26.1.2011

Filesharer unerwünscht

Ausschnitt aus dem Mietvertrag für eine Studentenwohnung, zu der auch ein Internetanschluss gehört:

(Danke an IceBear für das Dokument)

44 Kommentare zu “Filesharer unerwünscht”

  1. le D meint: (26.1.2011 um 17:26) AntwortenReply to this comment

    Ich habe eine Mandantin, die auch an Studenten vermietet (und dabei auf Grund eines Rahmenvertrages auch Internet anbieten muß).

    Die kann mit Abmahnungen inzwischen das Klo pflastern – und dann versuchen, einem Studenten aus einem 3.-Welt-Land wegen der Kosten in Regress zu nehmen?

  2. Joe Nevermind meint: (26.1.2011 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    erklärt [...] noch nie an illegalen Tauschbörsen teilgenommen zu haben

    Wer ne Abmahnung bekommt fliegt aus dem Wohnheim?

    Das sind ja lustige Vorstellungen, die die da haben.

  3. name meint: (26.1.2011 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    Gibt es denn überhaupt illegale Tauschbörsen? Diese Klausel ist damit ja wohl weitgehend wirkungslos…

  4. Ceres meint: (26.1.2011 um 17:32) AntwortenReply to this comment

    @3 Nach Meinung mancher Politiker oder Qualitätsdealern ist doch alles was über E-Mail und ausdrucken hinausgeht illegal…

  5. Peter Lustig meint: (26.1.2011 um 17:40) AntwortenReply to this comment

    Gut, die Formulierungen machen das Ganze teilweise witzlos, allerdings muss man auch mal an das (übrigens auch hier veröffentlichte) Urteil denken, bei dem dem Anschlussinhaber eine Haftung bei ausdrücklichem Verbot von der Nutzung von Tauschbörsen ausgeschlossen war ;)

  6. Kaboom meint: (26.1.2011 um 17:43) AntwortenReply to this comment

    Könnte wirksam sein, wenn die rückwirkende Erklärung zum Verhalten nicht wäre. Das ist eine Auskunft, die der Vermieter imho nicht einholen darf und schießt die Gesamtklausel damit durch Unwirksamkeit ab.

  7. abc meint: (26.1.2011 um 17:45) AntwortenReply to this comment

    Naja, der zweite Absatz ist halt als Absicherung für den Vermieter gedacht, dass kann ich schon verstehen. Den ersten finde ich problematischer. Der Vermieter kann einfach bestimmte Dienste sperren?!? Dass ist schon ein starkes Stück, vor allem da der Mieter vermutlich keine Alternative hat als den angebotenen Zugang zu nutzen.

  8. Hondo meint: (26.1.2011 um 17:46) AntwortenReply to this comment

    Dürfte genauso unwirksam sein, wie Klauseln die vorschreiben in welcher Farbe die Wände zu streichen sind, da es in die persönliche Lebensgestaltung eingreift.

  9. Fragender meint: (26.1.2011 um 17:54) AntwortenReply to this comment

    Wenn der Vermieter das Studentenwerk ist und das vermietete Objekt per LAN mit dem Uni-Netz verbunden ist, hat der Vermieter in diesem Fall durchaus ein berechtigtes Interesse, sich gegen illegale Tätigkeiten abzusichern. Im Zweifelsfall fallen nämlich die Abmahnungen oder schlimmeres auf das Studentenwerk zurück.

  10. IceBear meint: (26.1.2011 um 18:01) AntwortenReply to this comment

    @9 Es handelt sich um ein privates Wohnheim ohne Anbindung zu einem Uni-Netz.

  11. markuman meint: (26.1.2011 um 18:05) AntwortenReply to this comment

    Tja, dann halt filesharing über Port 80…

  12. DieGuteAlteZeit meint: (26.1.2011 um 18:09) AntwortenReply to this comment

    Ich erinnere mich noch, dass das Rechenzentrum/Studentenwerk damals nachdem der Traffic anscheinend zu viel wurde (vor Napster und Bittorrent wohlgemerkt) die Notbremse zog und für die Internetanschlüsse in den Wohnheimen eine monatliche Quota von 500 Mbyte (!) einführte. Ach ja…

  13. thomasz meint: (26.1.2011 um 18:13) AntwortenReply to this comment

    Zwei Dinge:

    a) Eine VoIP Sperre in Studentenwohnheimen ist eine üble Geschichte, da Skype für viele ausländische Studenten der einzige bezahlbare Kommunikationskanal zu Freunden und Angehörigen ist.

    b) Schon lustig zu was sich Vermieter so alles berechtigt fühlen. Fehlt nur noch ius primae noctis.

  14. langzeitstudent meint: (26.1.2011 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    ach das waren noch lustige Zeiten, als die Polizei in die Studentenwohnheime kam und die Server beschlagnahmte und plötzlich alle panisch ihre Festplatten formatierten…

    Die Ausschlußklausel könnte wirksam sein, soweit sie das Verhalten als Mieter berücksichtigt, wenn die rückwirkende Erklärung nicht wäre.

    @Fragender: in den Uninetzwerken sind diese Dienste eh meistens gesperrt oder du wirst ausgeschlossen wg übermäßgen Traffic.

  15. Matthias meint: (26.1.2011 um 18:16) AntwortenReply to this comment

    Meine Damen:

    Dem Vermieter kann – einige Vorsichtsmaßnahmen (wie z.B. Portsperrungen) vorausgesetzt – die Abmahnerei pupsegal sein

    § 7 TMG

    Das führt zwar bei den Großabmahnern erstmal zu Kopfschmerzen, da sie nicht mehr wissen, wo das Musterschreiben "Blödmannwillnichtzahlenwgtmg.doc" liegt, aber aus meiner Erfahrung dringt man damit durch.

  16. Netzer meint: (26.1.2011 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    @Fragender: Wenn das Objekt per LAN an das Netz der Hochschule angeschlossen ist, wird der Internetzugang höchstwahrscheinlich durch den Verein für ein deutsches Forschungsnetz (DFN-Verein) bereitgestellt. Dieser betreibt ein Wissenschaftsnetz, das auch nur für Forschung und Lehre genutzt werden soll. Wenn Einzelne der Meinung sind, dass zu ihrer Ausbildung auch die aktuellen Kino- und Musikcharts gehören, werden denen eben alle Zugänge der Hochschule gesperrt – so zumindest die meisten Regelungen an deutschen Hochschulen. Häufig sind die Nutzer auch identifizierbarer, als sie glauben…

    Auch die Sperrung von einzelnen Diensten (VoIP ist halt immer so ein Standardbeispiel, damit sich der Nutzer was vorstellen kann) kann eine Vorgabe der Rechenzentren sein.

  17. Netzer meint: (26.1.2011 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    @thomasz: Ich würde gern #16 noch ergänzen, dann aber so: Skype ist von solchen Sperren noch am seltensten betroffen, das kommt fast überall raus. Viel eher sind "in Europa kleinere" Anwendungen betroffen, z.B. QQ (populäres Chatprogramm in China)…was aber ähnlich bitter ist.

  18. me meint: (26.1.2011 um 18:44) AntwortenReply to this comment

    "verpflichtet sich dies für die Dauer des Mietverhältnisses nicht zu tun"

    hieraus ergibt sich in keinster Weise, daß diese Verpflichtung auf den gemieteten Internetanschluß beschränkt, also würde sie für jede Internetnutzung, egal wo, gelten. Dafür spricht auch die davor stehende, ebenfalls allumfassende Auskunftsklausel.

    Damit dürfte sie unverhältnisäßig und unwirksam sein. (so wie die berühtem Schönheitsreparatur-Klauseln).

  19. Seb meint: (26.1.2011 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    Warum überhaupt beim Vermieter nen Internetanschluss mieten? Da nehm ich lieber meinen bestehenden Vertrag mit und falls ich viel Reise/Umziehe, wird eben ein Vertrag mit mobilen Geräten geschlossen.

  20. RA Sebastian Dosch meint: (26.1.2011 um 19:13) AntwortenReply to this comment

    Ich kann die Vermieter verstehen, wenn sie versuchen, alles nur erdenklich Mögliche zu tun, um sich abzusichern. Was sollen sie auch machen bei Gerichten, die es einem kaum noch ermöglichen, überhaupt einen Internetanschluss anderen zur Verfügung zu stellen.

    Dass die Klausel – zumindest hinsichtlich der Formulierung "noch nie … teilgenommen zu haben" – wohl unwirksam sein dürfte, steht auf einem anderen Blatt.

  21. hopfen meint: (26.1.2011 um 19:45) AntwortenReply to this comment

    Also ich habe schon gehört, dass sowas in Studentenwohnheimen üblich ist. Zudem ist dort in der Regel auch das Online Spielen verboten…

  22. MichiK meint: (26.1.2011 um 19:52) AntwortenReply to this comment

    Eine Sperre von VoIP wäre in der Tat gemein, wenn ich da an die Wohnheime hier bei uns denke. Dort ist das Internet ebenfalls im Mietvertrag mit drin, Telefonanschlüsse gibt es auf den Zimmern nur teilweise – wozu auch, heutzutage hat ja jeder ein Handy. Für Studenten aus dem Ausland stellen da Skype & Co. die einzig bezahlbare Möglichkeit dar, nach Hause zu telefonieren. Das DFN sollte übrigens nichts gegen VoIP per se haben, da man es ja durchaus auch für den Austausch mit Fachkollegen im Ausland nutzen kann oder ggf. muss.

    Das Filesharing-Verbot ist da eher der kleinere Posten bei uns: Zumindest die einzelnen Häuser sind intern ein Netzsegment und auch zwischen den Häusern liegen dicke Leitungen, man kann also im gesamten Netz der Wohnheime Daten in beliebigen Mengen schieben, ohne dass es das restliche Uni-Netz belasten würde. Der erste Router (und damit auch der erste Punkt, wo die Netzadmins sich für den Traffic interessieren) steht am Übergang zwischen Wohnheim-Netz und dem Rest der Uni. In den Wohnheimen existieren verschiedene lokale Filesharing-Netze mit jeweils einigen Terabyte an Daten drin und wer sich dafür interessiert, hat darauf Zugriff und bekommt dort alles, was er sich wünscht. Eine Nutzung von externen Tauschbörsen ist dadurch garnicht nötig…

  23. fernetpunker meint: (26.1.2011 um 20:00) AntwortenReply to this comment

    Studenten haben doch in Zeiten von Bachelor und Master gar keine Zeit für sowas wie Filesharen.

  24. nonono meint: (26.1.2011 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    …solange nur verboten ist, jede illegale handlung zu begehen, aber nicht jede illegale handlung verboten ist, ist das soch ein fairer kompromiss…

  25. zwischenruf meint: (26.1.2011 um 20:47) AntwortenReply to this comment

    ein besserer Vertrag: http://tinyurl.com/4jom5br

  26. stov meint: (26.1.2011 um 21:18) AntwortenReply to this comment

    @thomasz: Die Begründung zu a) finde ich irgendwie lustig :)

    "Sperren des Kühlschranks ist eine übliche Geschichte, da es meistens die einzige bezahlbare Möglichkeit ist, Lebensmittel kühl zu lagern"?

    Dass etwas "gut" ist kann ja wohl kaum als Begründung eines Verbots gelten?

  27. Kand.in.Sky meint: (26.1.2011 um 21:45) AntwortenReply to this comment


    Der Vermieter behält sich das Recht vor einzelne Geräte wie Backofen oder Lampen ohne vorherige Ankündigung zu sperren wenn die Nutzung dieser Gerätschaften eine unverhältnismässig hohe Auslastung der Stromversorgung verursachen.
    Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift noch nie an illegalen Küchenarbeiten teilgenommen zu haben und verpflichtet sich dies auch für die Dauer seines Mietverhältnisses nicht zu tun. Er erklärt die Küche nicht für illegale Handlungen jeder Art zu nutzen.

    #k.

  28. Jon meint: (26.1.2011 um 22:34) AntwortenReply to this comment

    Habe eine ähnliche Klausel in meinem Vertrag….

  29. Dampfnudel meint: (26.1.2011 um 23:18) AntwortenReply to this comment

    Nunja, das zeigt doch nur, dass sich mittlerweile niemand mehr traut einen Internetanschluss anzubieten.

    Ich habe kein Problem damit, wenn Leute abgemahnt werden, die tatsächlich Urheberrechtsverletzungen begangen haben, imo sollten aber folgende Punkte gegeben sein:

    a) Der Abmahner muss im Zweifelsfall das Filesharing beweisen (in der Praxis muss der Abgemahnte auch noch seine Unschuld beweisen).

    b) Die Abmahnung sollte einigermaßen im finanziellen Rahmen bleiben.

    c) Anschlussinhaber sollten niemals für die Verletzungen Dritter verantwortlich sein (das hier wird wohl der größte Streitpunkt sein).

    Meine persönliche, völlig unerhebliche Meinung als Laie.

  30. Dampfnudel meint: (26.1.2011 um 23:25) AntwortenReply to this comment

    Kleiner Nachtrag:
    Quelle für meinen Punkt a:

    http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html

    Wer Lust hat kann es sich mal in Ruhe durchlesen.

  31. IceBear meint: (26.1.2011 um 23:46) AntwortenReply to this comment

    @29 "in der Praxis muss der Abgemahnte auch noch seine Unschuld beweisen"
    wo kommen wir denn da hin? Solange keine Schuld bewiesen gilt man in einem Rechtsstaat als unschuldig, soetwas wie "Unschuld beweisen" gibt und darf es nicht geben.

  32. Dampfnudel meint: (27.1.2011 um 00:06) AntwortenReply to this comment

    @IceBear:

    Darum habe ich unter 30 meine Quelle mit angegeben, da meine erste Reaktion die selbe war "Blödsinn, so etwas kann es nicht geben." Aber wie mir ein befreundeter Anwalt dann einmal sagte: Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.

  33. Horst meint: (27.1.2011 um 00:10) AntwortenReply to this comment

    Eine ähnliche Klausel dürfte in jeder Uni in den Mietverträgen in Studentenwohnheimen oder in den Nutzungsbedingungen fürs Netz stehen. Hintergrund ist einfach, dass das Universitätsnetz nur für Forschung und Lehre verwendet werden darf, einfach weil der Steuerzahler dafür aufkommt. Moderate Privatnutzung wird natürlich toleriert, sonst bräuchte man ein Wohnheim garnicht erst anbinden, aber exzessive Nutzung ala Filesharing und Skype (wo man hinter einer Uni-Leitung innerhalb kürzester Zeit Supernode ist und Unmengen an Traffic verursacht) werden mehr oder weniger streng unterbunden.

    Wer das nicht mag kann sich üblicherweise immer noch DSL aufs Zimmer legen lassen, Festnetztelefonanschlüsse dafür gibts auch wenn sie inzwischen niemand mehr verwendet.

    Ohja, und Abmahnungen landen mit dem Hinweis "hinter dieser IP wohnt eine vierstellige Anzahl Personen, sagt Bescheid sobald ihr wisst welche davon es war" in der Rundablage.

  34. IceBear meint: (27.1.2011 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    @Horst: Um das nochmals klarzustellen: Es handelt sich hierbei um ein privates Wohnheim (kein Universitätsnetz). Übrigens auch eines ohne Festnetzanbindung in den Zimmern, d.h. ohne VoIP wäre telefonieren nur noch mit dem Handy möglich.

  35. fernetpunker meint: (27.1.2011 um 01:11) AntwortenReply to this comment

    Ist doch eh unwirksam, der Quatsch.

  36. schorsch meint: (27.1.2011 um 08:40) AntwortenReply to this comment

    @thomasz:

    ius primae noctis:

    gibts leider immer wieder:

    Frage bei Wohungsbesichtigung: und wo führt die Tür hin?

    Antwort: in mein Schlafzimmer!

  37. Mark34 meint: (27.1.2011 um 08:58) AntwortenReply to this comment

    Tja, nachdem die Verteilung von Spam und infizierten Rechnern an unserm Uni-Wohnheim große Ausmaße angenommen hatte, hat auch unsere Uni einige typische Ports die nur von den verbreitesten Trojanern genutzt wurden gesperrt. Das finde ich verständlich. Was man dann als Argument gegen Sperrung von VoIP und FS hat? Richtig, nämlich gar keins mehr.

  38. Andreas meint: (27.1.2011 um 11:56) AntwortenReply to this comment

    Aus Erfahrung kann ich nur berichten, dass Fehlverhalten (nicht zulässiges Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, aggressive Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Bandbreite) in studentischen Wohnheimen ein ernsthaftes Problem darstellen. Das betrifft nicht nur die Vermieter bzw. die Anbieter der Internet-Konnektivität, sondern in viel größerem Umfang die anderen Bewohner, die dann keine ernsthaften Arbeiten über das Netzwerk mehr durchführen können. Gerade interaktive Sitzungen (etwa per ssh) in das Uni-Netzwerk sind dann besonders betroffen. Es sind immer nur sehr wenige Bewohner, die diese Probleme verursachen, aber es gibt sie in praktisch jedem Studentenwohnheim. Auch wenn die zitierten Klauseln problematisch sein mögen, so steht doch ein ernsthaftes Problem dahinter.

  39. R.A. meint: (27.1.2011 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    Erst einmal: Die Überschrift ist falsch.
    Filesharer sind nur unerwünscht, wenn sie es beim Volumen übertreiben oder gar illegal aktiv sind.

    In den Mietverträgen des von unserem Verein betriebenen Studentenwerks stehen ähnliche Klauseln. Und ich halte die für legitim und notwendig. Eine normale und legale Internet-Nutzung ist mit dem Mietpreis abgedeckt. Wenn aber der Mißbrauch durch Einzelne dazu führt, daß die Providerkosten sich erhöhen oder daß gar die Polizei ins Haus kommt – dann trifft das sowohl den Vermieter als auch die Mitbewohner.

    Welchen vernünftigen Grund könnte es geben, das zuzulassen?

  40. Maluti meint: (27.1.2011 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    Ich habe auch 2 Jahre in einem Studentenwohnheim gewohnt und ein ähnliches Blatt zur Internetnutzung gehabt. Das ganze war jedoch nicht Teil meines Mietvertrages.
    Soweit ich weiß, gab es im gesamten Uni-Netzwerk (und daran sind/waren alle Wohnheime angeschlossen) keine Anbahnung Ports zu sperren, Traffic zu filtern o.ä. Das einzige was einem ab und zu mal über den Weg lief, war eine 15 Minütige Sperre wegen zu vielen TCP-Verbindungen (nicht zwingend wegen FS, VoIP; kann auch per HTTP passieren wenn man viele Tabs gleichzeitig öffnet bspw.), was in Hinblick auf Botnetze auch einigermaßen verständlich ist. Da man aber pro Zimmer 5 IPs zugewiesen bekommt…

  41. karl meint: (29.1.2011 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    @R.A.: Ihr wollt auch schriftlich haben, was die Mieter vor der Zeit bei euch gemacht haben? Das findest du normal?

    Btw, was macht die Polizei eigentlich? Kommt die ins Büro, sieht was da los ist, und zieht wieder ab?

    @Maluti: IPv4? Na dann…

  42. madd meint: (29.1.2011 um 23:15) AntwortenReply to this comment

    @23 fernetpunker: fuers Filesharing braucht man Zeit!?

    @topic: den Traffic begrenzen zu wollen, kann ich schon verstehen. Erstens kosten fuer die Bandbreite, zweitens neigen Filesharingclients nicht unbedingt zu Sozialverhalten, auf das VoIP und andere angewiesen sind, bzw. das zu erzwingen waere auch ein Eingriff in den Verkehr…

    Zu meiner Zeit gab es quota von 5GB/Monat nach drauszen – im LAN gabs keine Begrenzung. Haben dann manche so geregelt, dass einer saugt und im LAN getauscht wird. Auch eine Art zu cachen.

  43. Lsawesome meint: (31.1.2011 um 10:19) AntwortenReply to this comment

    Ich würde gern mal was zu #15 beitragen: den Portsperren!

    http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2324/lg-koeln-abmahnung-wegen-filesharing-ueber-tauschboerse-ist-berechtigt-trotz-portsperre/

    Die derzeitige Rechtsprechung, besonders die aus Köln (und Hamburg) wird langsam lächerlich! Man kann sein W-LAN absichern ohne Ende (Wpa2, port-sperren etc) wenn einen die Abmahnung trifft wird erstmal davon ausgegangen, dass die Ip einem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gehörte (in der Praxis sind hier eklatante Mängel!) und dank der übertrieben ausgeweiteten Störerhaftung (vornehmlich durch die obrigen Gerichte) kommt man kaum noch raus. Bestenfalls zahlt man an einen Anwalt, der einen vernünftig argumentierend da rausholt – aber es ist trotzdem jemand an den man zahlt, obwohl vllt nur die IP fehlerhaft erhoben wurde! Eine Praxis die es so nicht geben dürfte!

    Zu dem Vertragsteil oben: ich würde es auch so machen (bis auf die rückwirkende Erklärung), wenn ich durch die Vermietgesellschaften in Rahmenverträgen gezwungen bin in den von mir bereitgestellten Wohungen Internet anzubieten!

  44. ikke meint: (8.2.2011 um 18:50) AntwortenReply to this comment

    Studentenwerk Karlsruhe:
    §5 Mietdauer, Nutzung
    2. [...] Dem Mieter ist es nicht gestattet, die Mietsache, die gemeinschaftlichen Räume und deren Bestandteile einschließlich Internetleitungen gewerblich oder gewerbeähnlich zu nutzen [...]
    §8 Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter ist stets verpflichtet,
    b) die Mietsache ausreichend zu lüften, zu beheizen und gegen Frost zu schützen, seine Mietsache sauber zu halten und mindestens einmal vierteljährlich die Fenster mit Rahmen, Fensterbrett und evtl. Rollläden sowie Duschvorhänge und -köpfe sowie Perlatoren zu reinigen.
    f) in Allgemeinräumen bzw. Abstellräumen/-schränken Gelagertes oder Abgestelltes mit seinem Namen und Zimmernummer zu versehen; Gegenstände ohne Kennzeichnung können ohne Fristsetzung beseitigt werden.
    h) die Mitarbeiter und Beauftragten des Studentenwerks bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen.
    k) auf sparsamen Verbrauch von Strom, Gas, Wasser und Heizenergie zu achten.
    2. Der Mieter haftet für Schäden an den durch das Studentenwerk verwalteten Sachen (Gebäude und Inventar), die der Mieter dadurch verursacht, dass er seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt (hat). In gleicher Weise haftet der Mieter für Schäden und Verstöße gegen den Mietvertrag, die durch seine Angehörigen, Gäste usw. oder durch von diesen oder durch vom Mieter eingebrachte Gegenstände schuldhaft verursacht worden sind. Die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt, obliegt dem Mieter.
    5.[...] Lebensmittel wie Obst, Reis, Grieß, Mehl, Müsli, Nüsse, Rosinen, Mandeln usw. sind in geschlossenen Behältern aufzubewahren, laufend zu kontrollieren, vor längeren Abwesenheitszeiten (z.B. Semesterferien) so zu lagern, dass sie weder verderben noch Ungeziefer anlocken können, oder aber zu entfernen. Benutztes Geschirr ist unverzüglich nach Gebrauch zu spülen und wegzuräumen; Letzteres gilt auch für Lebensmittel. Der Mieter muss, ggf. gemeinsam mit den anderen Mietern der Wohngruppe, jeweils im Oktober bzw. im April den Filter einer vohandene Dunstabzugshaube auf eigene Kosten austauschen.
    Es ist dem Mieter nicht gestattet, [...] auf Herden zu kleine oder unebene Töpfe zu verwenden oder Kohle zu erhitzen, [...], Fenster und Türen und deren Rahmen zu bekleben oder zu besprühen oder zu benageln, Reißnägel, Transparente, Fahnen, Plakate usw. an Zimmer- und Wohnungstüren, an beschichteten Flächen, an Fenstern und Balkonen sowie an der Hauswand anzubringen, Blumentöpfe und -kästen oder andere Gegenstände auf Fensterbänken außerhalb des Hauses aufzustellen oder anzubringen, Aufkleber oder Sportgeräte zu befestigen, Dart außerhalb von Orten zu spielen, die das Studentenwerk freigegeben hat. Wäsche darf nur an dafür vorgesehenen bzw. dafür geeigneten Plätzen aufgehängt werden (nicht an Fenstern, Brüstungen, Absturzsicherungen);[...]
    8. Der Mieter darf Internetleitungen nur für Studien- und private Zwecke nutzen (so genanntes "wissenschaftliches Netz"; siehe auch §5,2). Personen- oder zimmergebundene Dienste (z.B. Internet), die das Studentenwerk anbietet bzw. überlässt, dürfen an Dritte nicht überlassen werden. Internetnutzer müssen stets aktuelle Virenschutzprogramme installieren. Manipulationsversuche, Verwendung falscher/nicht zugeteilter Adressen, Beleidigungen oder "Hacking" sind gesetzwidrig und gefährden massiv die Nutzung des gesamten Netes; sie stellen so schwere Verstöße gegen den Mietvertrag dar, dass ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Bei Anschlüssen über einen Dritten, z.B. eine Rechenzentrum, erkennt der Mieter deren jeweils gültige Benutzungsordnungen bzw. Überlassungsbedingungen an.
    9.Das Studentenwerk ist berechtigt, vom Mieter eingebrachtes Mobiliar nach Aufforderung zur Beseitigung auf dessen Kosten zu entfernen, wenn es in verschmutzem oder unbrauchbarem Zustand ist oder wenn Verdacht auf Ungezieferbefall besteht. Das gilt auch für Mobiliar in gemeinschaftlichen Räumen. Alles, was die Reinigungsarbeiten behindert, sowie Gegenstände und Materialien, die unhygienisch sind oder aus feuerpolizeilichen Gründen nicht abgestellt werden dürfen oder die Fluchtwege einschränken (z. B. Schuhe, Fußmatten) werden – auch ohne vorherige Benachrichtigung des Mieters – auf dessen Kosten und Risiko beseitigt; dies gilt insbesondere für Küchen, Flure und Treppenhäuser.
    11. Die Kosten für die Behebung sämtlicher Glasschäden innerhalb der Mietsache (Fenster, Türen. Leuchten, Spiegel, -schränke usw.) tragen stets die Mieter.
    12. [...] Das Einbringen von tropischen oder schwimmenden Pflanzen ist wegen der starken Feuchtigkeitsbelastung der Mietsache untersagt.
    14. Der Mieter hat den Zugang zu angemieteten Räumen – zusätzlich zu den in §18,1 genannten Zeiten – werktäglich von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu dulden, wenn die Ankündigung wenigstens 24 Stunden vorher erfolgt ist, ohne Vorankündigung bei gemeldeten Schäden/Beeinträchtigungen während dieser Zeiten, bei drohender Gefahr wegen schwerer Schäden jederzeit auch ohne Vorankündigung. Verweigert oder erschwert der Mieter den Zugang oder macht ihn auf andere Weise unmöglich, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden bzw. Kosten. Das Studentenwerk braucht das Betreten gemeinschaftlicher Räume oder von Kfz- oder Fahrrad-Stellplätzen nicht anzukündigen.
    15. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle ihm durch diesen Mietvertrag auferlegte Pflichten auch während seiner Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, Praktikum, Prüfungen usw.) erfüllt werden, z B. durch eine Vertretung.
    §9 Schlüssel
    3. Der Mieter ist nicht berechtigt, vom Studentenwerk angebrachte Schließzylinder durch andere zu ersetzen.
    §12 Technische Einrichtungen
    3. Die Temperatur in der Mietsache soll während der Betriebszeiten der Sammelheizungsanlage zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr mindestens 18°C betragen.
    §14 Veranstaltung, Feste
    1. Veranstaltungen, Feste usw. sind nur in Abstimmung mit den Nachbarn, dem Hausmeister und der Studentischen Selbstverwaltung gestattet. Einladung dazu außerhalb der Wohnanlage (auch über Internet oder Ähnliches [o. Ä.]) sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Studentenwerks erlaubt.
    §18 Pflichten und Verhalten nach Kündigung des Mietverhältnisses, Auszug
    1. Nach Kündigung des Mietverhältnisses bzw. in den 3 letzten Monaten des Mietverhältnisses hat das Studentenwerk das Recht, die Mietsache nach mindestens 24-stündiger Ankündigung an Arbeitstagen montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr besichtigen zu lassen, auch wenn der Mieter abwesend ist.
    §20 Datenschutz
    2. Weiterhin stimmt der Mieter zu, dass das Studentenwerk [...] Mieterlisten aushängt und solche Listen den Zustellern von Brief- und Paketsendungen, der Studentischen Selbstverwaltung des Wohnheims [..] und bei Wohnheimen mit Internet dem zuständigen Netzanbieter bzw. Rechenzentrum zur Verfügung stellt.
    3. Der Mieter erlaubt dem Studentenwerk ausdrücklich,
    a. bei seiner Ausbildungsstätte Auskünfte einzuholen, die für Entscheidungen über den Status des Mieters, den Weiterbestand oder die näheren Bedingungen des Mietverhältnisses entscheidungserheblich sind.
    b. dieser Ausbildungsstätte Auskünfte zum Mietverhältnis zu geben.
    c. Auskünfte zu geben, wer in einem Studentenwohnheim des Studentenwerks wohnt(e).

    Besonders §8, 14 und §18, 1 in Verbindung mit §9, 3 stößt bei mir besonders auf. Bei mir ist schonmal morgends um 7 der Hausmeister in das Schlafzimmer geplatzt weil er irgendwas wollte. (Ja er hat ein Schlüssel zu meinem Schlafzimmer!!!) Darf ich meinen Schließzylinder wirklich nicht austauschen?
    Auch §20, 3 b. und c. stößt bei mir auf.

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum