Aufschlag fürs P-Konto ist unzulässig

Banken dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Gebühren verlangen als für normale Kunden. Der Bundesgerichtshof erklärte nun Klauseln der Deutschen Bank für unwirksam. Kunden mit Pfändungsschutzkonto waren 8,99 Euro im Monat berechnet worden. Für ein vergleichbares “Aktivkonto” ohne Pfändungsschutz, das sogar noch mehr Leistungen bietet, verlangt die Deutsche Bank nur 4,99 Euro.

Auch wenn das sogenannte P-Konto kraft Gesetzes Gläubigern den Zugriff auf die Schuldnerkonten erschwert, handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshof um ein normales Girokonto. Die Bank müsse lediglich höhere Freigrenzen beachten. Der Mehraufwand rechtfertige keine erhöhten Gebühren gegenüber vergleichbaren Konten ohne Pfändungsschutz.

Die Richter beanstanden auch eine Klausel, wonach die Bank die Kreditkarte von Kunden und den Dispokredit mit sofortiger Wirkung streichen kann, wenn das Konto auf “P” umgestellt wird. Vielmehr müsse die Deutsche Bank die Angebote kündigen, was den Betroffenen immerhin eine Frist zur Rückzahlung verschafft.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Urteil vom 16. Juli 2013, Aktenzeichen XI ZR 260/12).