Finanzamt überweist zu viel – und kriegt nichts zurück
Dank schlampiger Finanzbeamter ist ein Saarländer jetzt rund 85.000 Euro reicher. Diesen Betrag hatte ihm das Finanzamt ohne Grund erstattet – dabei standen dem Mann nur 400 Euro zu. Er darf das Geld endgültig behalten, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat. Das Finanzamt hat das Geld nicht nur fehlerhaft ausgezahlt, es hat auch die Verjährungsfrist verschlafen.
Der betreffende Bürger hatte allerdings seinen Teil dazu beigetragen, um das Geld zu behalten. Nachdem er die stattliche Summe auf dem Konto hatte, hielt er einfach still. Den Fehler bemerkte das Finanzamt erst, nachdem es den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid vor mehr als fünf Jahren zuletzt geändert hatte.
Irgendwann muss Ruhe sein, befand nun der Bundesfinanzhof. Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden verjähren nach seiner Auffassung fünf Jahre nach Erlass des letzten Bescheids. Derselbe Zeitraum gelte ja auch für den Bürger, denn dieser dürfe dann auch keine Erstattungen mehr verlangen, selbst wenn er in der Sache recht gehabt hätte.
Eine Aufklärungspflicht des Zahlungsempfängers sah der Bundesfinanzhof nicht. Wer also unverhoffte Geldgeschenke vom Finanzamt (oder von anderen Behörden) erhält, muss den den Fehler nicht von sich aus melden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.10.11, Aktenzeichen VII R 55/10
wieso hab ich nie so ein Glück? *seufz*
Alles richtig gemacht. Persönliches Bailout sozusagen. *g*
Wie geil ist das denn bitte?
keine strafbahre Handlung, die zu anderen Verfährungsfristen fürhen würde? Meine Bankverbindung lautet …. ;-)
Wow, noch 4 1/2 Jahre warten und die ganze Kohle gehört mir.
Wehe, Du gebt meine eMail-Adresse raus.
Für den Fall, dass das Finanzamt anklopft, nehme ich Dich als Anwalt. ;-)
Spannend wäre eher gewesen, ob man auch die Zinsen zurückzahlen hätte müssen, wenn man das Geld auch hätte zurückzahlen müssen. Da kann in 5-10 Jahren ein nettes Sümmchen zusammenkommen ;)
Haben Sozialleistungsbezieher nicht eine Garantenstellung und werden sogar bestraft, wenn sie nix sagen?
So finanziere ich schon seit Jahren mein Leben auf der Insel: http://andreasmoser.wordpress.com/2011/11/13/leaving-london-moving-to-malta/
@maSu: Das eine ergibt sich aus dem anderen. Also ja
Welches FA war das gleich noch mal? Ich will's nur wissen, damit ich meinen Umzug planen kann.
auf den ersten blick:
lustig! ätsch! haha!
auf den zweiten:
scheisse, das haben ja (wir anderen) steuerzahler geblecht…
ohne kleinkariert erscheinen zu wollen, aber: das geld sei ihm nicht gegönnt.
Das Geld, das der Staat an Leute wie den Uhl zahlt, steht diesen in meinen Augen auch nicht zu und der bekommt sicher viel mehr als einmalig 85k.
Wetten, dass zukünftige Steuererklärungen des Saarländers mit dem Mikroskop geprüft werden? Von den besten und versiertesten Beamten des Finanzamtes? Auf das auch jede Formalie genaustens eingehalten wurde.
@Kai: /sign. Das liegt aber eher dran, dass wir so viele doofe Leute in Deutschland haben, die nicht in der Lage sind bzw. keine Lust haben, ein Wahlprogramm zu lesen oder an die Versprechungen vor der letzten Wahl zu denken. Die glauben auch noch alle, die Merkel würde Politik machen, während sie eigentlich nie zu Abstimmungen da ist und sonst auch nur ihr Fähnchen im Wind dreht.
Vielleicht eine nette Anekdote, insgesamt aber unmoralisch und man sollte in einem Blog wie diesem nicht dazu auffordern, so etwas nachzuahmen!!
Na dann ist ja schon klar welche Änderung bei nächster Gelegenheit an der Steuergesetzgebung erfolgt…….
also die zahlungsverjährung hat so gar nichts mit dem ESt-Bescheid zu tun, da die fristen andere sind.
Wie muss er die 85k Einnahmen eigentlich versteuern? Das ist das wirklich interessante…
@Peter: Ich widerspreche, Finanzamt macht weiter so!
Erstaunlich.
Wenn das ein Transferleistungsepfmänger gewesen währe hätte er von dem Geld leben müssen. Wenn das Amt dann aber das Geld wieder haben wollte, hätte er nicht Rückzahlen dürfen, sonder sich pfänden lassen müssen, sonnst währe er wegen Sozialleistungsbetruges eibngebuchtet worden.
mfg
Ralf
…und wer kommt für den entstandenen Schaden auf, den das FA im Endeffekt dem Steuerzahler verursacht hat?
oder ist das auch schon alles verjährt?
Ob mir das jemand glaubt oder nicht. Ich habe vor 8 Jahren auch so etwas erlebt: Ich bekam auf mein Konto eine stattliche (5-stelliger €-Betrag) vom örtlichen Finanzamt unberechtigt überwiesen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt nix mit dem FA zu tun – war vermutlich ein Zahlendreher bei der Kontonummer. Es war zwar schwierig aber nicht unmöglich beim FA einen AP telefonisch zu erreichen, dem ich den Irrtum darlegen konnte. Und wie man sich das vorstellt – das FA war natürlich (zuerst) der Ansicht, keinen Fehler begangen zu haben :-) Wie bin ich das Geld wieder losgeworden? Ich habe es dann ans FA zurücküberwiesen.
@Frank Sommer
schön doof.
Von wegen "dieselbe Frist…": Ein Steuerbescheid (wegen Nichtabgabe der Erklärung grosszügig vom Finanzamt geschätzt) wurde bei mir nach etwas über einem Monat "fest".
Ich habe zwar nacherklärt, aber der zuständige Mensch erklärte, da ich die Einspruchsfrist (von einem Monat) verpasst habe, werde die Steuererklärung nur unbearbeitet weggeheftet. Anders wäre es gewesen, wenn sich das Finanzamt zu meinen Gunsten verschätzt hätte. Dann wäre die Erklärung noch bearbeitet worden. Wohl deswegen schätzen die Finanzämter auch regelmässig viel zu hoch, um auf der sicheren Seite zu sein.
Gelegentlich werden solche "Lotteriegewinne" wie in diesem Fall dann mal ausgezahlt. Recht so.
@Frank Sommer: wenn das stimmt, was Sie sagen, dann finde ich das höchst anständig.Über Ihren “Schicksalsgenossen“ dagegen kann ich nur den Kopf schütteln.das Ding auch noch bis zum BGH durch zu klagen finde ich dreist. Selbst wenn es rechtlich erlaubt war, verletzt dieses Verhalten meine moralischen Maßstäbe. Wer auf Kosten anderer lebt, obwohl er nicht darauf angewiesen ist, sollte sich schämen.
@Duke
1. Es war der BFH und nicht der BGH.
2. Sein Recht in Anspruch zu nehmen bzw. vor Gericht zu erstreiten, ist völlig legitim.
@23 (holli): nein, ehrlich. Seit wann ist das ein Fehler?
@Ein Mensch:
Schätzungsbescheide ergehen eigentlich so gut wie immer "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung", können (und müssen) daher bei Nacherklärung berichtigt werden.
Erst wenn der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird und Sie gegen diesen Bescheid binnen eines Monats keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid bestandskräftig und nicht mehr zu Ihren Gunsten korrigiert.
Gab es da nicht so eine Ereigniskarte bei Monopoly?
Es könnte aber auch noch einen Unterschied geben!
Handelt es sich um eine Fehlbuchung (Zahlendreher) dann wird das hier nicht über dieses Urteil abgedeckt.
In diesem Fall, wenn ich das richtig verstanden habe, hat das FA dem "Gewinner" einen falschen Betrag zurückerstattet der wohl auch in der Steuererklärung so ausgewiesen war. Hier muss sich der Empfänger auf die Urteilskraft des FA verlassen können.
@Philipp: Monopoly ist da realistisch: Einkommenssteuer beträgt 200 EUR – soviel wie man am Rundenanfang bekommt. Ereigniskarte Einkommenssteuer-Rückzahlung bringt nur 20 EUR. ;-)
@Avantgarde:
Das Schätzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)stehen ist Schnee von Gestern, die meisten Schätzungen heutzutage sind endgültige Bescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Dem Finanzamt entgeht ja eine evtl. höhere Nachzahlung nicht, da die Erklärungspflicht weiterhin besteht. Um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der ausstehenden Erklärungen zu bewegen können zusätzlich noch Zwangsgelder festgesetzt werden.
@Theo:
Zu 1. Darum ging es mir nicht.
Zu 2. Da haben sie mein Anliegen mißverstanden. Legitimität und Moral sind unterschiedliche Kategorien. Mir kam es auf letztere an.
Wenn Sie sich demnächst ärgern, warum Sie mit Ihrem Auto mal wieder in ein Schlagloch fahren, wenn die Schule Ihrer Kinder an Lehrermangel leidet, wenn öffentliche Anstalten früher schließen, dann denken Sie an den Typen, der die 85.000 EUR eingesackt hat.
@Dr. No: Das ist leider unzutreffend, vgl. AEAO zu § 162.
FA hat nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung außer in atypischen Fällen immer unter Vorbehalt zu schätzen.
Da haben Sie prinzipiell Recht. Aber nur prinzipiell. 85'000 sind eben peanuts, die seien dem "kleinen Mann" gegönnt, der nur 4000 hätte kriegen sollen, was wird der schon für ein Jahreseinkommen haben? Und für die 4000 Bons aufgeklebt und Archivsysteme für Hotelrechnungen bezahlt usw., für Belege, die das Finanzamt längst direkt vom Konto greifen könnte, aber das wäre ja zu offensichtlich, wenn sie's auch regelmäßig täten. Vielleicht hat er davon nicht nur ein neues Auto / Fernseher / notebook, sondern auch eine Spende für den Kindergartenspielplatz seines Kindes geleistet, wissen wir's? Oder gar an wikileaks oder eine nicht-kommerzielle und zensierte nachrichtenplattform gespendet? Oder …
Auch auch wenn nicht, beim systematischen, planvollen Ausbluten der öffentlichen Kassen geht es um ganz, ganz andere Summen, um zu rettende Banken, Staaten, künstliche Ernährung des längst hirntoten Medizin"marktes" mit Steuergeldern, usw. usw.
Jörg:
Die Praxis sieht da leider anders aus, erst kürzlich bekam ein Mandant rückwirkende Schätzungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer ab 2007 bis 2009. Alle ohne § 164 AO.
@Dr. No: bloß weil ein Mandant mal sechs (oder neun) Bescheide erhalten hat, die endgültig ergangen sind, würde ich das nicht zur Praxiserfahrung erheben. Dann war es ein sog. atypischer Fall, denn die Schätzung soll unter dem Vorbehalt ergehen. Der Gesetzeswortlaut ermöglicht das Abweichen,
wenn
a) Besteuerungsgrundlagen zweifelsfrei feststehen
b) trotz Schätzung weiterhin mit einer Mitwirkung nicht zu rechnen sein dürfte
c) der Sachverhalt von der Behörde gar nicht mehr nachgeprüft werden soll.
Es ist weiterhin untersagt Bescheide "einfach" so endgültig zu erlassen. Die Finanzbehörde hat hieran auch kein gesteigertes Interesse, da der Vorbehalt zwangsweise verjährt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft und der Fall materiell in vollem Umfang offen bleibt, d.h. eine Änderung zugunsten wie zuungunsten in jede Richtung möglich ist.
Der Vorbehalt ist bequem. Eine Festsetzung ohne Vorbehalt auch, da sie dergestalt Zwang ausübt, dass der Steuerpflichtige nun endlich seine BESONDERE Mitwirkungspflicht aus § 149 AO erfüllen muss, will er im Zweifel nicht eine zu hohe Steuer zahlen.
Eine zu hohe Schätzung ist naturgemäß übrigens für den Steuerpflichtigen von Interesse, da sonst bei einer zu geringen Schätzung der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht wird (Nichtabgabe von Erklärungen). Juristische Laien kommen dann gern auf die Idee, es liegen Strafschätzungen vor, dabei ist es Sinn und Zweck einer Schätzung die ZUTREFFENDE Grundlagen zu schätzen "treffen" und dabei kein Strafverfahren auszulösen. Mithin hat der BFH Straf- oder Mondschätzungen ohnehin für unzulässig erklärt-
Ist mir auch mal passiert. Aber es lief leider etwas anders: Es war nur ein niedriger dreistelliger Betrag, der mir nicht zustand. Und obwohl ich (mehr aus Faulheit) die Füße still gehalten habe, hatte ich nach drei Wochen den Rückforderungsbescheid in der Post. Hab dann überwiesen.
Also, Glückwunsch an den Gewinner!