Akademiker bis in den Tod

Manchmal sind schon drei Buchstaben zu viel: Weil Behörden nur noch die nötigsten Daten in einem Sterbefall erfassen sollen, erwähnen Stadtverwaltungen teilweise nicht mehr den Doktortitel in der Sterbeurkunde. Zu Recht, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Witwe eines verstorbenen Arztes hatte geklagt, weil der Doktortitel ihres Ehemannes nicht in die Todesurkunde aufgenommen wurde.

Die Arztwitwe berief sich auf Gewohnheitsrecht. Seit jeher sei es üblich, dass der akademische Grad eines Verstorbenen in der Todesurkunde vermerkt wird. Grundsätzlich sei dies richtig, meint das Oberlandesgericht Karlsruhe. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 sei diese Praxis jedoch hinfällig.

Der Gesetzgeber habe sich nämlich entschlossen, die Eintragungspraxis bei Sterbefällen erheblich zu straffen. Nur noch die nötigsten Angaben sollen im Register gemacht werden. Unter anderem werde  sogar auch der Beruf nicht mehr angegeben. Schon von daher müsse auch der akademische Grad unerwähnt bleiben. Er verbriefe nämlich nur eine akademische Leistung. Diese sei aber für das Sterberegister irrelevant. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist auch darauf hin, dass die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes ausdrücklich verlangt hatten, im Sterberegister nur noch wirklich notwendige Daten aufzunehmen.

Durch ein so “gestrafftes” Register würden auch die Rechte des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen nicht verletzt. Angehörigen stehe es nach wie vor frei, den Doktortitel des Verstorbenen wie bisher zu erwähnen. Dass der Doktortitel in der Sterbeurkunde nicht erwähnt wird, sage rein gar nichts darüber aus, ob der Verstorbene einen akademischen Grad erworben hatte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sieht die Sache übrigens völlig anders. Für die bayerischen Richter ist klar, dass der Doktortitel auch in eine Sterbeurkunde gehört. Sie wiesen ihr örtliches Standesamt in einem Beschluss deshalb an, dem Namen eines Verstorbenen dessen akademischen Grad voranzustellen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen 11 Wx 42/10