Schulleiter ohne Peilung

Schummeln bei der Abiturprüfung? Noch dazu mit Smartphones und Internet? Dem Leiter einer österreichischen Oberschule war dieser Gedanke so ein Graus, dass er einfach handeln musste. Er erwarb legal ein Störgerat, mit dem der Handyempfang unterbunden werden kann und stellte es am Prüfungstag im Bereich der Toiletten auf. Das Gerät funktionierte – am Ende hatte aber der Direktor den meisten Ärger.

Der Leiter des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Salzburg argwöhnte schon länger, dass Schüler bei Klausuren einen Toilettengang nur vortäuschen – und in Wirklichkeit den Prüfungsstoff mit ihrem Smartphone im Internet recherchieren. Das Rezept, die Handys vor Prüfungsbeginn einzusammeln, hat nach Angaben des Rektors nicht gefruchtet. Die Schüler hätten einfach das Uralthandy von der Oma abgegeben, ihr Smartphone aber wahrscheinlich behalten.

Wie auch immer, Rechtskunde gehört möglicherweise eher nicht zu den Schwerpunkten der Schule, denn der Direktor hatte schlichtweg kein schlechtes Gefühl, als er zumindest bei der wichtigen Maturaprüfung 2011 den Handyjammer einsetzte. Jemand in der Schule, so berichtet die österreichische Presse, muss sich allerdings etwas genauer mit der Rechtslage ausgekannt haben. Denn vermutlich habe es einen Tipp an einen Provider gegeben, dessen Mitarbeiter sehr schnell mit Messgeräten aufgetaucht seien. 

Doch nicht nur das. Der Direktor wurde auch mit einem Verwaltungsstrafverfahren überzogen. Denn Handyjammer sind in Österreich zwar frei verkäuflich, sie dürfen aber nur eingesetzt werden, wenn Sicherheitsbehörden dies genehmigt haben. Wer eigenmächtig in den Mobilfunkempfang eingreift, den erwartet eine Geldstrafe bis zu 4.000 Euro.

So weit ließen es die Behörden allerdings nicht kommen. Der gutwillige und arglose Pädagoge kam mit einer Ermahnung davon. Jetzt muss er sich überlegen, wie er künftig Schummeleien mit Hilfe des Internets verhindern kann, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

In Deutschland ist die Rechtslage übrigens ähnlich. Der Einsatz von Störsendern kann ein Bußgeld nach sich ziehen oder gar strafbar sein.