Vollmachts-Tricks

Es kommt schon mal vor, dass alle da sind. Gericht. Staatsanwalt. Verteidiger. Nur der Angeklagte fehlt. Gerade im Strafbefehlsverfahren kann dies misslich sein. Das Gericht darf den Einspruch gegen den Strafbefehl nämlich ohne Sachprüfung verwerfen, wenn der Angeklagte nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.

Spätestens nach Ablauf einer Viertelstunde wird von dieser Möglichkeit auch gern Gebrauch gemacht. Allerdings ist ein Anwalt in dieser Situation nicht chancenlos, selbst wenn er keinen blassen Schimmer hat, warum der Mandant nicht auftaucht. Eine Möglichkeit ist die besondere Vertretungsvollmacht. Hat der Mandant so ein Papier unterschrieben, muss das Gericht auch ohne ihn verhandeln. (Oder halt vertagen, wenn es den Angeklagten unbedingt persönlich sehen will.)

Was aber, wenn so eine Vollmacht nicht vorhanden ist? Ich hab’s schon erlebt, dass Anwälte es in dieser Situation schulterzuckend hinnehmen, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wird. Was das Urteil zementiert, so dass sich in der Sache kaum noch was erreichen lässt. Dabei ist die Lösung ziemlich einfach: Man stellt sich als Verteidiger einfach selbst eine Vollmacht im Namen des Mandanten aus. Unterschrift, fertig.

Hört sich seltsam an, ist aber völlig legal. Die Vollmacht muss zwar schriftlich vorgelegt werden. Allerdings steht nirgends, dass eine Vollmacht tatsächlich eigenhändig vom Vollmachtgeber ausgestellt werden muss. Die Vollmacht kann vielmehr auch mündlich erteilt werden. Ist der Anwalt also von seinem Mandanten entsprechend beauftragt, kann er diese formlose Vollmacht persönlich zu Papier bringen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat aktuell einen Beschluss gefasst, in dem diese alte Weisheit bestätigt wird.

Ähnliche Grundsätze gelten übrigens auch im Zivilrecht. So ist es entgegen landläufiger Meinung weder Betrug noch Urkundenfälschung, wenn man zum Beispiel einen Kaufvertrag mit den Namen einer fremden Person unterschreibt. Aber natürlich nur, sofern der Betreffende damit einverstanden ist.