Polizist will sich größeren Dienstspind erklagen

Mit seinem Kampf um einen größeren Dienstspind ist ein hessischer Ordnungspolizist gescheitert. Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt belehrte ihn, dass der von seinem Arbeitgeber gestellte Spind mit 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um seine Dienstkleidung ordentlich zu verwahren.

Die Dienstkleidung des 50-jährigen Polizisten besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V- Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhen sowie einer Warnjacke und Warnweste.

Neben dem Spind gibt es auf der Wache auch eine offene Garderobe. Außerdem steht jedem Mitarbeiter ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Der Polizist war damit aber nicht zufrieden und verlangte von der Stadt einen deutlich größeren Spind. Dieser müsse 25 Zentimeter höher und 50 Zentimeter breiter sein. Lediglich mit der Tiefe des Spindes von 46 Zentimetern meinte der Polizist leben zu können.

Falls dies nicht möglich sei, verlangte er 30,00 Euro monatlich als Aufwendungsersatz, weil er Dienstkleidung zu Hause aufbewahren müsse. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei ihm jedenfalls unzumutbar.

Wie schon die 1. Instanz kam das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis, dass es für einen Spind in der begehrten Größe im Gesetz, in der städtischen Trageordnung und auch im Tarifvertrag keine Sütze gibt. Die Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand im Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Für Wertsachen habe der Kläger zudem das abschließbare Wertfach. Das genüge, befanden die Richter.

Der Kläger muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil 31. Mai 2011, Aktenzeichen 19 Sa 1753/10