Polizist und Richter in Personalunion

Gibt es Warnhinweise und Internetverbote für Nutzer auch bald in Deutschland? Eine aktuelle Studie des Bundeswirtschaftsministeriums nährt Spekulationen in diese Richtung. Das Papier lobt nämlich die Modelle anderer Staaten wie Frankreich, die schon heute bei Urheberrechtsverletzungen mit Ermahnungen und Internetsperren reagieren.

Welche Gefahren mit solchen Plänen verbunden sind, klammert die Untersuchung weitgehend aus. Das müssen dann wohl andere erklären. Der Verein Digitale Gesellschaft macht jetzt einen Anfang. Die DigiGes hat einen umfangreichen “Schattenbericht” erstellt (Download). Auch dieser stellt die rechtliche Situation in anderen Ländern dar und vergleicht die jeweiligen Modelle zum Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zur offiziellen Studie geht das Papier der DigiGes aber auch auf die praktische Umsetzbarkeit der Pläne ein. Außerdem diskutiert sie die möglichen Konsequenzen, die weit über das Verhältnis des einzelnen Internetnutzers zu seinem Provider hinausgehen.

Markus Beckedahl, Vorsitzender der DigiGes, fasst das Ergebnis zusammen:

Die Einführung einer Warnmodell-Infrastruktur ist vollkommen unsinnig und schafft eine gefährliche Privatisierung der Rechtsdurchsetzung. Internetanbieter und Hoster werden damit gleichzeitig zu Richtern und Hilfspolizisten in Personalunion gemacht. Diese Maßnahme durchbricht ein ehernes Prinzip: der Internetanbieter ist nicht für die transportierten Inhalte haftbar und soll sich ausdrücklich nicht um diese kümmern. Die Post schickt Ihnen auch keinen Warnbrief, wenn Sie eine Kopie eines Zeitungsartikels verschicken.

Tatsächlich seien Rechteinhaber in Deutschland schon heute komfortabel geschützt. Sie könnten über Gerichte die Daten möglicher Urheberrechtsverletzer ermitteln. Es stehe ihnen frei, statt der heute üblichen teuren Abmahnungen zunächst Warnhinweise zu schicken, statt diese Aufabe nun an die Provider abzuwälzen. “Dass dies nicht stattfindet, ist nicht den Nutzern anzulasten”, sagt Beckedahl. “Offensichtlich haben die Rechteinhaber daran überhaupt kein Interesse.”

Existierende Warnmodelle in anderen europäischen Staaten zeigen laut dem Schattenbericht, dass die Maßnahme erhebliche grund- und datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen. Das System in Irland sei aufgrund solcher Bedenken sowie Beanstandungen durch den Datenschutzbeauftragten wieder eingestellt worden. Auch die EU-Kommission habe in der Vergangenheit immer wieder betont, Internetprovider dürften keinen Einblick in die Inhalte der von ihnen transportierten Daten nehmen.

Zudem seien solche Systeme fehlerbehaftet. Private Firmen ermitteln IP-Adressen in Filesharing-Netzwerken, um die Inhaber dieser Adressen zu verwarnen. Doch die bloße Anwesenheit im Filesharing-Netz bedeute noch keine begangene Urheberrechtsverletzung. Auch sei der Inhaber eines Internet-Anschlusses nicht automatisch der Benutzer hinter einer IP-Adresse. In anderen Staaten seien dutzende Fälle bekannt geworden, bei denen Unschuldige zu Unrecht verwarnt wurden.

Einmal eingeführt, werde so ein System nicht bei Warnhinweisen Halt machen. Vielmehr sei dann zu erwarten, dass weitaus drakonischere Strafen folgen. Zudem biete das Modell natürlich auch die Möglichkeit, gezielt nach anderen Inhalten zu suchen. Möglich wäre eine ähnliche Zensurinfrastruktur, die auch bei den Netzsperren wegen Kinderpornografie aufgebaut worden wäre, hätte sich die Politik nicht eines Besseren besonnen.

Beckedahl: “Warnhinweise und Strafen sind vom selben Geist wie die auf Eis gelegte US-Gesetzgebung SOPA und und das ACTA-Abkommen geprägt: Statt Nutzer zu bestrafen, sollte die Energie lieber in den Aufbau  niedrigschwelliger und attraktiver Angebote für Konsumenten gelegt werden.”

Kurzfassung der DigiGes-Studie

Rückschlag fürs Geschäftsmodell Partnerbörse

Ein Verleger soll mal gefragt worden sein, wie er darauf reagiert, dass seine Qualitätsmedien keinen Gewinn mehr abwerfen. “Mein Verlag war so klug”, sagte er, “eine Online-Partnerbörse zu gründen.” Aber auch den boomenden Lebenspartnervermittlern wird das Geldverdienen nicht leichtgemacht – wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt.

Die Partnervermittlungen ElitePartner und AcademicPartner haben ihren Kunden zwar das gesetzliche Widerrufsrecht eingeräumt. Trotzdem hielten sie die Hand auf, sofern Neumitglieder den Service doch nicht wollten und widerriefen (was ohne Begründung möglich ist). 99 Euro sollten auch die abspenstigen Kunden zahlen. Für eine Persönlichkeitsanalyse. Die Partnerbörsen beriefen sich darauf, die Analyse sei eine individuelle Leistung für den Kunden.

Richtig ist, dass das Widerrufsrecht für individuell nach Kundenwunsch angefertigte Produkte an sich nicht gilt. Auf diese Regelung haben sich früher auch Computerversender berufen, sobald der Kunde bei der Bestellung über die Größe des Arbeitsspeichers und der Festplatte entscheiden konnte. Das hatten Gerichte aber ausgebremst, denn nach ihrer Ansicht sind modularmäßig aufgebaute Computer keine individuelle Leistung im Sinne des Gesetzes.

Im Fall von ElitePartner und AcademicPartner hat das Landgericht nun die Klausel verboten, nach der das Persönlichkeitsprofil auch bei Widerruf bezahlt werden muss. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie argumentierte, die Partnervermittlung und Analyse seien keine zwei getrennten Geschäfte. Die Aufspaltung führe zu einer Aushöhlung des Widerrufsrechts. Der Kunde solle nach dem Widerruf nämlich ohne finanzielle Einbuße da stehen; hier zahle er immerhin 99 Euro.

Dem schloss sich das Landgericht Hamburg. Die Institute dürfen die Klausel nicht mehr verwenden, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Partnervermittler Parship hatte übrigens ein ähnliches Geschäftsmodell. Parship gab aber außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen 312 O 93/11