Urlaub kann nicht angespart werden

Langzeiterkrankte Arbeitnehmer müssen sich darauf einrichten, dass ihre Urlaubsansprüche schneller verfallen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist dies spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres der Fall, in dem die Urlaubsansprüche entstanden sind. Die süddeutschen Richter ziehen damit die Konsequenz aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2009 entschieden, dass bei einer Dauererkrankung Urlaubsansprüche nicht schon im März des Folgejahres verfallen, sofern der Urlaub bis dahin nicht genommen werden konnte. Dadurch war es für arbeitsunfähig Erkrankte möglich geworden, Urlaub über mehrere Jahre anzusparen. Im Falle des späteren Ausscheidens aus der Firma hatten sie dann zum Beispiel einen Abgeltungsanspruch.

Der Europäische Gerichtshof meint jedoch in einem im Herbst letzten Jahres verkündeten Urteil, eine gesetzliche Obergrenze von 15 Monaten sei bei krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub europarechtlich in Ordnung. Genau diese zeitliche Grenze sieht die geltende Fassung des Bundesurlaubsgesetzes auch vor.

Die Richter am Landesarbeitsgericht Baden Württemberg folgten nun dieser Ansicht. Ein Mann war nach langer Erkrankung aus seiner Firma ausgeschieden. Für seinen während dreier Jahre nicht genommenen Urlaub verlangte er eine Abgeltung. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm wegen der 15-Monats-Grenze aber nur das Geld für ein Jahr zu.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen 10 Sa 19/11