2.8.2012

Wenn das Navi zickt, gibt’s kein Geld

Wer zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, kann normalerweise die Fahrtkosten vom möglichen neuen Arbeitgeber verlangen. Auch wenn er die Stelle nicht bekommt. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Bewerber zwar anreist, die Firma aber nicht findet. Dann bleibt er auf den Kosten sitzen.

Ein Bewerber hatte geklagt, obwohl er gar nicht zum Bewerbungsgespräch gekommen ist. Nach seinen Angaben war er zwar in die Stadt gefahren, in der die Firma sitzt. Dort habe er aber die Adresse nicht finden können – auch sein Navi habe versagt.

Das Landesarbeitsgericht Mainz musste die Frage klären, ob dem Bewerber 61,80 Euro zustehen. Das ist nicht der Fall. In dem Urteil heißt es:

Es war Sache des Klägers, auf welche Weise er als Bewerber durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise nach C-Stadt sicherstellt, dass er rechtzeitig – ggf. durch Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers – zum Vorstellungstermin erscheinen kann.

Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, hat er selbst zu tragen.

Der Kostenerstattungsanspruch setzt nach Auffassung der Richter voraus, dass der vom Arbeitgeber gewünschte Erfolg eintritt. Das sei aber nur der Fall, wenn der Bewerber sich tatsächlich vorstelle. Die bloße Anfahrt sei für den Arbeitgeber schlicht wertlos.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen 3 Sa 540/11

21 Kommentare zu “Wenn das Navi zickt, gibt’s kein Geld”

  1. lostgen meint: (2.8.2012 um 17:25) AntwortenReply to this comment

    Da hat der Arbeitgeber ja Glück gehabt. Man stelle sich vor, die hätten den auch noch eingestellt.

  2. Thomas meint: (2.8.2012 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    Mal davon abgesehen, dass das für mich sehr logisch klingt: Neues Personalerhobby… Leute einladen und mit abstrusen Anfahrtsskizzen in die Pampa schicken ;-)

  3. slowcar meint: (2.8.2012 um 17:41) AntwortenReply to this comment

    sonst würden die Bewerber direkt zu Hause bleiben und nur die "Fahrtkosten" in Rechnung stellen.

  4. kannsnichtfassen meint: (2.8.2012 um 17:42) AntwortenReply to this comment

    Wegen 61,80 EUR klagen? OMG

  5. Kaboom meint: (2.8.2012 um 17:43) AntwortenReply to this comment

    Die Fähigkeit, nach Adresse und Anfahrskizze den neuen Arbeitsort zu finden, ist der erste Test.

  6. hiro meint: (2.8.2012 um 18:03) AntwortenReply to this comment

    Erstaunlich, woran das Navigationssystem alles schuld sein soll. Kommt der Menschheit die Verantwortlichkeit für eigenes Handeln denn völlig abhanden?

  7. Musenrössle meint: (2.8.2012 um 18:06) AntwortenReply to this comment

    Ts… eine BewerberIN hätte einfach nach dem Weg gefragt. ;-)

  8. titus_shg meint: (2.8.2012 um 18:23) AntwortenReply to this comment

    Ich halte das Urteil für richtig. Wenn ich eine mir unbekannte Adresse aufsuchen will, mache ich mich auch zuerst mal im Netz schlau.
    Damit ich in etwa weiss, wie ich fahren muss. Ausserdem hat man in Vor-Navi-Zeiten schliesslich auch Adressen gefunden.

    Der Herr, der sich da vorstellen wollte/sollte, hat auf jeden Fall irgendwas falsch gemacht, und das kann man nicht dem potentiellen neuen Arbeitgeber anlasten.

    MfG Andy

  9. Apfelwein_sauer meint: (2.8.2012 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    Weia. Ich würde einfach schweigen, aber sicherlich nicht klagen.

  10. Florian meint: (2.8.2012 um 18:33) AntwortenReply to this comment

    Das Gericht kann doch gar nicht anders?! …

    "Lieber Beinahe-Arbeitgeber, ich hätte gern Ersatz für die Fahrtkosten zum Gespräch, zu dem ich beinahe gekommen wäre." — wtf?

  11. Torsten meint: (2.8.2012 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    Köln ist ohnehin sehr geschickt darin, öffentlichen Raum zu vermieten. An den Ringen gehen die gastronomisch genutzten Flächen bis an den radweg. Wenn jemand seinen Stuhl nach hinten rückt oder der Kellner etwas bringen will, wird der Radweg eben blockiert…

  12. Uenuku meint: (2.8.2012 um 19:41) AntwortenReply to this comment

    @Kaboom:
    Wenn das der erste Test war ist er aber da gewesen und ihm steht auch die Kostenerstattung zu :)

  13. MaxR meint: (2.8.2012 um 20:06) AntwortenReply to this comment

    Nachdem das geklärt wäre, kann er ersatzweise den Navihersteller verklagen …

  14. Dieter meint: (2.8.2012 um 20:42) AntwortenReply to this comment

    @Torsten: Sie wünschen? Ist etwa der Internet-Navi auch kaputt? :-))

  15. muh meint: (2.8.2012 um 23:12) AntwortenReply to this comment

    ich hab die Überschrift als "wenn der Nazi zickt, gibts kein Geld" gelesen -.-

  16. Quacksilber meint: (3.8.2012 um 01:46) AntwortenReply to this comment

    Was macht dieses Urteil bemerkenswert?

    Absurd, dafür eine Klage anzustrengen. Aber natürlich kann man auch solche Urteile mal ins Netz stellen, über die die Meinung einhellig ist. Aber dann erwarte ich einen Gag oder eine Überraschung.

    Kommt die noch?

  17. schredder66 meint: (3.8.2012 um 09:40) AntwortenReply to this comment

    @hiro:

    Die Verantwortlichkeit für eigenes Handeln kann niemandem abhanden kommen, der sie nie besessen hat. Und die nie gefordert wurde.

  18. schredder66 meint: (3.8.2012 um 09:41) AntwortenReply to this comment

    @muh:

    Me too :-) !!!

  19. Mike Nixda meint: (4.8.2012 um 12:38) AntwortenReply to this comment

    Was mich am meisten überrascht hat, dass man sich von dem Betrieb, bei dem man sich bewirbt, Fahrtkosten erstatten lassen… da hab ich in meinem Leben schon viel Geld verschenkt.

  20. karl meint: (4.8.2012 um 18:08) AntwortenReply to this comment

    @kannsnichtfassen: Warum nicht? Ich kann dir auch gerne ein Inkassobüro wegen erfundener 60 € vorbeischicken, wenn du mir deine Adresse gibst. Zahlst du freiwillig oder willst du dagegen klagen?

    @Mike Nixda: Bisher dachte ich, dass sowas eine Service-Leistung vom Unternehmen ist – manche machen das (und schreiben das auch vorher), manche nicht (und schreiben das auch explizit vorher). Bei letzteren lohnt sich die Bewerbung sowieso nicht…

  21. ui-ui-ui meint: (4.8.2012 um 20:03) AntwortenReply to this comment

    Der Aufwendungsersatz von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen ist keine "Service-Leistung" des jeweiligen Unternehmens, sondern ein Anspruch, der von Gesetzes wegen besteht, wenn er nicht vor Antritt der Reise ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, § 670 BGB.

    anwalt24.de/beitraege-new...tgeber-traegt-reisekosten

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum -