Hotspots dürfen anonym bleiben
Ein Telekommunikationsanbieter ist mit dem Versuch gescheitert, übers Wettbewerbsrecht anonyme Hotspots zu verbieten. Die Firma hatte einen Konkurrenten verklagt, weil dieser Hotspots anbot, für deren Nutzung sich Kunden nicht vorher identifizieren mussten. Das Landgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil dürfen auch gewerbliche Anbieter anonyme WLANs betreiben.
Die Klägerin hatte im wesentlichen argumentiert, die Identifizierung von WLAN-Nutzern sei eine gesetzliche Pflicht. Wenn sich der Mitbewerber nicht daran halte, spare er Kosten und sei für Kunden attraktiver. Er verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.
Das Landgericht München I prüft in seinem Urteil alle Paragrafen durch, aus denen man eine Pflicht zur User-Identifizierung ableiten könnte. Völlig zu recht kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass es diese Pflicht gerade nicht gibt. Weil der Hotspot-Anbieter somit nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoße, handele er auch nicht wettbewerbswidrig.
Durch das Urteil ändert sich also nichts an dem Umstand, dass niemand in Deutschland verpflichtet ist, sein WLAN zu verschlüsseln und dessen Nutzer namentlich zu identifizieren. Vielmehr steht es privaten wie gewerblichen Anbietern frei, ihre Netzwerke offen zu lassen.
Allerdings muss man dann auch bereit sein, die Risiken zu tragen. Ein Problem ist die Störerhaftung. Diese kann einen WLAN-Betreiber treffen, wenn seine Nutzer sich in Tauschbörsen tummeln und urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder E-Books tauschen. Eine andere Gefahr ist, dass über das Netzwerk Straftaten begangen werden, zum Beispiel das Runterladen von Kinderpornografie. Die Ermittlungsbehörden haben als Anknüpfungspunkt meist nur die IP-Adresse und neigen dazu, dann als ersten Schritt eine Hausdurchsuchung zu machen.
Urteil des Landgerichts München I, veröffentlicht vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
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Ein Urteil fast zum richtigen Thema, aber am Ende für mich doch sinnlos.
Die Störerhaftung muss endlich geklärt werden, oder genauer, für Datenzugänge abgeschafft werden.
Im Klartext: Klar darf man ein ungesichertes, öffentliches W-LAN betreiben – dann darf man aber mittelfristig mit Abmahnungen und ggf. Strafandrohungen inklusive aller sonstigen Unannehmlichkeiten eines Ermittlungsverfahrens rechnen. Sprich: es ist kommerziell eigentlich sehr unattraktiv.
Ausser natürlich, es werden gleich Maßnahmen zum anonymen Surfen getroffen – macht man sich dann möglicherweise einer Bildung einer krimineller Vereinigung schuldig?
@Heini: Wenn man anonymisiert, muss man wahrscheinlich auch massiv shapen, denn die Bandbreite der meisten Anonymisierungstools und (bezahlbaren) VPNs ist eher überschaubar. Filesharing fällt da flach – für so was nimmt man am besten das WLAN in der nächsten Bibliothek :)
Aber die ganze Situation in Verbindung mit der Störerhaftung ist mehr als albern (oder wäre es, wenn sie nicht so schrecklich real wäre): "Ja, es ist nicht verboten. Aber wenn Du es machst, musst Du damit rechnen, mit allen legalen und nicht nachweisbar illegalen Mitteln schikaniert zu werden."
Es ist auch nicht verboten, mit 0,5 Promille Auto zu fahren … aber wenn du einen Unfall hast, bist du dran.
wer sich mit der Störerhaftung herumschlägt im geschäftlichen – hat den Nutzen von VPNs nicht verstanden -.-
und natürlich kann man darüber alle und jeden Filesharen XD
@Jπ: VPN kostet extra, und bringt dem Betreiber des offenen Wlan netzes erstmal recht herzlich wenig.
@Andreas: gleiches kann man über eine unfallversicherung sagen.
@Koff: Nicht alles was hinkt ist auch ein Vergleich.
@Inge: Quatsch. Selbstverständlich ist es verboten.
Also freie Fahrt für WLAN Terroristen…wenn das der Schäuble wüste…..
mfg
Ralf
Bedeute diese Urteil das ich nun meinen Fon Hotspot wieder gefahrlos in betrieb nehmen darf?
Na was meinen die geneigten Leser?
Die machen inverse Suche, das ist ja nett. Ich dachte, im Zivilrecht wäre der Kläger in der Beweispflicht. So kann man sich irren…
Ob die auch Paragraphen durchsuchen, die meine Handlung rechtfertigen, wenn ich den Gerichtsvollzieher mit meinem Jagdgewehr erschossen habe, weil er meine Wohnung zwangsräumen wollte? Oder die Vollzugsbeamten, weil sie eine offensichtlich grob unverhältnissmäßige Hausdurchsuchung (wg. "INTERNÄTKRIMINALITÄT") durchgeführt haben?
Also welche Paragraphen kann ich denn zur "Störerhaftung" durchsuchen?
"'schland!"
Bin ich als Betreiber eines Freifunkrouters eigentlich auch Diensteanbieter nach §2 (1) TMG? Imho ja und dann kann ich die '§8 TMG'-Karte nutzen, oder?
Es wäre schön, wenn das tatsächlich so einfach ist, aber IANAL.
Gruß feuerrot
@9 Stoff:
Nach der letzten Novelle, die ich mitbekommen habe, ist es (nach der Probezeit) nicht verboten. Zumindest, wenn man ein "<" ergaenzt. Vorher lag der Wert bei 0,8.
Ich meine, im Blog wurde mal folgendes diskutiert: ab 0,3 ist liegt bei festgestellter Einschraenkung der Fahrtauglichkeit eine Ordnungswidrigkeit vor, oder ab 0,5 unabhaengig davon. Und ab 1,1 eine Straftat.
Mein Gedaechtnis mag mich in Details im Stich lassen.