Rechtsschutz: Nur kritteln reicht nicht

Auch beim Rechtsschutz zählen nicht nur nackte Zahlen. Auf diese hatte eine Rechtsschutzversicherung geschielt und sich geweigert, das zu tun, wofür sie bezahlt wird – die Anwaltskosten ihres Kunden zu übernehmen. Das Spielchen machte nun der Bundesgerichtshof nicht mit und verurteilte die Rechtsschutzversicherung.

Der Versicherte wollte ein mangelhaftes Auto zurückgeben. Der Verkäufer war damit aber nicht einverstanden. Nach einigen Verhandlungen einigten sich die Kontrahenten, dass der Käufer den Wagen zurückgeben darf und 12.000 Euro angerechnet erhält, wenn er beim selben Händler einen Jahreswagen kauft. Das erste Auto hatte 15.830 Euro gekostet.

Die Rechtsschutzversicherung wollte nur 24,2 % der Anwaltskosten übernehmen. Sie berief sich auf eine Klausel, die sich in allen Rechtsschutzverträgen findet. Danach muss der Rechtsschutz bei einem Vergleich nur die Quote bezahlen, die dem Verhältnis von Obsiegen und Verlieren entspricht.

Hier konnte man aber nicht einfach die 12.000 Euro zum Kaufpreis von 15.830 Euro in Relation setzen, stellten nun die Richter am Bundesgerichtshof fest. Das werde dem tatsächlichen Erfolgsverhältnis nicht gerecht. Der Autokäufer habe zwar Vorteile, aber auch Nachteile, die aber nicht einfach ausgerechnet werden könnten.

An dieser Stelle kommt der Bundesgerichtshof dem Versicherten entgegen. Die Versicherung müsse darlegen und beweisen, dass das Verhältnis von Sieg und Niederlage nicht mit den geltend gemachten Kosten übereinstimmt. Es ist also stets Aufgabe der Rechtsschutzversicherung, eine falsche Kostenquote zu belegen. Das habe die Versicherung vorliegend nicht gekonnt, deshalb müsse sie auch zahlen.

Außerdem wichtig: Nach Auffassung der Richter ist es bei Vergleichen in Fällen, bei denen man mit Mathematik alleine nicht weiterkommt, normalerweise in Ordnung, wenn jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Auch im entschiedenen Fall war es somit nicht zu beanstanden, dass der Autokäufer und Händler ihre eigenen Kosten übernahmen (und zwar dadurch, dass sie einfach gar nichts zu den Kosten in den Vergleich schrieben).

Das Urteil ist wichtig für jeden, der rechtsschutzversichert ist. An der Kostenquote bei Vergleichen wird nämlich gern gekrittelt. Da ist es für den Kunden doch beruhigend, wenn er weiß, dass er sich nicht entlasten, sondern dass die Versicherung ihm einen Fehler nachweisen muss und es normalerweise nicht zu beanstanden ist, wenn jeder Vergleichspartner die eigenen Kosten übernimmt.

Link zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs