Speichelprobe darf nicht erzwungen werden

Jeden Monat werden etwa 10.000 Menschen neu in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes erfasst. Sofern die Betroffenen nicht freiwillig zustimmen, muss die Entnahme von Körpergewebe durch einen Richter angeordnet werden. Das Landgericht Bonn hat jetzt in einem Beschluss dargelegt, wie das technisch korrekt abzulaufen hat – vor allem wenn der Betroffene sich weigert.

Liegt ein richterlicher Beschluss vor, dürfen Polizeibeamte die DNA-Probe erzwingen. Ich habe schon in Ermittlungsakten gelesen, dass Betroffenen gegen ihren Willen eine Speichelprobe entnommen wurde. Genau das ist aber nach Auffassung des Landgerichts Bonn unzulässig.

Verweigert der Betroffene die Speichelprobe, muss ihm eine Blutprobe entnommen werden, und zwar nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Das Gericht:

Grund …  ist der Umstand, dass bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Speichelprobe erheblich auf den Kopf- und Kieferbereich des davon Betroffenen eingewirkt werden müsste, wohingegen die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe relativ einfach und gefahrlos möglich ist. 

Mit anderen Worten: Für eine Blutprobe kann man den Betroffenen, sofern er nicht kooperiert, fixieren und an seinem Arm die Nadel ansetzen. Das ist (für alle Seiten) weniger riskant, als wenn ihm Polizeibeamte im schlimmsten Fall den Mund aufreißen.

Mal sehen, ob und wie schnell sich diese Vorgabe rumspricht. Zum Glück kommen gewaltsame DNA-Entnahmen ja auch nicht sehr häufig vor. Ich jedenfalls rate Mandanten, die Anordnung des Richters zu respektieren. Im schlimmsten Fall drohen ja ohnehin nur Verletzungen. Und Anzeigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Links zum Beschluss / Das Heymanns Strafrecht Online Blog zum gleichen Thema