Prepaidkarte darf nicht ins Minus rutschen

Wo Prepaid draufsteht, muss auch Prepaid drin sein. Das ist die Kernaussage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Berlin. Ein Telefonanbieter scheiterte mit seiner Klage gegen einen Kunden. Dessen Prepaid-Karte war binnen zweier Tage über 14.000 Euro ins “Minus” gerutscht. Diesen Betrag verlangte die Telefonfirma vor Gericht.

Die Kosten entstanden für GPRS-Verbindungen. Der Kunde sagte, er sei nicht ins Internet gegangen. Darauf kam es gar nicht  an, denn das Landgericht Berlin nimmt den Prepaid-Anbieter beim Wort. Der verspricht in seinen Bedingungen nämlich “erhöhte Kostenkontrolle”. Der Kunde hatte den Tarif “Webshop-Aufladung 10” gewählt, bei dem verbrauchtes Guthaben jeweils einmalig um 10 Euro aufgestockt wird.

Das Gericht legt den Vertrag aus und kommt zum Ergebnis, dass Anbieter und Kunde sich auf Vorauszahlung geeinigt haben. Der Kunde könne grundsätzlich nur sein Guthaben abtelefonieren. Dürfte die Karte ins Minus rutschen, sei es nämlich vorbei mit der hierdurch erhofften (und von der Firma angepriesenen) “Kostenkontrolle”.

Der Kunde muss lediglich den einmaligen Aufladebetrag von 10 Euro zahlen. Er hatte aber auch gar nicht bestritten, für diese Summe telefoniert zu haben.

Link zum Urteil

Katja Günther, Strafverteidigerin

Mit Inkassomandaten für Abofallen ist die Münchner Rechtsanwältin Katja Günther bekannt geworden. Und auch berüchtigt. Ich habe sie ja auch mal angezeigt, nachdem sie mir in einem Mahnschreiben für einen ihrer Kunden aus der Abzockbranche “betrügerische Absicht” unterstellte. So richtig hat die Justiz bis heute nicht darauf reagiert, was vielleicht an der Vielzahl von Anzeigen liegt, die sich Katja Günther im Laufe der Jahre eingefangen haben dürfte.

Aber letztlich ist ja alles gut ausgegangen für die Juristin, zumindest was die strafrechtliche Seite angeht.

Ich weiß nicht, ob Katja Günther in eigener Sache so viel Einblick in das Strafrecht bekommen hat, dass ihr dieses Rechtsgebiet nun viel Freude zu machen scheint. Möglich scheint es jedenfalls, denn Katja Günther startet nun (neu) unter strafverteidigerin-muenchen.de durch.

Anwalts-Flatrate

Eine Bonner Rechtsanwältin bietet für “Unternehmen” die ANWALTS-FLATRATE. Das Angebot klingt wirklich nach einem Rundum-Sorglos-Paket, noch dazu zu einem sensationellen Einstiegspreis:

Dauerhafte Beratung und Vertretung unabhängig vom Streitwert und Aufwand ab 99,00 EUR/Monat (zzgl. USt).

In Puffs haben Flatrates in dieser Höhe schon zu Razzien geführt. Aber egal. Sofern das Komma beim Preis nicht versehentlich verrutscht sein sollte, bin ich versucht, mir selbst die Dienste der Kollegin zu sichern. Als Unternehmer aus der Rechtsbranche käme es mir schon gelegen, wenn mich jemand unabhängig vom Aufwand so günstig “berät”.

Die eine oder andere dicke Akte hätte ich hier jedenfalls noch auf Lager…

Allmachtsfantasien

Die Firma IBM will möglicherweise bei den Betriebsrenten tricksen. Dagegen klagen hunderte Mitarbeiter. Soweit Urteile ergangen sind, hat IBM immer verloren. Dennoch will das Unternehmen keinen “Pilotprozess” akzeptieren und erzeugt somit eine Prozessflut an den Arbeitsgerichten. Hiergegen protestiert nun wiederum das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg mit harschen Worten.

Es ist ein ungewöhnlicher Vorgang, der sich in der heutigen Pressemitteilung des Stuttgarter Landesarbeitsgerichts widerspiegelt. Allerdings insbesondere einer, der ein  schlechtes Licht auf die Justiz wirft. Die rüde Art und Weise, wie das Gericht ein Unternehmen öffentlich abkanzelt, dürfte bislang einmalig sein.

So heißt es in der Pressemitteilung:

Die Leidtragenden dieser Prozesstaktik sind an erster Stelle die Betriebsrentner, die sich ihr Recht in jedem Einzelfall erstreiten müssen. Die Leidtragenden sind aber auch die anderen Parteien, deren Verfahren wegen der Betriebsrentenfälle weniger zügig bearbeitet werden können.

Besonders bedenklich ist, dass die Firma IBM nicht bereit ist, die Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu akzeptieren. Die Firma IBM untergräbt damit die Autorität der Rechtsprechung.

Außerdem steht das Verhalten der Firma IBM im Widerspruch zu den eigenen Ethik-Richtlinien, wonach sich jeder Unternehmensangehörige zur Einhaltung der Gesetze und der allgemein gültigen ethischen Standards verpflichtet.

Würde ein zuständiger Richter so formulieren, wäre er befangen. Und zwar mit gutem Grund. Es gibt schon keine gesetzliche Verpflichtung der IBM, sich das von den Arbeitsrichtern gewünschte Pilotverfahren einzulassen. Tatsächlich ist so ein Pilotverfahren im Arbeitsrecht gar nicht vorgesehen.

Somit ist es schlicht eine Anmaßung, wenn das Landesarbeitsgericht per Pressemitteilung IBM das Recht abspricht, Prozesse so zu führen, wie sie von der Verfahrensordnung nun mal vorgesehen sind.

Endgültig überschreitet das Gericht aber die Grenze des Erträglichen mit dem Vorwurf, IBM untergrabe die Autorität der Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass jeder Einzelfall im Detail auch mal anders gelagert sein kann als bereits erledigte Prozesse, gibt es kein Prozesshindernis namens: “Das Bundesarbeitsgericht hat bereits anders entschieden und deshalb darfst du dich nicht verklagen lassen.”

Das Landesarbeitsgericht begibt sich damit auf das Niveau einer Bank, die einem kleinen Rentner kein Sparbuch eröffnet, weil sich das für sie nicht lohnt. Dummerweise gehört die Justiz aber nicht zur Privatwirtschaft. Vielmehr ist sie “der Staat” und genau für das eingerichtet, was sie IBM gerade hochmütig verweigern möchte – Recht zu sprechen. Und zwar in jedem Einzelfall – auch wenn das Arbeit macht und wegen der Masse den Betrieb stocken lässt.

Dass ein Gericht sich dann auch noch auf die Ethikichtlinien einer Prozesspartei beruft, schlägt dem Fass den Boden aus. Der Umstand, dass sich IBM verklagen lässt, soll ein Verstoß gegen die Gesetze sein?  Oder jedenfalls allgemeine ethische Standards verletzen? Haben sich die Verantwortlichen des Landesarbeitsgerichts überhaupt mal zehn Sekunden lang überlegt, was sie da behaupten? Und meinen sie in ihrer offenkundigen Allmachtsfantasie tatsächlich, sogar die Deutungshoheit über Moral und Anstand zu haben?

So ärgerlich eine Prozesslawine sein mag, hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit diesem Verdikt sehr weit ins Abseits gestellt. Es beschädigt selbst das so wichtige Vertrauen darauf, dass sich Richter mit jedem Fall, der ihnen auf den Tisch kommt, objektiv und ohne innere Vorbehalte beschäftigen. Bei IBM ist da ja eingestandenermaßen nicht der Fall.

Wer auch immer diese Attacke zu verantworten hat, sollte besser seinen Hut nehmen. An einem Gericht hat er jedenfalls nichts verloren.

Dortmunder Straßenstrich bleibt beschränkt

Der Dortmunder Straßenstrich bleibt weiter auf die Linienstraße, ohnehin ein reine Bordellstraße, beschränkt. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Antrag einer Prostituierten abgelehnt, in ihrem angestammten Revier auf der Ravensberger Straße arbeiten zu dürfen.

Die Bezirksregierung Arnsberg hatte am 2. Mai 2011 eine Rechtsverordnung “zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund” erlassen und das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Linienstraße für die Straßenprostitution gesperrt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefährdet ein Straßenstrich die Jugend, jedenfalls im Bereich Ravensberger Straße. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche sich regelmäßig auf der Ravensberger Straße aufhalten oder bewegen. Es sei aber hinreichend belegt, dass der Straßenstrich in benachbarte Quartiere ausfranse.

Insbesondere hätten viele Prostituierte nahe des Strichs auch Wohnungen gemietet. Kinder und Jugendliche kämen an den Wohnstraßen dann mit Straßenprostitution unmittelbar in Berührung. Sie müssten nämlich die Prostituierten in ihrer „Arbeitskleidung“ auf dem Weg zur Arbeit sehen. Außerdem könnten sie Zeuge von Anbahnungskontakten und auch Preisverhandlungen werden.

Viele Kinder und Jugendliche seien möglicherweise bereits über die Medien mit dem Thema Prostitution in Berührung gekommen. Authentische Begegnungen mit Prostituierten, ihren Freiern und Zuhältern, wie sie in den an die Ravensberger Straße angrenzenden Bereichen der Nordstadt stattfänden, weisen nach Auffassung der Richter aber eine “andere Qualität” auf.

Außerdem stehe es dem Gesetzgeber frei, im Interesse des Jugendschutzes die Kommerzialisierung sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten.

Die Antragstellerin hatte auch argumentiert, die Arbeit auf dem Straßenstrich sei sicherer als in Wohnungen. Dazu meint das Gericht, auch die in der Ravensberger Straße seinerzeit aufgestellten Verrichtungsboxen hätten den Prostituierten keinen absoluten Schutz vor Übergriffen bieten können.

Die Antragstellerin müsse auch eine niedrigere Gewinnspanne hinnehmen, wenn sie künftig zum Beispiel eine Wohnung anmiete. Dass der Arbeitsplatz Straße weniger Kosten verursache, sei kein tragfähiges Argument. Überdies hatte die Antragstellerin vorgebracht, bei einer Tätigkeit in einem Club oder Bordell werde sie nur ausgebeutet. Überzeugende Belege dafür, dass die Arbeitsbedingungen in einem Bordell so schlecht seien, präsentierte sie dem Gericht aber nicht.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juli 2011, Aktenzeichen 16 L 529/11

Radarfalle vor dem Ortsausgangsschild

Eine Radarfalle 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild – ich nenne so was fies. Womöglich ist es nur Notwehr der Tempomesser, die ja auch Geld in die Kassen spülen müssen. Durch den ständig zunehmenden Kontrolldruck tragen Autofahrer, so mein Eindruck, den Tempolimits immer mehr Rechnung.

Entsprechend sinkender Umsatz muss dann halt durch solche Mätzchen wie Messungen in Sichtweite des Aufhebungsschildes ausgeglichen werden. Das geschieht jetzt sogar mit gerichtlichem Segen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nichts daran auszusetzen, dass in einer baden-württembergischen Gemeinde jene knapp 90 Meter vor dem Ortsschild geblitzt wurde.

Dabei hatte der Betroffene (er fuhr 78 statt der erlaubten 50 Stundenkilometer) clever argumentiert. Er berief sich auf eine Verwaltungsvorschrift. In der ist geregelt, dass Messungen 150 Meter vom “beschränkenden Schild” entfernt stattfinden sollen. Ausnahmen gelten nur für besonders unfallgefährdete Stellen.

Allerdings sieht das Oberlandesgericht Stuttgart gar keinen Verstoß gegen die Richtlinie. Das Ortausgangsschild sei nämlich nicht beschränkend, es hebe vielmehr die Beschränkung nur auf.

Sicherlich hätten die Richter nicht unbedingt am Wortlaut kleben müssen, sondern auch den Grundgedanken der Vorschrift bemühen können. Grund für diese Unlust zur Auslegung mag sein, dass in Baden-Württemberg laut Oberlandesgericht andere Richtlinien ausgelaufen sind, denen man ein Blitzverbot nahe dem Ortsausgangsschild entnehmen konnte. Wird vielleicht seinen Grund haben, dass ausgerechnet diese Vorschriften nicht verlängert wurden.

Fies bleibt es ohnehin.

(via kLAWtext)

Öffentlich-rechtliches Geschäftsmodell

Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, sind PCs und Notebooks erst mal weg. Gleiches gilt für Datenträger, etwa externe Festplatten. Wer kein Backup an einem anderen Ort hat, steht da schnell auf dem Schlauch – beruflich und/oder privat. Der Staat nutzt die Not der Betroffenen mittlerweile für ein öffentlich-rechtliches Geschäftsmodell. Polizeibehörden bitten Betroffene gerne zur Kasse, bevor sie dringend benötigte Daten aushändigen.

Der Polizeipräsident von Berlin hat das Verfahren regelrecht perfektioniert. Jeder Beschuldigte, der zum Beispiel Geschäftsunterlagen oder die Datei mit dem Entwurf seiner Magisterarbeit benötigt, kriegt einen “Dienstvertrag” zugeschickt – nachdem der zuständige Staatsanwalt die Freigabe der Daten genehmigt hat.

Der Polizeipräsident nennt sich in dem Vertrag “Verpflichteter” und bietet eine “Dienstleistung” an. Zum Beispiel: Kopien der Verzeichnisse/Dateien vom Notebook Ordner: Desktop “Diplomarbeit”.

Der Beschuldigte heißt “Berechtigter”. Er ist aber auch zu was verpflichtet. Er muss seine Geldbörse zücken und Gebühren zahlen, die “gemäß KostKat” anfallen. In Klammern wird dies näher erläutert:

In der Regel bewegen sich die Kosten je nach Aufwand der Dienstleistung zwischen 100,00 und 350,00 Euro, können aber durchaus diese Obergrenze überschreiten!!!

Die Ausrufezeichen sind original. Mindestens 100,00 Euro für zwei, drei Klicks mit der Maus und einen CD-Rohling? So einfach ist es nach Auffassung der Dienstleister nun auch wieder nicht. Selbstverständlich muss ja streng darauf geachtet werden, das System nicht zu korrumpieren. Weswegen eben nur die Leute aus der Kriminaltechnik dran können, also ausgewiesene Superduperspezialexperten.

Unabhängig von der Höhe der Entlohnung wird man auch darüber diskutieren können, ob dieses Dienstleistungssystem überhaupt erforderlich wäre, wenn die Polizeiarbeit einigermaßen funktionierte. Es macht ja schon einen Unterschied, ob Computer zügig durchgesehen werden. Das heißt eine Grobsichtung spätestens nach zwei Tagen und, sofern Verdächtiges gefunden wird, die genaue Analyse binnen 14 Tagen.

So sollte es eigentlich sein, die Wirklichkeit sieht anders aus. Hardware wird beschlagnahmt und landet bei Bergen bereits beschlagnahmter Hardware. Für eine Schnelldurchsicht ist keine Zeit. Die normale Auswertung dauert vier bis acht Monate – sofern die Asservate bis dahin nicht anderweitig abgängig sind. Das ist nicht unbedingt das, was man sich gemeinhin unter einem zügigen Verfahren vorstellt, wie es unter anderem von der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt wird.

Die Polizei hält also für die eigene Unfähigkeit, ihre Arbeit zügig zu erledigen, die Hand auf. Die meisten Betroffenen zahlen notgedrungen. Letztlich auch aus der Erkenntnis, dass Beschwerdegerichte zwar die säumige Polizei durchaus per Beschluss zur Tätigkeit zwingen. Allerdings brauchen sie hierfür meist selbst Monate.

Fluffigere Laken

Gestern habe ich einen Mandanten im Gefängnis besucht. Ein Mitarbeiter öffnete mir die Tür zum Besprechungszimmer. Dann legte er noch ein Blatt Papier auf den Tisch. Ich wollte das dankend zurückgeben, weil ich einen Notizblock dabei hatte. “Nein”, winkte der Justizbeamte ab. “Das ist der Fragebogen. Den füllen wir nach dem Besuch gemeinsam aus.”

Das Papier war in der Tat fast selbsterklärend. Nach meinen Personalien und den Angaben zum Mandanten hieß es:

Im Ergebnis haben sich nach Rücksprache mit dem Verteidiger für den Vollzug der Untersuchungshaft folgende Hinweise ergeben.

Im Feld darunter sollte nun alles eingetragen werden, was mir am Mandanten auffällt. “Wenn er von Selbstmord spricht”, lockte mich der Gefängnismitarbeiter. “Oder er mir zum Beispiel erzählt, dass die Zeit schnell vergeht, weil er ständig bekifft ist?” spann ich den Faden weiter.

“Zum Beispiel, Herr Anwalt”, kriegte ich recht trocken zurück. “Halt alles, was die Anstaltsleitung interessiert.” Ich setzte die Diskussion nicht fort. Was hätte meine Erklärung auch groß bewirkt? Den Fragebogen hat sich die Anstaltsleitung ausgedacht, also wird er halt im Besuchsraum ausgelegt.

Praktisch ist es schon eine Frage, ob ich mich als Verteidiger an dem Quiz beteilige. Beziehungsweise das überhaupt darf. Dinge, die mir mein Mandant berichtet, unterliegen erst einmal der Schweigepflicht. Ich kann also nicht so ohne weiteres hingehen und über Drogenkonsum plaudern, über ungenehmigte Handys oder Playstations, mit denen man auch Porno-DVDs gucken kann. (Sämtliche Beispiele rein fiktiv.)

Um nicht als Spielverderber da zu stehen, werde ich Mandanten künftig nach ihren Wünschen fragen. Gescheite Cola etwa, interessantere Bücher, fluffigere Bettlaken oder ein besserer Einkauf. Das schreibe ich dann in den Fragebogen. Ob’s was hilft, steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt.

Kurz mal verhaftet

Strafprozesse dauern mitunter Jahre. Deshalb fand ich es nicht sonderlich verwunderlich, dass ich in einer Sache seit Anfang 2009 nichts mehr vom Amtsgericht gehört hatte. Damals hatte ich Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt. Es ging um eine kleine Geldstrafe, verhältnismäßig läppische 40 Tagessätze. Meinem Mandanten wurde eine kleine Urkundenfälschung vorgeworfen.

Seit fast zweieinhalb Jahren war also Ruhe an der Front. Das Gericht will  ja was vom Angeklagten, nicht wir vom Gericht. Außerdem ist es für einen Betroffenen immer gut, wenn zwischen Tat und Urteil möglichst viel Zeit vergeht. Das führt nämlich zwingend zur Strafmilderung, wenn es zu einer Verurteilung kommt. Deshalb drängelte ich auch nicht und weckte damit auch keine schlafenden Hunde. Stattdessen notierte ich immer wieder eine neue Vorlage in sechs Monaten, wenn  meine Akte turnusmäßig auf den Tisch kam.

Am Wochenende erfuhr ich, dass der zuständige Richter keineswegs überlastet ist. Mein Mandant wurde nämlich am Samstagmorgen bei einer Verkehrskontrolle festgenommen. Gegen ihn lag seit Anfang 2009 ein Haftbefehl vor, mit dem der Richter Untersuchungshaft anordnete. Begründung: Fluchtgefahr.

Nun fragt man sich, wieso ein ansonsten im Leben stehender Bürger wegen einer Geldstrafe, die er überdies locker bezahlen kann, alles hinter sich lassen sollte. Der Richter sah es aber so. Er schrieb in den Haftbefehl, mein Mandant habe sich “abgesetzt”, damit über den Einspruch gegen den Strafbefehl nicht verhandelt werden kann. Das begründe erwähnte Fluchtgefahr. Schon diese Annahme ist ziemlich absurd. Über einen Strafbefehl kann nämlich jederzeit ohne den Angeklagten verhandelt werden. Der Angeklagte ist schon von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Er kann sich zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Der Richter machte sogar Ausführungen dazu, wieso sein Haftbefehl verhältnismäßig sei. Mich überzeugte davon kein Wort. Schon die Behauptung, mein Mandant wolle eine Hauptverhandlung vermeiden, ist so schlicht an den Haaren herbeigezogen. Das Gericht hat nämlich bislang noch nicht mal einen Verhandlungstermin angesetzt, sondern nach meinem Einspruch gegen den Strafbefehl quasi als nächste Amtshandlung den Haftbefehl erlassen.

Der eigentliche Anlass für den Haftbefehl war demnach auch nicht der Umstand, dass mein Mandant eine Verhandlung geschwänzt hat, obwohl er, wie gesagt, überhaupt nicht kommen muss. Vielmehr kam wohl ein Schreiben des Gerichts, das ihn adressiert war, mit der Angabe “Empfänger unbekannt” zurück. Darauf basierte dann die Vermutung, er sei auf der Flucht.

Nun ist der Betroffene ein unauffälliger Mensch. Deshalb dauerte es mehr als zwei Jahre, bis die Polizei ihn zufällig “ergreifen” konnte. Mein Mandant war verständlicherweise völlig von den Socken, dass er auf das Polizeipräsidium gebracht und dort in eine überhitzte Zelle eingesperrt wurde.

Zum Glück gab es an diesem Tag einen Richternotdienst. Immerhin stand im Haftbefehl, die Anordnung könne außer Vollzug gesetzt werden, sofern mein Mandant eine “amtliche Meldebestätigung” vorlegt. (Ohne diesen Zusatz würde ich mir heute übrigens ernstlich überlegen, ob man hier was in Richtung Freiheitsberaubung oder Rechtsbeugung unternehmen muss.)

Eine amtliche Meldebestätigung hatte mein Mandant am Samstagmorgen nicht dabei. Aber er hatte einen neuen Personalausweis in der Tasche, ausgestellt im November 2010. Also ungefähr zwei Jahre, nachdem er sich nach Auffassung des Richters auf die Flucht begeben hat. Meine Idee war es dann, die im Ausweis vermerkte Adresse auf der Polizeiwache im Polizeipräsidium überprüfen zu lassen. Die Beamten haben ja Online-Zugriff auf die aktuellen Meldedaten.

Die Eilrichterin war damit einverstanden. Und siehe da, der Polizeicomputer bestätigte die Wohnadresse laut Personalausweis. Es dauerte nur noch fünf Minuten, bis der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt war. Mein Mandant war wieder ein freier Mann. Ich hoffe, er hat das Restwochenende genutzt, um sich von dem Schock zu erholen.

Der eine oder andere wird sich jetzt fragen, wieso ein Gericht einfach einen mehr als fragwürdigen Haftbefehl produziert und dann zweieinhalb Jahre nicht ein einziges Mal kontrolliert, ob die Voraussetzungen (noch) vorliegen. Immerhin hätte etwa eine Meldeanfrage schon sehr bald zu der Erkenntnis geführt, dass mein Mandant einen ordentlich gemeldeten Wohnsitz hat, an dem man ihm Gerichtspost zustellen kann. Jedenfalls wäre es ihm dann nicht vorzuwerfen, wenn mal wieder ein verpeilter Zusteller den Briefkasten nicht findet.

Auf die Frage habe ich leider auch keine plausible Antwort. Nur Vermutungen über die Einstellung mancher Richter zum gemeinen Volk, die ich im Detail aber beim besten Willen hier nicht äußern möchte.

Warum über Loverboys nicht geredet wird

Wie Menschen getäuscht werden – damit kennt sich Bärbel Kannemann beruflich aus. Die 63-Jährige war Kriminalbeamtin in einem Betrugskommissariat. Nach ihrer Pensionierung nutzt sie ihre Erfahrung ehrenamtlich und warnt bundesweit vor „Loverboys“. Das sind Männer, die Mädchen und junge Frauen erst mit Schmeicheleien betören, sie dann aber zur Prostitution und sogar zu Straftaten wie Drogenhandel zwingen.

Wir sprachen mit Bärbel Kannemann über Herkunft, Entwicklung und Vorbeugung der neuen Art eines Verbrechens.

Wer sind die Loverboys?

Loverboys sind in der Regel junge Männer zwischen 18 und 30 Jahren. In den meisten Fällen Anfang 20.

Was tun diese Männer?

Sie kontaktieren junge Mädchen vor Schulen, auf Schulhöfen, im Internet, im Kino oder in Fast-Food-Restaurants. Sie spielen den Mädchen Gefühle vor, geben ihnen Bestätigung, um sie dann in die Prostitution oder zu Straftaten zu bringen.

Ist das ein Geschäft für diese Männer?

Das ist eindeutig ein Geschäft. Nichts anderes. Es profitiert allerdings einzig und allein der Loverboy.

Ist die Szene organisiert, gibt es Hintermänner?

Das ist derzeit schwer zu sagen. Aber wenn man hört, dass einzelne Opfer von Loverboys mit sechseinhalb Kilo Kokain auf einem Flug von Kolumbien nach Madrid erwischt werden, dann kann es sich nicht nur um Einzeltäter handeln.

Woher kommt das Phänomen?

In den Niederlanden wird seit 15 Jahren davon gesprochen, in Deutschland wird das Thema weitgehend totgeschwiegen. Man spricht nicht drüber, man schämt sich. Niemand möchte beginnen, unbefangen über das Problem zu reden.

Wer sind die Opfer?

Junge Frauen aus allen sozialen Schichten. Das sind nicht nur kleine Naivchen. Ich höre immer wieder: Wie kann man so blöd sein, auf diese Typen reinzufallen? Das hat nichts mit Blödsein zu tun. Es sind Mädchen, die im Moment der Kontaktaufnahme einfach in irgendeiner Lebenskrise stecken. Das kann alles Mögliche sein, Schulwechsel, ein Todesfall in der Familie, finanzielle Probleme. Oder es handelt sich ganz einfach um junge Frauen, die Anerkennung, Aufmerksamkeit, Zuneigung, Beachtung und Bestätigung brauchen. Das kann jedes Mädchen aus jeder Familie sein. Aus jeder sozialen Schicht.

In welchem Alter?

Die Jüngsten sind elf Jahre alt, wir haben momentan sehr viele Mädchen im Alter von 13 Jahren. Es gibt auch eine weitere Gruppe volljähriger junger Frauen um die 20.

Welche Straftaten begehen Loverboys an ihren Opfern?

Es geht primär um Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Körperverletzung.

Sie sagen, diese Straftaten werden in Deutschland totgeschwiegen? Wie kann das sein?

Ich mache keinesfalls der Politik oder der Polizei einen Vorwurf. Es wird nämlich meist keine Anzeige erstattet. Jedes Mädchen, jede Familie denkt, das ist nur mir passiert, ich habe etwas falsch gemacht. Alle Mütter fragen sich: Was habe ich falsch gemacht? Man geht nicht zur Polizei, weil man einfach denkt, es ist nur mir passiert. Wenn die Straftaten nicht ans Licht kommen, wird weder in der Politik was passieren noch die Polizei sensibilisiert.

Was sollen die Opfer oder deren Angehörige denn tun?

Sie müssen in erster Linie erkennen, dass es nicht ihre “Schuld” ist. Sich in den falschen Mann zu verlieben, passiert oft und in jeder Altersstufe. Man darf das Verhalten der Opfer deshalb nicht als Fehler bezeichnen. Die schlimmen Dinge machen die Täter. Wenn ein Mädchen mit elf, zwölf Jahren an einen Loverboy gerät, wird es verwöhnt, aber gleichzeitig von seinem sonstigen Umfeld isoliert. Wichtig ist, Hilfe zu suchen – und auch Anzeige zu erstatten.

Gibt es Anzeichen, wie die Täter mit den Opfern umgehen?

Die Täter müssen keine hochintelligenten Kriminellen sein. Es reicht psychologischer Spürsinn. Sie machen im Ergebnis mit den Mädchen eine Art Gehirnwäsche. Das Opfer wird emotional an den Täter gebunden – oft auch unterstützt von Drogen.

Wie sollen Opfer und deren Eltern etwas merken?

Häufig stecken die Mädchen in der Pubertät. Sie sind ohnehin zickig, kommen zu spät nach Hause, wechseln den Kleidungsstil. Die Opfer zeigen aber womöglich andere Auffälligkeiten. Uns wird oft von stundenlangen Duschen berichtet. Außerdem verfügen die Betroffenen plötzlich über Gegenstände, die sie von ihrem Taschengeld nicht finanzieren können. Sie tragen womöglich auch mehr Make up. Weitere Auffälligkeiten können Essstörungen sein, Selbstverletzungen, Zweit- oder Dritthandys für unbekannte Zwecke, nächtliche Anrufe. Opfer ziehen sich auch meist von der Familie zurück.

Woher haben Sie Ihr Wissen?

Ich war rund 40 Jahre bei der Polizei, habe nach meiner Pensionierung fast ein Jahr in den Niederlanden gelebt und habe dort Elternabende organisiert, mit Politikern gesprochen, mit der Polizei und – ganz entscheidend – mit Opfern.

Wie viele Opfer gibt es in Deutschland?

Laut den offiziellen Zahlen des Bundeskriminalamtes gab es in den vergangenen drei Jahren drei Opfer zwischen 12 und 16 Jahren. Das Dunkelfeld muss aber enorm sein. Bei mir haben sich im vorigen Sommer in einer Woche acht Betroffene gemeldet. Derzeit melden sich fast täglich Opfer oder deren Eltern.

Eilod.de, die “Initiative für Lover Boy Opfer Deutschland” ist mittlerweile online. Außerdem gibt es in Düsseldorf ein von der Stadt gefördertes Selbsthilfe-Büro als Anlaufstelle, Telefon 0211 – 89 92 244. (pbd)

Zugewachsene Verkehrsschilder gelten nicht

Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht darauf schließen, dass sie etwa durch eine Tempo-30-Zone fahren. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2010 (AZ: III-3 RBs 336/09) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt. Das Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und  nicht erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war.

Das sah das Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit. Ebenso gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt gewesen sei, habe es keine Wirkung entfaltet. Es bleibe daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, also einer Überschreitung um „nur“ 20 km/h.

Wegen der geringeren Höhe des Bußgeldes gab es im vorliegenden Fall keine Punkte in Flensburg.

Die neuen Ausgestoßenen

Aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter können negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld haben. Mit dieser Begründung verurteilte das Landgericht Dortmund jetzt einen Mann, die von ihm gemietete Wohnung zu räumen. Der Vermieter hatte den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Der Mann hatte den Vermieter nicht gesagt, dass er sich bis Ende 2010 in der Sicherungsverwahrung befand. Er war aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Unrechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung entlassen worden.

Grundsätzlich meint zwar auch das Landgericht Dortmund, entlassene Straftäter müssten Vermieter nicht über ihre Vorstrafen informieren. Dieser Fall sei jedoch anders gelagert., Der Mann sei nicht deshalb entlassen worden, weil er als resozialisiert gelte und die Sicherungsverwahrung deshalb nicht mehr erforderlich sei. Das zeige sich auch daran, dass der Betroffene nur unter strengen Auflagen freigekommen sei.

Die Anwesenheit des Betroffen könne zu Bürgerprotesten und negativer Berichterstattung führen. Dies setze die Wohnqualität auch für die Mitmieter herab. Das Landgericht betrachtete dies gar als so gravierend, dass es dem Mann nicht mal eine Räumungsfrist bewilligte.

Ich kann über dieses Urteil nur den Kopf schütteln. Es ist schon von den Grundannahmen falsch. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Sicherungsverwahrten zu Unrecht eingesperrt waren. Die Inhaftierung war nicht nur einfach rechtswidrig; sie verletzte sogar die Menschenrechte. Die staatliche Maßnahme war also von vornherein ohne jede Grundlage – die Freilassung hat lediglich den rechtmäßigen Zustand wieder hergestellt.

Wenn sich das Landgericht Dortmund nun hinstellt und im Ergebnis sagt, der Betroffene müsste eigentlich weiter in Sicherungsverwahrung sein, maßt es sich zunächst an, es besser zu wissen als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Was es nicht darf, denn auch das Landgericht Dortmund hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten. Das hat das Bundesverfassungsgericht ja erst kürzlich den Strafgerichten in deutlichen Worten gesagt. 

Überhaupt ist die Frage nach einer Resozialisierung auch kein taugliches Kriterium. Offensichtlich ist dem Landgericht Dortmund nicht bekannt, dass eine Vielzahl von Straftätern entlassen wird, obwohl sie als “gefährlich” eingestuft werden können. Das kann schon daran liegen, dass sie ihre Haftstrafe bis zum letzten Tag abgesessen haben. Dann hat auch der Staat nicht mehr das Recht zu prüfen, ob der Verurteilte möglicherweise weiter zu Straftaten neigt. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung vorliegen (was bei dem Dortmunder Mieter, der seine Strafe überdies ohnehin schon verbüßt hat, eben nicht der Fall war).

Eine Aufklärungspflicht für den Betroffenen ist gleichbedeutend mit seiner Obdachlosigkeit. Kein Vermieter wird eine Wohnung an eine Person vermieten, die sich als ehemaliger Sicherungsverwahrter outet. Das Landgericht Dortmund spricht also ein gesellschaftliches Todesurteil. Damit trägt es auch aktiv dazu bei, dass der Sicherungsverwahrte nicht einmal die leiseste Chance erhält, nicht nur in Freiheit, sondern auch in die Gesellschaft zurückzufinden.

Sicherlich kann die Anwesenheit eines ehemaligen Sicherungsverwahrten die Wohnqualität beeinträchtigen. Aber der damit verbundene “Schaden” fürs Viertel ist nun mal die notwendige Folge des Umstandes, dass auch Straftäter (Grund-)Rechte haben. Überdies werden die “Auflagen” ( = Überwachung) ja auch gerade deswegen angeordnet, um das Risiko weiterer Straftaten zu reduzieren.

Das Landgericht Dortmund macht diese Menschen nun faktisch zu Ausgestoßenen. Das Bundesverfassungsgericht wird hoffentlich in absehbarer Zeit deutliche Worte zu diesem Urteil finden.

Näheres zur Entscheidung