Ausweiskontrolle ja, aber nicht auf dem Revier
Die Polizei darf einen Bürger, der sich mit einem gültigen Personalausweis ausweist, an dessen Echtheit keine konkreten Zweifel bestehen, nicht für eine Personenfeststellung auf das Polizeirevier mitnehmen und dort vorübergehend festhalten. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden.
Die Richter gaben damit der Berufung einer Freiburger Stadträtin statt, die sich gegen ihre Mitnahme auf die Polizeiwache wehrte. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Maßnahme noch für rechtmäßig angesehen.
Die Stadträtin war in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai in einer Gegend angetroffen worden, in der ein widerrechtliches Feuer angezündet und und mit Bierflaschen auf Polizisten geworfen worden sei. Wegen der Dunkelheit und des regen Kommens und Gehens im Bereich der Feuerstelle sei nicht klar gewesen, wie lange sich die Klägerin bereits am Feuer befunden habe und ob sie zu den Verantwortlichen für die Störungen gehörte. Die Polizei habe sie als “Anscheinsstörerin” ansehen können, zumal sie eine Bierflasche in der Hand gehalten habe. Deshalb habe auch ihr Personalausweis kontrolliert werden dürfen.
Die Mitnahme der Frau auf das Polizeirevier und das Festhalten dort sei jedoch rechtswidrig gewesen. Die das Recht auf Freiheit der Person einschränkende “Sistierung” sei nur zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der mit der Sistierung verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit dürfe nur erfolgen, wenn dies zur Feststellung der Identität unerlässlich sei.
Hier folge die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt sei. Die Klägerin habe den Polizeibeamten ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen eine Fälschung oder sonstige Unstimmigkeiten hätten nicht vorgelegen. Damit habe die Klägerin ihre Identität zweifelsfrei belegen können.
Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung sei daher nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn ein Datenabgleich erforderlich gewesen wäre, hätte dieser an Ort und Stelle stattfinden müssen. Das Polizeigesetz gebe den Beamten in diesem Fall nämlich nur ein Anhalterecht.
(Urteil vom 14. Dezember 2010, Aktenzeichen 1 S 338/10)
Und für die Beamten hat es nun welche Konsequenzen (auch bei zukünftigen Verstößen)…?
@achja: Ich prophezeie: Wie üblich wohl gar keine. Es gibt halt den übliche Fingerzeig der Judikative, verbunden mit einem gelangweilten "du, du, du" – und in Zukunft ist dann eben Gefahr im Verzug, oder was gerade passt.
ja also freiheitsberaubung…. und was passiert wenn ICH das mache und das gericht feststellt das ich keine gesetzliche grundlage hatte?
Oder sie werden in Streifendienst versetzt, wie diese beiden Freiburger Helden:
http://www.badische-zeitung.de/freiburg/zwei-polizisten-bleiben-schuldig–38127955.html
Kurzfassung: Saufen, treten, zuschlagen, mit Dienstausweis argumentieren => Streife, betrunken Autofahren, Suspendierung. == 4 Monate Haft
btw und ot.
die griechen machen grad wieder vor wie sich das volk bei den regierenden und deren handlangern respekt verschafft. mit gewalt.
http://www.spiegel.de/video/video-1099137.html
Oh, die Polizei darf mich nicht grundlos nach meinem Perso fragen? Das wusste ich nicht.
Wie wäre es denn gewesen, wenn sie ihren Perso nicht bei sich gehabt hätte? Denn mit sich führen muss man den ja nicht, nur besitzen schreibt das Gesetz vor.
"Anscheinsstörerin", sehr schöner Begriff, wer sich den Begriff ausgedacht hat? Was sich die Staatsgewalt alles einfallen lässt, um gegen Büger und Bürgerinnen einschüchternde Maßnahmen anzuwenden. Toll!
wichtig zu wissen, da es in den vorherigen Kommentaren schon wieder lustig durcheinander geht.
Es handelt sich hier um eine Maßnahme nach dem Polizeirecht. Jedes Bundesland hat sein eigenes, es ist auf keinem Fall mit Maßnahmen nach der StPO zu verwechseln.
Pft… Wenn sie die Bierflasche noch in der Hand hatte, dann kann sie diese noch gar nicht geworfen haben. Die Leute ohne Bierflasche hätte man kontrollieren müssen. ;)
Warum wird die Polizei nicht einfach abgemahnt, und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen? Dann könnten weitere rechtswiedrige Verstösse auch Teuer werden. Oder der individuelle Polizist?
mfg
Noch schnell ein Post, bevor das gate für Flug AB7150 schließt. Respekt!
@ blubb
Das wurde bereits an anderer Stelle in den Kommentaren hier beschrieben, vor relativ kurzer Zeit. Da niemand einen Ausweis – zumindest an seinem Wohnort – mitführen muß, würden die Beamten nach Namen und Adresse bzw. Geburtsdatum und -ort fragen. Das sind ja auch die einzigen Angaben, die man machen muß.
Hat man das dann (wahrheitsgemäß) angegeben, kann leicht vor Ort eine sog. Überprüfung der betr. Person durchgeführt werden – gibt es doch heutzutage Technik (und wenn die im Auto ist). Danach ist die Sache erledigt, falls man jetzt nicht gerade ein gesuchter Bankräuber oder notorischer Kleinkrimineller ist, und man kann weiter sein Bier trinken oder nach Hause gehen.
@frage: Du kannst im Polizeiaufgabengesetz (so heißt’s in Bayern, in anderen Bundesländern hat es mitunter andere Namen und Inhalte, also immer das Gesetz für das richtige Bundesland heraussuchen) nachlesen was genau die Polizei darf – wobei mir manches auch nach der Lektüre unklar bleibt.
Ich wollte zum Beispiel herausfinden, ob mich die Polizei in meiner bayrischen Heimatstadt verdachtsunabhängig durchsuchen darf. Ich war ziemlich geschockt und kann es immer noch nicht glauben, dass sie das anscheinend darf. (Das kann auch ein Missverständnis meinerseits sein. Ich wäre sehr froh wenn das jemand klarstellen könnte.)
Für verdachtsunabhängige Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Sachen ist im Grunde nur PAG Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 relevant. Dort verweist das Gesetz auf in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 & 5 genannte Orte und gibt vor, dass diese Grund genug für eine Durchsuchung sind. Für mich relevant ist das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 genannte „Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km“ – meine Heimatstadt ist ungefähr 20 km von der tschechischen Grenze entfernt.
Heißt das, dass die Polizei jeden in meiner Stadt grundlos anhalten und durchsuchen kann? Für mich klingt das so. Etwas Hoffnung gibt mir Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 dann doch, dort heißt es nämlich auch, dass Identitätsfestellungen (um diese geht es in Art. 13) im Grenzgebiet nur „zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität“ zulässig sind. Das würde dafür sprechen, dass verdachtsunabhängige Durchsuchungen zum Beispiel in der Fußgängerzone meiner Heimatstadt auf Grund von Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 nicht zulässig wären, da kein Zusammenhang zum Grenzverkehr erkennbar ist.
Wobei mich dann Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 schon wieder ins Grübeln bringt. Dort verweist das Gesetz nur auf die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 genannten Orte. Gilt die Bedingung, welche für die Identitätsfeststellung in Art. 13 angelegt wird dann trotzdem noch für die Durchsuchung in Art. 21? Das würde ja heißen, dass es Situationen geben könnte in denen die Polizei mich zwar durchsuchen darf aber nicht meine Identität feststellen darf und das ergibt irgendwie keinen Sinn.
Kurz gesagt: Ich bin verwirrt.
Hätte die Dame keinen Perso bei sich gehabt, dann hätten wohlwollende Polizeibeamte die Dame im Streifenwagen nach Hause begleitet, sich dort in Ruhe den ausweis angesehen und für gut befunden.
Oder:
Zur Personenfeststellung vorläufig festgenommen und zur Wache verbracht.
Völlig normal.
@frage: Die Feststellung der Identität, der Personalien ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Er bedarf wie jeder Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, um gerechtfertigt sein zu können.
@ Gerrit
Was Sie da beschreiben, ist m. E. alles andere als normal. Siehe oben.
@Thomas: Der Link zum Artikel wird vom Blog kaputtgemacht wegen der beiden Bindestriche, hier nochmal der Link:
http://bit.ly/gAIWfY
Darf ich eigentlich meinem neuen ePerso an eine fremde Person (z.B. Polizist) weitergeben?
Ich darf den Ausweis ja auch nicht in einem Hotel hinterlegen.
@michael:
Es gibt Situationen, in denen die Polizei ohne konkrete Verstöße oder Gefahren Maßnahmen treffen darf, da hast du mit der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung schon recht. Die Regelung mit dem Grenzgebiet ist mir neu, die kenne ich aus NRW nicht (ist ja sowieso deutlich liberaler als Bayern). Grundsätzlich ähneln sich die Grundmaßnahmen allerdings.
Die von dir beschrieben Orte nennen sich "kriminogene Orte", wo also bekannt ist, dass dort regelmäßig Straftaten verabredet oder verübt werden. In NRW müssen es zum Beispiel schon Straftaten von erheblicher Bedeutung sein (das sind solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder das Sicherheitsgefühl der Bürger nachhaltig beeinträchtigen). Einfache 0815 Massendelikte, die niemanden stören, sind da z.B. nicht einbegriffen (Bayern ist halt strenger).
Klassische Beispiele hierfür sind z.B. die Drogenszene in Großstädten, wo dann bei der betroffenen Klientel Maßnahmen getroffen werden dürfen. Oder wenn auf einem Parkplatz in letzter Zeit viele Kfz aufgebrochen wurden und man von einer Serie ausgehen muss, darf jeder an diesem Ort überprüft werden. Für Durchsuchungen gilt das gleiche.
Prinzipiell darf die Polizei dich an solchen Orten also durchsuchen. Es gilt aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Im Rahmen dieser müssen Maßnahmen erforderlich sein. Das sind sie nur, wenn mildere Maßnahmen zur Zielerreichung nicht zur Verfügung stehen. Die bayerische Grenzgebietregelung hat zum Ziel, illegalen Grenzübertritt zu verhindern. Eine Mindermaßnahme wäre die Identitätsfeststellung. Das darf die Polizei dort. Sieht sie, dass du Deutscher bist, erübrigt sich die illegale Einreise und die Durchsuchung wäre überflüssig. Wird sie trotzdem durchgeführt, führt das zur materiellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Wenn das Gericht schlußfolgert "Hier folgt die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus …", dann muß man doch fast den Schluß ziehen, daß die Rechtswidrigkeit für den Durchschnittsbürger bereits gut erkennbar ist.
Wenn Polizisten, deren Aufgabe die Rechtswahrung ist, dies nicht erkennen können, dann müßten sie doch eigentlich im Wiederholungsfall sofort vom Dienst dauerhaft suspendiert werden, und zwar durch ihren Dienstherrn, der nicht zulassen dürfte, daß dem einzelnen Bürger durch völlig ungeeignete "Fachkräfte" permanent Schaden zugefügt wird und dem Staat ein dauernder Ansehensverlust. Oder ist an meiner Überlegung etwas falsch?
@Michael+Mirco:
Für BY gibts da ein schönes Urteil des Bayrischen Obersten Landgerichtes (das es leider nicht mehr gibt).
Die haben eine Durchsuchung durch die Polizei total zerrissen,
mangels Verhältnismäßigkeit. Für eine Durchsuchung von Personen
und Sachen müssen schon konkrete Anhaltspunkte/Tatsachen bestehen,
damit eine solche Durchsuchung verhältnismäßig ist.
Ich hab das selbst schon mal erlebt…
(Fundstelle auf Anfrage)
Und was ist jetzt die Strafe?
Oder, was hat die Klägerin davon?
@robery:
Sie kann sich das Urteil jetzt einrahmen lassen und an die Wand hängen oder aber in eine Glasvitrine legen.
Das ist ja prima, dass ich hier auf eine Diskussion treffe, wo es um den Personalausweis geht. Habe nämlich die für meinen Fall inzwischen nicht mehr wichtige aber dennoch das Hirn kitzelnde Frage, ob ein solcher zwingend noch gültig sein muss, um sich auszuweisen. Das mag der gesunde Menschenverstand als normal fordern, allein wo wäre die präzise Rechtsgrundlage? Im Ausweisgesetz taucht das Wort gültig nicht da auf, wo ich es erwartet hätte…
@Knut Pankrath: Das ist in der Tat eine gute Frage. Ich hätte jetzt erwartet, dass das in §1 PAuswG zu finden sei. Ist aber gar nicht so.
Ich bin aber sicher, dass man einen gültigen Ausweis haben muss. Allein schon deshalb, weil man dann empfindliche Bußgelder aufdrücken kann, wenn man jemanden erwischt. ^^
Gut das zu wissen.
Darf ich das nächste mal die Polizisten erschießen?
@Mirko:
Mirko, danke für die ausführliche Info. Bin im Saarland zu Hause, da gilt auch die 30-km-Regel. Mir ist aber mal was Merkwürdiges passiert: In meiner heimatlichen Wohnsiedlung ohne kriminogene Aktivitäten, ohne Kneipen etc. parke ich meinen PKW nachts korrekt und leise ein, als der vorderste in der Parkreihe. Es war eine Seitenstraße mit totem Ende, d.h. kein fließender Verkehr. Motor war schon aus, ich noch im Wagen. Vorher ganz normal gefahren, keine Ampel übersehen oder sowas, kein Alkohol.
Ein ZIVILER PKW rast plötzlich frontal auf mich zu und blendet mich gezielt mit Fernlicht an, gefühlt eine Minute! Ich kriege richtig Schrecken und bin erstmal starr. Es steigen zwei Leute aus mit Polizeimützen auf dem Kopf. Konnte es wegen Blendung nur nachträglich erkennen, es waren wirklich Polizeimützen und grüne Uniformen, aber seltsamerweise ohne Schultersterne. Sie wollen meinen Führerschein sehen, NICHT den Perso (??).
Den FS zeige ich anstandslos und ohnen die geringste dumme Bemerkung her. Sie schauen rein und kichern vor sich hin (echt so gehört). Nichts weiter. Ich frage höflich, was ich denn falsch gemacht hätte. "Och, iss nur 'ne allgemeine Kontrolle."
Dann steigen sie ein und fahren einfach weiter.
Mir schon klar, dass eine Verkehrskontrolle was anderes ist als Identitätsfeststellung.
Aber der Vorfall war doch weder das eine noch das andere.
Vor allem das Gekichere hat mich genervt.
Offensichtlich scheint es neben den vielen "honest cops" immer wieder einzelne zu geben, die meinen, Bürger grundlos schikanieren zu müssen.
Bin sehr polizeifreundlich eingestellt und verzichtete damals auf eine Beschwerde.
@Andreas:
Ja, du immer.
Dein eigentliches Problem ist aber, dass du gar nicht vor die Tür kommst wenn Mammi dir wieder die Schuhe mit Klettverschluss hingestellt hat. Ist aber auch wirklich kompliziert dein Leben.
Du bist doch der abgefallene siamesische Zwilling von Uwe Wöllner, oder?
Sorry,aber womit sich diese Gerichte auseinandersetzen mußten,ist spätestens 3.Stunde im Polizeirecht.
Wenn ich dann noch lesen muß,daß das VG der Polizei in 1.Instanz auch noch recht,gibt,schüttel ich nur noch mit dem Kopf,was für Amateure waren da am Werk,oder sollte man besser sagen,hier sollten die Beamten vor weiterreichenden Anzeigen geschützt werden,dieses Verhalten stellt eine Freiheitsberaubung im Amt dar…
Unglaublich, dass das erst in der zweiten Instanz so entschieden wird. Manchmal tun die Verwaltungsgerichte aber auch alles, um ihrem Ruf der Klüngelei mit der Verwaltung gerecht zu werden… Jeder noch halbwegs rational tickende Jurist hätte das ohne Recherche zur Rechtslage genau wie der VGH gelöst.
Eine Stadträtin nachts mit einer Flasche Bier auf der Straße? Tsss …
@Mirko, @Ralf M, @michael:
Ich wusste nicht, dass es für den Zollgrenzbezirk http://de.wikipedia.org/wiki/Zollgrenzbezirk eine Bayerische Landesreglung gibt. Die Bundesvollzugsverwaltung ("Zoll") darf seit eh und je im Inland bis 30km von der Bundesgrenze entfernt verdachtsunabhängig kontrollieren und durchsuchen. Soll alles illegale Grenzübertreter und Schmuggler einschüchtern: Selbst, wenn Ihr Euch nichtmal verdächtig macht, dürfen Wir Euch durchsuchen.
Dass z.B. Bayern der Polizei das gleiche Recht einräumt wusste ich nicht, hätte ich aber drauf wetten können…
Ich würde mich nicht wundern, wenn dieses pauschale Schnüffelrecht in Bayern generell bis 30 km von der Landesgrenze gilt – nicht nur Richtung Tschechien oder Österreich, auch nach Baden-Württemberg hin, Hessen und Thüringen.
CSU-Hardliner hätten es sicher auch gerne 30 km rechts und links der Regierungsbezirksgrenzen.
@yah bluez: Ich vermute jetzt einfach mal, daß das leider nur bei zivilrechtlichen Streitigkeiten geht (IANAL). Eine Erklärung, strafbares Verhalten in Zukunft zu unterlassen, stelle ich mir auch reichlich sinnfrei vor (zumindest, wenn man davon ausgehen könnte, daß es auch tatsächlich bestraft wird).
Aber wenn man sich ansieht wie das in der Praxis so läuft, wäre es vielleicht nicht verkehrt, mal die gesetzliche Grundlage für sowas zu schaffen.
@VolkerK:
Als Ergänzung sollte man noch anfügen, dass diese "Schleierfahndung" (verdachtsunabhängige Durchsuchung) auch auf den Autobahnen gilt und vor allem auch auch den Parkplätzen und Raststätten.
Das bedeutet, dass wenn man in das Profil passt (z.B. ist man zu einem Netzwerktreffen unterwegs und hat als Fahrgemeinschaft Personen mit dabei die einem Joint nicht abgeneigt sind) man sich eben das Stoppen zum Tanken, Zigretten- und Pinkelpause auf der Autobahn (Raststätte, Parkplatz) verkneifen sollte, weil man da eben auffällt….und es aus der Sicht besser ist eine Abfahrt zu nehmen und einen kleinen Ausflug ins nächste Dorf zu machen…..
bombjack
Die Entscheidung des VGH ist im Grunde banal: Mitnahmen zur Wache sind zur Identitätsfeststellung zulässig und deshalb jedenfalls nicht zu diesem Zwecke möglich, wenn die Identität bereits geklärt ist. Das hat das BVerfG aus Anlass der Mitnahme eines Mitglieds des Rates der Stadt Hannover schon vor ewigen Zeiten klargestellt; und der hatte nicht mal seinen Personalausweis dabei (leider finde ich das Az. auf die Schnelle nicht).
Interessant ist daher nur noch, wieso man dafür zwei Instanzen braucht und wie das VG seine gegenläufige Entscheidung begründet hat. Oder ist sie bloß Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung?
@ Ali
Ganz so einfach ist die Sache aber denn doch nicht. Es stellt sich hier doch ganz grundsätzlich die Frage, ob man sich mit einem ungültigen Ausweis ausweisen kann. Beispiel: Ich besitze einen gültigen Paß, zusätzlich einen ungültigen Personalausweis. Angenommen, ich hätte nur letzteren bei mir und würde ihn vorlegen. Ungültig ist der Ausweis ja nur bezüglich der Laufzeit. Meine Identität gibt er zutreffend an. Und von Bußgeld kann schon gar nicht die Rede sein, besitze ich doch zu Hause ein gültiges Dokument (Paß), wenn auch ohne Adreßangabe.
@anonym: Nee, da hast du mich falsch verstanden. In meiner Annahme geht's mir schon darum, dass man NUR ein ungültiges Ausweisdokument hat. Klar, wenn ich einen gültigen Reisepass habe, dann habe ich ein gültiges Ausweisdokument. ^^
@Knut Pankrath:
@Ali:
Meine Meinung: Wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird der Ausweis ungültig => § 28 I Nr. 3 i.V.m. § 6 I PAuswG. Wenn der Ausweis ungültig ist, ist er nicht mehr Ausweis im Sinne des PAauswG und kann damit nicht zur Erfüllung der Ausweispflicht (§ 1 I PAuswG) benutzt werden. Warum der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal "gültig" nicht zur Klarstellung in § 1 I PAuswG aufgenommen hat, ist mir auch nicht klar.
@anonym:
Die Bußgeldvorschriften in § 32 PAuswG knüpfen aber an einen gültigen Personalausweis an. Ob daneben noch ein (gültiger) Pass vorhanden ist, ist m.E. egal.
Googel kann Dein Freund sein, wenn man bereit ist zu lesen.
Die Erkenntnis danach: nirgends ist Papier so geduldig wie in D.
Weder Perso noch Pass sagen etwas Definitives über die Person aus. Diese "Dokumente" legen nur die Vermutung nahe, das diese Angaben korrekt sind.
Extremstes Beispiel: versuche mal nut mit Perso ne Heirat zu bekommen – ohne extra Auszug vom Standesamt Null Chance.
(Das Warum dahinter ist hier nicht relevant)
Demnach, wenn ein Polizist eine Identität SICHER feststellen will/muss/soll, dann bleibt nichts anderes als das Revier.
Und zu den Gerichten und deren Urteilen: die Gerichte urteilen nur über spezifische Fragestellungen (Details eines Einzelfalls), nur damit ist die (grundsätzliche) Fragestellung immer falsch.
BVerfG NJW 1992, 2879 = NVwZ 1992, 767 = StV 1992, 210
@VolkerK:
"Selbst, wenn Ihr Euch nichtmal verdächtig macht, dürfen Wir Euch durchsuchen."
§ 14 Abs. 3 ZollVG sagt:
"Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig Waren mitführen, … angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden.“
Ich rate mal….
Die Stadträtin war nicht von der CDU oder FDP?
Sie hatte ne Bierflasche in der Hand?
Mann Mann Mann, da hätte die Polizie bei uns aber viel zu kontrollieren! :D
@VolkerK:
Ohne jetzt nachzusehen oder so:
In Bayern war bis neulich die Polizei als "Bayerische Grenzpolizei" für die Aufgaben zuständig, die in der restlichen Bundesrepublik der Bundesgrenzschutz erfüllt hat.
Evtl ist das ein Überrest aus der Zeit.
@ Glenn Quagmire
Ihre Meinung ist unzutreffend: Man benötigt ein gültiges Personaldokument – ob Paß oder Ausweis, das ist völlig egal. Das ist ja nun schon mehrmals hier in diesem Blog durchgekaut worden und auch sonst nie strittig gewesen.
Mit Dank an Adolf Schröder:
http://www.migrationsrecht.net/doc_details/55-bverfg-2-bvr-65890-beschluss-vom-27011992.html
Leider reicht die Datenbank des BVerfG erst bis 1998 zurück. Volltext daher online nicht verfügbar.
Auf einen Personalausweis oder dessen Gültigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob die Identität hinreichend zweifelsfrei geklärt werden kann. Dafür reicht ggf. auch ein Kantinenausweis aus, wenn ein Lichtbild (ugs. auch "Foto" genannt) drin ist.
@ Geneigter Leser
Wenn mit dem Ausweis oder dem Paß auf der Straße die Identität der betr. Person nicht festgestellt werden kann (und wieso nicht??), wie soll es dann auf der Polizeiwache funktionieren? Ihre Logik ist doch völlig haarsträubend, merken Sie das nicht selbst? Arbeiten Sie etwa als Polizist im Streifendienst?
Ok, wie geht's jetzt weiter? Muss sie wegen Freiheitsberaubung klagen?
Dann heißt es ja sicher, sie sei freiwillig mitgekommen. Wie immer, denn entweder ist man freiwillig mit allem dabei, oder man leistet (rechtswidrigen) Widerstand.
"Sie hätte sich ja angemessen gegen die Mitnahme wehren können, die wäre dann straflos geblieben, weil die Mitnahme zur Wache ja rechtswidrig war."
Und falls sie schon nach der ersten Instanz aufgegeben hätte, dann wären daraus eben ein paar Jahre Knastandrohung geworden. Was soll's. Entweder 'freiwillig' mitkommen oder ab in den Knast. Evtl als Zugabe noch verprügelt werden und mittels Meineiden per gerichtlichem Fehlurteil 'Schmerzensgeld' an die grinsenden, lügenden Prügler in Uniform zahlen…
Sorry, ich sehe immer noch nicht, was dieses Urteil jetzt bringen und wo da eine Wirkung sein soll. Was passiert, wenn dieselben Beamten dieselbe Trulla nochmal auf dieselbe Art und Weise "entrechten"? Ich wage zu prognostizieren: nichts.
Fazit: Staatsanwalt soll sich mal mit der Klägerin beschäftigen – kann ja nicht sein, dass sie für ihr wertloses Recht unnütz die Gerichte belästigt. Da lässt sich bestimmt ein verfolgungswürdiger Tatbestand finden…
@raven:
Nun ja bei ner Stadträtin könnte denen wohl noch einiges blühen vor allem wenn sie Karriere macht.
@Ralf:
Eine Freiheitsberaubung im Amt wäre das nur, wenn man sich dieser Irrmeinung anschließt, die verwaltungsrechtswidriges Handeln mit strafrechtswidrigem Handeln gleich setzt. Führt allerdings zu dem – zugegeben: unterhaltsamen – Ergebnis, dass man die Exekutive fast vollständig lahm legt. Sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Mangel, und amit eine nichtige Anordnung handelt, ist dem Bürger die Duldung zumutbar. Verwaltungsgerichtliche Klärung bleibt ihm damit ja immer noch unbenommen, ebenso der Regress für etwaig entstandene Schäden.
@Taramtamtam:
Wenn die Strafjuristen nur verstanden hätten, daß das Verwaltungsrecht schon gut selbst für sich sorgen kann (so dass z.B. die Vollstreckung eines rechtswidrigen Platzverweises dennoch rechtmäßig sein kann und daher ein Widerstand oft schon aus diesem Grund nicht rechtmäßig ist), müssten sie nicht derart offensichtlichen Unsinn wie den "strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff" verbrechen.
Der feine Unterschied liegt im Vorsatz – während der mich im Verwaltungsrecht nicht interessiert, bewahrt er den subjektiv rechtstreuen (aber eben nur den) Staatsdiener i.d.R. vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
@Jürgen: Ist nett, aber nicht gegen Schäubles "potentieller Gefährder".
Vorsicht:
Obige Normen beziehen sich wohl auf das erst seit 1.11.2010 gültige
PAuswG und PassG.
Früher mußten man – wenn ich es noch recht weiß – einen gültigen Pass ODER Personalausweis BESITZEN.
Sorry, versehentlich falsch gedrückt…
Jetzt scheint es – nur cursorisch draufgeguckt – so zu sein, daß man
einen Ausweis besitzen muß aber keinen Pass (nur zum Grenzübertritt).
Realschüler mit Lebenserfahrung in unkündbarer Stellung mit Pensionsgarantie treffen auf normal denkenden Bürger.
Das wird sich nie ändern, leider!
Wenns nach mir ginge? Ich würd die beiden Fenstern und Ihnen alle Abschlüsse entziehen, dann können Sie sich mit ihrem Realschulabschluß beim Jobcenter anstellen, genauso wie der Staatsanwalt und der Richter aus dem ersten Urteil.
@ Rudi
Ich weiß nicht, warum es Ihnen so scheint. Ich besitze seit Jahren nur einen gültigen Paß. Es gab da noch nie Schwierigkeiten, auch nicht in jüngster Zeit.
@58
Ob man schwierigkeiten bekommt hängt ja auch immer davon ab ob das eigene aussehen den beamten gefällt oder nicht. 08/15 bürger die mit anzug und krawatte durch die bahnhofshalle huschen haben in der regel wenig zu befürchten.
Sieht man dagegen nicht ganz nach "08/15 bürger" aus so nehmen sich die beamten auch gerne mal die zeit 45 minuten lang sämtliche tascheninhalte in der bahnhofshalle zu verteilen und noch nen kleinen bußgeldbescheid hinterher zu drücken dafür das man ja keinen gültigen perso sondern nur einen paß dabei hat. Weder vor dem gesetz noch vor der polizei sind wirklich alle menschen "gleichwertig"…
@ Densor
Die Polizei habe ich gar nicht gemeint, denn mit der habe ich nichts zu tun. Ich zeige also der Polizei eh nie einen Ausweis, erstens weil die Leute nicht zu meinem Umgang gehören, zweitens weil es keine Mitführpflicht gibt und ich also seit Jahrzehnten so gut wie nie einen Ausweis bei mir trage. Letzteres würde ich auch so handhaben, wenn eine Mitführpflicht existierte.
Sie haben ja recht, natürlich sind bestimmte Leute der Polizei eher verdächtig, und da geht es in erster Linie nach dem Äußeren. Wer nicht mehr jung ist, sondern eher alt (wie ich), fällt da nicht unbedingt darunter.
Ich meinte hier auch eher Banken, da braucht man manchmal ein Personaldokument. Nach wie vor bin ich der Auffassung, daß der Paß den Personalausweis immer ersetzt. Denn so ist die Gesetzeslage. Wenn es dazu (bei Ihnen oder anderen) ganz neue Erkenntnisse gibt, wäre eine Textstelle interessant.
Eine Sache am Rande: RA Vetter gibt oben das AZ an. So findet man schnell zu dem Urteil des VGH BaWü und des VG Freiburg.
Interessant die Sachverhaltsbeschreibungen dort.
Habe nun auch einen Zeitungsartikel entdeckt: http://tinyurl.com/27ftxuk
Was mich verwundert: Das rechtswidrige Feuer wurde ca. 22.00 Uhr gelegt und gegen 02.25 in der späten Nacht wurde die Stadträtin sistiert. Polizeibeamte sollen die ca. 100köpfige Menge um das Feuer beobachtet haben.
Die Stadträtin sei gegen 2.00 Uhr morgens aus einer Kneipe gekommen und habe sich nichtsahnend an das Feuer gestellt.
Für mich irgendwie nachvollziehbar.
Man guckt also erst mal vier Stunden lang zu und sistiert dann Leute?? Es heißt im Bericht, Man hätte die Leute erst mal weghaben wollen, um in Ruhe löschen zu können. Und das soll vier Stunden dauern??
Nein, ich bin ehrlich kein Polizei-Basher, aber manchmal wundert es mich doch, wie zuweilen agiert wird.
Link repariert. :)
Was mich schon länger mal interessiert: Wenn ein Personalausweis ein Dokument zur Feststellung der Identität ist – inwiefern kann dasselbe dann eigentlich ungültig werden? Ich meine solange der Träger des Ausweises unter den Lebenden weilt?