Führerschein: Pauschaler Drogenverdacht unzulässig
Wenn es um mögliche Drogensünder am Steuer geht, holen Führerscheinbehörden gern zum Rundumschlag aus. Um ein ärztliches Gutachten kommt der Betroffene sowieso nicht herum. Deshalb wird oft gern pauschal danach gefragt, ob die Gefahr besteht, dass der Autofahrer künftig wieder unter Drogeneinfluss fährt. Dieser weitgehende Gutachtenauftrag kann bei Cannabiskonsumenten rechtswidrig sein, stellt das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss fest.
Die Blutprobe eines Autofahrers ergab eine verhältnismäßig geringe Menge Marihuanawirkstoff im Blut. Das Straßenverkehrsamt forderte ihn auf, innerhalb einer Frist ein Gutachten vorzulegen. Die Ärzte sollten sagen, ob sich der Betroffene wieder nach dem Konsum von Betäubungsmitteln ans Steuer setzen wird.
Der Autofahrer verweigerte das Gutachten. Die Behörde entzog ihm darauf mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dagegen legte der Betroffene einen Eilantrag ein, dem das Verwaltungsgericht Neustadt stattgab.
Die Richter halten ein Gutachten zwar für erforderlich. Allerdings konnten sie der Akte keine Indizien dafür entnehmen, dass der Betroffene außer Cannabis auch noch andere Drogen konsumiert. Die Vorschriften lassen aber nur eine “anlassbezogene” Untersuchung zu. Hieraus schließt das Verwaltungsgericht Neustadt, dass sich das Gutachten mangels anderer Verdachtsmomente nur auf Cannabis beziehen durfte. Die Behörde hatte ihre Frage also zu allgemein gestellt.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.12.2011, Aktenzeichen 1 L 1125/11.NW
Leider wird auch bei Drogenvergehen ohne Bezug zum Straßenverkehr ein Gutachten verlangt.
Interressant, dass Gutachter wohl in der Lage sein sollen, erneuten Drogengebrauch am Steuer vorherzusagen aber keine rechtsfesten Prognosen über die Rückfälligkeit von Sicherheitsverwahrten abgeben können. Doppelte Standards lassen grüßen.
@Kaboom:
Rechtsfest im Sinne von Verantwortungstransfer auf den Gutachter sind die Drogengutachten doch auch nicht. Sonst könnten die Gutachter im Falle eines Rückfalls ja belangt werden (und dann würde ich als Gutachter aus Sicherheitsgründen keine positive Prognose mehr stellen).
Und von Alkoholkonsumenten wird sicher kein solches Gutachten verlangt?
@zirp:
Bei Alkoholkonsum am Steuer zwingend ab einer gewissen Promillegrenze (?1,4 Promille?). Aber nicht automatisch, das stimmt.
Re. Alkoholkonsum: Müsste dann das Gutachten nicht jeweils explizit auf Bier (bayrisches) oder Whisky (schottischen) bewerten? Könnte bei Wein evtl. die Lage/der Jahrgang eine Rolle spielen? Alle anderen Wertungen wären doch viel zu allgemein…
@6 Judas: Es geht in dem Gutachten dann um "Alkohol", bez. spezifischer um Ethanol. Im Cannabisgutachten geht es ja auch nicht um die jeweilige Grassorte :P
Man reibt sich bei der Frage nach dem zukünftigen Drogenkonsum jedesmal irritiert die Augen: Es sollte bekannt sein, dass prophetische Gaben nicht Teil der Facharztausbildung sind. Empfehlenswert wäre ggf. ein umfangreiches astrologisches Zusatzgutachten. Alternativ könnte in finanzschwachen Bundesländern der zuständige Sesselbreitsitzer die Antwort in der leergetrunkenen Espressotasse suchen (Kaffeesatzorakel).
@Dienstarzt: Aber viele Ärzte haben doch eine hokuspokische Zusatzausbildung, zum Beispiel in Homöopathie. Von da bis zur Astrologie ist es jetzt auch nicht mehr sooo fern.
Bei Alkohol muss man schon mit mehr als 1,6 Promille am Steuer erwischt werden um zu einer Überprüfung der Fahreignung geschickt zu werden oder mehrmals mit weniger Promille im Verkehr auffallen. Bei Cannabis reichen dagegen auch lächerlich geringe (Abbau-)Werte und bei sämtlichen anderen Drogen sogar der Verdacht auf Konsum (z.B. durch den Besitz einer kleinen Menge) OHNE jeden Bezug zum Straßenverkehr. Ist in etwa so als ob der völlig nüchterne Alkoholkonsument wegen nem Sixpack unterm Arm zur MPU geschickt würde. Doppelstandards bzw. Ersatzstrafrecht galore!
Seitdem man wegen kleiner Mengen Btm von der Justiz nicht mehr wirklich hart bestraft wird, sucht man sich eben das Thema Führerschein als Ersatz. Und da es sich hier um Verwaltungsrecht handelt steht der Beschuldigte WESENTLICH schlechter da als in einem Strafverfahren (Beweislastumkehr, fehlender Rechtsweg, etc.). Ich habe kein Problem wenn berauschte Fahrer (egal womit) mit Konsequenzen rechnen müssen aber die diesbezügliche (nicht strafrechtliche wohlgemerkt) Ungleichbehandlung von Alkohol & anderen Drogen ist durch nichts zu rechtfertigen aber da es nur ein paar böse/asoziale/gefährliche Drogenkonsumenten trifft interessiert das die (mehrheitlich Alkohol trinkende) Öffentlichkeit ja nicht.
Es ist offensichtlich, dass man bei Cannabis und anderen illegalen Drogen ganz bewusst keine Grenze für die Fahruntüchtigkeit festgelegt hat, um die Nutzer besser schikanieren zu können. Stattdessen zieht man sogar die Metaboliten im Blut zur Begründung eines Verkehrsdelikts heran. Das ist so als wenn Alkoholkonsumenten wegen Methanolspuren im Blut noch Tage später verknackt würden. Es liegt also eine ganz klare Ungleichbehandlung vor.
@11 Recht§§taat:
Bei Methanolspuren wuerde ich ein Augenaerztliches Gutachten sehen wollen…
Und bei verdächtigem Benzingeruch liegt doch der Verdacht nahe, dass es sich um einen "Schnüffler" handelt. Sollte da nicht auch ein ärztliches Gutachten angebracht sein? Die Angabe, beim Tanken gematscht zu haben, kann ja eine Schutzbehauptung sein.