Annähernd

Ermittlungsbericht wegen eines Sexualdelikts. Es steht Aussage gegen Aussage. Die Tat soll fast zehn Jahre zurückliegen. Es gibt keine objektiven Spuren. Der zuständige Beamte schreibt:

Die Geschädigte leidet unter einer schizophrenen Störung, welche stationär behandelt wird. Derzeit schizoaffektive Störung, zur Zeit manische Episode. Sie steht unter Betreuung.

Anzumerken ist, dass die Geschädigte auch ihren Stiefvater des sexuellen Missbrauchs beschuldigte.

(Einschub: Zu dieser weiteren Beschuldigung gegen den Stiefvater, der nicht der jetzige Beschuldigte ist, gibt es ein Gutachten in der Akte. Danach waren die Vorwürfe gegen den Stiefvater Teil der wahnhaften Symptomatik im Rahmen einer akuten psychotischen Episode. Es liege “keine Glaubwürdigkeit vor”. Einschub Ende.)

Die vernehmende Kriminalbeamtin schätzt die Geschädigte als glaubwürdig ein. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dürfte sich die Tat annähernd so ereignet haben, wie sie von der Geschädigten dargestellt wird.

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