Landestypische Klage

Wer ins Ausland reist, muss mit „landestypischen Geräuschen“ rechnen. Dies erklärte das Amtsgericht Hannover nun einem Pauschalreisenden, der sich im Türkeiurlaub durch die Gebetsrufe eines Muezzin gestört fühlte.

Der Urlauber hatte sich für zwei Wochen im Angora Beach Resort im Städtchen Doganbey (Türkische Ägais) eingebucht. Die erhoffte Erholung habe er jedoch nicht gefunden, klagte der Urlauber vor Gericht. In der Nähe des Hotels sei eine Moschee, und von dort habe der Muezzin über Lautsprecher mehrfach täglich zum Gebet gerufen, und das schon ab sechs Uhr morgens.

So was sei in der Türkei aber üblich, befand das Gericht. Ähnlich wie das Glockenläuten in einem christlichen Land. Außerdem habe in der Reisebeschreibung gestanden, dass sich das Angora Beach Resort im Ortszentrum befindet. Dort müsse man als Urlauber schon mit typischen Geräuschen rechnen.

Auch mit anderen Forderungen kam der Reisende nicht durch. Eine fehlende Armlehne im Flugzeug hielt das Gericht nur für eine bloße Unannehmlichkeit, nicht für einen Reisemangel. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Flugzeug auf dem Rückflug wegen schlechten Wetters erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt haben soll (Aktenzeichen 559 C 44/14).