Vermummungsverbot im Straßenverkehr?

Polizeimeldung:

Einer Streife der Autobahnpolizei Gau-Bickelheim fuhr gestern der Schreck in die Glieder, als sie auf der A63 einen Pkw entdeckte, in dem ein Mann saß, der seinen Kopf mit einer Sturmhaube vermummt hatte und von dem nur die Augen durch einen schmalen Schlitz zu sehen waren. Ein Bankräuber vielleicht oder der gesuchte Autobahnschütze?

Das Fahrzeug konnte kurz vor Mainz mit Hilfe weiterer Polizeistreifen gestoppt werden. Mit der nötigen Vorsicht und gezogenen Waffen wurde der Wagen umstellt und der erschrockene Fahrer kontrolliert. Der Grund für seine Vermummung war bemerkenswert: Der unbescholtene junge Mann aus dem Kreis Alzey-Worms wollte einen Beitrag zum Energiesparen leisten und schaltet deshalb in seinem Auto grundsätzlich keine Heizung ein. Bei niedrigen Temperaturen muss er sich dick vermummen, um nicht zu frieren.

Er wurde eingehend über die erheblichen Folgen solchen Verhaltens belehrt und gelobte, über andere Möglichkeiten des Energiesparens nachzudenken.

Eine Belehrung ist ja schön und gut – juristisch wird man den Autofahrer aber eher nicht belangen können. Ein Vermummungsverbot gilt in Deutschland nur bei Versammlungen, wobei auch der Weg zum Versammlungsort eingeschlossen ist. Sofern der Autofahrer nicht ausgerechnet zu einer Demo wollte, greift das Versammlungsgesetz nicht ein.

Die Straßenverkehrsordnung regelt nur, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ist auch nicht gestört. Allerdings gibt es ein paar Stimmen, die “Verkleidungen” – jedenfalls außerhalb der heißen Karnevalsphase – für unzulässig halten. Aber auch da geht es eher darum, ob man in einem Affenkostüm sicher Auto fahren kann.

Auch die Kosten des Einsatzes könnten einen Gedanken wert sein. Eine Gefahr bestand nicht, aber Verwaltungsrichter sind schnell mit der “Anscheinsgefahr” zur Hand. Wenn jemand den begründeten Anlass zur Annahme gibt, er verhalte sich rechtswidrig, reicht das mitunter schon aus, um ihn zur Kasse zu bitten. 

Ohnehin regelt es die normative Kraft des Faktischen ja auch hier. Woanders und ohne einen Autobahnschützen auf der Fahndungsliste hätte die Polizei wahrscheinlich ebenso zugegriffen und die Sache aufgeklärt. Ich würde mich ehrlich gesagt auch erschrecken, wenn ich im Nachbarwagen so ein “Gesicht” sähe.