6.1.2011

Ablaufdatum für Musik und Filme

Viele Abgemahnte wundern sich, woher die Musik- und Filmindustrie eigentlich ihren Namen und ihre Adresse hat. Die Lösung findet sich in einem Gerichtsbeschluss, welcher der Abmahnung meistens beigefügt ist. In diesem Beschluss hat das für den Provider des Abgemahnten zuständige Landgericht angeordnet, dass der Provider dem Rechteinhaber sagen muss, welchem seiner Kunden die festgestellte IP-Adresse zugeordnet war.

Diese Auskunft durchbricht faktisch das Telekommunikationsgeheimnis. Deswegen hat der Gesetzgeber gewisse Hürden aufgestellt. Herausgegeben werden dürfen nur Daten von Kunden, die in “gewerblichem Ausmaß” Urheberrechte verletzt haben. Das bedeutet aber nach Auffassung der Gerichte nicht, dass der Filesharer selbst finanzielle Vorteile gehabt haben muss. Vielmehr reicht es für sie, wenn dem Rechteinhaber ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Aber wann ist das der Fall? Das Oberlandesgericht Köln, zuständig für den größten Provider Telekom, hat seine Maßstäbe jetzt in einem aktuellen Beschluss noch einmal zusammengefasst.

Bei kommerzieller Musik bejahen die Richter ein gewerbliches Ausmaß regelmäßig in den ersten sechs Monaten nach Veröffentlichung. Das ist die “Abverkaufsphase”, in der die meisten Umsätze erzielt werden.

Sind diese sechs Monate vorüber, fordert das Oberlandesgericht Köln “besondere Umstände”, um eine Urheberrechtsverletzung noch als “gewerblich” gelten zu lassen. Das kann der Fall sein, wenn ein Album noch in den “Top 50″ vertreten ist oder eine Singleauskopplung sich in den Charts hält.

Für Hörbücher und andere “nicht aktualitätsbezogene” Werke legt sich das Gericht zeitlich nicht fest. Diese könnten sich durchaus auch länger als sechs Monate in der Abverkaufsphase befinden, je nach Verkaufserfolg und Umfang des Titels.

Bei Filmen wenden die Richter am Oberlandesgericht Köln ebenfalls die Sechsmonatsfrist an. Diese beginnt aber nicht schon mit dem Kinostart, sondern erst mit der DVD-Veröffentlichung.

Bei älteren Werken müssen die Rechteinhaber den Gerichten also genau darlegen, wieso die Urheberrechtsverletzung noch ein gewerbliches Ausmaß erreichen soll. Dies alles geschieht aber, bevor der Filesharer überhaupt angeschrieben wird. Bewilligt ein Gericht fälschlich die Herausgabe seines Namens und seiner Adresse, kann er selbst sich dagegen nicht mehr wehren. Er hat kein Rechtsmittel. Die Preisgabe der persönlichen Daten lässt sich also nicht rückgängig machen.

Trotzdem bleibt es natürlich ein gutes Argument gegen die Abmahnung selbst, dass die Urheberrechtsverletzung wegen des Alters der abgemahnten Titel jedenfalls kein gewerbliches Ausmaß hatte. Es lohnt sich also immer, das juristische Verfallsdatum der fraglichen Werke zu prüfen.

OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10

30 Kommentare zu “Ablaufdatum für Musik und Filme”

  1. x meint: (6.1.2011 um 13:36) AntwortenReply to this comment

    Ich frage mich gerade, ob dies eventuell auch für Blogeinträge oder digitale Zeitungsarchive gelten würde?

  2. Ceres meint: (6.1.2011 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    Jetzt gehen wir man davon aus die Herausgabe das Namens und Adresse war nicht gerechtfertigt. Kann man dann darauf pochen das diese "Beweise" nicht verwertbar sind? Oder sind auch in ?zivilrechtlichen? Prozessen widerrechtlich Erlangte Beweise verwertbar? Immerhin gibt es hier keinen Staat mit einem "besonderen Interesse" an der Strafverfolgung die überwiegt.

  3. hmmm meint: (6.1.2011 um 14:06) AntwortenReply to this comment

    Gute sache, für all uns, die eh nur alte Musik und Filme konsumieren :-)

  4. Princo meint: (6.1.2011 um 14:10) AntwortenReply to this comment

    @hmmm: Ich fürchte du hast da einen kleinen Rechtschreibfehler in deinem Kommentar:

    Es heißt "konservieren", nicht "konsumieren". Immerhin geht es um die Bewahrung von Kulturgut ;-)

  5. (erforderlich) meint: (6.1.2011 um 14:26) AntwortenReply to this comment

    @2
    Von der verbotenen Frucht darf in De genascht werden, was die Abmahnfirmen sicherlich gerne tuhen. Zumal ja der zuständige Durchwinkrichter einen 'Fehler' (welcher nicht weiter geahndet wird??) gemacht hat, wenn er die Namen von 'Urheberrechtsverletzern' freigibt.

    Interessant werden wohl die Reaktionen der Abmahnfirmen sein, wenn diesen aufgezeigt wird, das ihre Werke ein 'Ablaufdatum' haben.

    Wie definitert der Gesetzgeber eigentlich "gewerblich"? Auf Wiki sticht mir das Wort "Gewinnerziehlung" ins Auge (was auch bis heute meine persönliche Ansicht war). Das ist jedoch im Hinblick auf Filesharing von Musik und Filmen nicht der Fall.

  6. NetzBlogR meint: (6.1.2011 um 14:36) AntwortenReply to this comment

    Im Prinzip heißt das ja, dass man 6 Monate nach Erscheinen einer CD diese straflos herunterladen kann. Wieder was gelernt.

    @erforderlich (Kommentar 5):
    Wenn man eine CD herunterlädt, und diese nicht bezahlt, erzielt man einen Gewinn, denn dann hat man zwar noch den selben Geldbetrag, aber eine CD mehr im Besitz…

  7. Scharni meint: (6.1.2011 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    @NetzBlogR: Wenn man eine CD herunterlädt, dann hat man mitnichten eine CD. Allenfalls hat man die Daten, die auf einer CD drauf wären. Der Unterschied ist beachtlich: während eine CD ein materielles Gut darstellt und "geklaut" werden kann, ist die Musik allein nicht materiell und kann somit auch nicht geklaut (nur verfielfältigt) werden. Das wiederum bedeutet, daß der Inhaber der Musikrechte keinen materiellen Schaden haben kann, allein ein entgangener Gewinn *könnte* (!) vorliegen.

    Verkehrte Welt: der Ladendieb kommt regelmäßig mit einem erhobenen Finger davon, während der Musikkopierer tausende von Euro als "Strafe" hinnehmen muß.

  8. Turi meint: (6.1.2011 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    @6 NetzBlogR
    Ich denke nicht, dass man so argumentieren darf, denn dann wäre ja jeder Diebstahl gewerblich. Wenn ich zB. im Schugeschäft Schuhe mitgehen lasse habe ich die Schuhe und den Geldbetrag, also Gewinn. Ich denke (Achtung, Laienmeinung) aber das erst wenn ich die Schuhe auch weiterverkaufe ich gewerblich handel, oder? Würde sich mit dem vorletzten Blogbeitrag decken.

  9. turtle of doom meint: (6.1.2011 um 15:17) AntwortenReply to this comment

    @ Scharni:

    Geh doch einen Schritt weiter und such dir einen Anwalt, der darlegen kann, dass auf einer Audio-CD doch eh nur akustische Messdaten sind, die in einem Studio von Tontechnikern erhoben wurden.

    Denn auf reine Daten gibts ja eh kein Urheberrecht. Nur auf die kreative Umsetzung von irgendwas. :-)

  10. Ceres meint: (6.1.2011 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    @2:

    Ich dachte von der verbotenen Frucht dürfen nur Staatsanwälte naschen aber ok, immerhin geht es hier um immens wichtige Schlüsselindustrien die sonst am Rande des Bankrott stehen…

    So wie ich das verstanden hat ist der Begriff "Gewerblich" sehr weit definiert. Ich denke genauer wäre "Gewerbsschädigend"?

  11. marcus05 meint: (6.1.2011 um 15:20) AntwortenReply to this comment

    @hmmm:

    Also für mich persönlich – Musik und Filme ja. Spiele nein.

    So denke ich wird es wohl den meisten gehen.

  12. Marcus74 meint: (6.1.2011 um 15:24) AntwortenReply to this comment

    @NetzBlogR: Mal ganz davon abgesehen, dass man keine CDs "runterladen" kann (/klugscheiss off), hat man für ein gebranntes Werk (ob illegal ober nicht) durchaus Lizenzgebühren bezahlt (Abgaben auf Datenträger, Brenner usw.). Ob diese Summen ausreichend sind, kann ich nicht beurteilen.

  13. ui meint: (6.1.2011 um 16:05) AntwortenReply to this comment

    Wenn man den Film also vor DVD Veröffentlichung anbietet, ist das nicht gewerblich.

  14. erforderlich meint: (6.1.2011 um 16:24) AntwortenReply to this comment

    @NetzBlogR: Das hört sich soweit plausibel an.

    Die Abmahnfirmen bemängeln jedoch (leider) nicht das Beschaffen der Werke (ist wohl zu unrentabel) sondern das Verbreiten.
    Und für das Uploaden erzielt ein 'Filesharer' keinerlei Gewinne, er hat auch nicht die Absicht dazu (Regelfall). Weder Finanziell noch anderweitig.

    Nach nochmaliger Recherche habe ich gerade feststellen müßen, das eine Gewinnerzielung seit 09/2008 keine Voraussetzung mehr für die Gewerblichkeit ist (28 AR 4/08). Die Gewerblichkeit ergibt sich aus der schwere der (begeklagten) Tat, was bei der anschließenden Beschwerde (falls gestellt wird – und wenn es schon zu spät ist) geklärt werden muß (6W82/10 Teil III)
    ….
    Je weiter man sich da rein ließt, desto absurder wird die ganze Sache.

    @ui:
    Ab dann beginnt nur der Zähler der 6 Monatigen 'Verjährung' zu Ticken.

  15. Name (erforderlich) meint: (6.1.2011 um 17:05) AntwortenReply to this comment

    Das wäre doch mal ein spannender Ansatz für den Urheberrechtsschutz schlechthin: 6 Monate, dann ist Schluss.

    (Persönlich bin ich eher für ~5 Jahre, aber als Verhandlungsbasis kann man das den aktuellen, noch absurderen 50-90 Jahren gut gegenüberstellen.)

  16. J. S. meint: (6.1.2011 um 17:36) AntwortenReply to this comment

    Was ist mit Werken, die nicht in Deutschland veröffentlicht wurden, auch nicht europaweit; Werke, die es nicht auf DVD und VHS weltweit gibt?
    Wenn man also einen Film zieht, den man legal nirgends auf der Welt kaufen kann, macht man sich da noch strafbar?
    Wenn der Rechteinhaber mich abmahnt, könnte ich doch entgegnen, warum man den Film denn nicht veröffentlicht.

  17. BeRechTnenD meint: (6.1.2011 um 19:28) AntwortenReply to this comment
  18. Heldt meint: (6.1.2011 um 20:06) AntwortenReply to this comment

    Ich habe mir mal ein Album runtergeladen, weil die von mir vorher gekaufte CD kopiergeschützt war.
    Da ich die Musik ja vorher schon hatte, ist doch kein Schaden entstanden. Kann man so argumentieren?

    (On second thought: Das wäre doch eigentlich eine wunderbare Verteidigung – nach der Abmahnung schnell die betroffenen Alben kaufen und sagen, dass ja eigentlich kein Schaden entstanden ist.)

  19. brisco meint: (6.1.2011 um 21:45) AntwortenReply to this comment

    @heldt

    guter gedankenansatz mit dem kopierschutz, denn diesen zu umgehen ist eine straftat(welche allerdings nicht unter strafe steht).
    kann man also sagen, ich habe mir das album gezogen, da ich es dank kopierschutz nicht kopieren konnte, jedoch meine original cd nicht benutzen wollte da ich angst hatte sie zu beschädigen.

  20. Gast meint: (6.1.2011 um 22:23) AntwortenReply to this comment

    Klar, weil ja auch kein Upload bestand in P2P Netzwerken….

  21. Baxter meint: (6.1.2011 um 22:25) AntwortenReply to this comment

    Ich für meinen Teil vermisse bei der Diskussion viele Punkte.

    1. Die Frage nach der "gewerblichen IP-Adress-Beschaffung" durch Hinterhofklitschen, die die Bedingungen des BDSG im Leben nicht erfüllen! Promedia bekommt zum Beispiel laut Herrn Michalk € 30 EURO PRO IP-Adresse. Das könnte man doch ganz einfach 'mal vom Finanzamt prüfen lassen denn es wird sicherlich Belege darüber geben… ODER? Zudem "ermitteln" die laut eigenen (PR-)Videos in Grüppchen von Studenten im Nebenzimmer die Verkehrsdaten! Die Einhaltung von beispielsweise § 9 BDSG ist nicht erkennbar. Bei weitem nicht!

    2. Darüber hinaus vermisse ich bei der Diskussion die Frage, woher eigentlich die sog. "Werke" kommen (die, was gerne vergessen wird, eine gewisse schöpferische Höhe vorweisen müssen um überhaupt unter den "Schutz" des UrhG zu fallen), die vor dem eigentlichen release-Datum verfügbar sind (Stichwort: honeypots -> siehe z.B. Logistep)
    Damit komme ich zu dem nächsten Punkt den ich vermisse, nämlich …
    3. … die Frage nach der "gewerblichen Abmahnung", Stichwort: "TURN PIRACY INTO PROFIT"! Das nenne ich "Rechtsverfolgung". Bravo!

    Wer ist denn überhaupt bei der Diskussion der wahre "Täter"!?

    Klickt doch bitte 'mal auf den link in Klammern neben meines nicknames und macht euch doch bitte 'mal ein Bild über die (Abmahn-)PRAXIS.

    Was ist denn darüber hinaus mit den im Schnitt über 50% falsch ermittelten IP-Adressen (siehe StaA Köln, siehe gelakte emails ACS:LAW und weitere BEWEISE)? WIE soll so etwas, wie ein -mit Verlaub- pisseliges undefiniertes "gewerbliches Ausmaß" die Einschränkung von Grundrechten rechtfertigen!?

    Schon 'mal den § 101 Absatz 10 UrhG bemerkt? In dem Zusammenhang schon 'mal Art. 19, GG gelesen!? Etwa schon vergessen, wie die Haltung des BVerfG zu schwammig begründeten Grundrechteinschränkungen ist?

    Wenn Ja, noch einmal die Frage @all: In welchem Zusammenhang soll ein "gewerblichen Ausmaß" , welches offensichtlich eine temporäre Angelegenheit ist zum Grundgesetz stehen!? 6 Monate darf also das Grundrecht eingeschränkt werden, danach nicht mehr? Oder wie? Wie lächerlich und erbärmlich ist solch eine Argumentation denn?

    @Udo Vetter, @all, eine Frage eines "Nicht-Juristen" an Fachleute, bitte:

    In den Abmahnschreiben wird regelmäßig der Verstoß gegen § 106 UrhG beanstandet. Im § 109 UrhG steht aber klipp und klar und schwarz auf weiß, daß "die Tat nur auf antrag verfolgt wird"!

    Im § 1 UrhWahrnG steht im 3. Absatz folgender Text:

    (3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.

    Wer kann mir bitte erklären, wie das zusammenpasst wenn der vermeintliche Rechteinhaber nicht der Urheber selbst ist. Wie es in nahezu allen Abmahnungen der Fall ist.

    Diese Frage habe ich im Laufe der Zeit jeder Menge Leute gestellt, bis dato ohne Antwort. Ich würde mich von daher sehr freuen, wenn hier jemand antworten würde.

    Im Bezug auf die Grundrechteinschränkung sprechen also zudem über irgendeinen Lizenznehmer, bei dem keine Sau weiß ob die entsprechenden Lizenzierungsvereinbarungen überhaupt existieren. Oder glaubt jemand tatsächlich, daß die Kinder eines Michael Jacksons nach dessen Tod nichts besseres zu tun hatten um der Kanzlei Waldorf die Lizenzierungsverträge gemäß § 31 UrhG zu unterschreiben? Natürlich als ausschließliches Nutzungsrecht, welches auch für Deutschland gilt und die entsprechende Nutzungsart wiederspiegelt ("Verwertung in dezentralen Netzwerken").

    Kurzum: Weshalb verläuft die Diskussion eigentlich stets einseitig!? Weshalb wird nichts hinterfragt? Weshalb wird nichts erkannt?
    Bei allem Respekt, aber die Diskussion wie lange sich ein Werk in der Verkausphase befindet ist fast schon ein Hohn. Es gibt wesentlich wichtigere Fragen zu klären!
    Meiner Meinung nach sollten diese Fragen am besten vor der Strafkammer geklärt werden, dann hören nämlich auch diese fadenscheinigen eidesstattlichen Versicherungen auf, die regelmäßig als "Glaubhaftmachung" herhalten müssen und zudem schon zig Mal nachweisbar wiederlegt wurden. Zivilrechtlich scheint das allerdings keine auswirkungen zu haben, denn scheinbar juckt einen Zivilrichter Meineid nicht sonderlich.

    Ich weiß es nicht, bin "nur" 'n Ingenieur, dem Angst und Bange davor ist in welche Richtung wir uns durch so'n Mist technisch hinentwickeln werden.

    In diesem Sinne, Baxter

  22. allo meint: (6.1.2011 um 23:23) AntwortenReply to this comment

    @Heldt: könntest du vielleicht, wenn man dir den Download vorwerfen würde. Vorgeworfen wird dir aber der Upload.

  23. stachel meint: (6.1.2011 um 23:40) AntwortenReply to this comment

    @Heldt:
    Es geht ja nicht ums Beschaffen von den Liedern, das sollte ja imo durch das Recht auf Privatkopie in Ordnung sein sondern um den Umsatzverlust oder sowas den die Rechteinhaber durch den, durch die Tauschbörse verursachten, Upload erleidet…

  24. gant meint: (7.1.2011 um 01:27) AntwortenReply to this comment

    Auch wieder so eine Gesetzesformulierung, die sich fast ganz als Placebo entpuppt. Unter "gewerbliches Ausmaß" verstehen sicherlich die meisten eher etwas Quantitatives. Und qualitativ sicherlich eher Dinge wie z.B. Bereicherungsabsicht.

    Dass die Contentlobby es hingekriegt hat, dass ein Schulkind für das Sharen eines einzigen Top-50-Musikstücks zur Rechenschaft gezogen wird für diese Rechtsverletzung "gewerblichen Ausmaßes", ist schon einzigartig. Bemerkenswert auch, dass sich kein Politiker daran reibt – genau so wollte man es also offenbar.

  25. Jan meint: (7.1.2011 um 09:14) AntwortenReply to this comment

    Es ist keinerlei Schaden entstanden, daher kann es nicht gewerblich sein:
    Denn entweder kaufen Leute, die P2P nutzen sowieso nie etwas, oder diese kaufen es sich erst, nachdem sie sich von der Qualität überzeugt haben.

    Darin sind die Argumente beider Seiten vereint.
    Kauft die Person sowieso niemals ist kein Schaden entstanden, da es keine entgangenen Einnahmen gibt.
    Kauft die Person erst nach Sichtung, ist ebenfalls kein Schaden, sondern sogar möglicher Gewinn durch Werbung eines neues Kunden entstanden.

    Und dafür soll man noch bestraft werden? :D

  26. Phrixos meint: (7.1.2011 um 11:04) AntwortenReply to this comment

    Eine Entscheidung die wider zeigt, dass man mit einer Abmahnung als erstes zum Rechtsanwalt gehen sollte der sich mit so was aus kennt. Auch denke ich wäre es interessant zu wissen, ob die Entscheidung beim BGH Bestand hätte, da mit Ihr ja das Urheberrecht in einer gewissen Weise eingeschränkt wird.

  27. Avi meint: (7.1.2011 um 11:27) AntwortenReply to this comment

    Also mir fehlt da auch ein wenig die nachhaltige Begründung. Muss nicht der Nachweis erfolgen, dass das Kopieren tatsächlich einem Verkaufsausfall entspricht? Könnte nicht zum Beispiel ein Transferleistungsempfänger, Geringverdiener oder Jugendlicher glaubhaft darlegen, dass die Alternative zum Kopieren eben nicht der Kauf, sondern der Verzicht auf das fragliche Produkt ist?

  28. JoDerBaer meint: (7.1.2011 um 19:30) AntwortenReply to this comment

    Wie sieht das eigentlich aus bei Filmen, die noch nicht auf DVD erschienen sind? Konkret gehen gerade Abmahnungen um für "The expendables", die auf DVD in D noch gar nicht veröffentlich wurden. Bei dem getauschten Stück handelt es sich um eine abgefilmte US-Fassung. Wie kann da hier in D jemand ein gewerbliches Handeln sehen? Ich bitte um Meinungen, mein Bekannter hängt da grade drin in diesem Fall…

  29. Daarin meint: (8.1.2011 um 08:26) AntwortenReply to this comment

    Das ist auch so eine Sache die ich nie verstehen werde: Sagen wir mal ich gehe im Anzug aus dem Haus zu einem Vorstellungsgespräch und sagen wir mal der Chef einer Plattenfirma fährt aus bloser Gehässigkeit (Vielleicht hält er mich für einen "Raubkopierer") direkt neben mir durch eine Pfütze. Ich bin also nass und kann so nicht zum Vorstellungsgespräch gehen muss zurück um mich umzuziehen und schaffe es natürlich nicht mehr rechtzeitig, habe also keine Chance auf den Job.
    Ich habe Zeugen dafür, dass er es war, nicht nur sein Auto, ich habe Zeugen dafür, dass er extra einen Schlenker gefahren ist um ja auch die Pfütze zu treffen. Wenn ich nun auf Verdienstausfall klagen will reicht mir das aber nicht, ich muss auch noch nachweisen, dass ich den Job auch gekriegt hätte.
    Wir passt das damit zusammen, dass die Geschädigten in einem UrhG-Fall nicht einmal nachweisen müssen wie oft eine angebotene Datei runtergeladen wurde sondern einfach mal eine Zahl in den Raum werfen können.

    Dann gibt es da noch eine Ungereimtheit: Wenn mir danach jetzt sein Anwalt auch nochmal das gleiche Schicksal zukommen lässt, als ich es gerade nochmal versuche gerade so meinen Bus zu kriegen und ich auch das noch genauso belegen kann bekomme ich ja auch nicht mein Gehalt doppelt als Schadensersatz. Wenn aber jemand der sendet Schadensersatz zahlen muss, zahlt er den ja nicht nur für die direkten Empfänger, sondern theoretisch auch für die an die diese es weiter senden. Wenn man nun davon ausgeht, dass einer dieser Empfänger auch erwischt wird, kann es durchaus sein, dass man für die selbe Kopie gleich zweimal Schadensersatz beanspruchen kann. Und das, sh. oben, ohne überhaupt nachzuweisen dass ein Schaden entstanden ist.
    Nur meine aktuellen übermüdeten Gedanken, da ich nicht schlafen kann.
    Daarin

  30. Baxter meint: (8.1.2011 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    nicht einmal nachweisen müssen wie oft eine angebotene Datei runtergeladen wurde sondern einfach mal eine Zahl in den Raum werfen können.

    Das kann man NICHT (legal) nachweisen! Ein Märchen der Abmahnanwälte, mehr nicht! Es werden irgendwelche screenshots von Warteschlangen eingereicht und dämliche Richter halten das dann für einen Beweis.
    SO sieht es in der Praxis aus. Ganz ehrlich: Das Wort "Justizskandal" im Zusammenhang mit dem Abmahnwahn wäre für mich persönlich sehr geschmeichelt.

    Gruß, Baxter
    _____________________
    P.S.: Um die Anzahl der uploads (theoretisch) gerichtverwetbar benennen zu können, müsste man den traffic schon an diversen Knotenpunkten im Netz des ISP protokollieren… Eine "anti-piracy-Firma" kann natürlich in dieser Richtung GAR NIX feststellen. Übrigens m.M.n. ist das auch ein Grund, warum die Lobby-Verbände unbedingt den ISP ins Boot holen wollen!

    LEUTE! Wacht bitte auf, bevor es zu spät ist!

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