Archiv - Februar 9th, 2012

9.2.2012

Wieso ein Gesetz für die Justiz nicht gilt

An dem Verbot gibt es nichts zu deuteln. Dennoch verstoßen noch immer Gastwirte dagegen, Taxifahrer oder Kioskbesitzer. Auch Kulturinstitute sind unter den Sündern, sogar die Justiz macht fleißig mit. Denn es war ja schon von jeher so: Wer seine Zeche nicht zahlen kann, macht einen Deckel und lässt seinen Personalausweis an der Theke.

Diese Art von Pfand ist eben landauf, landab beliebt. Wer den Ausweis abgibt, muss ihn wiederhaben und wird deshalb zahlen oder Geliehenes zurückgeben. Sicherheit hin, Sicherheit her: Wer hier mitmacht, verstößt gegen das Recht, nämlich § 1 Bundespersonalausweisgesetz: „Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.”

Die Praxis sieht anders aus. Besucher von Gefängnissen etwa kennen sie. Wer jemanden hinter Gittern sprechen will, wird nach seinem Personalausweis gefragt, der gefälligst beim Pförtner zu hinterlegen ist. Diese Gewohnheit rechtfertigt das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen mit gleich zwei „Sicherheitsargumenten“.

Erstens, so erklärt Behördensprecher Peter Marchlewski den illegalen Alltagsbrauch, soll die Identität des Besuchers beim Verlassen des Gebäudes noch einmal kontrolliert werden. Zweitens soll kein Gefangener auch nur auf die Idee kommen, „an ein fremdes Ausweisdokument gelangen zu können“.

Den Verstoß gegen das schon immerhin gut zwei Jahre alte Personalausweisgesetz rechtfertigt der Sprecher des Justizministeriums auf Art und Weise dieses Hauses. Er verweist auf ein anderes Gesetz, das für den Strafvollzug. Und nach dessen Vorschriften, nicht wahr, können Besucher von Gefängnissen durchsucht werden.

Da sei doch, gibt Marchlewski zu bedenken, die Hinterlegung des Ausweises „das mildere Mittel“. Dass dennoch durchsucht werden darf und durchsucht wird, erwähnt er nicht.

Soviel Entblößung müssen die Gäste der beiden Kunstsammlungen in Düsseldorf nicht über sich ergehen lassen. Wenn sie aber mit Audio-Guide die Ausstellungen durchstreifen wollen, wird ihnen dafür regelmäßig der Ausweis abverlangt. Täglich geben bis zu 200 Menschen ihre Dokumente an fremdes Personal weg. Das pappt eine Nummer darauf und rückt erst damit wieder raus, wenn das Gerät zurück gegeben wurde.

„Wir wussten wirklich nicht“, sagt Museumsmanager Gerd Korinthenberg, „dass das verboten ist“. Die Kunstsammlung will demnächst entscheiden, wie sie ihre gesetzeswidrige Tauschpraxis ändert – und ob sie dann Glasperlen, Bargeld oder andere Sicherheiten verlangt (pbd)

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Apple verliert im Tablet-Streit

Niederlage für Apple: Samsung darf das neu gestaltete Galaxy Tab 10.1 N in Europa weiter verkaufen. Das Landgericht Düsseldorf lehnte es heute ab, auf Apples Antrag eine einstweilige Verfügung gegen Samsung zu erlassen.

Das Gericht meint, das in der Gestaltung gegenüber dem Vorgängermodell geänderte Galaxy Tab 10.1 N unterscheide sich nun ausreichend von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin liege keine Schutzrechtsverletzung vor.

Aufgrund der Änderungen im Design verstoße Samsung auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handele es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.

Nachdem das Gericht noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von  Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte, nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.

Das Landgericht Düsseldorf verneint nach den Änderungen auch die Gefahr, dass es zu “Prestigeübertragungen” kommt. Die Käufer seien durchaus in der Lage, die Produkte zweier bekannter Unternehmen zu unterscheiden, zumal die Marke ja nun auch ganz deutlich auf Samsungs Tab zu lesen sei. Das Galaxy Tab 10.1 sei zwar in seiner Gestaltung an die iPads angelehnt; es weise aber dennoch genug eigenständige Merkmale auf.

Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Gegen die Entscheidung kann Apple nun Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Außerdem ist noch eine Hauptsacheklage von Apple anhängig. Über diese wird das Landgericht Düsseldorf aber erst am 25. September 2012 verhandeln.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Februar 2012, Aktenzeichen 14c O 292/11

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