Das Ende der Schweigepflicht
In einer Strafsache könnte es sinnvoll sein, wenn die frühere Anwältin des Angeklagten einige Informationen gibt. Das Mandat ist mittlerweile beendet. Es ist nur nicht ganz klar, ob die Anwältin oder der Angeklagte den Schlussstrich gezogen hat.
Wie auch immer, die zuständige Amtsrichterin hat es eilig, an die Informationen zu kommen. Deshalb schreibt sie folgendes an die bisherige Anwältin:
Durch die Mitteilung des Herrn S., das Mandatsverhältnis sei beendet worden, dürfte bereits konkludent die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sein.
Meine Güte, wen lässt die Justiz denn neuerdings auf das rechtsuchende Publikum los?
Bis heute ist jedenfalls noch niemand auf den Gedanken gekommen, die Schweigepflicht des Anwalts könnte ans Ende des Mandats gekoppelt sein. Ganz im Gegenteil: Die Schweigepflicht währt nach allgemeiner Auffassung sogar über den Tod hinaus.
Dass der Anwalt, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr für den Mandanten tätig ist, wird dann wohl kaum ausreichen. Wäre ja auch noch schöner, wenn jeder Anwalt nach Ende seines Auftrags Einzelheiten daraus erzählen könnte. Demgemäß kennt auch das Strafgesetzbuch keine zeitliche Grenze für die Verletzung von Privatgeheimnissen.
Die angeschriebene Anwältin ist auch noch eine erfahrene Strafverteidigerin. Es besteht also kaum die Aussicht, dass sie auf einen Bluff hereinfallen würde. Bleibt als alternative Erklärung nur, dass die Richterin wirklich glaubt, was sie von sich gibt. Ich empfinde weder das eine noch das andere als sonderlich angenehm.
Aber Sie müssen zugeben, dass "konkludente Entbindung von der Schweigepflicht" auf jeden Fall ultraprofessionell klingt ;)
Von einer Richterin erwarte ich, dass sie genau weiß, wann und wie die Schweigepflicht gilt und wann eben nicht (mehr).
Ist das nicht schon ein Straftatbestand, wenn man versucht, auf diese Art jemanden einzuschüchtern? Man stelle sich einen Priester, Arzt, … vor, der eben nicht so versiert ist wie die hier angesprochene Strafverteidigerin und der daraufhin etas preisgibt, was er gar nicht hätte preisgeben dürfen.
Da hat sie ja Glück, dass § 203 kein Verbrechen ist und ihre versuchte Anstiftung straflos bleibt. Oder kann man als Richter auf einnen Irrtum abstellen? Nimmt einen das jemand ab?
Was, wenn die Richterin mit so etwas durchkommt und die gewünschten Infos in die Verhandlung einfließen. Ein etwaiges Urteil hätte dann doch wohl kaum Bestand. Oder?
Was die Amtsrichterin auch genau genommen nicht tut. Sie knüpft das Ende der Schweigepflicht nämlich an eine Willenserklärung des Ex-Mandanten an, die konkludent bei Beendigung des Mandats mitabgegeben worden sein soll. Das ist zwar ohne Kontext abwegig, aber wenn man mit der Richterin so hart ins Gericht gehen will, dann sollte man doch bei dem bleiben, was sie wirklich geschrieben hat.
"Es ist nur nicht ganz klar, ob die Anwältin oder der Angeklagte den Schlussstrich gezogen hat."
Das könnte sogar ein starkes Indiz sein, daß es gerade keine "konkludente" Beendigung der Schweigepflicht gibt.
da gibts nicht viel spielraum. entweder ist diese richterin fachlich dumm, oder zeigt ehrhebliche kriminelle energie.
@Informelles.de:
da wäre ich mir nicht sicher. schließlich ist alles ein höheres rechtsgut als deine grundrechte – also würden die beweise wohl zugelassen und darauf gründende urteile gesetzkräftig.
@Treater:
Ich finde dass eine Richterin auf jeden Fall eine Art Garantenstellung einnehmen sollte. Derartige Äusserungen sollten auf jeden Fall persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entweder liegt vorsatz vor oder mangelnde fachliche Eignung.
Das meine ich absolut ERNST!
Hmmm, warten wir mal ab ob die Richterin sich bis zur Erzwingungshaft vorarbeitet und die Kollegen in Karsh. dem zustimmen…
mfg
Ralf
Bevor wir die Richterin in den metaphorischen Steinbruch schicken: "Durch die Mitteilung [...] dürfte bereits konkludent die Entbindung [...] erfolgt sein." ist nicht dasselbe wie "Durch die Beendigung des Mandants ist die Schweigepflicht entfallen." Es wäre schon wichtig zu wissen, wie die Mitteilung des Herrn S. genau gelautet hat.
Wenn die Mitteilung z.B. gelautet haben sollte: "Frau Richterin, Sie müssen mir glauben, das mit der falschen Steuererklärung hat alles meine frühere Anwältin verbockt. Deshalb habe ich ja auch das Mandat gekündigt.", dann kann man schon mal über eine konkludente Entbindung nachdenken, selbst wenn die frühere Anwältin das mit dem Beendigungsgrund (möglicherweise sogar zu Recht) anders sieht.
Ein Strafrichter der die Grundlagen des StGB nicht kennt… OMG
Bin ich froh, dass die Juristen mit den Superexamen Anwälte geworden sind.
Sonst würde die zahlreichen massiven Fehltritte der Viererjuristen, die mangels anderer Interessenten in den Staatsdienst gegangen sind, unbemerkt bleiben.
@10: Die Richterin schrieb: "Durch die Mitteilung des Herrn S., das Mandatsverhältnis sei beendet worden, dürfte bereits konkludent die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sein." Die Mitteilung des Herrn S. ist folglich: "Das Mandatsverhältnis ist beendet worden", und nichts anderes. Sonst hätte das anders formuliert werden müssen – "Das Schreiben des Herrn S. über die Beendigung des Mandatsverhältnisses dürfte konkludent die Entbindung von der Schweigepflicht beinhalten" oder so.
Wie wäre es mit "Leider hat der Mandant mir nach Beendigung des Mandats keine neuen Informationen mehr überlassen, die ich dem Gericht mitteilen könnte".
Gibt's keine Möglichkeiten wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde? Auch wenn die im Sande verläuft, überlegt die Richterin beim nächsten Mal vllt vor dem Abschicken, was sie gerade macht.
@Hannes:
Vollkommen richtig. Sehe ich auch so. Herr Vetter scheint mal wieder etwas zu verkürzen und wegzulassen vom Sachverhalt. Die Äußerung der Richterin zeigt schließlich, dass sie sehr wohl weiß, dass eine Einwilligung des Mandanten vorliegen muss, damit der RA von der Schweigepflicht entbunden ist. Sie sieht diese notwendige Einwilligung aber in einer Erklärung des Ex-Mandanten, die dem Publikum nicht weiter bekannt ist. Deshalb sind hier weitere Äußerungen zum Sachverhalt reine Mutmaßungen. Den Schluss, den Herr Vetter oben zieht, nämlich dass die Richterin denke, die Beendigung des Mandats entbinde automatisch von der Schweigepflicht, ist jedenfalls aus deren dürren Zitat nicht zu ziehen.
@rjb: Selbst wenn die Mitteilung des Ex-Mandanten nichts weiter enthielt als die Aussage, dass das Mandat beendet sei, kann diese in der Weise ausgelegt werden, wie es die Richterin getan hat. Die Entbindung könnte nämlich in der Mitteilung der Beendigung des Mandats an das Gericht liegen. Nach dem Motto: "Bitte wenden Sie sich direkt an meine Ex-Anwältin, ich habe mit der Sache nichts mehr zu tun" o.ä. Es ist jedenfalls nicht zwingend, aus der Aussage der Richterin zu schließen, dass diese meine, durch die Beendigung des Mandats entfalle automatisch die Schweigepflicht, sondern dass in diesem Falle durch die Mitteilung an das Gericht stillschweigend eine Entbindung vorliegen kann. Wenn dem nicht so ist, kann die Rechtsanwältin oder der Ex-Mandant das ja klarstellen. Eine Anstiftung zum Geheimnisverrat kann ich in der Aussage der Richterin nicht erblicken, sondern nur die Kundgabe einer Rechtsauffassung.
StGB § 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
StGB § 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
@fernetpunker:
Mit Verlaub, Du widersprichst Dir selbst:
<q>Selbst wenn die Mitteilung des Ex-Mandanten nichts weiter enthielt als die Aussage, dass das Mandat beendet sei </q>
Sie enthält demnach nichts weiter …
<q>kann diese in der Weise ausgelegt werden, wie es die Richterin getan hat. Die Entbindung könnte nämlich in der Mitteilung der Beendigung des Mandats an das Gericht liegen. Nach dem Motto: "Bitte wenden Sie sich direkt an meine Ex-Anwältin, ich habe mit der Sache nichts mehr zu tun" o.ä.</q>
Dann enthielte die Mitteilung aber eben nicht nur die Aussage "das Mandat ist beendet" – sondern eben die Anweisung, alles weitere bei der Anwältin zu erfragen. Das könnte in der Tat eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht sein. Der reine Hinweis, daß das Mandat beendet wurde (und nichts weiter!) dagegen noch nicht.
Wir wissen nicht, was in der Erklärung drinstand, mit welcher der Angeklagte das Mandat beendet hat. Sollte in der Gerichtsakte eine Erklärung der Art schlummern
"mein Anwalt ist gefeuert. Fragen Sie ihn ruhig, ich habe ihm immer gesagt, dass …"
könnte man sowas natürlich schon mit ein paar Verrenkungen als Entbindungserklärung auffassen. Es ist aber letztlich alles Spekulation. Selbst Herr Kollege Vetter scheint es nicht zu wissen, wenn schon nicht einmal klar ist, von wem die Mandatsbeendigung ausging.
Und dennoch: die Schweigepflicht ist ein zu hohes Gut, als dass man sie in eine andere Äußerung hineininterpretieren sollte. Die Entbindung von der Schweigepflicht sollte nur angenommen werden, wenn sie glasklar geäußert wurde. Und zumindest das halte ich im Rahmen einer Mandatskündigung für äußerst unwahrscheinlich. Deshalb ist das Statement der Richterin zumindest sehr ungeschickt.
@Flying Circus: Ich widerspreche mir nicht. Es ging mir in meinem zweiten Beitrag um die Auslegung einer Mitteilung, nicht um den Inhalt der Mitteilung. Man kann auch etwas in einem Text sehen, das nicht explizit dort genannt wird. Machen Sie sich mal vertraut, was es heißt, einen Text auszulegen, bevor Sie anderen Widersprüche unterstellen.
@Kinki:
Ja, darüber kann man reden. Aber ein ungeschicktes Statement oder eine zweifelhafte Auslegung einer Willenserklärung (deren Wortlaut die Richterin anscheinend kennt, der Blogbetreiber aber nicht, denn sonst würde er ihn vermutlich zur Unterstützung seiner Meinung anführen) ist nunmal etwas anderes als die insinuierte Aufforderung/Anstiftung zum Verstoß gegen die Schweigepflicht und auch etwas anderes als eine grob irrige Rechtsmeinung (was zuträfe, wenn die Richterin geschrieben hätte, was ihr unterstellt wird), die der Blogbetreiber als einzig mögliche Alternative anbietet (und damit mal wieder das übliche Triumpfgeheul der Fanboys auslöst, vgl. zB Nr. 1, 2, 3, 9, 11, 17).
Von einem grimmepreisausgezeichneten "lawblogger" sollte man erwarten können, dass er Rechts- und Tatfragen (zu deren Beurteilung ihm der erforderliche Kontext fehlt!) sauber trennt und für die Leser verständlich aufbereitet, statt lediglich in boulevardjournalistischem Stil die Vorurteile seiner Leserschaft zu bestätigen.
@Anwalt: Die Ironietags nicht vergessen… ;-)
@fernetpunker:
Bloedsinn.
Es heisst
"Durch die Mitteilung des Herrn S., das Mandatsverhältnis sei beendet worden, dürfte bereits konkludent die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sein"
Die Richterin behauptet also die "Entbindung von der Schweigepflicht dürfte erfolgt sein", aufgrund der "Mitteilung,dass das Mandatsverhältnis beendet worden sei".
Da steht nichts von "aufGrund der Mitteilung der Mandant entbinde Sie von der Schweigepflicht"
EInzige Grundlage fuer die Annahme der RIchterin ist die Mitteilung, dass das Mandatsverhältnis beendet worden sei"
Die erfahrene Anwältinn hat sich beim Lesen des Briefs wohl totgelacht.
@Hannes:
Genauso isses. Das einzige, was der Richterin vorzuwerfen ist, wäre, daß sie Lesern, die Haare in der Suppe suchen, eine Vorlage zum Mißverstehen gegeben hat. Sieht man an den Haarspalteranalysen hier.
Unabhängig davon, was der ehemalige Mandant der Richterin mitgeteilt hat oder nicht: Gilt als Aufhebung der Schweigepflicht nicht nur ein direkt dem Anwalt mitgeteiltes Einverständnis?
@Micha: Ich weiß zwar nicht, ob es da irgendwelche standesrechtlichen Besonderheiten gibt, aber nach den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen ist dem nicht so, vgl. § 168, 167 Abs. 1 BGB ("oder dem Dritten … gegenüber").
"Dürfte", schreibt die Richterin. "Dürfte … entfallen sein". Eine Eventualitätsform. Heißt: Sie ist sich eigentlich selbst nicht ganz sicher, ob dem so ist.
@Meta:
Nö, das heißt: "Ich gebe keine Aussagen von mir, auf die man mich festnageln könnte." So blieb es allein in der Verantwortung der Anwältin, ob sie Angaben macht.
Krasse Sache :-)
Und der Arzt ist von seiner Schweigepflicht entbunden, sobald der Patient wieder Gesund ist oder wie ??? Und der Pfarrer , wenn er die Kirche verlässt.
Und sowas von einer Richterin, was selbst Jura-Laien bekannt sein dürfte…..wohlgemerkt dürfte :-)
Nein Danke, von so einer wünscht sich, glaube ich, keiner verknackt zu werden……
"Die Mitteilung des Herrn S., das Mandatsverhältnis sei beendet worden" ist auch dann nicht die Mitteilung, oder eine "Auslegung" der Mitteilung, daß es nachts finster sei, wenn beides etwa im selben Brief steht. Ich kenne einerseits Grundschulkinder, die derartige "Haarspaltereien" routinemäßig auf die Reihe kriegen; andererseits hatte ich auch schon mit zumindest angeblichen Juristen zu tun, die damit überfordert waren. Die von solchem Personal produzierten paralogischen Schwurbeleien stellen einen großen Teil des im Rechtswesen produzierten Unsinns dar.