Der Neger ist verdächtig

Hautfarbe und ein Erscheinungsbild als “Ausländer” sind zulässige Kriterien für eine Personenkontrolle durch die Bundespolizei. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Das Gericht bestätigt damit die Praxis eines Grenzbeamten, gezielt Reisende nach ihrer Hautfarbe zu kontrollieren.

Der Bundespolizist hatte einen Reisenden kontrolliert, der ihm “ausländisch” erschien. Das wollte der Mann nicht mit sich machen lassen. Er wurde auf die Wache gebracht und durchsucht. Hieraus entspann sich ein Beleidigungsprozess gegen den Reisenden und eine Klage gegen die Bundespolizei auf Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren.

Der zuständige Beamte hatte schon im Beleidigungsprozess erklärt, er spreche gezielt Leute an, bei denen er vermute, sie hielten sich illegal in Deutschland auf. Dabei kontrolliere er bevorzugt Personen, die er als Ausländer einschätze. Ein Kriterium sei auch die Hautfarbe.

Völlig korrekt, meint das Verwaltungsgericht Koblenz. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende “Lageerkenntnisse” und “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” zugrunde zu legen.

Hierdurch werde willkürliches Vorgehen gerade ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren.

Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürfen die Beamten nach Auffassung der Richter auch nach dem äußeren Erscheinungsbild auswählen, zu dem auch die Hautfarbe gehört.

Ich bin ehrlich gesagt verblüfft, dass ein Gericht sich so deutliche Aussagen traut. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Kontrollen oft genau nach diesem Schema ablaufen. Allerdings wird auf entsprechende Beschwerden dann immer betont, selbstverständlich spiele die Hautfarbe keine maßgebliche Rolle. Allerdings sei eine schwarze Hautfarbe aber auch keine Gewähr, nicht kontrolliert zu werden.

Das klingt immerhin von vorgesetzter Stelle noch ansatzweise problembewusst. So mussten wir also auf das Verwaltungsgericht Koblenz warten um zu erfahren, dass “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” offenen Rassismus rechtfertigt. Und das in einem Land, in dem Millionen Ausländer rechtmäßig leben und unzählige Menschen, die zwar von der Hautfarbe nicht “deutsch” aussehen, Deutsche sind – und zwar ohne wenn und aber.

Rassisten auf der Richterbank. Das hat uns gerade noch gefehlt.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 5 K 1026/11.KO