Der „Kenntnisstand der Kammer“

Nachdem das Landgericht Köln vor kurzem bei den Porno-Abmahnungen in Sachen Redtube auf die Nase fiel, sorgt jetzt ein aktuelles Urteil für erneute massive Verwirrung.

Es geht darum, wie Webseiten die Quellen fremder Fotos kenntlich machen müssen. Im entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Seite eigentlich alles richtig gemacht – zumindest nach bisherigem Stand. Er nutzte ein Bild von der Fotoplattform Pixelio. Auf seiner Seite brachte er ordnungsgemäß den Quellenvermerk an, den die Pixelio-Lizenz verlangt.

Dem Fotografen, der das Bild auf Pixelio anbot, reichte dies jedoch nicht. Er monierte, der Quellenvermerk fehle, wenn man das Vollbild via Direktlink aufrufe. Das Landgericht Köln sieht darin in der Tat eine Verletzung des Urheberrechts. Auch wenn, wie das Gericht selbst einräumt, ein eigener Urhebervermerk, der bei Aufruf des Direktlinks zum Bild erscheint, heute absolut unüblich ist.

Das Gericht hält die Rechtslage allerdings für eindeutig. Bei jedem Aufruf eines geschützten Fotos müsse der Urheber ordnungsgemäß benannt sein. Technische Probleme sieht das Landgericht Köln nur wenige. Wörtlich:

Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.

Über das Urteil kann man nur den Kopf schütteln. Es ist nicht nur technisch unbedarft (was andere besser beurteilen können), sondern auch juristisch. Nur einer von vielen Aspekten: Der angeblich so simple Urhebervermerk auf dem Bild wäre juristisch auch höchst problematisch. Gerade so Leute wie der klagende Fotograf können in der Veränderung des Bildes eine unberechtigte Veränderung ihres Werkes sehen – was wiederum das Urheberrecht verletzten kann.

Zum jetzigen Zeitpunkt eröffnet das Urteil jedenfalls einen gigantischen Abmahnmarkt. Der Prozentsatz von Webseiten, die heute den Anforderungen des Gerichts genügen, dürfte nämlich verschwindend gering sein. Das Urteil birgt also ganz konkrete Gefahren.

Und das nicht nur für jeden einzelnen Seitenbetreiber, der sich an sich redlich bemüht, dem Urheberrecht zu genügen. Sondern auch für den Internetstandort Deutschland. Es wird wohl nur Stunden dauern, bis die restliche Welt mal wieder über uns lacht.

Link zum Urteil / Markus Kompa zum gleichen Thema

Nachtrag: Das Landgericht Köln bemüht sich offenbar gerade darum, die eigene Webseite umzubauen. Auch das Gericht verwendet nämlich Bilder von Pixelio. Abmahnfähig ist – Stand 15.20 Uhr – jedenfalls noch das Wegweiserschild auf dieseer Seite. Da fehlt nämlich jeder Quellenvermerk, wenn man das Bild selbst aufruft.