Freie Mitarbeiter sind kein Freiwild

Freie Journalisten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Landgericht Köln verurteilte einen Zeitungsverlag zu einer erheblichen Nachzahlung an einen Autor, der jahrelang Berichte aus der Region verfasst hat.

Der freie Mitarbeiter erhielt ein Honorar von 25 Cent pro Zeile. Fahrtkosten wurden nicht erstattet. Nach Auffassung des Gerichts ist das ein gesetzlich verbotener Hungerlohn. Die Sätze lägen nämlich weeeeeit unter den üblichen Honoraren. Diese seien seit dem Jahr 2010 in den „Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ festgelegt. An der Vereinbarung wirkten auch die Verlage mit, etwa durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger.

Die Vergütungsregeln hält das Landgericht Köln für eine geeignete Grundlage, um die gesetzlich vorgeschriebene „angemessene Vergütung“ zu schätzen. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, ein Zeilenhonorar von 56 Cent sei angemessen. Dem Journalisten steht nun eine Nachzahlung von knapp 10.000 Euro zu.

Ebenso wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass freie Mitarbeiter ihre Vergütungsansprüche nicht in kurzer Zeit verwirken, selbst wenn sie die Dumpinghonorare möglicherweise jahrelang akzeptieren. Letztlich bleibt den Autoren ja fast nichts anderes übrig, denn ansonsten droht ihnen ja ein sofortiger Boykott von Verlagen, die keine angemessenen Honorare zahlen wollen.

Außerdem verurteilte das Landgericht Köln den Verlag zur Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer (Aktenzeichen 28 O 695/11).