Mütter müssen Vater ihres Kindes nennen

Mütter von Kuckuckskindern dürfen über die Person des wirklichen Vaters nicht schweigen. Zumindest dann nicht, wenn ein Scheinvater Unterhalt für das Kind, das gar nicht von ihm stammt, gezahlt hat und er das Geld nun vom wirklichen Erzeuger zurückhaben möchte. Der Bundesgerichtshof bejaht in einem heute veröffentlichen Urteil einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter.

Insgesamt 4.575 Euro zahlte ein Mann als Unterhalt für ein Kind, das im Januar 2007 zur Welt gekommen war. Der vermeintliche Vater hatte mit der Mutter bis zum Frühsommer 2006 zusammengelebt. Nachdem sie ihn aufgefordert hatte, Verantwortung für das “gemeinsame Kind” zu übernehmen, erkannte er die Vaterschaft an.

Später kam es dann zu einem Unterhaltsprozess und anderen Rechtsstreitigkeiten. In diesem Rahmen wurde ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Danach ist der Mann eindeutig nicht der Vater des Kindes. Seine Vaterschaftsanerkennung wurde gerichtlich aufgehoben.

Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass der Scheinvater nun vom wirklichen Vater den irrtümlich gezahlten Unterhalt verlangen darf. Zwar wusste der Scheinvater, dass mittlerweile ein anderer Mann Unterhalt für das Kind zahlt. Dessen Namen kannte er jedoch nicht. Deshalb verlangte er von der Mutter des Kindes Auskunft darüber, mit wem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.

Schon die Instanzgerichte verurteilten die Mutter zur Auskunft. Diese Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nun endgültig bestätigt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ergibt sich der Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben. Die Mutter könne unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt, so der juristische Fachbegriff, hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den  Beteiligten ergebe sich aus dem seinerzeitigen Vaterschaftsanerkenntnis, das der Mann abgegeben hat.

Zwar berühre die Auskunftspflicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter, denn die Frage greife in ihre Privat- und Intimsphäre ein. Dieser Schutz sei aber nach dem Grundgesetz eingeschränkt durch die Rechte Dritter.

Bei der erforderlichen Abwägung berücksichtigen die Richter, dass die Mutter den Mann ausdrücklich als Vater benannt hat. Damit habe sie gleichzeitig erklärt, dass niemand anderer als Vater in Betracht kommt. Schon diese Art “Falschaussage” führt nach Auffassung der Richter dazu, dass das Auskunftsrecht des Scheinvaters überwiegt.

Der Betroffene kann seinen Auskunftsanspruch jetzt gerichtlich durchsetzen. Im Falle einer Weigerung müsste die Mutter Ordnungsgelder zahlen oder sogar in Erzwingungshaft, die bis zu sechs Monate dauern darf.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2011, Aktenzeichen XII ZR 136/09