koelneruwe meint: (20.10.2010 um 15:44) AntwortenReply to this comment

    @SW:
    Dann fahren Sie mal nach Templin:
    Da ist der ÖPNV kostenlos

  21. Dr. Azrael Tod meint: (20.10.2010 um 15:45) AntwortenReply to this comment

    sehr schön… jetzt müssen nur noch die Hürden weg wenn man selber ein offenes WLAN betreiben will, dann kann man das evtl. sogar endlich nutzen.
    Schon schade das alles, man könnte so schöne Sachen mit der heutigen Technologie machen.

  22. Mithos meint: (20.10.2010 um 16:08) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht sollte man noch erwähnen, dass bei gängigen Werkseinstellungen des Systems das "Einloggen" meist automatisch geschieht, sobald ein verfügbares WLAN erkannt wurde. Man muss eigentlich lediglich WLAN am Laptop einschalten beziehungsweise eingeschaltet lassen. Die Netzwerk-Adresse bekommt man meist vom Router des offenen Netzwerkes selbst zugewiesen.

    Wenn ich also vergesse, an meinem Smartphone das WLAN abzuschalten, mache ich mich auf dem Weg durch die Stadt wahrscheinlich unwissend gleich mehrfach vermeindlich strafbar – zumindest wenn man nach der Auffassung dieser Staatsanwaltschaft geht.

  23. Kommentator meint: (20.10.2010 um 16:10) AntwortenReply to this comment

    @Joe: Das Datum IP-Adresse ist zwar personenbezogen, allerdings bezieht sie sich auf den Surfenden und nicht den Betreiber. Das Datum SSID ist hingegen mit Sicherheit nicht personenbezogen, sondern es handelt sich um eine menschenlesbare Benehmung eines Funkverkehrsteilnehmers (des Routers).

    Das der zufällig einen Eigentümer hat, macht seinen Namen noch lange nicht personenbezogen. Außerdem wird die SSID versätzlich versandt, eben damit Dritte diese lesen können, um die Station von anderen Netzknoten zu unterscheiden. Der Versand ist nicht vorgeschrieben und kann unterlassen werden. Damit kann hier also kein Ausspähen vorliegen. Es handelt sich hier um das Gegenstück zum Tierschild. Ist das Netzwerk unverschlüsselt, ist es offenbar frei für jeden zugänglich (wie ein Ladengeschäft oder öffentlicher Grund). Ist es verschlüsselt, entspricht das eher einer verschlossenen Wohnung.

    Außerdem wird die SSID bereits empfangen, ohne dass ein Einwahlversuch vorliegt. Es lässt sich technisch gar nicht vermeiden diese mitzuhören. Eine Strafbarkeit kann hier also gar nicht vorliegen.

  24. Kommentator meint: (20.10.2010 um 16:11) AntwortenReply to this comment

    Die "Benehmung" ist natürlich eine Benahmung.

  25. Helmut Springer meint: (20.10.2010 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    @Schwarzfuesser: An dem Bus ist gut sichtbar der Aufkleber "Nutzung nur mit Fahrkarte" o.ae. angebracht, und/oder an der Bushaltestelle haengen entsprechende Informationen aus.

    Es gibt uebrigens zB in Industriegebieten auch gerne mal kostenfreie Shuttlebusse.

  26. Bauer Beck meint: (20.10.2010 um 16:46) AntwortenReply to this comment
  27. Joe meint: (20.10.2010 um 17:17) AntwortenReply to this comment

    @Kommentator: Gegen die Ausführungen habe ich soweit nichts einzuwenden, allerdings haben sie keinen Bezug zu meinem Kommentar. :-)

  28. Joe meint: (20.10.2010 um 17:18) AntwortenReply to this comment

    @Bauer Beck: Gar nicht so OT, paßt es doch prima zu 6.

  29. Autolykos meint: (20.10.2010 um 17:26) AntwortenReply to this comment

    @Joe: Du wärst überrascht, wie lange man ein totes Pferd reiten kann. Das hat jetzt 50 Jahre gut geklappt, und wahrscheinlich klappt es auch nochmal 50. Man muß halt immer mal wieder 'ne größere Peitsche kaufen.

  30. Magister meint: (20.10.2010 um 18:22) AntwortenReply to this comment

    Die Argumentation des Gerichts, dass die erwähnten Artikel nicht relevant sind, kann ich nachvollziehen. Ich verstehe aber nicht warum § 303b
    Computersabotage

    (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

    2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    nicht relevant ist. Es werden durch den DCHP Request Daten in den Accespoint eingegeben. Der "Mitnutzer" ist sich dabei klar, dass er dem Besitzer schädigt und ev. sogar einen Vermögensschaden verursacht (Bandbreiteneinschränkung für legale Nutzer, Kosten bei Volumenabrechnung).

  31. Helmut Springer meint: (20.10.2010 um 22:27) AntwortenReply to this comment

    @Magister: Zum einen kann der DHCP-Request (Anfrage um Zuteilung einer IP-Adresse und Konfiguration) nur abgesetzt werden, wenn der WLAN-Router der WLAN-Verbindung selber bereits zugestimmt hat.

    Zum anderen ist die proklamierte offensichtliche Schaedigung idR eben nicht der Fall: flatarate Breitband auf der einen Seite und geringe Nutzung fuer Mailabruf, Twitter oder etwas Surfen auf der anderen duerften die Regel sein.

    Der besagte DHCP-Request ist weniger das Einsteigen in den als kostenpflichtig gekennzeichneten Bus sondern eher der elektronische Daumen des digitalen Anhalters: wenn ihn der WLAN-Router mitfahren laesst, duerfte das im Sinne seines Besitzers sein.

  32. André meint: (20.10.2010 um 23:00) AntwortenReply to this comment

    @Magister: Der "Mitnutzer" surft doch nicht mit dem Ziel, dem Netzwerk-Betreiber Schaden zuzufügen! Er nutzt das Netzwerk (WLAN) um des Surfens willen, aber doch nicht, um dem Betreiber eins auszuwischen oder so … was sollte er denn davon haben, die Leitung zu sabotieren, über die er sich mit dem Internet verbinden will? (anderenfalls ists selbstverständlich eine Version der Computersabotage)

    Was mich aber viel mehr wundert, ist, dass in keinen Nachrichten irgendwo erwähnt wird, dass das surfen zwar nicht strafbar (nach StGB) ist, aber sicher doch zivilrechtlich zumindest noch ungeklärt ist (wenn nämlich z.B. der vermeintliche Betreiber des Gratis-Netzwerkes keine Flatrate hat und dann am Ende des Monats die Telefonrechnung geschickt bekommt …). Bloß weil die Staatsanwaltschaft da nicht von selbst tätig wird heißt das noch lange nicht, dass man jetzt vor Klägern sicher ist, wenn man ungefragt in fremden Netzwerken surft. (wie steht das in diesem Zusammenhang eigentlich mit "Hausrecht"? Immerhin ist das WLAN meines Routers ja quasi Teil meiner Wohnung, oder?)

  33. Helmut Springer meint: (20.10.2010 um 23:17) AntwortenReply to this comment

    @André: Das WLAN ist mE eher Teil Deines Grundstuecks, halt strassenaehnlich planiert. Ohne Zaun, Schilder odr sonstige Trennung vom oeffentlichen Raum ist es Teil des oeffentlichen Raumes. Wenn Du es entsprechend einrichtest und bebaust kann es Teil Deiner privaten Wohnung sein.

  34. madd meint: (20.10.2010 um 23:30) AntwortenReply to this comment

    wenn man genau nachdenkt, koennte man schon personenbezogene Daten erkennen, naemlich die BSSID (Sprich: Die MAC der Basis), die sich eher nicht so oft aendert und sich zwischen verschiedenen Geraeten in der Regel unterscheidet.
    Aber: das Ding wird auf einer Frequenz ausgestrahlt, die jeder bis maximal 0.1W (2.4GHz) oder mehr (5GHz) Sendeleistung nutzen darf. Und weil die Haelfte ihren Router als 192.168.1.1 und die andere als 192.168.178.1 aufstellt, und alle auf Kanal 6 funken, hat man sich die ESSID ausgedacht, dass die Netze sich trennen koennen. "Hidden" heisst dabei nur, dass diese vom Access Point nicht gesondert ausgestrahlt wird, aber es laesst sich ohne die nichts uebertragen, und dann ist nichts mehr "hidden". Beide Daten ESSID/BSSID lassen sich auch Prinzipbedingt nicht verschluesseln. Wer ein Funknetz betriebt, muss das akzeptieren.
    Versehentliche Verbindungen mit Fremdnetzen kenne ich auch aus meiner Erfahrung. Irgendein Tippfehler bei der Einrichtung des eignen Schluessels, und die Verbindung im eigenen Netz kommt nicht zustande, was manche DHCP-Clients aber nicht daran hindert, im naechsten Netz nachzufragen, und das "erfolgreich". Und das wird auch nicht dadurch weniger, dass der Markt fuer Enduser auf Plug'n'Play gebuerstet ist. Gegen solche Unfaelle reicht aber schon WEP.
    Ist aehnlich der Adresse einer Postkarte. Ein Postbote muss kein Voyeur sein, um beim Lesen der Zustelladresse auch gleich die Haelfte (oder die ersten Zeilen) vom Inhalt (mehr oder weniger unbewusst) mitzulesen.

  35. der Gerechte meint: (21.10.2010 um 10:35) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe das Problem nicht.
    Wenn ich ein offenes Wlan habe, muss ich damit rechnen das sich ein fremder einloggt.
    Wenn ich ein fremdes Wlan benutze, um emails zu checken, oder mal schnell was nachzugucken, bin ich doch froh über das mir geschenkte vertrauen. Geht mal mit nem Iphone durch Berlin, da findet man alle paar Meter ein offenes Wlan. Ich versteh die Sorge nur nicht.

  36. Stefan meint: (21.10.2010 um 11:12) AntwortenReply to this comment

    Was mir in der Diskussion fehlt ist folgendes:

    Ich stelle ja meinen WLAN-Zugang gerne anderen zur Verfügung. Schon weil er einen Großteil des Tages schlicht nicht genutzt wird und ich würde unterwegs nur zu gerne bei anderen mal eben kurz ins Netz hypfen. Schon um die Marktdominanz der großen Telcos zu brechen (z. B. UMTS nutzen zu müssen, auch wenn theoretisch WLAN verfügbar wäre).

    Dummerweise darf jetzt also jemand mein WLAN nutzen, ich stehe aber immer noch "mit einem Bein im Knast", weil jetzt plötzlich ich als "WLAN-Anbieter" ja für potentielles Fehlverhalten des Gastes verantwortlich gemacht werden kann.

    Das wird sicher viele Menschen auch in Zukunft davon abhalten, den ohnehin verschwendeten Strom und die brach liegende Datenströme mit seiner Umwelt zu teilen.

    Ich denke, hier muss ein generelles Umdenken her: Wer WLAN zur Verfügung stellt, sollte dies genauso frei von Strafandrohung machen können, wie es der Passant nutzen kann. Dann hätten wir eine wirklich bessere Welt geschaffen. Zumindest regional ;-)

  37. Grumpy meint: (21.10.2010 um 11:33) AntwortenReply to this comment

    Dank an @37: Was bei all der Diskussion um BSSID, ESSID, DHCP und die rechtliche Situation angeht, merkt man sehr deutlich, daß das Teilen von Dingen in der Gesellschaft ein Randphänomen geworden ist.

    Für die Unterstützer der Bürgerdatennetze, besser bekannt als Freifunk ist dieses Urteil insofern von Bedeutung, daß die Nutzer einer alternativen privaten Netzstruktur gerade nicht strafbare Handlungen tätigen.

  38. Gerhard Hofmann meint: (22.10.2010 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    Die Entscheidung ist sicher richtig, aber: Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB ist meiner Meinung zumindest in Betracht zu ziehen, bitte um Widerlegung!
    Die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes wurde mit Sicherheit in Anspruch genommen.

  39. Schwarzfuesser meint: (22.10.2010 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    Nachdem ich die teils interessanten Antworten auf meine Schwarzfahranalogie gelesen habe, ist leider immer noch nichts klarer geworden.

    * Auch wenn ich nicht die Absicht habe, jemandem durch das Schwarzfahren/-surfen Schaden zuzufuegen, tue ich das dennoch in Form von Bandbreiteneinbussen bzw. erhoehten Kosten. Mit Absicht offene WLANs und kostenloser OePNV natuerlich ausgenommen.

    * Dass es keine Moeglichkeit gibt, mit oder ohne Absicht offene WLANs zu unterscheiden, ist doch genau der Knackpunkt. Die Argumente "weiss doch jeder / steht ja dran" beim Bus bzw. "selber schuld weil zu bloed" beim WLAN sind so gegensaetzlich wie sie halbseiden sind. Nicht jeder kann (deutsch) lesen und nicht jeder kann sein WLAN korrekt einrichten.

    Bleibt man also weiterhin von Kenntnisstand und Tageslaune des jeweiligen Richters abhaengig?

  40. Schwarzfuesser meint: (22.10.2010 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    Und natuerlich: Habe ich die Chance, jemals auf einen Richter zu stossen, der mich vom Schwarzfahren freispricht, weil der Bus nicht entsprechend gesichert war und sein Anhalten und Tuerenoeffnen direkt vor meiner Nase durchaus als Einladung zum Mitfahren verstanden werden konnte? ;)

    (Ich weiss, ich weiss, ich versuche schon wieder Rechtsprechung und gesunden Menschenverstand unter einen Hut zu bringen. Schlechte Angewohnheit von mir.)

  41. Heino der Bär meint: (26.10.2010 um 21:23) AntwortenReply to this comment

    Viele Betriebe, wie Kneipen und Hotels, bieten kostenlose Nutzung ihres WLAN für fast unbegrenzt viele Gäste. Es ist nicht ersichtlich, welchen Schaden ein Privatmann durch einlogger haben sollte, wenn der privatmann eine Flat Rate nutzt, wie es inzwischen die meisten tun. Und wenn ihn der gedanke so nervt, dass er anderen Gutes getan hat, kann er ja die Funktion leicht zumachen. Es ist schon ein Wahnsinn, mit welch überflüssigem Unsinn sich die Gerichte befassen, die doch angeblich so überlastet sind. Da keiner der User den geringtsen Nachteil durch eine solche " Tat" hat, ist kaum ergründbar, warum jemand einen solchen Gerichtsfall anstrebt, ausser der vielleicht typische Futterneid des Deutschen. es könnte ja jemand anders mal durch mich umsonst einen Vorteil haben, obwohl ich für meinen Anschluss zahle. Neid ist eben durch und durch irrational und destruktiv. Armes Deutschland. Was übersehen wird, jeder kann mal in der Situation sein, dass er unterwegs erleichtert wäre und Zeit spart, wenn er sich bei anderen einloggen kann. Das nützt also letztlich uns allen.

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