Datentarife: Kunde hat Anspruch auf Beratung

Knapp 1.000 Euro sollte ein Smartphone-Nutzer für Datenverkehr bezahlen. Doch mit dieser Forderung blitzte sein Provider jetzt am Landgericht Münster ab. Grund: Die Telefonfirma hat Beratungs- und Warnpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt.

Für sein erstes Smartphone ließ sich der Kunde einen Volumentarif aufschwatzen. Motto: Schauen sie erst mal, wie viele Daten sie verbrauchen, dann lässt sich immer noch ein Datenpaket oder eine Flatrate dazu buchen. Teil des mitgelieferten Smartphones war aber auch eine Navigationssoftware, die schon mal eigenständig Updates lud.

Im Volumentarif kostete eine Datenverbindung mit bescheidenen 31,15 MB bereits 637,94 €. Die monatliche Flatrate schlug dagegen nur mit 25,00 Euro zu Buche. Angesichts des krassen Missverhältnisses sah das Langericht Münster die Verantwortung eindeutig beim Telefonanbieter. Der Berater im Telefonshop habe den Kunden nicht hinreichend über die offensichtlichen Risiken aufgeklärt:

Hätte der Mitarbeiter diesen Hinweis ausgesprochen, hätte der Beklagte einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen vereinbart, die Funktionen seines Handys besonders vorsichtig kontrolliert oder sogar ganz von dem Vertragsschluss Abstand genommen.

Überdies kommt für das Landgericht Münster eine Warnpflicht in Betracht, wenn der Kunde bereits telefoniert. Bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen Tarif und Nutzungsverhalten sei für die Telefonfirma erkennbar, dass sich der Kunde “unbewusst selbst schädigt”. In diesen Fällen spreche viel dafür, dass der Kunde gewarnt werden muss, zum Beispiel mit einer SMS.

Weil sich der Anbieter vertragswidrig verhalten hat, sprach ihm das Landgericht Münster nicht nur die Datengebühren ab. Die Richter verneinten auch einen Anspruch auf die Grundgebühren für den (gesperrten) Anschluss bis zum Ablauf des Vertrages. Diese Kosten betrugen ebenfalls rund 1.000 Euro.

Auch wenn Flatrates auf dem Vormarsch sind, ist die Abzocke vieler Anbieter noch längst nicht zu Ende. Das Urteil wird Betroffenen sicherlich helfen, wenn sie sich gegen überraschend hohe Forderungen wehren.

Nach wie vor spricht auch viel dafür, dass etliche Volumentarife schlicht sittenwidrig sind. Mitunter kostet ein MB das tausendfache wie im Rahmen einer durchschnittlich genutzten Flatrate. Bislang haben alle Mobilfunkanbieter, mit denen wir für unsere Mandanten die Wucherdiskussion führen wollten, den Gang zum Gericht gescheut und die Forderung niedergeschlagen.

 Landgericht Münster, Urteil vom 18. Januar 2011 / (via)