Keine Fünfprozentklausel bei Europawahlen

Eine Fünfprozentklausel bei Europawahlen ist in Deutschland rechtswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für die Europawahl 2009 entschieden. Die Karlsruher Richter vermissen einen ausreichenden Grund dafür, Parteien mit weniger als fünf Prozent Stimmen den Einzug ins Europaparlament zu verweigern.

In seiner Entscheidung hebt das Gericht den Grundsatz hervor, dass jede Wählerstimme gleiches Gewicht haben muss. Hiervon dürfe nur abgewichen werden, wenn es aus wichtigen Gründen erforderlich sei. Die Fünfprozentklausel wird stets mit Lehren aus der Weimarer Republik begründet. Danach soll eine Zersplitterung des Parlaments in viele Fraktionen vermieden werden, die zur Selbstlähmung führen kann.

Auf europäischer Ebene hält das Verfassungsgericht solche Vorsorge nicht für notwendig. Die Richter verweisen darauf, dass schon heute 162 Parteien Abgeordnete ins Europaparlament entsenden, weil es die Fünfprozenthürde in anderen europäischen Ländern nicht gibt. Ohne deutsche Sperrklausel wären es 169 Parteien gewesen. Das macht nach Auffassung der Richter keinen großen Unterschied.

Trotz einer großen Zahl von Parteien funktioniere das Europaparlament auch. Die teilweise kleinen Gruppen hätten sich meist entsprechend ihrer Grundausrichtung zu größeren Fraktionen zusammengeschlossen. Diese Blöcke ermöglichten eine funktionierende Arbeit.

Außerdem wähle das Europaparlament keine Regierung. Eine eventuelle Zersplitterung führe deshalb nicht unbedingt zu Blockaden oder einer Handlungsunfähigkeit der Exekutive.

Das Verfassungsgericht betont ausdrücklich die großen Unterschiede zwischen europäischer und deutscher Ebene. Aus der Entscheidung kann man deshalb herauslesen, dass Klagen gegen die Fünfprozenthürde in Deutschland wohl keinen Erfolg hätten.

Die Kläger hatten sich auch gegen das starre Listenwahlsystem für die Euopawahl gewandt. Hieran hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nichts auszusetzen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. November 2011, Aktenzeichen 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10